Urteil
11 K 1859/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0913.11K1859.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 28. Juni 2007 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Unter der Rubrik Antragsteller/in war dabei aufgeführt: "C1. G. , I.--T. E. ". Die angegebene Unternehmernummer lautete: 130 20 20 50. Der Kläger beantragte eine Zuwendung für die die Beibehaltung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb für 49,5 ha Ackerflächen und 3,91 ha Dauergrünland. In dem Antrag heißt es weiter: "Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns spätestens beginnend mit dem 01.07.2007 bis zum 30.06.2012, ... 4.6 im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und des dazu gehörenden EG-Folgerechts entspricht ... ". Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 (Bewilligungszeitraum), eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 39.210,85 Euro. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf maximal 7.842,17 Euro fest. Am 15. Mai 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Förderung für das Verpflichtungsjahr 2007/2008. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 09. Oktober 2008 mit, dass die Zuwendung für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 auf 853,41 Euro festgesetzt und auf das Konto des Klägers überwiesen worden sei. Am 22. Dezember 2008 erließ das M. für O. , V. und W1. O1. -X. eine Ordnungsverfügung, mit der es dem Kläger gemäß Artikel 9 Abs. 9 a EG-Öko-VO aufgab, unverzüglich von den in seinen Stallungen I.--straße , I1. , C2. , N. -S. , C3. , T1. , T2. , T3. -E1. , T3. GmbH, B.ring und L. im Jahr 2008 erzeugten Geflügelprodukten und Tieren die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 EG-Öko-VO zu entfernen. Ferner gab es ihm auf, die Abnehmer, an die der Kläger Geflügelprodukte in dem genannten Zeitraum mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet habe, über die Aberkennung des Öko-Status dieser Produkte zu informieren und die Information der Abnehmer der Kontrollstelle AbCert vorzulegen. Darüber hinaus untersagte das M. dem Kläger gemäß Artikel 9 Abs. 9 b EG-Öko-VO für die Dauer von zwei Jahren, sämtliche von ihm produzierten tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau bzw. mit dem Konformitätsvermerk nach Anhang V EG-Öko-VO zu vermarkten. Das M. ordnete dabei die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung an. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtigte, den Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 2007 rückwirkend zu widerrufen, den Auszahlungsbescheid vom 09. Oktober 2008 zurückzunehmen und die ausgezahlte Förderung in Höhe von 853,41 Euro zurückzufordern. Gemäß Ziffer 11.3.2 der einschlägigen Richtlinien könne der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht einhalte. In Ergänzung zu Ziffer 11.3.2 bestimme der Erlass des Ministeriums für V. und O2. , M1. und W2. des Landes O3. vom 13. März 2008, dass ein Vermarktungsverbot gemäß Artikel 9 Abs. 9 b EG-Öko-VO - wie es im vorliegenden Fall erlassen worden sei - im Rahmen der Förderung unmittelbar zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides und einer Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen führe. Der Beklagte räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 widerrief der Beklagte rückwirkend seinen Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 2007, nahm den Auszahlungsbescheid vom 09. Oktober 2008 zurück und forderte eine Summe von 853,41 Euro zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung machte er im Wesentlichen geltend, der Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 2007 sei rückwirkend zu widerrufen, da der Kläger die für ihn maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen nicht eingehalten habe (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG O3. ). Da der Erlass des Ministeriums für V. und O2. , M1. und W2. des Landes O3. vom 13. März 2008 für den Fall eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 Abs. 9 b EG-Öko-VO unmittelbar die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen vorschreibe, sei vorliegend mit Blick auf die Bestandskraft der Ordnungsverfügung des Landsamtes vom 22. Dezember 2008 sein Widerrufsermessen im Fall des Klägers auf Null reduziert, so dass eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig sei, nicht erfolgen müsse. Gleichzeitig sei der Auszahlungsbescheid vom 09. Oktober 2008 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG O3. zurückzunehmen, da aufgrund des rückwirkenden Widerrufs des Zuwendungsbescheides der Rechtsgrund für die Auszahlung entfallen sei. Auch hier sei das Rücknahmeermessen aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 auf Null reduziert. Die Befugnis zum Erlass des Rückforderungsbescheides ergebe sich aus Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie aus § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG O3. . Gegen diesen Bescheid - dem Kläger zugestellt gegen Zustellungsurkunde am 26. Juni 2009 - hat er am 27. Juli 2009, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe für den Betrieb "C1. G. -M1. " die Zuwendungen zu Recht erhalten. Dieser Betrieb sei streng von dem Betrieb "C1. G. -Gewerbe" zu trennen, der die gewerbliche Aufzucht von Geflügel sowie den Geflügelhandel in konventioneller Form zum Gegenstand gehabt habe. Ein Betriebsinhaber stelle zudem einen Antrag auf Förderung nicht für seinen gesamten Betrieb mit der Gesamtheit aller Produktionsstätten, sondern nur für eine ganz bestimmte Firma mit der dazu gehörigen Fläche. Da er vorliegend die im Antrag angegebenen Ackerflächen und Dauergrünlandflächen den Vorschriften der EG-Öko-VO entsprechend bewirtschaftet habe, sei der Widerruf des Beklagten zu Unrecht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe sich in seinem Förderantrag verpflichtet, die Zuwendungsvoraussetzungen im gesamten Betrieb einzuhalten. Durch das Fordern des Einhaltens der Fördervoraussetzungen im gesamten Betrieb solle sichergestellt werden, dass Antragsteller durch die beliebige Neugründung weiterer Firmen die strengen Anforderungen der EG-Öko-VO umgehen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 21. Dezember 2007 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG O3. . Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. Auch wenn die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für V. und O2. , M1. und W2. - II-4-72.40.32 - vom 04. Juni 2007) auf der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und damit auf EU rechtlichen Vorgaben beruhen und durch die europäische Gemeinschaft kofinanziert werden bzw. wurden, richtet sich die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen mangels spezieller Vorschriften nach nationalem Recht, hier den §§ 48 ff. VwVfG O3. . Als spezielle Vorschrift ist auch nicht § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zu sehen. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Wiederruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung jedoch nicht vor, weil hiermit keine Förderung für speziell Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe das Produktionsverfahren betrifft. Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL. 2004, 132. Die Voraussetzungen der nach alledem einschlägigen und vom Beklagten zu Recht herangezogenen Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG O3. sind gegeben. Danach darf ein rechtsmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur wiederrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Vorliegend hatte sich der Kläger unter Ziffer 4.6 des Grundantrages verpflichtet, im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnis- und Lebensmittel und des dazu gehörenden EG-Folgerechts entspricht. Damit im Einklang bestimmt Nr. 10.2.1 der einschlägigen Richtlinien, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 - es handelt sich hierbei um die Nachfolgevorschrift zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Der Kläger ist dieser Auflage nicht nachgekommen. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 hat das M. für O. , V. und W2. O1. -X. dem Kläger gemäß Artikel 9 Abs. 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgegeben, von den im Jahr 2008 in den Stallungen I.--straße , I1. , C2. , N. -S. , C3. , T1. , T2. , T3. -E1. , T3. GmbH, B.ring und L. erzeugten Geflügelprodukten und Tieren die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. den Konformitätsvermerk nach Anhang V der genannten Verordnung zu entfernen. Ferner hat das M. dem Kläger gemäß Artikel 9 Abs. 9 b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/92/91 für die Dauer von zwei Jahren untersagt, sämtliche von ihm produzierten tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau bzw. mit dem Konformitätsvermerk nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu vermarkten. Nach Artikel 9 Abs. 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen die Kontrollbehörde und Kontrollstellen bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 232/2003 oder der Maßnahmen des Anhangs III, die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen. Ferner haben die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung nach Artikel 9 Abs. 9 b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu vereinbarenden Frist zu untersagen. Der Umstand, dass die Ordnungsverfügung des Landesamtes Bestandskraft erlangt hat, lässt auch in diesem Verfahren den Schluss zu, dass der Kläger gegen die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen und damit die Auflagen der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht eingehalten hat. Zwar umfasst die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur den Gegenstand der Entscheidung, also die mit Außenwirkung verbindlich getroffene Regelung im verfügenden Teil des Verwaltungsaktes, wohingegen die für die Entscheidung präjudizielle Tatsachenfeststellung oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen grundsätzlich keine selbständige Verbindlichkeit erlangen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, Rdnrn. 53 f., 57 zu § 43. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Begründung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in streitigen Verfahren keine Bindung der Beteiligten in der Weise bewirkt, dass von ihr nicht abgewichen werden dürfte. Vorliegend beinhaltet allerdings schon die Regelung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung des Landsamtes vom 22. Dezember 2008 als solche, dass es im Fall des Klägers zu Feststellungen einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 oder der Maßnahmen der Anhangs III bzw. zu offenkundigen Verstößen oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung gekommen sein muss, da nur in diesen Fällen überhaupt Maßnahmen nach Artikel 9 Abs. 9 a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. ein Vermarktungsverbot nach Artikel 9 Abs. 9 b der vorgenannten Verordnung erlassen werden dürfen bzw. darf. Ob die vom M. im Einzelnen angeführte Begründung für die Verstöße zutreffend ist, bedarf - wie bereits angeführt - keiner Erörterung, entscheidend ist vielmehr, dass schon mit Blick auf die Anordnungen nach Artikel 9 Abs. 9 a und b der vorgenannten Verordnung unterstellt werden kann, dass es im Falle des Klägers prämienrelevante Verstöße bzw. Unregelmäßigkeiten gegeben hat. Der Kläger kann auch nichts aus dem Vortrag für sich herleiten, der Betrieb "C1. G. -M1. " sei streng von dem Betrieb "C1. G. -Gewerbe" zu trennen, der auch in einem gewissen Umfang die gewerbliche Aufzucht von Geflügel und den Geflügelhandel in konventioneller Form zum Gegenstand gehabt habe. Zum einen hat sich der Kläger im Grundantrag unter Punkt 4.6 verpflichtet, ein ökologisches Produktionsverfahren im gesamten Betrieb einzuführen oder beizubehalten und zum anderen sehen auch die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung unter Punkt 10.1 vor, dass ein ökologisches Produktionsverfahren im gesamten Betrieb eingeführt oder beibehalten wird. Nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Nachfolgeverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ist unter einem Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet des selben Mitgliedstaates befinden, zu verstehen. Diese Begriffsbestimmung dürfte, zumal die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung und auch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 keine Definition des Begriffes Betrieb enthalten, auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Darüber hinaus hat der Kläger im Grundantrag eine Förderung nicht für das Unternehmen "C1. G. -M1. " beantragt, sondern er hat dort - ohne irgendeine Unterscheidung zwischen C1. G. -M1. und C1. G. -Gewerbe anzuführen - einen Antrag für das Unternehmen C1. G. gestellt. Im Übrigen ist auch die Ordnungsverfügung des Landesamtes vom 22. Dezember 2008 an das Unternehmen C1. G. adressiert, ohne irgendwelche Differenzierungen innerhalb dieses Betriebes vorzunehmen. Vielmehr sind der Name und die Adresse in der Ordnungsverfügung des Landesamtes deckungsgleich mit der, unter der der Antragsteller am 28. Juni 2007 den Grundantrag gestellt hat, so dass sich der Kläger insgesamt die Verstöße auch zurechnen lassen muss. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommen den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. die gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Diese Grundsätze gelten auch für die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten. In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL. 2004, 132. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer atypischen Fallkonstellation rechtfertigten. Unabhängig davon sieht auch der Erlass des Ministeriums für V. und O2. , M1. und W2. des Landes O1. -X. vom 13. März 2008 - II-4-72.40.32 - für den Fall eines Vermarktungsverbotes unmittelbar die Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen vor. Der Beklagte hat seine Ermessensausübung erkennbar an diesem Erlass ausgerichtet. Ausnahmen von dieser durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bewirkten Ermessensbindung sind ebenfalls auf atypische Sachverhalte beschränkt. Das entspricht dem Zweck der ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, die zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene größtmögliche Gleichbehandlung bei der Festsetzung von Geldleistungen sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48/88 -, BVerwGE 85, 163. Da der vorliegende Fall keine wesentlichen Besonderheiten verglichen mit dem Regelfall, auf den der Erlass zugeschnitten ist, aufweist, war wegen der Bindung an die Ermessensrichtlinie auch aus diesem Grund kein Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung des Beklagten. Erweist sich nach alledem der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 21. Dezember 2007 als rechtmäßig, begegnet auch die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 9. Oktober 2008 - sofern man dieser Verwaltungsaktsrechts-qualität zugesteht - nach § 48 Abs. 2 VwVfG O3. und die Rückforderung der Zuwendungssumme in Höhe von 853,41 Euro zuzüglich Zinsen nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG O3. i.V.m. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) 817/2004 und Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004 keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.