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Beschluss

18 A 1145/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.18A1145.07.00
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Leitsätze

Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte sind an prognostische Einschätzungen, die in einem auf Veranlassung der Strafvollstreckungskammer erstellten Gutachten enthalten sind, ebenso wenig gebunden wie an die strafrichterliche Sozialprognose, die einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB zugrunde liegt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte sind an prognostische Einschätzungen, die in einem auf Veranlassung der Strafvollstreckungskammer erstellten Gutachten enthalten sind, ebenso wenig gebunden wie an die strafrichterliche Sozialprognose, die einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB zugrunde liegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Daran gemessen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen vermocht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das für die Strafvollstreckungskammer erstellte Psychiatrische Gutachten des Dr. L. vom 5. April 2006 ebenso wie der Bewährungsbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2006 – StVK O 1175/05(37) nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem mit dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 10. Januar 2006 – 27 L 1616/05 – zur Erforderlichkeit der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen zu widerlegen. Durch die Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 = NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483 = InfAuslR 2001, 194, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. November 2001 - 10 S 1909/01 -, InfAuslR 2002, 175 = EZAR 043 Nr. 52 und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - sowie Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 – 18 B 1285/03 -, juris - ist geklärt, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, sondern eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben. Sie können daher sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der auch vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. §§ 53 Nr. 1 und 2, 54 Nr. 1 AufenthG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Sind die Verwaltungsgerichte nach alledem an eine strafrichterliche Prognoseentscheidung nicht gebunden, so gilt dies erst recht hinsichtlich der hier weiter in Rede stehenden prognostischen Einschätzungen, die in einem von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Gutachten enthalten sind. Denn ein Sachverständiger begutachtet aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (lediglich) als "Gehilfe" des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden Sachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = Dok.Ber. A 1985, 191; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 101 Einem - wie hier - zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57 StGB eingeholten Gutachten kommt demgemäß allenfalls die Bedeutung einer Entscheidungshilfe für die vom Strafrichter zu treffende Sozialprognose zu, vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 57 Rn. 14, was die Annahme einer weitergehenden Bindungswirkung für die vom Verwaltungsgericht unabhängig und eigenständig zu treffende Prognoseentscheidung bereits vom Ansatz her ausschließt. Davon ausgehend geht die Ansicht des Klägers fehl, dass sich die Prognose des Verwaltungsgerichts zu Wiederholunggefahr schon allein angesichts des Gutachtens und des Bewährungsbeschlusses als unzutreffend erweist. Zunächst einmal verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die im Gutachten und Beschluss unter strafvollstreckungsrechtlichen Aspekten zum Ausdruck kommende günstige Sozialprognose schon ihrem wesentlichen Inhalt nach berücksichtigt hatte, und zwar aufgrund der in die Prognoseentscheidung aufgenommen Stellungnahme der Leitung der JVA, mit der eine bedingte Haftentlassung unter Zurückstellung nicht ausgeräumter Bedenken befürwortet worden war. Auch deshalb, letztlich aber schon unabhängig davon hätte für eine ausreichende Darlegung in konkreter Auseinandersetzung mit den umfassenden, die Gesamtsituation des Klägers ausführlich umschließenden und sich an den Erfordernissen des Ordnungsrechts orientierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts konkret dargelegt werden müssen, weshalb dessen Prognose zu der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer Straftaten fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es. Die Begründung des Zulassungsantrags enthält nicht ansatzweise Ausführungen dazu, warum die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte ordnungsrechtliche Betrachtungsweise zu einem fehlerhaften Ergebnis führt. Hinzu kommt noch, dass sich der Gutachter für seine Prognose auch auf Rahmenbedingungen ("Sozialer Empfangsraum", Seite 19 des Gutachtens) für ein Leben des Klägers nach der Haftentlassung bezieht, deren Eintritt ungewiss war und deren Erfüllung im Übrigen innerhalb des insoweit vornehmlich in Betracht kommenden Zeitraums bis zur Abschiebung des Klägers am 18. April 2007 mit dem Zulassungsantrag weder aufgezeigt noch belegt worden ist. Insoweit stützt sich das Gutachten (lediglich) auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang geäußerten Absichten und Vorstellungen, die da waren, dass er nach der Haftentlassung zu seiner Tochter ziehen und rasch Arbeit finden werde sowie dass er die Absicht habe, mit einem Bewährungshelfer offen zu kooperieren. Damit liegt dem Gutachten ein Wohlverhalten des Klägers zugrunde, dessen Belastbarkeit sich erst noch erweisen muss. Auch deshalb führt - ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles dazu, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die vorliegend noch nicht zu erkennen sind, erst nach einem in Anschluss an die Haftentlassung zu führenden straffreien Leben, dessen Dauer deutlich über die bisher (nach Aktenlage) straffrei verstrichene Zeit hinausgeht und das erkennbar nicht durch ein auf die Verhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverhalten geprägt ist, eine hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit dafür gewonnen werden kann, dass der Kläger keine weiteren Straftaten begehen wird. Wenn somit hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt worden sind, dann kann es dahin stehen, ob die Ausweisung auch aus der Sicht der Generalprävention gerechtfertigt ist. Insoweit sei deshalb nur angemerkt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kläger nicht geeignet sind, die Gründe des im Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2006 – 18 B 70/06 -, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, in Frage zu stellen. Der vom Kläger ferner geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger beruft sich vergeblich darauf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Psychiatrischen Gutachten und dem Bewährungsbeschluss auseinandergesetzt. Nach dem Prozessrecht und darüber hinaus unmittelbar auf Grund von Art. 103 Abs. 1 GG haben Verfahrensbeteiligte u.a. Anspruch darauf, dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und sie bei der Entscheidung in Erwägung zieht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, sind sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 1 B 72.04 - ; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 – 18 A 2786/06 -. Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Gutachten und dem Bewährungsbeschluss befasst. Dies reicht aus. Ob die diesbezüglichen Erwägungen fehlerhaft sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.