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Urteil

11 K 609/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:1215.11K609.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beigeladene führt in der Ortschaft B. der Stadt C. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit zurzeit 1.995 Mastplätzen für Schweine. Er plant die Erweiterung seines Betriebes auf Flächen in der Gemarkung H. der Stadt I. durch die Errichtung von zwei Mastställen für Schweine (Stall 1 und Stall 2) mit jeweils 1.995 Mastplätzen. Der Kläger ist Eigentümer der benachbarten Grundstücke Gemarkung H. Flur 4, Flurstücke 195, 117/41, 125 und 126. Auf dem Flurstück 195 befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Dort betreibt er einen Pensionsbetrieb mit 8 Betten für Feriengäste. Unter dem 21.09.2008 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung für den Bau einer Reithalle nebst Pferdeboxen auf dem Flurstück 195 erteilt. Das an das Vorhaben des Beigeladenen angrenzende Flurstück 117/41 soll als Weidefläche für die Pferde genutzt werden. Auf der gegenüberliegenden Seite der Zuwegung befinden sich weitere Flächen des Klägers, die landwirtschaftlich genutzt werden. Mit Bescheid vom 05.12.2008 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.995 Mastplätzen (Stall 1) auf den Grundstücken Gemarkung H. , Flur 4, Flurstücke 143, 144, 148 und 149. Nach der Genehmigung soll der Stall mit einer Lüftungsanlage nach DIN 18910 „Klima im geschlossenen Stall“ ausgerüstet werden. Die gesamte Stallabluft ist über drei Kamine senkrecht nach oben abzuführen (Auflage C 4), wobei die Austrittsstellen der Kamine mindestens drei Meter über der höchsten Stelle des Daches und mindestens 10 Meter über den Erdboden münden müssen (Auflage C 5). Die Lüftungsanlage ist so zu regeln und zu betreiben, dass ganzjährig eine Abluftaustrittsgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s an der Kaminmündung eingehalten wird (Auflage C 6). Die Erschließung des Vorhabens soll über den Weg „N4. “ erfolgen, der die Ortschaften H. und B. verbindet. Der Weg ist Bestandteil des ehemaligen S1.-----weges Nr. 17 „D.-----weg von der Chaussee durch die sogenannte N. bis zur B1. Grenze“ vom 27.06.1873. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 27.12.2000 wurde der – den genannten S2.-----weg Nr. 17 zum Teil umfassende – überregionale Radweg R 2 als sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 5 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr zu Fuß und mit Fahrrädern sowie dem landwirtschaftlichen Anliegerverkehr für solche Grundstücke gewidmet, die über andere Straßen und Wege nicht zu erreichen sind. Bestandteil des Genehmigungsbescheides (Auflage C 3) sind Immissionsgutachten des Prof. Dr. T. vom 07.07.2007 und 09.07.2008. Im Gutachten vom 07.07.2007 geht dieser davon aus, dass bei der Errichtung von zwei nebeneinander liegenden Ställen mit insgesamt 3.929 Schweinen (so die ursprüngliche Planung) am Wohnhaus des Klägers mit einer Geruchsbelastung von max. 7 % der Jahresstunden zu rechnen sei, bei der Errichtung nur eines Stalles mit einer Geruchsbelastung von 5 % der Jahresstunden. Hinsichtlich der Ammoniakbelastung werde der Grenzwert von 10 µg/m³ bei einer pauschal angenommenen Vorbelastung von 7 µg/m³ nicht erreicht. Im Ergänzungsgutachten vom 09.07.2008 wird die Geruchs- und Ammoniakbelastung für den Fall neu berechnet, dass die Abluftführung nicht über je einen, sondern über je drei Abluftschächte pro Stall erfolgt. Auch in diesem Fall würden die Grenzwerte jedoch eingehalten. Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 05.12.2008 am 04.03.2009 Klage erhoben und am 21.03.2009 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2009 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 05.12.2008 angeordnet hatte. Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06.03.2009 eine „Nachtragsgenehmigung“, deren sofortige Vollziehung durch Bescheid vom 31.03.2009 angeordnet wurde. Gegenstand der Genehmigung war eine Drehung des Stallgebäudes um 90 Grad, eine Umstrukturierung des Gülleentnahmebereiches, eine Änderung des Volumens der Sickersaftgrube, eine Änderung an der Südwestfassade und die Anordnung der Fenster sowie eine Umstrukturierung des Hygieneraumes. Mit Beschluss vom 05.05.2009 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung vom 05.12.2008 ab (11 L 163/09). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 11.05.2010 zurück (8 B 729/09). Gegen die Nachtragsgenehmigung vom 06.03.2009 erhob der Kläger am 06.04.2009 Klage (11 K 894/09). Nachdem der Beigeladene gegenüber dem Beklagten auf das Gebrauchmachen von dieser Genehmigung verzichtet und die Genehmigungsurkunde zurückgegeben hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt. Im Beschwerdeverfahren 8 B 729/09 wurde auf Anregung des OVG NRW die Immissionsprognose des Prof. Dr. T. durch diesen im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte und genehmigte Pensionstierhaltung auf angrenzenden Flächen überarbeitet. In seiner Stellungnahme vom 17.10.2009 kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Pferde auf der Weide des Klägers höchstens mit riechbaren, nicht aber mit schädlichen Konzentrationen von Ammoniak belastet würden. Die erwartete Stickstoffdeposition auf der Weide führe sogar zu einem geringfügig besseren Graswachstum; der Grenzwert für empfindliche Pflanzen werde nicht erreicht. Die verwendeten Wetterdaten (C1. M1.-----ringe , M2. ) seien mit dem Leiter der N1. GmbH abgestimmt worden, man habe mit der pessimalen Variante gerechnet, um auf der sicheren Seite zu liegen. Die vorgenannte Stellungnahme wurde auf Bitten des OVG NRW durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) auf ihre Plausibilität überprüft und im Ergebnis in seiner Stellungnahme vom 3.2.2010 nicht beanstandet. Der Kläger hat trägt zur Begründung der Klage vor: Er halte die angefochtene Genehmigung nach wie vor für rechtswidrig, sogar für nichtig. Sie leide schon deshalb an einem schweren Fehler, weil sie zu unbestimmt sei. Auf den Bauvorlagen fehle der baurechtlich zwingend notwendige Zugehörigkeitsvermerk, sodass nicht erkennbar sei, welche Pläne zur erteilten Genehmigung gehören. Der geplante Schweinemaststall verstoße im Übrigen gegen das Rücksichtnahmegebot, weil seine Wohnräume und die Fremdenzimmer nicht einmal 150 m von der geplanten Anlage entfernt seien. Er müsse mit erheblichen Geruchsbelästigungen rechnen. Hierdurch werde seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die für die Pensionspferdehaltung vorgesehenen Weideflächen würden durch die Ammoniakimmissionen stark belastet. Das Immissionsschutzgutachten sei unter verschiedenen Gesichtspunkten zu beanstanden. Er plane, die Pferde von 7 Uhr morgens bis abends auf die an den geplanten Schweinestall angrenzende Pferdeweide (Flurstück 117/41) zu bringen. Bei einem Ammoniakgehalt in der Luft von 10 µg/m³ beginne aber bereits eine Gesundheitsgefährdung für Tiere. In seinen subjektiven Rechten werde er auch deshalb verletzt, weil die Erschließung des Vorhabens nicht mit den Regelungen des Rezesses vereinbar sei. Nach den Regelungen des Rezesses für den Weg „N2. “ sei dieser nur für eine Nutzung der Anlieger zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerflächen vorgesehen. Diese eingeschränkte Nutzungsberechtigung könne nicht durch eine Widmungsverfügung zu Gunsten der Allgemeinheit überlagert werden. Im Übrigen sei die wegerechtliche Widmung wegen des Übergehens des spezialgesetzlichen Verfahrens zur Änderung oder Aufhebung der als Satzung fortgeltenden Rezessregelungen nichtig. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 05.12.2008 nichtig ist, hilfsweise, den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 05.12.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung des Antrages im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des OVG NRW im Eilverfahren berufen und ergänzend vorgetragen: Die Regelungen des Rezesses seien wirksam aufgehoben worden. Im Übrigen könne sich der Kläger auf diese Rezessregelungen schon deshalb nicht berufen, weil die Erschließung seiner Grundstücke nicht über diesen Weg erfolge und die Rezessregelung insoweit auch keine nachbarschützende Wirkung entfalte. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt ebenfalls Bezug auf die Begründung im Eilverfahren und auf die hierzu ergangenen Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des OVG NRW und trägt ergänzend vor: Bei seinem Vorhaben handele es sich um Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB, sodass er berechtigt sei, die Zuwegung im beabsichtigten Umfang zu nutzen. Ob der Rezess noch Gültigkeit besitze oder die „N2. “ mittlerweile auch für den nicht-landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet sei, sei deshalb unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichtsakten 11 L 163/09 und 11 K 894/09 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet. I. Die Klage, mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 05.12.2008 festzustellen, ist als Haupt- oder Hilfsantrag neben einem Anfechtungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, 2009, § 43 Rdn. 7; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 43 Rdn. 60 ff., jedoch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 05.12.2008 leidet weder an einem der in § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 VwVfG NRW benannten Fehler noch an einem dort nicht genannten sonstigen schweren und offenkundigen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG, der zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führt. 1. Ein Fall der Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW liegt hier mit Blick auf die von Kläger gerügte sachliche Unzuständigkeit der Beklagten nicht vor. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW betrifft nur die fehlende örtliche Zuständigkeit, nicht die sachliche Zuständigkeit. Auf die Fälle fehlender sachlicher Zuständigkeit ist diese Vorschrift auch nicht analog anwendbar, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2008, § 44 Rdn. 38, sodass sich eine Nichtigkeit bei fehlender sachlicher Zuständigkeit nur aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ergeben könnte. Ein schwerer und offenkundiger Zuständigkeitsfehler liegt jedoch nur dann vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt Bezug zum Aufgabenbereich der Beklagten hat (offenbare Ressortunzuständigkeit). vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rdn. 14. Hiervon kann mit Blick auf die in § 6 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz – ZustVU – (GV NRW 2007, 662) – enthaltene Übergangsregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine nach dem 01.01.2008 fortbestehende Zuständigkeit der Beklagten begründet, nicht ausgegangen werden. Eine vom Kläger geltend gemachte Unzuständigkeit der Beklagten könnten unter diesem Umständen allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit der Genehmigung vom 05.12.2008 führen (hierzu im Einzelnen unter II. 1.). 2. Eine Nichtigkeit der Genehmigung ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Genehmigung (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), weil – so der Kläger – auf den zur Genehmigung gehörenden Plänen der – baurechtlich zwingend erforderliche – Zugehörigkeitsvermerk fehle und damit nicht erkennbar sei, welche Pläne zur Baugenehmigung gehören. Ungeachtet dessen, dass nicht jede Unbestimmheit eines Verwaltungsaktes zu des-sen Nichtigkeit führt, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdn. