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Urteil

2 A 4942/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A4942.95.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 28. Oktober 1951 in V. in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 13. Mai 1920 geborene deutsche Volkszugehörige L. L. E. , geborene I. , und der am 25. Mai 1916 geborene und am 5. März 1987 verstorbene deutsche Volkszugehörige K. E. . Beide Eltern stammten aus dem Dorf T. im Gebiet Saratow. Die Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), wurde am 11. August 1953 in O. im Gebiet Tatarstan geboren und ist russische Volkszugehörige. Die Kläger zu 3) und 4) sind die am 17. März 1977 und 13. Juni 1980 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 17. April 1990 stellten die Kläger in Moskau einen Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. In dem Übernahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit "Deutsche", als Muttersprache "Deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Die Frage, ob der Kläger zu 1) an politischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Einrichtungen der deutschen Volksgruppe in seinem Heimatland teilgenommen habe, ist wie folgt beantwortet: "Moskauer Zweigstelle Unionsgesellschaft 'Wiedergeburt' seit April 1990". Als Beruf des Klägers zu 1) ist "Augenarzt (Ophtalmochirurg)", als Beruf der Klägerin zu 2) "Sanitätsärztin (Epidemiologin)" angegeben. In dem diesem Antrag in Ablichtung beigefügten Militärpaß des Klägers zu 1) aus dem Jahre 1984 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger zu 1) am 29. Juli 1991 an: Seine Muttersprache sei "Deutsch" und seine jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Russisch". Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie werde von seinen Großeltern/Großelternteil und von seinen Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Er sei aufgrund seiner deutschen Nationalität in Schule und Beruf benachteiligt worden. Er sei seit 1973 beim Militär, habe dort seine medizinische Ausbildung bekommen und sei jetzt als Augenarzt in einem Militärhospital in Moskau im Rang eines Oberstleutnant des medizinischen Dienstes tätig. Er sei kein Parteimitglied mehr. Seine frühere Tätigkeit sei nur eine ärztliche und keine politische Tätigkeit gewesen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) unterliege keinem Kriegsfolgenschicksal mehr, da im engsten Familienkreis nicht mehr deutsch gesprochen werde, eine völlige Anpassung an die Verhältnisse im Herkunftsland offenbar sei und Belastungen, die sich aus der Eigenschaft als Deutscher ergäben, nicht mehr erkennbar seien. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid am 20. Januar 1992 eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1992 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid ging den Klägern am 1. August 1992 zu. Am 17. August 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei während seiner Studentenzeit zum Militärdienst einberufen worden. Dort sei ihm gestattet worden, an der Militärmedizinischen Fakultät ein medizinisches Studium abzuschließen. Aufgrund seiner fachlichen Qualifikation habe er im medizinischen Dienst des Militärs weiterarbeiten können und sei aufgrund der vorhandenen Beförderungsregeln befördert worden, ohne daß von ihm spezielle Treueerklärungen gegenüber dem Regime verlangt worden seien. Von ihm seien keinerlei Initiativen ausgegangen, sich dem Regime zu unterwerfen. Er habe seinen Dienst verrichtet und sich politisch nicht betätigt. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zusätzlich vorgetragen: Nach dem Vortrag der Kläger, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in ihrer Familie sei nach der Antragstellung gewachsen, ergäben sich auch Zweifel an ihrer Prägung zum deutschen Volkstum. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 3) hat am 22. Februar 1994 einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin gestellt. In diesem Antrag hat sie als Volkszugehörigkeit "Deutsche" sowie als Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "Deutsch" angegeben. Sie verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und von ihr deutsch gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die von dem Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung (Oberstleutnant des medizinischen Dienstes in der Roten Armee) unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der KPdSU eine herausgehobene berufliche oder politische Stellung in der ehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine besondere Bindung an das damalige totalitäre Regime erreicht werden konnte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. Dr. Michael Voslensky vom 9. Januar 1995 (Bl. 71 bis 73 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 11. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 2. August 1995 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) könne nicht in Abrede gestellt werden. Er habe seine deutsche Volkszugehörigkeit nach außen hin immer offenbart. Dies habe dazu geführt, daß er trotz seiner besonderen Fähigkeiten lediglich bis zum Rang des Majors befördert worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine gehobene Stellung gehandelt. Sie sei auf jeden Fall nicht durch eine besondere Bindung an das Regime erreicht worden. Die Beförderung zum Oberstleutnant sei rechtlich unerheblich, da sie erst 1987 erfolgt sei, als die Sowjetunion kein totalitäres Regime mehr gehabt habe. Der Kläger zu 1) sei keine Bindung an das Regime eingegangen. Er habe lediglich seinen Beruf als Arzt innerhalb eines Militärkrankenhauses ausgeübt. Der Umstand, daß Ärzte wie bei der Bundeswehr militärische Ränge trügen, liege in der Organisation des Militärs. Irgendwelche Funktionen in der militärischen Kommandostruktur hätten sie jedoch nicht. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten sei insoweit unbeachtlich, da es keine Feststellungen, sondern lediglich subjektive Empfindungsaussagen des Gutachters enthalte. Im übrigen habe dem inzwischen verstorbenen Gutachter auch die fachliche Qualifikation für die Beurteilung des komplizierten Sachverhaltes gefehlt. Schließlich sei die Regelung des Ausschlußtatbestandes in § 5 Nr. 1 d) BVFG verfassungswidrig, da sie insbesondere gegen den Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verstoße. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 zu verpflichten, sie aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 7. November 1996 hat sie ein Protokoll über die Vorsprache des Klägers zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 5. September 1995 zu den Gerichtsakten gesandt. Wegen des Inhaltes dieses Protokolls im einzelnen wird auf Bl. 1 bis 12 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Gleichzeitig hat die Beklagte einen weiteren Aufnahmeantrag der Klägerin zu 3) vom 30. September 1996 übersandt. Zur Begründung ihres Antrages führt die Beklagte im wesentlichen aus: Die anläßlich der Vorsprache in der Botschaft Moskau festgestellten Kenntnisse des Klägers zu 1) der deutschen Sprache seien erst in jüngster Zeit erworben worden. Der Kläger zu 1) habe selbst erklärt, daß seine ursprüngliche Angabe, Deutsch nicht zu sprechen, zunächst der Wahrheit entsprochen habe. Darüber hinaus erfülle der Kläger zu 1) auch den Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG. Ausgehend von Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Personen ohne Kriegsfolgenschicksal von der Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus auszunehmen, da es bei Erreichen der dort beschriebenen Stellung aufgrund der damit verbundenen Integration in das bestehende System an der Fortwirkung kriegsbedingter Benachteiligungen und somit an der Grundlage für den Ausgleich von Kriegsfolgen mangele, liege eine solche Stellung hier vor. Der Kläger zu 1) habe bestätigt, inzwischen den Rang eines Oberst zu bekleiden. Diese herausgehobene, mit umfangreichen Privilegien verbundene berufliche Stellung habe er nur durch Anpassung an die politischen Verhältnisse erreicht. Die Bindung an das totalitäre Regime sei ebenfalls hinreichend bestätigt. Die Stellung eines Berufssoldaten sei bereits für sich gesehen stets mit einer aus den typischen funktionsbedingten Dienst- und Treuepflichten resultierenden Systemverbundenheit gekoppelt, die deutlich über die Bindung eines normalen Bürgers an seinen Staat hinausgehe. Aufgrund der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) komme auch eine Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in den ihrer Mutter bzw. Großmutter am 1. September 1994 erteilten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Der Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG müsse auch im Rahmen der Einbeziehung Anwendung finden. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) stammt unstreitig von den deutschen Volkszugehörigen K. und L. E. ab und gehörte aufgrund dieser Abstammung, was durch die Nationalitätseintragung in seinem Militärpaß bestätigt wird, nach dem damaligen Paßrecht der ehemaligen Sowjetunion auch zur deutschen Nation. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Ihm ist das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381. Es ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Hiervon ausgehend ist festzustellen, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Der Kläger zu 1) ist nach dem Ergebnis seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 5. September 1995 in der Lage, sich in der deutschen Sprache umfassend und ausreichend zu verständigen. Er hat schon im Übernahmeantrag und später auch im Laufe des Aufnahmeverfahrens wiederholt vorgetragen, daß Deutsch seine Muttersprache sei. So hat er bei seiner Vorsprache in Moskau ausdrücklich angegeben, mit seinen Eltern in der Familie seit seiner Kindheit bis heute deutsch gesprochen zu haben, und zwar so, wie er heute spreche. Anhaltspunkte dafür, daß neben Deutsch auch Russisch Umgangssprache in seiner Familie war, er also mehrsprachig aufgewachsen ist, ergeben sich daraus nicht und sind auch von der Beklagten und vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Erklärung des Klägers zu 1) bei der Vorsprache, er habe im Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß geschrieben, daß er und seine Tochter nicht deutsch sprechen könnten, bezieht sich offensichtlich auf die Umgangssprache des Klägers zu 1) in seiner eigenen Familie. Diese war unstreitig zunächst Russisch. Daß der Kläger zu 1) in seiner Familie nach der Eheschließung mit einer nichtdeutschen Ehefrau vorübergehend Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat, steht jedoch der Annahme der Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1997 - 9 B 512.96 -. Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1) nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes ist auch nicht durch § 5 Nr. 1 d) BVFG ausgeschlossen. Nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Diese Voraussetzung liegen beim Kläger zu 1) nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger zu) bis zum Ende des totalitären Regimes in der ehemaligen Sowjetunion innegehabte berufliche Stellung herausgehoben im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG war, wofür die Rangstelle im System der militärischen Dienstgrade sprechen mag. Denn diese Stellung hat der Kläger zu 1) jedenfalls nicht nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen können. Wann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden konnte, erschließt sich zum einen aus dem Grund für die Einführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der konkreten Situation im Aussiedlungsgebiet, hier der ehemaligen Sowjetunion. Mit § 5 Nr. 1 d) BVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" gezogen. Derjenige, der sich mit einem totalitären Regime in den Aussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, soll nicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland bekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung an das totalitäre System zu dessen Fortbestand und damit letztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der deutschen Volksgruppe beigetragen hat. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang zu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben a) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -. Der in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußgrund stellt dagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen dar, in denen nach der Rechtsprechung zum bisherigen Recht die gesetzliche Vermutung des anhaltenden Vertreibungsdrucks im Einzelfall widerlegt ist mit der Folge, daß die Spätaussiedlereigenschaft nicht entstehen kann. Anhaltspunkte hierfür könnten sich zwar aus der Stellungnahme des Bundesrates zu der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 Nr. 1 d) BVFG "die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen Kriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände formuliert" worden seien. Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) BTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 5 BVFG), S. 1. Dieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse ausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -. Die Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht die - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung dieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und gesetzssytematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG in das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler "in der Regel" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall schon mit der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt wird, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 1998, B 2, § 4 Anm. 5 f), und deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht mehr bedurfte. Hiervon ausgehend ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann ausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das Vertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft durch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im Aussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann eine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden konnte - ebenso wie die im vorliegenden Fall nicht zu erörternde Frage, welche Stellung als herausgehoben anzusehen ist -, ist durch Auslegung der Vorschrift vor allem unter Berücksichtigung ihres dargelegten Zwecks zu beantworten. Unwürdig für die mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers verbundene staatliche Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der durch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung des totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch geholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses Regimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich allgemeine Anpassung an die Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in der jeweiligen kommunistischen Partei einherging, zur Sicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht zur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der Wortlaut "herausgehobene Stellung" und "besondere Bindung" an das totalitäre System deutlich macht. Welche Stellungen zu den systemsichernden und damit den Ausschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen Staaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der totalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur Aufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der jeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere durch ein besonderes System der Personalpolitik eine Herrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft der Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete System war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar alle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht ausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen erfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb oder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der kommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. Dabei handelte es sich um politische oder berufliche Stellungen, die - im Fall der "Grundnomenklatur" - allein von den zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall der "Registrier- und Kontrollnomenklatur" - nur nach vorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden konnten. Vgl. Meissner in Fincke, Handbuch der Sowjetverfassung, Band 1, Präambel, Rdn. 42 ff. (S. 123), Voslensky, Nomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 115 ff, Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 77 f. Die Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente nicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein der Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte keine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern allein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität gegenüber der Partei. Vgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; Voslensky, a.a.O., S. 89 f. Diese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach Auffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG "nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System" erreicht worden. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Die Frage, ob die Stellung eines Offiziers der sowjetischen Armee allgemein erst ab dem Generalsrang, so Meissner a.a.O. oder schon ab dem Rang eines Oberst so Institut für Ostrecht München e.V., Gutachten an das VG Köln vom 14. November 1997, S. 3 f, zum Bereich der Nomenklatura zählte, kann hier offenbleiben. Denn der Kläger zu 1) hat den Rang eines Oberst erst im Dezember 1992 und damit eindeutig erst nach dem Zusammenbruch des totalitären Systems in der ehemaligen Sowjetunion erreicht. Für den Rang eines Oberstleutnants wird dies - soweit ersichtlich - nicht substantiiert behauptet oder nachvollziehbar dargelegt. Es spricht auch nichts dafür, daß die vom Kläger zu 1) in der sowjetischen Armee konkret innegehabte Stellung als Arzt dem Nomenklatursystem unterfiel. Nach seinem eigenen Vortrag war er ausschließlich als Facharzt der Ophthalmochirurgie in Armeekrankenhäusern tätig. Diese berufliche Stellung läßt Leitungsfunktionen zur Aufrechterhaltung des Herrschaftsanspruchs des Systems weder im Bereich des Militärs im allgemeinen noch im Bereich seiner medizinischen Versorgung im besonderen erkennen. Daß die vom Kläger zu 1) konkret ausgeübte Funktion als Leiter eines Augenfachkabinetts der Zweigstelle des N. -Zentralmilitärspitals wegen ihrer besonderen Ausgestaltung etwa im Hinblick auf ihren Standort oder den Kreis der Patienten im Einzelfall eine Machtfülle beinhaltete, die zu ihrer Einbindung in das Nomenklatursystem geführt hätte, ist aus der Akte und dem Vortrag des Klägers zu 1) ebenfalls nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Kläger zu 1) bis zum Zusammenbruch des totalitären Systems erreichte berufliche Stellung gleichwohl zur Nomenklatura gehörte, sind auch von der Beklagten und vom Beigeladenen nicht substantiiert vorgetragen worden. Ihr Vortrag läßt nicht nachvollziehbar erkennen, daß und warum es sich bei der beruflichen Stellung des Klägers zu 1) um eine solche handelte, die unter das Nomenklatursystem fiel. Beklagte und Beigeladener vertreten vielmehr ohne nähere Substantiierung und Nachweise die Auffassung, daß ein Oberstleutnant der sowjetischen Armee generell eine herausgehobene berufliche Stellung innehatte, die er nur durch eine besondere Bindung an das System erreichen konnte. Die vom Vertreter der Beklagten in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, das Nomenklatursystem umfasse in der Armee "seines Wissens" auch die "untersten Ränge", ist durch nichts belegt. Das vom Beigeladenen insoweit in Bezug genommene Gutachten des Prof. Dr. Dr. Voslensky gibt hierfür ebenfalls nichts her. Der Gutachter geht vielmehr ausdrücklich davon aus, daß der Kläger zu 1) als Angehöriger des medizinischen Dienstes der Armee keine Kommandogewalt hatte, d.h. keine Herrschaftsfunktion im oben dargelegten Sinne ausübte. Auch aus der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen der Heimatauskunftsstelle vom 28. April 1994 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) zur Nomenklatura gehörte. Sie stellt insoweit lediglich allgemein fest, daß ein Arzt in der Armee an den Privilegien teilnahm, die Offizieren gewährt wurden, ohne diese im Einzelfall nennen zu können, da sie "wegen der strengen Geheimhaltung des Privilegiensystems weitgehend unbekannt" seien. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Historischen Abteilung des Osteuropa-Instituts München vom 3. August 1994 und 13. Februar 1997. Sie enthalten ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Denn das Gutachten vom 13. Februar 1997 stellt insoweit lediglich fest, daß "für die gesamte sowjetische Gesellschaft ein sehr differenziertes System von Privilegien galt", ohne einen konkreten Zusammenhang dieses Systems zum Nomenklatursystem im einzelnen darzulegen. Unter welchen Voraussetzungen ein Sowjetbürger an diesem System teilhatte, wird vom Gutachter nicht dargelegt. Die Stellungnahme vom 3. August 1994 enthält schon deshalb keine Anhaltspunkte für den Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG, da sie auf das Nomenklatursystem überhaupt nicht eingeht. Der Senat schließt nicht aus, daß es in der ehemaligen Sowjetunion auch außerhalb des Nomenklatursystems einzelne Positionen gegeben hat, die unabhängig von beruflicher Qualifikation und damit nur wegen der besonderen Bindung an die Partei erreicht wurden. Dem brauchte hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da nicht ersichtlich ist, daß der Kläger zu 1) eine solche Position innehatte. Er hat stets vorgetragen, daß er seine dienstliche Funktion aufgrund seiner besonderen Qualifikation im Bereich der Ophtalmochirurgie und damit nicht nur durch besondere Bindungen an die Partei erreicht habe. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen ergeben sich Tatsachen, die diese Behauptung widerlegen oder auch nur begründete Zweifel aufkommen ließen. B. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an den Ausschluß der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) für einen Oberstleutnant der Armee der ehemaligen Sowjetunion zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).