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Urteil

11 K 1778/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1130.11K1778.10.00
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Tenor

Der Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05. Juli 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05. Juli 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 15. Mai 2001 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb (gemäß Anlage C) im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2006 (Bewilligungszeitraum), eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 17.959,65 €. Mit Auszahlungsbescheiden vom 02. Dezember 2002, 16. Dezember 2003, 06. Oktober 2004, 15. Mai 2006 und 07. November 2006 erhielt der Kläger eine Förderung von insgesamt 15.100,53 €. Am 22. Dezember 2008 erließ das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz O. -X. (LANUV) eine Ordnungsverfügung, mit der es dem Kläger gemäß Art. 9 Abs. 9 a EG-Öko-VO aufgab, unverzüglich von den in seinen Stallungen I.---straße , I1. , C1. , N. -S. , C2. , T. , T1. , T2. -E. , T2. GmbH, B.ring und L. im Jahr 2008 erzeugten Geflügelprodukten und Tieren die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Art. 2 EG-Öko-VO zu entfernen. Ferner gab es ihm auf, die Abnehmer, an die der Kläger Gefügelprodukte in dem genannten Zeitraum mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet habe, über die Aberkennung des Öko-Status dieser Produkte zu informieren und die Information der Abnehmer der Kontrollstelle AbCert vorzulegen. Darüber hinaus untersagte das Landesamt dem Kläger gemäß Art. 9 Abs. 9 b EG-Öko-VO für die Dauer von zwei Jahren, sämtliche von ihm produzierten tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau bzw. mit dem Konformitätsvermerk nach Anhang V EG Öko-VO zu vermarkten. Das Landesamt ordnete dabei die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung an. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Mit Bescheid vom 05. Juli 2010 widerrief der Beklagte rückwirkend seinen Zuwendungsbescheid vom 14. Dezember 2001 in Form des Änderungsbescheides vom 02. September 2003, nahm die Auszahlungsbescheide vom 02. Dezember 2002, 16. Dezember 2003, 06. Oktober 2004, 15. Mai 2006 und 07. November 2006 zurück und forderte vom Kläger eine Summe von insgesamt 15.100,53 € zuzüglich Zinsen zurück. Vorausgegangen war die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 25. Juni 2009. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, der Zuwendungsbescheid vom 14. Dezember 2001 in der Form des Änderungsbescheides vom 02. September 2003 sei rückwirkend zu widerrufen, da der Kläger die für ihn maßgeblichen Zuwendungsvoraussetzungen nicht eingehalten habe (vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Auf seinem Betrieb seien mehrere Verstöße gegen die Voraussetzungen der EG-Öko-VO festgestellt worden. Bei der Überprüfung von Futtermittelherstellern habe das LANUV in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt 3.432.529 kg Futtermittellieferungen verschiedener konventioneller Geflügelfutter an die Rechnungsanschriften „C3. G. “, „H. G. “ sowie „G. Ökogeflügel“ festgestellt. Ein großer Teil dieser Futtermittel habe genverändertes Material enthalten. Durch den Bezug der konventionellen Futtermittel habe der Kläger gegen die Voraussetzungen von Anhang I, Teil B, Ziffer 4.2 der EG-Öko-VO verstoßen, wonach die Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden müssten. Auch habe der Kläger bei der Überprüfung seines Betriebes durch das LANUV angegeben, zeitweise gleichzeitig Tiere der gleichen Tierart konventionell und nach Öko-Vorgaben gehalten zu haben. Die Haltung von ökologischen und konventionellen Tieren durch ein Unternehmen sei gemäß Anhang I, Teil B, Ziffer 1.6 EG-Öko-Verordnung nur möglich, wenn der ökologische bewirtschaftete Teil des Betriebes deutlich vom konventionellen Betriebsteil getrennt sei und es sich um Tiere unterschiedlicher Tierart handele. Als Betrieb sei dabei die Gesamtheit der Stallungen und Flächen anzusehen, die unter seiner Leitung gestanden haben. Ferner sei bei der Prüfung auf dem Betrieb des Klägers ein Verstoß gegen die Buchführungspflichten festgestellt worden. Nach Anhang III, Allgemeine Vorschriften, Ziffer 3 und 4, sowie Teil A.2, Ziffer 1 und Ziffer 4 der EG-Öko-Verordnung sei bei der Aufnahme des Öko-Kontrollverfahrens eine vollständige Betriebsbeschreibung u.a. unter Benennung aller für die Tierhaltung relevanten Produktionsorte wie Flächen, Haltungsgebäude und Lagerstätten zu erstellen und jede spätere Änderung der Betriebsbeschreibung mitzuteilen. Der Kläger habe der Kontrollstelle AbCert nicht alle von ihm konventionell betriebenen Stallungen und Tierdurchgänge mitgeteilt. