Beschluss
11 K 3569/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0812.11K3569.08.00
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Tenor
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.02.2010 und vom 04.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1. bis 3. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.02.2010 und vom 04.05.2010 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1. bis 3. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Den Klägern zu 1. bis 3. wurde bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro durch Beschluss vom 11.05.2009 im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Erstinstanzlich wurde das Verfahren durch Urteil der Kammer vom 04.11.2009 abgeschlossen mit folgender Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4. zur Hälfte, die Kläger zu 1. bis 3. jeweils zu einem Sechstel. Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner nach §§ 45, 49 RVG mit 788,38 EUR berechneten PKH-Vergütung gegen die Landeskasse und erklärte, Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten zu haben. Der Kostenantrag beinhaltet eine Verfahrensgebühr 1,3 Nr. 3100 VV RVG. Zu dem Antrag teilte der Kostenbeamte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 19.01. und 28.01.2010 mit, dass hinsichtlich der Anrechnungsproblematik und der Anwendung von § 15 a RVG der Rechtsprechung des OVG NRW gefolgt werden solle und verwies insoweit auf den Beschluss des OVG NRW vom 10.03.2009 -18 E 132/08 - in Juris. Nach weiterer Korrespondenz setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die PKH-Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. bis 3. auf 559 EUR durch Verfügung vom 23.02.2010 fest. Abgesetzt wurden 192,75 EUR (0,75 Gebühren) von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer, insgesamt 229,37 EUR. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 04.03.2010 Erinnerung eingelegt und trägt vor, die Absetzung und Anrechnung von 0,75 Geschäftsgebühr sei unrichtig, zumal die Geschäftsgebühr mit 1,3 angesetzt worden sei. Allenfalls könne die halbe Geschäftsgebühr mit 0,65 Gebühr abgesetzt werden. Daneben sei die Berechnung der Prozesskostenhilfevergütung auch deswegen fehlerhaft, weil die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr der Prozesskostenhilfe nur im Fall einer vorausgehenden Beratungshilfe erfolgen dürfe. Durch Beschluss vom 04.05.2010 wurden im Umfang von 0,1 Verfahrensgebührenanteile (25,70 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer weitere 30,58 EUR ergänzend als PKH-Vergütung festgesetzt. Hinsichtlich der Erstattung von 0,65 Verfahrensgebührenanteilen zzgl. Umsatzsteuer von insgesamt 198,79 EUR hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, höchstens bis 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist, wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.02.2010 in der Fassung vom 04.05.2010 und die dort genannten Entscheidungen, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das RVG eingefügte und zum 05. August 2009 in Kraft getretene § 15a keine andere Beurteilung erlaubt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht im vorliegenden Fall § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegen, wonach eine Vergütung u. a. nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG - wie hier - vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Desweiteren greift der Einwand der Kläger unter Hinweis auf zivilgerichtlich abweichende Entscheidungen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2009 - 9 KSt 4.08. - in BayVBl 2010,30 -, nicht durch. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren die grundsätzliche Anrechnung der Geschäftsgebühr, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG bestätigt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die in dortigen Verfahren umstrittene Frage, ob § 15 a RVG als Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gemäß § 60 Abs.1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I - 10 W 126/09 - juris, jeweils m.w.N., nicht an. Denn für verwaltungsgerichtliche Verfahren ist durch die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 22.07.2009 (s.o.) die Behandlung von Altfällen geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht vorliegen.