Urteil
12 A 2925/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0120.12A2925.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 1977 in L. /Kasachstan geboren. Seine Großmutter, die am 1938 geborene und 1941 aus dem Gebiet T. in die Region Altai zwangsumgesiedelte I. X. , reiste am 26. Juli 1995 in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin i.S.v. § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG). Seine Mutter, die am 1956 geborene H. S. , beantragte am 5. Januar 1996 die Aufnahme nach dem BVFG unter Einbeziehung ihres 1954 geborenen Ehemannes B. , des Klägers und dessen jüngeren Bruders E. S. , geboren am 1979. Hierbei legte sie nachträglich im Jahr 1995 ausgestellte Geburtsurkunden ihrer Söhne sowie einen Inlandspass aus dem Jahr 1995 vor. In diesen Dokumenten war die Mutter des Klägers mit deutscher Nationalität eingetragen. Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte wegen nicht ausreichender Sprachkompetenz der Mutter des Klägers ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück. Darauf erhoben der Kläger und seine Familie beim Verwaltungsgericht Köln – 19 K 6112/99 – Klage. Unabhängig hiervon beantragte der Kläger am 29. November 2000 seine eigene Aufnahme nach dem BVFG. Dabei legte er einen am 6. November 1995 ausgestellten Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag vor sowie eine nachträglich am 4. Oktober 1995 ausgestellte Geburtsurkunde, in der beide Elternteile mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Er gab unter anderem an, Deutsch ab dem sechsten Lebensjahr im Elternhaus gesprochen und von Eltern und Großeltern gelernt zu haben, wobei das Sprachvermögen für ein einfaches Gespräch ausreiche. Nach der Schule habe er von 1993 bis 1996 das Q. -College besucht. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht entschieden. Am 28. August 2003 wurde mit dem Bruder des Klägers in Q. ein Sprachtest durchgeführt, der für diesen mit dem Ergebnis II positiv verlief ("ein Gespräch war trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich; ein Sprachvermittler war nicht erforderlich."). Der Bruder des Klägers verwandte keinen Dialekt, war aber in der Lage, auf Nachfrage mehr als zwei Dutzend Wörter und Begriffe in Dialektform auszusprechen. Auf die beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage – 19 K 6112/99 – hingegen wurde die Beklagte durch Urteil vom 10. Februar 2004 – nach auch die Beklagte insoweit zufriedenstellender Anhörung der Mutter des Klägers zu ihren Sprachkenntnissen in der mündlichen Verhandlung – unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Mutter des Klägers einen Aufnahmebescheid zu erteilen und deren Ehemann sowie den Kläger und seinen Bruder in diesen einzubeziehen. Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung durch das damals noch beteiligte Bundesland wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2006 – 12 A 2015/04 – abgelehnt. Die Beklagte erteilte daraufhin "auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2004" unter dem 13. Juni 2006 einen entsprechenden Aufnahmebescheid, in den auch der Kläger einbezogen wurde. Nach dem Ergebnis eines von der Beklagten eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das kasachische Außenministerium vom 6. Juli 2006 war die Mutter des Klägers in den Registern betreffend ihre Heirat im Jahr 1978 und die Geburten des Klägers und seines Bruders mit russischer Nationalität geführt worden, wobei der entsprechende Eintrag im Register betreffend die Geburt des Klägers nachträglich aufgrund Kabinettsbeschluss vom 17. Februar 1992 hinsichtlich beider Elternteile in "Deutsche/r" geändert wurde. Eine auf diese Erkenntnisse gestützte Wiederaufnahmeklage der Beklagten wurde vom Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 5. April 2007 – 19 K 3709/06 – rechtskräftig abgewiesen. Eine anschließend erfolgte Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 13. Juni 2006 durch Bescheid vom 28. Juni 2007, gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, hob die Beklagte während des diesbezüglichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden – 10 K 2666/07 – wieder auf. Unter Schilderung dieses Verfahrensverlaufs – und mit einem Hinweis darauf, dass seine Großmutter Spätaussiedlerin sei, – fragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2008 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B1. an, ob der Aufnahmebescheid zur Erteilung eines Visums für die