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes stehe zwar grundsätzlich in pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, jedoch schließe der Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Ermessensprüfung aus bzw. reduziere sein Ermessen auf Null, so dass in Fällen, in denen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden seien, nur die Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides ermessensfehlerfrei sei. Gleichzeitig seien die Auszahlungsbescheide vom 02. Dezember 2002, 16. Dezember 2003, 06. Oktober 2004, 15. Mai 2006 und vom 07. November 2006 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zurückzunehmen, da aufgrund des rückwirkenden Widerrufs des Zuwendungsbescheides der Rechtsgrund für die Auszahlung entfallen sei. Auch hier sei das Rücknahmeermessen aufgrund des Vorrangs europarechtlicher Regelungen auf Null reduziert. Die Befugnis zum Erlass des Rückforderungsbescheides ergebe sich aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie aus § 49 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Gegen diesen Bescheid - dem Kläger zugestellt gegen Zustellungsurkunde am 09. Juli 2010 - hat er am 19. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte habe seinen Bescheid nicht hinreichend konkret begründet, sondern lediglich Behauptungen von Ermittlungspersonen übernommen, diese allerdings nicht belegt. Dies verlange jedoch der einzuhaltende Bestimmtheitsgrundsatz. Darüber hinaus habe er – der Kläger – gerade nicht gegen die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung verstoßen. Alle Betriebe unter seiner Führung seien separat als selbständige juristische Personen zu begreifen. Ein Zusammenhang der einzelnen Betriebe untereinander bestehe lediglich durch seine Person als Geschäftsführer jeweils voneinander unabhängiger Unternehmen. Diese verschiedenen Betriebe seien zum Teil sogar auf die Erzeugung grundverschiedener Produkte angelegt. Es fehle seinen Betrieben damit an einem einheitlichen Charakter. Sie bildeten folglich weder eine Einheit noch einen Gesamtbetrieb, sondern vielmehr eine Ansammlung verschiedener, voneinander unabhängiger Unternehmen. Der Bezug von herkömmlichem Futter für einen Betrieb konventioneller Art könne folglich nicht als Verfehlung eines anderen, ökologisch betriebenen Unternehmens begriffen werden. Er habe in den verschiedenen Unternehmen auch stets eine Trennung von ökologisch gezüchteten und herkömmlich gezüchteten Tieren eingehalten und auch in diesem Punkt nicht gegen die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung verstoßen, zumal Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die Möglichkeit der gemeinsamen Haltung von ökologischen und konventionellen Tieren vorsehe. Die dort ebenfalls geforderte räumliche Trennung sei in seinem Fall eingehalten worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05. Juli 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten - 11 K 1859/09 - und - 11 K 1860/09 - sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) und die Unterlagen des Klägers (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 05. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2001 in Form des Änderungsbescheides vom 02. September 2003 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. Auch wenn die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 6 -72.40.32 – vom 31. August 2000) auf der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und damit auf EU rechtlichen Vorgaben beruhen und durch die europäische Gemeinschaft kofinanziert werden bzw. wurden, richtet sich die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen mangels spezieller Vorschriften nach nationalem Recht, hier den §§ 48 ff. VwVfG NRW. Als spezielle Vorschrift ist auch nicht § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zu sehen. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Ein solcher Fall liegt mit Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung jedoch nicht vor, weil hiermit keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sondern diese Beihilfe das Produktionsverfahren betrifft. Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL. 2004, 132. Die Voraussetzungen der nach alledem einschlägigen und vom Beklagten zu Recht herangezogenen Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW sind nicht gegeben. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Vorliegend hatte sich der Kläger in seinem Grundantrag verpflichtet, im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnis- und Lebensmittel und des dazu gehörenden EG-Folgerechts entspricht. Damit im Einklang bestimmt Nr. 13.1 der einschlägigen Richtlinien, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung - entsprechen. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan – und dies lässt sich im Übrigen auch den übersandten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen –, dass der Kläger die oben genannte Auflage tatsächlich nicht eingehalten hat. Zwar hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 05. Juli 2010 auf Verstöße gegen die sog. EG-Öko-Verordnung berufen (Bezug und Verfütterung konventionellen Futters, fehlende Trennung konventioneller und ökologischer Tiere, unzureichende Erfüllung von Buchführungspflichten), er hat jedoch – trotz entsprechender Aufforderung im gerichtlichen Verfahren – nicht konkret ausführen können, wie und wann sich diese Verstöße abgespielt haben sollen. Dies ist auch nicht entbehrlich, da es für den maßgeblichen Förderzeitraum 2001 bis 2006 – anders als in den Verfahren 11 K 1859/09 und 11 K 1860/09 – keine Ordnungsverfügung des LANUV gemäß Artikel 9 Abs. 9 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt, aus der bereits geschlossen werden könnte, dass der Kläger gegen die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen und damit die Auflagen der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht eingehalten hat. Es ist auch nicht Sache des Klägers, die vom Beklagten pauschal angeführten Verstöße gegen die sog. EG-Öko-Verordnung durch die Beibringung weiterer Belege, die nicht schon den seitens der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen entsprechen, zu beweisen bzw. zu entkräften. Beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Widerrufbarkeit. Denn wie die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, BVerwGE 18, 168, greift auch der Widerruf eines solchen Verwaltungsakts in eine durch seinen Erlass bewirkte Begünstigung und damit in eine schutzwürdige Rechtsposition seines Adressaten ein. In konsequenter Weiterverfolgung dieses Gedankens ist eine Abweichung hiervon allerdings dann geboten, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln sich zu erhalten sucht, d.h. durch vorwerfbares einschließlich leicht fahrlässigen Verhaltens, vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Juli 1966 - III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294, 299, die Prüfung vereitelt, ob der begünstigende Verwaltungsakt Bestand haben kann. In einem derartigen Fall beruht die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzungen auf einem treuwidrigen Verhalten des Begünstigten oder ist sie Folge von mit der Zuwendungsgewährung nicht zu vereinbarenden Handlungen oder Unterlassungen des Begünstigten, die ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris. Für ein derartiges Verhalten des Klägers ist nichts ersichtlich. Im Übrigen hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bereits auf bestimmte Verstöße gegen die EG-Öko-Verordnung berufen, diese jedoch nicht belegen können bzw. belegt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 11 MOG. Danach trägt der Begünstigte, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Wie bereits oben dargetan, handelt es sich bei Zuwendungen nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht um eine Vergünstigung nach § 6 oder § 8 MOG, so dass eine Beweislastumkehr nach § 11 MOG bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Erweist sich nach alledem der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2001 in Form des Änderungsbescheides vom 02. September 2003 als rechtswidrig, stellt sich auch die Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 02. Dezember 2002, 16. Dezember 2003, 06. Oktober 2004, 15. Mai 2006 und 17. November 2006 - soweit diesen Verwaltungsaktsrechtsqualität zukommt - nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW und die Rückforderung der Zuwendungssumme in Höhe von 15.100,53 € zuzüglich Zinsen nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) 817/2004 und Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004 als rechtswidrig dar.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den § 709 ZPO.