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 30.10.1989 – 12 B 86/98 - NVwZ 1990, 399: nur wenn völlig unverständlich und undurchführbar, hat das Gericht hierzu bereits ausführlich im Beschluss vom 05.05.2009 – 11 L 163/09 – (Seite 4), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2010 – 8 B 729/09 – (Seite 10 ff.), unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW ausgeführt, dass eine Unbestimmheit der Genehmigung von Dritten nur geltend gemacht werden kann, wenn diese nachbarrechtsrelevante Belange betrifft und die Bestimmtheit – ungeachtet eines fehlenden Zugehörigkeitsvermerks – nicht durch den Inhalt des Bauscheins selbst sichergestellt wird. Letzeres liegt hier jedenfalls vor, weil im Genehmigungsbescheid selbst (Seite 20 ff. unter VIII. Anlagen) abschließend alle Pläne und sonstigen Unterlagen aufgeführt sind, die Bestandteil der Genehmigung sind. Hierzu gehört auch ein Lageplan (M 1:500), in dem die Lage des geplanten Stalles auf dem Grundstück des Beigeladenen unter Angabe von Längenmaßen und Abständen zu den Nachbargrundstücken dargestellt wird. Im Übrigen hat das OVG NRW im Beschluss vom 11.05.2010 darauf hingewiesen Seite 10), dass für die hier vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung das Verfahren nach § 10 BImSchG und der 9. BImSchV durchzuführen ist und für eingeschlossene Genehmigungen (§ 13 BImschG) das hierfür geltende Verfahrensrecht – hier § 75 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO – keine Anwendung findet, nicht einmal als sekundäres Verfahrensrecht herangezogen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2010 – 8 B 729/09 – (Seite 10 ff.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, DVBl 2003, 543. Weitere Fehler, die zur Nichtigkeit der angefochtenen Genehmigung führen könnten, sind weder durch den Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, sodass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Festststellungsanspruch nicht besteht. II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.12.2008, mit dem dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.995 Haltungsplätzen erteilt wurde, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dass die Beklagte für die Bescheidung des Genehmigungsantrages nach § 6 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU – (GV NRW 2007, 662) zuständig war, hat das Gericht bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Beschluss vom 05.05.2009 – 11 L 163/09 – (Seite 3), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2010 – 8 B 729/09 – (Seite 9), festgestellt. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 10.11.2010 (Bl. 152 ff. d.A.) geben keinen Anlass für eine hiervon abweichende Bewertung. Wie das OVG NRW im Beschluss vom 11.05.2010 unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.8.2008 – 8 A 2138/06 –, NWVBl. 2009,110, und vom 18.8.2009 – 8 A 613/08 – , NWVBl. 2010, 191, ausgeführt hat, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Behörde, wenn diese über einen Antrag entscheidet, ohne die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu rügen. Auf die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen kommt es in diesem Fall nicht an. 2. Soweit es die Frage betrifft, ob das genehmigte Vorhaben zu unzumutbaren Immissionen durch Gerüche und Ammoniak für den Kläger führt, hat das OVG NRW im o.g. Beschluss vom 11.05.2010 (Seite 13 ff.) zur möglichen Rechtsbetroffenheit des Klägers durch vom Betrieb des Beigeladenen ausgehende Geruchsimmissionen ausgeführt: „Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken - grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 ‑ 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB; das Grundstück ist - ebenso wie das Vorhabengrundstück - im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der hier betroffene Außenbereich ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N. Vorhaben wie die hier geplante Schweinemastanlage sind bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dem Außenbereich zugewiesen, auch wenn es sich - wie der Antragsteller annimmt - mangels überwiegend eigener Futtergrundlage im Rechtssinne nicht um eine landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 201 BauGB), sondern um eine gewerbliche Tierhaltung handeln sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 ‑ 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040 = NWVBl 2009, 481. Aus der Darstellung im Flächennutzungsplan - landwirtschaftliche Fläche - kann der Antragsteller im Übrigen keine Rechte herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt (Funktion als vorbereitender Bauleitplan, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB), aus sich heraus grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten. Eine Ausnahme gilt lediglich für - hier nicht interessierende - Darstellungen, die in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fallen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081. Dementsprechend stellt die Errichtung einer - wie nachfolgend dargelegt wird - im Übrigen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zulässigen Tierhaltungsanlage keinen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot dar. a) Hiervon ausgehend sind unzumutbare Belästigungen für den Antragsteller weder in Bezug auf Geruch noch in Bezug auf Ammoniak zu erwarten. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. Ausführlich zur Entstehungsgeschichte und Systematik der GIRL: Mohr, Die Bewertung von Geruch im Immissionsschutzrecht, 2010, S. 249 ff. Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen, die in Form einer Kurve dargestellt werden und sich nach der in der Anlage vorgesehenen Tierlebendmasse in Großvieheinheiten richtet, handelt es sich, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Im Übrigen finden die in der TA Luft geregelten Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft nur Anwendung auf vorhandene oder in einem Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung, also nicht auf ‑ wie hier - außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich gelegene Einzelhäuser. Mohr, a.a.O., S. 248 f. und S. 255, jew. m.w.N. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124; kritisch zur Gebietsdifferenzierung der GIRL ("zu grob", "lediglich zwei Immissionswerte für vier Gebiete"): Lang, NuR 2008, 15 ff.; zu sonstigen Kritikpunkten (etwa Höhe der Immissionswerte) vgl. Mohr, a.a.O., S. 292 ff.; genauer zum Bedeutungsgehalt der VDI-Richtlinie 3471 (Wahrnehmbarkeits- oder Zumutbarkeitsschwelle?) ebenfalls Lang, Agrar- und Umweltrecht 2007, 393 (394 f.). Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diesem Erfordernis ist hier genügt. Nach dem vorgelegten Gutachten des Prof. T. vom 7. Juli 2007 und dem Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2008 ist bei Errichtung nur eines Stalles am Haus des Antragstellers mit nur 5 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Damit wird der nach der GIRL maßgebliche Immissionswert für Dorfgebiete (15 % der Jahresgeruchsstunden) deutlich unterschritten. Die Kritik des Antragstellers hinsichtlich der Methodik (Rasterprüfung) ist auch nach Auffassung des LANUV, das regelmäßig mit Immissionsprognosen und den diesen zugrundeliegenden Ausbreitungsberechnungen befasst ist, nicht berechtigt. Soweit das LANUV in seiner Stellungnahme (S. 2 Mitte) einschränkend darauf hinweist, dass die Annahmen des Gutachters zur Geruchsbelastung voraussetzen, dass eine bestimmte Abluftableitung zwingend vorgeschrieben sein müsse, insbesondere müsse eine ganzjährige Abluftgeschwindigkeit von ≥ 7 m/s sichergestellt sein, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Die Einhaltung dieser Abluftgeschwindigkeit wird dem Beigeladenen durch Auflage Nr. 6 vorgeschrieben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine differenziertere Vorbelastungsprüfung hätte erfolgen müssen, sind nicht dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vom Antragsteller benannten weiteren Tierhaltungsbetriebe (Schweinemastbetriebe S. und L. sowie Landwirtschaftsbetrieb N3. ) entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts innerhalb des Beurteilungsgebietes (vgl. Nr. 4.4.2 GIRL) liegen. Die Rüge, der Gutachter habe seiner Prognose Wetterdaten zugrunde gelegt, die für den Vorhabenstandort nicht aussagekräftig seien, greift nicht durch. Wie das LANUV in seiner Stellungnahme bestätigt hat, mögen zwar die Wetterdaten etwa von M2. eher auf den Standort zu übertragen sein. Die vom Gutachter zugrunde gelegten Wetterdaten aus C1. M1.