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Urteil

4 K 994/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1108.4K994.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger wurde am 01.09.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum L. ernannt. 3 Nachdem gegen den Kläger am 04.02.2008 eine Strafanzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) erstattet worden war, teilte das Polizeipräsidium C. ihm unter dem 26.02.2008 mit, es beabsichtige ihn wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft C. gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 18.04.2008 eingestellt. Das Polizeipräsidium C. sah deshalb von einer Entlassung des Klägers ab, sprach aber unter dem 18.07.2008 eine Pflichtenmahnung aus: Der Kläger habe am 03.02.2008 durch überhöhte Geschwindigkeit und mehrere riskante Überholmanöver ein rücksichtsloses und unangemessenes Fahrverhalten an den Tag gelegt. Hierdurch seien andere Verkehrsteilnehmer stark beeinträchtigt und gefährdet worden. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren habe die Staatsanwaltschaft C. gemäß § 153 StPO eingestellt. Die zuständige Staatsanwältin sei davon ausgegangen, dass er, der Kläger, durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt worden sei. Durch dieses Verhalten habe er gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Er habe ein Vergehen begangen, das er in Zukunft in seiner Eigenschaft als Q. selbst verfolgen und ahnden müsse. Man halte ihm zugute, dass er sein Fehlverhalten eingesehen und Besserung dahingehend zugesagt habe, sich künftig eines angehenden Q1. entsprechend zu verhalten, und sehe daher von der Fortführung des Entlassungsverfahrens ab. Er werde jedoch ermahnt, künftig seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nachzukommen und sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Bei eventuellen erneuten Verfehlungen werde man sich veranlasst sehen, unverzüglich ein erneutes Entlassungsverfahren gegen ihn zu führen. 5 Mit Schreiben vom 22.01.2009 informierte die Staatsanwaltschaft C. das Polizeipräsidium C. darüber, dass man Anklage gegen den Kläger erhoben habe. Der Kläger werde beschuldigt, am 12.10.2008 vor der Diskothek in I. die Zeugin T. körperlich misshandelt und sich hierdurch strafbar gemacht zu haben. 6 Mit Schreiben vom 26.02.2009 teilte das Polizeipräsidium C. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit durch Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß § 35 LBG zu entlassen. Mit der Pflichtenmahnung vom 18.07.2008 habe man ihn ermahnt, zukünftig seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nachzukommen und sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Man habe nur deswegen von der Fortführung des Entlassungsverfahrens seinerzeit abgesehen, da er sein Fehlverhalten eingesehen und Besserung gelobt habe. Gleichzeitig sei er jedoch darauf hingewiesen worden, dass man bei weiteren Verfehlungen ein erneutes Entlassungsverfahren anstreben werde. Der Vorfall vom 12.10.2008 bestätige bereits den in der Anhörung vom 26.02.2008 und der Pflichtenmahnung vom 18.07.2008 aufgeführten erheblichen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zur Ausübung des Berufes eines Q1. . Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.03.2009. 7 Nach Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten entließ das Polizeipräsidium C. den Kläger mit Verfügung vom 24.03.2009 wegen charakterlicher Ungeeignetheit durch Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 LBG mit Ablauf des 30.06.2009. Die in dem Ermittlungsverfahren vorliegenden Zeugenaussagen spiegelten im Gesamtzusammenhang ein Verhalten des Klägers wider, welches die Staatsanwaltschaft dazu bewogen habe, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Dieser Vorfall bestätige allein in seiner bisherigen Aktenform die bereits in der Anhörung vom 26.02.2008 und der Pflichtenmahnung vom 18.07.2008 aufgeführten erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Berufes eines Q1. . Trotz mehrerer Personalgespräche, in welchen der Kläger wiederholt auf die bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und die daraus möglicherweise resultierende Konsequenz der Entlassung hingewiesen worden sei, habe er sich nicht veranlasst gesehen, verstärkt auf ein makelfreies Verhalten zu achten. Die Androhung in der Pflichtenmahnung, bei einem weiteren Fehlverhalten das Entlassungsverfahren erneut aufzunehmen, habe bei dem Kläger keinerlei Eindruck hinterlassen. Insofern seien auch die wiederholt getätigten Aussagen, sich in Zukunft bessern zu wollen, nachträglich als oberflächliche Aussagen zu werten und zeichneten nicht das Bild einer inneren Einsicht oder Reue. Aufgrund der nunmehr 2 1/2-jährigen Ausbildungsdauer hätte es anlässlich der zahlreichen Warnungen und Hinweise der Vorgesetzten und der Ausbildungsleitung zu einer offensichtlichen Verhaltensänderung kommen müssen, die ein weiteres Fehlverhalten ausgeschlossen hätte. Statt dessen wirkten die einzelnen Verfehlungen fort und gäben ein Gesamtbild des Klägers ab, welches diesem die persönliche Eignung für den Beruf des Q1. in jeglicher Hinsicht abspreche. 