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Urteil

11 K 1737/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0714.11K1737.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 16.08.1979 geborene Klägerin zu 1., die am 24.06.1981 geborene Klägerin zu 2. und der am 10.02.1990 geborene Kläger zu 3. sind Geschwister. Sie beantragten zusammen mit ihren Eltern B. und X1. U. am 11.03.1991 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.10.1991 ab und berief sich zur Begründung darauf, die Eltern seien in ihren Inlandspässen und den Geburtsurkunden der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen; außerdem sei nach den Angaben im Aufnahmeantrag die Umgangssprache in der Familie Russisch. Auf den Widerspruch der Kläger sowie ihrer Eltern erging unter dem 06.02.1992 ein Widerspruchsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2004 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche "nochmals" zurück, weil der erste Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsamt darauf, dass die Eltern der Kläger in ihren jeweils ersten Inlandspässen mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität geführt würden. Die Kläger stammten daher bereits nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Am 21.07.2004 haben die Kläger sowie ihre Eltern Klage erhoben. Das erkennende Gericht hat die Klage der Eltern unter dem Aktenzeichen 1 K 2483/04 mit Urteil vom 25.04.2006 abgewiesen und die u.a. beantragte Erteilung von Aufnahmebescheiden mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Bekenntnis der Eltern nur zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie Gegenbekenntnisse zum russischen bzw. zum ukrainischen Volkstum abgegeben hätten. Den gegen dieses Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 27.06.2007 - 2 A 2545/06 - ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2008 - 2 A 2153/07 -). Mit Beschluss vom 25.04.2006 hat das erkennende Gericht das Verfahren der Kläger, soweit diese nicht ihre Einbeziehung nach dem Bundesvertriebenengesetz begehren, abgetrennt. Das Bundesverwaltungsamt hat mit den Klägern am 08.12.2009 Sprachtests durchgeführt. Mit den Klägerinnen zu 1. und 2. war ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich. Für den Kläger zu 3. ist als Ergebnis festgehalten, dass ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren 1 K 2483/04 am 25.04.2006 beantragen die Kläger, "1. den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, 2. den Klägern rückwirkend auf den Zeitpunkt 06.02.1992 einen Aufnahmebescheid gemäß den damals geltenden Bestimmungen (§§ 26, 27 Aussiedleraufnahmegesetz) zu erteilen." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Ergebnis des Sprachtests ("schlechtes Schuldeutsch mit keinerlei Dialektfärbung") eine ausreichende familiäre Sprachvermittlung nicht angenommen werden könne. Da beide Elternteile Gegenbekenntnisse abgegeben hätten, könne von der Regelvermutung eines Vertreibungsdrucks für ein Verlassen der Aussiedlergebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr ausgegangen werden. Die Gefahrenlage könne bei den Klägern nicht wieder "aufleben". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren 1 K 2483/04 (VG Minden) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Da weder die Kläger noch ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, legt das Gericht die in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2006 gestellten Anträge zugrunde, soweit sie sich auf die Kläger beziehen. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden. Als Rechtsgrundlage kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I Seite 1694) in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 -, NVwZ-RR 2005, 67; Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 -, NVwZ-RR 2008, 425; Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 41.08 -, ist bei Entscheidungen über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG und über die nachträgliche Erteilung von Aufnahme- und Einbeziehungsbescheiden auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Daraus folgt, dass die Erteilung von Aufnahmebescheiden nach den bis zum 31.12.1992 geltenden Vorschriften des Aussiedleraufnahmegesetzes von vornherein nicht mehr in Betracht kommt. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht, weil sie nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung hier nicht streitiger Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. § 4 BVFG stellt für die Rechtsstellung als Spätaussiedler mit den sich daraus ergebenden Rechten wesentlich auf eine in den Aussiedlungsgebieten entstandene und fortdauernde Gefahrenlage ab; sie besteht in einem "Kriegsfolgenschicksal" in Form von Benachteiligungen als deutscher Volkszugehöriger oder deren Nachwirkungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 28.00 -. Für Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 BVFG - hierzu gehören auch die Kläger - gilt - nach wie vor - eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks ergibt sich aus der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG. Das folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Wendung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 01.01.1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 2 A 4942/95 -; zur Entwicklung der Rechtsprechung zum Vertreibungsdruck ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 08.11.1996 - 2 A 1309/96 -. § 4 Abs. 1 BVFG geht damit von der Regelvermutung eines Vertreibungsdrucks für ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2006 - 12 E 1538/05 -; Urteil vom 11.01.2000 - 2 A 5888/94 -. Diese Regelvermutung ist widerlegt, wenn eindeutige Anhaltspunkte für eine Falllage in der Richtung bestehen, dass der Antragsteller das Aussiedlungsgebiet möglicherweise ganz oder überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Hierzu müssen Tatsachen vorliegen, die die Möglichkeit ausschließen, dass die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte. So bereits für die insoweit ähnlich konzipierte Vorschrift § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 266/86 -, BVerwGE 78, 147, 150; BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 -; zusammenfassend Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 1 BVFG Rdnr. 34 ff.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.05.1994 - 22 E 162/94 -. Ist die in § 4 Abs. 1 BVFG zu Grunde gelegte Gefahrenlage entfallen oder unterbrochen, z.B. bei Aus- und späterer Wiedereinreise, so sind spätere Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit kein die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG begründendes Kriegsfolgenschicksal. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 28.00 -. Nach diesen Maßstäben sind die Kläger einem Vertreibungsdruck nicht mehr ausgesetzt, so dass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG für sie nicht greift. Der Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum ist bereits bei den Eltern der Kläger vollständig unterbrochen. Deren Anträge auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind daran gescheitert, dass sie nach den rechtskräftigen Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 25.04.2006 - 1 K 2483/04 - Gegenbekenntnisse zur russischen Nationalität (Vater der Kläger) und ukrainischen Nationalität (Mutter der Kläger) abgegeben haben. Mit diesen Nationalitäten werden sie auch in den Geburtsurkunden der Kläger geführt. Die Kläger sind damit jedenfalls zeitweise in einer Familie mit russischem bzw. ukrainischem Bekenntnis aufgewachsen. Dies unterbricht schon begrifflich einen gegen deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsdruck. Wie oben dargelegt vermag eine Änderung der Nationalitätseintragungen der Eltern der Kläger hieran nichts mehr zu ändern. Bei dieser Sachlage ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Kläger deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind. Allerdings spricht nach dem Ergebnis der im Dezember 2009 durchgeführten Sprachtests alles dafür, dass zumindest eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entsprechende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Fall der Kläger nicht stattgefunden hat. Alle drei Kläger sprachen - anders als ihr Vater - kein dialektgefärbtes Deutsch. Beim Kläger zu 3. kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamts bereits ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht geführt werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.