Aufnahme der Familie der Mutter des Klägers nach dem BVFG diene, was von dort bestätigt wurde. Der Kläger erwarb mit 78 von 100 Punkten (Hören 18,26 von 25, Sprechen 19,92 von 25 Punkten) ein Goethe-Zertifikat A 1 Prädikat: befriedigend, Prüfungsdatum 8. Juni 2008. Er, seine Mutter und sein Bruder reisten am 12. August 2008 gemeinsam, aber ohne ihren Vater/Ehemann, in das Bundesgebiet ein und beantragten Verteilung gemäß § 8 BVFG. Die Beklagte lehnte dies sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG mit Bescheid vom 22. August 2008 mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin, weil sie sich nicht durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe. Der Kläger könne deshalb von ihr als einziger in Betracht kommender Bezugsperson nicht die Abkömmlingseigenschaft ableiten. Dagegen erhob der Kläger am 25. August 2008 Widerspruch, mit der Begründung, dass noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes anwendbar und seine Aufnahme im Bundesgebiet auch als Abkömmling seiner Großmutter erfolgt sei. Vom 6. Oktober bis 14. November 2008 nahm der Kläger ordnungsgemäß am Integrationskurs – Basiskurs, Kursabschnitt 1 – der Volkshochschule E1. M. e.V. teil. Die Beklagte wies seinen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2008 mit der Begründung zurück, allein der Besitz eines wirksamen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides führe nicht automatisch zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Zwar sei die Großmutter Spätaussiedlerin, der Kläger sei jedoch nicht in deren Aufnahmebescheid einbezogen worden. Maßgeblich sei die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltende Gesetzeslage. Der Kläger hat mit Mutter, Großmutter und Bruder am 19. Dezember 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden – 11 K 3569/08 – erhoben, die zwischenzeitlich als Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat geführt wird – 12 A 2923/09 –. Nachdem die Beklagte den eigenen Aufnahmeantrag des Klägers durch Bescheid vom 13. Mai 2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität nicht glaubhaft gemacht – denn ein erster Inlandspass hätte bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt und bei der Immatrikulation vorgelegt werden müssen, als seine Eltern noch als Russen geführt worden seien – hat der Kläger diese Bescheide in das Verfahren einbezogen. Das vorliegende Verfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und einen Aufnahmebescheid ist daraufhin abgetrennt worden. Der Kläger hat vorgetragen, bei dem am 6. November 1995 ausgestellten handele es sich um seinen ersten Inlandspass. In den Reorganisations-/ Perestrojka-Zeiten seien die alten Passformulare nicht mehr gültig gewesen und die neuen habe es noch nicht gegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, hilfsweise ihm einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Standpunkt verteidigt. Mit Urteil vom 25. November 2009 hat das Verwaltungsgericht – unter Zulassung der Berufung – die Klage als unbegründet abgewiesen, ausgehend von der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus, da § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG Sperrwirkung entfalte. Ein Einbeziehungsbescheid ermögliche keine sog. "Höherstufung". Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides – im Härtewege – habe der Kläger jedoch nicht. Mit Rücksicht auf das Verbleiben des Vaters des Klägers im Aussiedlungsgebiet ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein über das Aussiedlungsvorhaben selbst hinausgehender Schutz auch der nachträglichen Familienzusammenführung des volljährigen Klägers mit seiner Großmutter. Eine besondere Härte liege auch nicht in der gemeinsamen Ausreise mit Mutter und Bruder, weil beide gerade keinen Anspruch auf einen Status nach dem BVFG hätten. Allein aus der Einreise des Klägers mit einem Einbeziehungsbescheid könne sich keine besondere Härte ergeben, da § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sonst funktionslos wäre. Sein Zweck, gerade keine "Höherstufung" bei Einreise mit einem Einbeziehungsbescheid zu ermöglichen, würde vollständig umgangen. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorlägen, bleibe offen, wobei ein Sprachstandszertifikat hinsichtlich Grundkenntnissen der deutschen Sprache i.S.v. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG deren familiäre Vermittlung nicht belege. Auch sei nicht plausibel gemacht, weshalb ein Ende 1993, Anfang 1994 zu beantragender Pass erstmals deutlich später ausgestellt worden sein sollte. Gegen das am 17. Dezember 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 28. Dezember 2009 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen. Wie der Sprachtest seines Bruders zeige, sei er mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Er habe sich auch nur zur deutschen Nationalität bekannt. Seinen ersten Pass habe er erst 1995 beantragt. Schon in der Änderung des Geburtsregisters 1992 sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG greife nicht, da er vor dem 1. Januar 2005 in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden und zwar einen Aufnahmeantrag gestellt habe, dieser aber nicht abgelehnt worden sei. Zur anzuwendenden Rechtslage nimmt er auf die Ausführungen in seinem Berufungsverfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG – 12 A 2923/09 – Bezug. Jedenfalls aber sei ihm ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, weil er legal im Bundesgebiet aufgenommen worden sei und nachträgliche Umstände einen Härtefall ausgelöst hätten. Es wäre eine unerträgliche Situation, wenn er abgeschoben würde, obwohl er schon vor seiner Einreise Anspruch auf einen Aufnahmebescheid gehabt habe, den er durchgesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter nicht zu einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG führen würde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, unabhängig davon, ob Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an Personen mit Einbeziehungsbescheid ein zuvor erteilter Aufnahmebescheid oder nur ein nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler sei, sei jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt seien. Eine Härte liege jedoch nicht vor. Zudem sei nicht dargelegt, wieso der Kläger erst 1995 einen Pass beantragt habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2011 den Bruder des Klägers in dessen abgetrenntem Verfahren – 12 A 2924/09 – zum Erwerb der deutschen Sprache durch familiäre Vermittlung angehört, worauf die Beklagte dieses Tatbestandsmerkmal hinsichtlich des Bruders des Klägers unstreitig gestellt hat. Der Bruder des Klägers hat ausgeführt, beide Brüder seien als Kinder gleichzeitig zu der im Alltag Deutsch sprechenden Großmutter gezogen und dort jeweils bis zur Einschulung geblieben, die in seinem Fall – anders als beim Kläger – erst im Alter von acht Jahren erfolgt sei. Den Kläger hat der Senat in der mündlichen Verhandlung zu seinen Sprachkenntnissen angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine beglaubigte Kopie der Forma 1 in Übersetzung und Bescheinigungen der Justizverwaltung der Stadt Q. vom 25. Februar 2009 sowie des Justizministeriums der Republik Kasachstan, staatliche Institution "Departement für Justiz des Gebiets Q. " vom 8. Juni 2009 in deutscher Übersetzung vorgelegt, nach denen ihm erstmals im November 1995 ein Pass ausgestellt worden sei. Der Bruder des Klägers hat zu diesen Bescheinigungen angegeben, seine Ehefrau habe diese mithilfe einer Vollmacht in Kasachstan beantragt. Die Beklagte hat bestritten, dass die Bescheinigungen zuträfen, und in Frage gestellt, ob eine Privatperson derartige Bescheinigungen erhalten könne. Der Kläger und der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung jeweils einen Beweisantrag gestellt, über den der Senat mit Beschluss entschieden hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll, auf das Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie der Verfahren 12 A 2923/09 und 12 A 2924/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge aller drei Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages als unbegründet abgewiesen. Der mit dem Hauptantrag angegriffene Bescheid vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 ist – soweit er den Kläger betrifft – rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dafür ist mangels Übergangsvorschrift auf die aktuelle – auch schon im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltende – Rechtslage, d.h. die seit dem 24. Mai 2007 gültige Fassung der Norm, abzustellen, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Vgl. jeweils m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41/08 u.a. –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 12 A 65/08 –, juris; Beschluss vom 15. Januar 2008 – 12 A 698/05 –, juris. Hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2004 – 19 K 6112/99 – und die Umstände der Einreise des Klägers. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tage im Berufungsverfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG für den Kläger – 12 A 2923/09 – Bezug genommen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG hingegen stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BVFG). § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfaltet gegenüber dem Kläger, der die Aufnahme am 29. November 2000 beantragt hat, keine Sperrwirkung. Aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass einem Spätaussiedler im Sinne von Abs. 1 der Norm regelmäßig ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Dies ist konsequent, da diese Personen vor ihrer Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Anspruch auf einen solchen hatten und nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG für ihren Statuserwerb die Aussiedlungsgebiete gerade im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen müssen. § 15 Abs. 2 BVFG hingegen trifft Regelungen für die Personen, die – wie der Kläger – in einen Aufnahmebescheid einbezogen sind. Selbst wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dahingehend zu verstehen ist, dass diese Personen generell – auch wenn sie wie der Kläger keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhalten haben – eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur erhalten, wenn zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, folgt daraus für den Kläger nichts Nachteiliges. Dies bedeutet nämlich nicht, dass die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zwingend die vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides voraussetzt. Derartiges gibt weder der Wortlaut, noch der Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BVFG her. Es ging dem Gesetzgeber nur darum, diejenigen von der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung auszuschließen, bei denen fest steht, dass der Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides nicht besteht, oder die einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht gestellt haben. Anders sei es hingegen, sofern – wie hier – über den (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht abschließend entschieden und das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen worden sei. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, Seite 119. Auch darauf, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Härtegesichtspunkten vorliegen, kommt es nicht an. Dies ist nur relevant, wenn – anders als hier – erstmals nach der Ausreise ein Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2007 – 5 C 30/06 –, NVwZ-RR 2007, 814, juris; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) Ziffer 2.2 zu § 15. Der Kläger hat jedoch bereits rund acht Jahre vor seiner Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheides für sich beantragt – unabhängig von dem seit 1996 betriebenen Verfahren gerichtet auf einen Aufnahmebescheid für seine Mutter unter Einbeziehung des Klägers. Die Ablehnung seines Aufnahmeantrages vom 29. November 2000 durch Bescheid vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 ist auch noch nicht bestands- oder rechtskräftig, da der auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Hilfsantrag im vorliegenden Verfahren noch im Wege der objektiven (Eventual-)Klagehäufung rechtshängig ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44 Rn. 1; zu einer Stufenklage: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5381/00 –, NVwZ-RR 2003, 532. Der Kläger ist aber kein Spätaussiedler. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die hier in Rede stehenden Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte zwar seit seiner vor dem 1. Januar 1993 liegenden Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Er stammt von seiner Großmutter – ausreichend als Bezugsperson sind insoweit ausdrücklich auch "Voreltern" – ab, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 erfüllt. Kasachstan hat er nach dem 31. Dezember 1992 – als Einbezogener – im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt genommen. Er ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger. Wer – wie der Kläger – nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist dies gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Dies ist nicht der Fall. Der Kläger stammt zwar von einer deutschen Volkszugehörigen, seiner Großmutter, ab, wie sich aus deren Anerkennung als Spätaussiedlerin ergibt. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Abstammung nicht auf die Eltern begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8/07 –, BVerwGE 130, 197. Er hat sich – zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49/09 –, NVwZ 2010, 1162, juris, m.w.N. Ernsthafte Zweifel daran bestehen hinsichtlich des Klägers nicht. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, wendet sie sich damit zwar nach außen einem anderen Volkstum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, NVwZ-RR 2008, 428. Unstreitig ist jedoch in dem am 6. November 1995 ausgestellten Inlandspass des Klägers als Volkszugehörigkeit Deutscher aufgenommen. Der Beweisantrag der Beklagten, eine Auskunft des kasachischen Außenministeriums über das Auswärtige Amt einzuholen, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden ist, war als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Ausforschungsbeweisanträge sind Beweisanträge, mit denen unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen, für die jegliche tatsächlichen Grundlagen gänzlich fehlen. Vgl. jeweils m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249/89 –, NVwZ-RR 1991, 118, juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 18a. So verhält es sich hier. Eine frühere Antragstellung und eine hierauf beruhende Ausstellung eines früheren Inlandspasses mit einem anderen Nationalitätseintrag sind ins Blaue hinein behauptet. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Kläger bereits Ende 1993/ Anfang 1994 einen Pass ohne deutschen Nationalitätseintrag erhielt. Seine Bekenntnisfähigkeit ist unstreitig erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres am 29. Dezember 1993 eingetreten. Insofern könnte ihm noch nicht einmal entgegengehalten werden, wenn er – wie von der Beklagten angenommen – bei seiner Studienaufnahme im Herbst 1993 damals erforderliche Papiere mit russischer Volkszugehörigkeit vorgelegt hätte. Der Zeitraum zwischen dem Erreichen der Bekenntnisreife und der Ausstellung des Inlandspasses allein (rund 22 Monate) rechtfertigt als Indiz nicht den zwingenden Schluss auf eine zuvor erfolgte Beantragung und -erteilung mit russischem Nationalitätseintrag. Vielmehr erscheint eine vom Kläger vorgetragene Passbeantragung erst im Jahr 1995 mangels vorhandener Formulare nachvollziehbar. Dass Reorganisations-/ Perestrojka-Zeiten zu Engpässen bei den Passformularen und Verzögerungen bei der Ausstellung von deutlich über einem Jahr führen konnten, ist nicht gänzlich ungewöhnlich. Vgl. zur erstmaligen Passausstellung 18 Monate nach Bekenntnisreife: Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2007 – 11 B 05.1378, 11 B 05.1381 –, juris. Dies gilt umso mehr, wenn – wie von der Mutter des Klägers behauptet – für die Passbeantragung erforderliche Papiere (Geburtsurkunde) verloren gingen und zuerst neu beschafft werden mussten. Zudem ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ein bloß theoretisch möglicher Ende 1993/Anfang 1994 beantragter und ausgestellter Pass des Klägers eine andere als die deutsche Nationalität enthalten haben sollte. Das Geburtsregister des Klägers ist nämlich bereits seit 1992 – vor seiner Bekenntnisreife – geändert. Es ist davon auszugehen, dass er entweder schon zu diesem Zeitpunkt eine neue Geburtsurkunde erhielt – die dann verloren ging – oder zumindest bei Bedarf – wie der Passbeantragung – eine solche ausgestellt bekommen hätte. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sprechen auch die vorgelegten Bescheinigungen und die keinen Hinweis auf einen früheren Pass beinhaltende Forma Nr. 1 eindeutig gegen die behauptete Beweistatsache. Die pauschale Infragestellung der Bescheinigungen vermag in Ermangelung substantiierter Einwände daran nichts zu ändern. Für einen späteren Wechsel des einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist angesichts des weiter betriebenen Aufnahmeverfahrens des Klägers nichts ersichtlich. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die bei Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache dem Kläger familiär vermittelt worden sind. Maßgeblich ist dieser Zeitpunkt und nicht derjenige der hier ausnahmsweise später liegenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Klägers, denn die Sprachkompetenz wird naturgemäß zu einem Zeitpunkt festgestellt, der vor der Aussiedlung liegt. Systematik, Sinn und Zweck sowie Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG verdeutlichen, dass selbst wenn sich der Spätaussiedlerbewerber – ohne dass über einen Aufnahmeantrag entschieden wurde – gegebenenfalls schon längere Zeit in Deutschland aufhält, die familiär vermittelten Sprachkenntnisse bereits vor Aussiedlung vorliegen müssen, um das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigen zu können. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Änderung des BVFG, BT-Drucks. 16/4017, Seiten 11. Die Familiensituation spricht für die Vermittlung deutscher Sprache in der Familie des Klägers. Schon 2003 und ebenso in der – auch die Beklagte überzeugenden – Anhörung in der mündlichen Verhandlung verfügte der Bruder des Klägers auf Nachfrage über umfangreiche Dialektkenntnisse. Die Umstände der familiären Sprachvermittlung insbesondere durch die Großmutter mütterlicherseits konnte er bei seiner Anhörung nachvollziehbar darlegen. Diese ist Spätaussiedlerin mit entsprechenden Sprachkenntnissen. Bei einem Altersunterschied von lediglich zwei Jahren und zumindest zeitweisem gemeinsamen Aufenthalt der Brüder bei der Großmutter des Klägers ist davon auszugehen, dass auch diesem als älterem Bruder deutsche Sprache vermittelt wurde. Das Verwaltungsgericht Köln gelangte in seinem Urteil vom 10. Februar 2004 – 19 K 6112/99 – nach Anhörung der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Beklagten dazu, dass auch diese – ebenfalls von der Großmutter des Klägers erzogen – aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen vermochte. Anhaltspunkte, ernsthaft daran zu zweifeln, dass auch der Vater des Klägers und der Großvater väterlicherseits deutschstämmig sind und grundsätzlich einem Erwerb der deutschen Sprache positiv gegenüberstanden, bestehen nicht. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache des Klägers diesen bei Einreise in die Lage versetzten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, 194 m.w.N., einer damals dafür genügenden Sprachkompetenz, besteht nicht. Für die Fähigkeit, i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, DVBl 2004, 448. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Senat nicht überzeugt. Ein Sprachtest in den Aussiedlungsgebieten wurde mit dem Kläger nicht durchgeführt. Das von ihm vor der Ausreise erworbene Goethe-Zertifikat A 1 belegt keine hinreichenden Sprachkenntnisse. Es dient zum Nachweis der gegenüber § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geringeren Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge: Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Das Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch wird dort nicht abgeprüft. Kurze Gespräche sollen verstanden werden, die Prüflinge sich im Gespräch lediglich vorstellen und einfache Fragen zu ihrer Person beantworten können. Vgl. Internetauftritt des Goethe-Instuts zum Goethe-Zertifikat A1: http://www.goethe.de/ins/de/prf/sd1/deindex.htm, und zur darin in Bezug genommenen ersten Stufe (A1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm, nach der erst in Stufe B 1 im Bereich Interaktion gefordert wird: Kann ein einfaches direktes Gespräch über vertraute oder persönlich interessierende Themen beginnen, in Gang halten und beenden. Kann Teile von dem, was jemand gesagt hat, wiederholen, um das gegenseitige Verstehen zu sichern. Der Kläger hat auch keine derart außergewöhnlichen Prüfungsleistungen erbracht, dass diese auf ein bereits deutlich höheres Sprachkompetenzniveau als das zertifizierte hindeuten würden. Auch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger bei Einreise – rund 2 Jahre und 5 Monate vor der mündlichen Verhandlung – in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass nach der Einreise – obwohl er ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilnahm – kein nennenswerter deutscher Spracherwerb mehr erfolgte und das in der mündlichen Verhandlung gezeigte Sprachniveau nahe an dem bei Einreise vorhandenen liegt. Denn der Kläger hat die ihm gestellten Fragen teilweise auch nach Umformulierung bereits nicht verstanden zu beantworten. Dass er noch immer über einen für Gespräche über einfache Sachverhalte des Alltags kaum ausreichenden deutschen Wortschatz verfügt, ist dadurch deutlich geworden, dass er im Rahmen der Anhörung auch zu Themenkomplexen wie seiner Anreise, seinem derzeitigen und früheren Beruf, der Verpflegung auf Montage, seiner Kindheit bei der Großmutter und der Feier des vergangenen Weihnachtsfestes nur zögerlich und in wenigen