Urteil
4 K 995/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1108.4K995.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger wurde am 01.09.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum L. ernannt. 3 Mit Schreiben vom 22.01.2009 teilte die Staatsanwaltschaft C. dem Polizeipräsidium C. mit, dass man Anklage gegen den Kläger erhoben habe. Der Kläger werde beschuldigt, am 12.10.2008 vor der Diskothek in I. die Zeugin T. körperlich misshandelt und sich hierdurch strafbar gemacht zu haben. 4 Mit Verfügung vom 24.03.2009 entließ das Polizeipräsidium C. den Kläger nach vorheriger Anhörung aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit durch Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 LBG mit Ablauf des 30.06.2009 und verbot dem Kläger mit Verfügung vom 07.04.2009 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Der vom Kläger insoweit gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg (4 L 229/09). 5 Das Amtsgericht I. verurteilte den Kläger am 08.06.2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstraße von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die Zeugin T. ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust derart stark gegen das Kinn geschlagen hat, dass diese zu Fall gekommen und an Wange und Kinn verletzt wurde. Auf die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde das Verfahren vom Landgericht C. im Januar 2010 gemäß § 153 a Abs. 2 stopp gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,00 EUR eingestellt. 6 Bereits am 20.04.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat und beantragt, 7 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 07.04.2009 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen W. , L1. , K. und der Zeuginnen T. und C1. Beweis über die Geschehnisse vor der Diskothek in I. am frühen Morgen des 12.10.2008 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.11.2010 verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 994/09 und 4 L 220/09, der Akte der Staatsanwaltschaft C. 24 Js 2641/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Die Verfügung des Beklagten vom 07.04.2009 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Führung der Dienstgeschäfte verboten. 15 Formelle Fehler der Verfügung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des beabsichtigten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte in ausreichendem Maße angehört worden. Auch in materieller Hinsicht ist die Verfügung nicht zu beanstanden. 16 Gem. § 39 des am 01.04.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17.06.2008 - Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - (BGBl I 2008, 1010) kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG sind u.a. dann gegeben, wenn eine weitere Dienstausübung zu schwerwiegenden Nachteilen für den Dienstherrn oder für Dritte führen würde. 17 Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 60, Rdnr. 7 a; GKÖD, Kommentar zum Beamtenrecht, § 60 BBG, Rdnr. 22. 18 Der Beklagte hält den Kläger zu Recht für die angestrebte Laufbahn eines Polizeibeamten für ungeeignet, da diesbezüglich erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 4 K 994/09 Bezug genommen. Bestehen aber berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, rechtfertigt dies nach Ansicht der Kammer ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, da nicht auszuschließen ist, dass es zu einem weiteren Fehlverhalten des Klägers kommen könnte. 19 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.