8 Mit Verfügung vom 07.04.2009 verbot das Polizeipräsidium C. dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Führung der Dienstgeschäfte. 9 Das Amtsgericht I. verurteilte den Kläger am 08.06.2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die Zeugin T. ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust derart stark gegen das Kinn geschlagen hatte, dass diese zu Fall gekommen und an Wange und Kinn verletzt worden war. Auf die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde das Verfahren vom Landgericht C. im Januar 2010 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse in Höhe von 1.500,00 EUR eingestellt. 10 Bereits am 20.04.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die Zeugin T. nicht geschlagen. Vielmehr habe die Zeugin ihn angegriffen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, woraufhin er "in einer reflexartigen Reaktion" seine Arme hochgerissen und die Zeugin so etwas zurückgestoßen habe, um einem erneuten Schlag zu entgehen. Dass die Zeugin ihr Gleichgewicht verloren habe, sei nicht allein durch ihn, sondern auch dadurch verursacht worden, dass sie unter Alkoholeinfluss gestanden habe. 11 Der Kläger ist weiter der Auffassung, infolge der im Strafverfahren letztlich erfolgten Verfahrenseinstellung müsse die Unschuldsvermutung zu seinen Gunsten fortbestehen. Er habe der Geldbuße nur aus verfahrensökonomischen Gründen zugestimmt und ausdrücklich kein Geständnis abgegeben. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums C. vom 24.03.2009 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen W. , L1. , K. und der Zeuginnen T. und C1. Beweis über die Geschehnisse vor der Diskothek in I. am frühen Morgen des 12.10.2008 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.11.2010 verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 K 995/09 der Akte der Staatsanwaltschaft C. 24 Js 2641/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 24.03.2009 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht mit Ablauf des 30.06.2009 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. 21 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Der Kläger ist gem. § 28 VwVfG angehört und der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind vor Erlass der Entlassungsverfügung auch rechtzeitig beteiligt worden. 22 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entlassungsverfügung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei die fehlerfreie Ausübung des Ermessens vor allem erfordert, dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 - 6 A 470/08 -, juris. 24 Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Des Nachweises eines konkreten Dienstvergehens bedarf es nicht. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C BVerwG 48.78 -, BVerwGE 62, 267. 26 Dies gilt auch, soweit der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. Das dem Dienstherrn durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. eingeräumte weite Ermessen ist dann allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. allerdings eingeschränkt. Hiernach soll dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, (im Beamtenverhältnis) den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Sollvorschrift bedeutet eine Einschränkung des dem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur aus einem solchen sachlichen Grund in Betracht kommt, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang steht. Insbesondere wenn der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und zudem auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kommt eine Entlassung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2007 - 6 B 887/07 -, juris. 28 Sie kann aber auch in diesem Fall dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen und persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen, wobei diese Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des dem Beamten auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen ist. Insoweit ist der Entlassungsschutz kein stärkerer als derjenige eines Probebeamten, der entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O. 30 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehend konnte, ist eingeschränkt. Während von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 ff. und Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O. 32 Das beklagte Land ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die angestrebte Laufbahn eines Polizeibeamten fehlt, da diesbezüglich erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen. 33 Die Kammer ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Beklagten gegen den Kläger in der Entlassungsverfügung vom 24.03.2009 erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. 