Worten in einer Weise zu antworten vermochte, die kein tatsächliches Bild seines Lebens, seiner Interessen und Absichten vermitteln konnte. Auch bei der intensiven Befragung durch seinen Prozessbevollmächtigten kam kein über eine Aneinanderreihung punktueller Fragen und punktueller Antworten des Klägers hinausgehendes Gespräch im Sinne eines – einfachen und begrenzten – Austausches von Rede und Gegenrede zustande. Soweit dem Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit der Frage nicht zugleich die Antwort in den Mund gelegt wurde und der Kläger zeitnah antwortete, beschränkte sich dies ebenfalls regelmäßig auf Verneinung, Bejahung, Nennung einer Zahl oder eines Begriffes, ohne Bildung ganzer Sätze. Insbesondere das Schildern eines Ortes, Ereignisses oder einer Lebenssituation gelang ihm nicht in einer Weise, die überhaupt ein weiteres Anknüpfen im Sinne eines halbwegs flüssigen Gesprächs ermöglichte. Die Weitergabe von Informationen gelang kaum. Unzureichende Äußerungen im Rahmen einer Anhörung in der mündlichen Verhandlung sind – trotz einer gewissen Anspannung des Klägers – auch ein geeignetes Indiz für in der Vergangenheit tatsächlich nicht vorhandenes Sprachvermögen. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch muss nämlich jederzeit abrufbar sein, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 12 A 1400/09 –, 18. Februar 2010 – 12 A 1374/08 –, juris,18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –, 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 –, 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 – und vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise – wie auch aktuell – deutlich geringere Sprachfähigkeiten entwickelt hatte als sein Bruder. Schon dadurch, dass er zwei Jahre älter als sein Bruder war, als er zu der Deutsch sprechenden Großmutter kam, blieb ihm bis zur Einschulung eine wesentlich kürzere Zeitspanne für den Spracherwerb. Hinzukommt, dass sein Bruder überdies noch besonders spät eingeschult wurde. Die Eltern des Klägers waren, wie sich aus den sich auf die Führung eines einfachen Gesprächs beschränkenden deutschen Sprachkenntnissen der Mutter und den Äußerungen des Bruders des Klägers ergibt, jedenfalls nicht so prägend für den deutschen Spracherwerb wie die Großmutter. Der klägerische Beweisantrag, zum Beweis dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Deutschland zumindest in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und diese Sprachkenntnis durch eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erreicht wurde, das Gutachten eines Sprachwissenschaftlers einzuholen, dessen Namen der Kläger bereit sei zu benennen, und den Bruder des Klägers als Zeugen zu vernehmen, war abzulehnen. Er zielte nämlich auf Wertungen ab, die dem Gericht vorbehalten sind. Dass dem Gericht bei der Feststellung und/oder Beurteilung der Sachfragen, die diesen Wertungen voraus gehen im konkreten Fall die erforderliche Sachkunde fehlte und deshalb ein Sachverständiger hinzuziehen wäre, vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 9, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies war die familiäre Vermittlung von deutschen Sprachkenntnissen nach der Anhörung des Bruders des Klägers nicht mehr beweisbedürftig, da nicht mehr streitig. In Bezug auf den beantragten Zeugenbeweis fehlt es betreffend die Fähigkeit des Klägers, im Zeitpunkt der Ausreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung derjenigen Tatsachen, die Gegenstand der unmittelbaren Wahrnehmung des Zeugen sein sollen. Ohne derartige Substantiierung und Darlegung der zu erwartenden Ergebnisse der Beweisaufnahme kann das Gericht nicht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ersehen und die Tauglichkeit des Beweismittels beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 1 B 131/00 –, NVwZ-RR 2002, 311, juris, Urteile vom 8. Februar 1983 – 9 C 598/82 –, MDR 1983, 869, juris, und 29. August 1963 – VIII C 248.63 –, DVBl. 1964, 193, juris (nur Leitsatz); Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 18a. Auch der mit dem Hilfsantrag angegriffene Bescheid vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG. Unabhängig davon, ob eine mangels Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erforderliche besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorliegt, fehlt es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dass der Kläger nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.