34 Sie sieht es als erwiesen an, dass der Kläger am 12.10.2008 vor der Diskothek in I. die Zeugin B. -F. T. derart geschlagen hat, dass diese rücklings zu Boden stürzte. Dies ergibt sich bereits aus den im wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen W. , L1. , T. und C1. . So haben die Zeugen W. und L1. , die zum fraglichen Zeitpunkt als Türsteher vor bzw. in der Discothek gearbeitet hatten, übereinstimmend davon berichtet, dass der Kläger der Zeugin T. nach einem Streit einen Faustschlag versetzt hatte, so dass diese zu Boden ging. Auch die Zeugin C1. hat dies bei ihrer Aussage im Wesentlichen bestätigt: Sie wisse zwar nicht, ob es ein Schlag mit der Faust oder mit der flachen Hand gewesen sei, jedenfalls habe der Kläger ihrer Freundin "eine rein gehauen", so dass diese zu Boden stürzte. Auch die Zeugin T. als Geschädigte wusste bei ihrer Vernehmung davon zu berichten, dass der Kläger ihr nach einem Streit mit der Hand einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu zweifeln, zumal sie bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung und bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Amtsgericht I. den Geschehensablauf im Kernbereich genauso geschildert hatten. Auch bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung kam bei der Kammer aufgrund des besonnenen und zurückhaltenden Aussageverhaltens der Zeugen zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, dass diese Zeugen von nicht wirklich Erlebten berichtet oder den ganzen Vorfall zu Lasten des Klägers "aufgebauscht" hätten. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen K. wenig ergiebig. Sie ist unglaubhaft, und der Zeuge wirkte unglaubwürdig. Er verfolgte erkennbar das Ziel, den Kläger, mit dem er befreundet ist, zu entlasten bzw. das ganze Geschehen zu verharmlosen: So blieben die Angaben des Zeugen zu dem Kerngeschehen wie auch schon bei seiner polizeilichen Vernehmung und seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Amtsgericht I. sehr vage und oberflächlich, obwohl er sich während der Auseinandersetzung in unmittelbarer Nähe der "Kontrahenten" befunden hatte. 35 Ob die Zeugin T. dem Kläger vor dessen Schlag selbst eine Ohrfeige versetzt hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Zeugin den Kläger zuvor geohrfeigt haben sollte, wäre dessen Reaktion hierauf - auch angesichts seiner körperlichen Überlegenheit - vollkommen unangemessen und nicht gerechtfertigt gewesen. 36 Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, zu welchen u.a. die Ehre und die körperliche Integrität zählen, zu schützen und gegen diese Rechtsgüter gerichtete Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen. Von einem mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauten Beamten erwartet die Öffentlichkeit, dass er sich selbst straffrei hält und insbesondere auch keine Körperverletzungen oder Beleidigungen begeht. Tut er dies doch, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig, sie müssen in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das Gegenteil erwartet werden muss, darf nicht in der Öffentlichkeit ein von Aggressivität und Unbeherrschtheit gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legen, wie es der Kläger bei dem Vorfall am frühen Morgen des 12.10.2008 getan hat, indem er die Zeugin T. so ins Gesicht schlug, dass sie stürzte. 37 Wenn der Beklagte aus diesem zur Überzeugung des Gericht nachgewiesenen Vorfall in Zusammenhang mit dem in der (bestandskräftigen) Pflichtenmahnung vom 18.07.2008 festgestellten weiteren außerdienstlichen Fehlverhalten auf die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers schließt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger sich augenscheinlich durch die Pflichtenmahnung nicht hat beeindrucken lassen. 38 Der vom Beklagten auf dieser Grundlage verfügten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf steht § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. nicht entgegen. Das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den Polizeivollzugsdienst bzw. das Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfung ist keine - rechtliche - Voraussetzung, um eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 1 B 1893/05 -, juris. 40 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.