-----ringe stellen sich aber als pessimale, d.h. die Belastung überschätzende Annahme dar, so dass hierdurch eine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers nicht zu erwarten ist. Diesen Ausführungen des LANUV ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. b) Die zu erwartende Ammoniakbelastung erreicht ebenfalls keinen kritischen Wert. Prof. Dr. T. hat in seiner nachträglichen Erläuterung vom 17. Oktober 2009 nachvollziehbar dargelegt, dass die Ammoniakimmissionen auf der Pferdeweide des Antragstellers nur einen Bruchteil des für geschlossene Ställe geltenden Grenzwertes betragen. Der Besorgnis des Antragstellers habe offenbar ein Fehlverständnis der Bedeutung der verschiedenen Grenzwerte zugrunde gelegen. Zwar ergibt sich aus den Eingangsausführungen der Stellungnahme, dass der Gutachter irrtümlich von einem zu großen Abstand, nämlich von 150 m von der Mitte des Schweinestalles bis zur Pferdeweide, ausgegangen ist, was damit zusammenhängen dürfte, dass sich die dem Gutachter vorgelegte Baugenehmigung zur Erweiterung der Pensionspferdehaltung ausschließlich auf das Flurstück 195 bezieht. Tatsächlich will der Antragssteller aber offenbar das zwischen dem Flurstück 195 und dem geplanten Schweinestall liegende Flurstück 117/4, das in den Baugenehmigungsunterlagen keine Erwähnung findet, als Pferdeweide nutzen. Angesichts der starken Verdünnung durch die Abluftführung und der Flüchtigkeit des Ammoniaks sind allerdings auch für die auf dieser Weide befindlichen Pferde keine schädlichen Beeinträchtigungen zu besorgen. Die Plausibilität dieser Einschätzung wird durch die Stellungnahme des LANUV, das von der richtigen Entfernung ausgegangen ist, bestätigt. 5. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragsteller sich auch nicht auf eine Existenzgefährdung berufen kann und zwar weder in Bezug auf den bereits jetzt verwirklichten Beherbergungsbetrieb noch in Bezug auf die geplante und offenbar schon teilweise realisierte Pensionspferdehaltung.“ Mit Blick auf mögliche Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen und Ammoniak ist nach Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, was eine vertiefende Erörterung der Sach- und Rechtslage erfordert. Soweit im Schriftsatz vom 10.11.2010 (Bl. 156 d.A.) ausgeführt wird, die nach der VDI-Richtlinie Emissionsminderung Tierhaltung Schweine (VDI 3471) einzuhaltenden Mindestabstände zu benachbarten Wohnhäusern würden nicht eingehalten (vgl. hierzu das in Bild 21 zu Nr. 3.2.3.1 VDI 3471 wiedergegebene Abstandsdiagramm), dürfte schon die vom Kläger angestellte Berechnung unter Zugrundelegung des in der Richtlinie enthaltenen Punktesystems auf falschen Voraussetzungen beruhen. Der vom Kläger zugrunde gelegte Abstand von 150 m bezieht sich auf den Abstand zwischen der Emissionsquelle des geplantes Betriebes – dem Abluftkamin – und der Grundstücksgrenze des Klägers (vgl. den in BA V zum Gutachten Prof. Dr. T. vom 17.10.2009 als Anlage 1 enthaltenen Lageplan). Hierauf ist aber bei der Anwendung der VDI 3471 nicht abzustellen, sondern auf den Abstand zwischen dem Emissionspunkt und dem nächstgelegenen Wohnhaus des Klägers. Vgl. BayVGH, Urteil vom 01.07.2005 – 25 B 99.86 –, BauR 2006, 71. Danach dürfte der Abstand zwischen der Emissionsquelle und dem maßgeblichen Immissionsort 225 bis 230 m betragen. Selbst wenn man die vom Kläger vorgenommene Umrechnung in 299,25 GV (1.995 x 0,15 GV) und die Punktebewertung nach der VDI 3471 für zutreffend erachtet und für das geplante Vorhaben von einem Punktwert von 65 ausgehen müsste (vgl. zum Punktwertsystem der Richtlinie: Tabelle 4 zu Nr. 3.2.1), ergäbe sich unter Berücksichtigung des halbierten Mindestabstandes (vgl. Nr. 3.2.3.2) nach seiner eigenen Berechnung ein Mindestabstand von 215 m (vgl. Bl. 157 d.A.). Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass der nach der VDI 3471 einzuhaltende Mindestabstand nicht gewahrt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mindestabstände der VDI-Richtlinie 3471 nur eine Konkretisierung des Vorsorgegrundsatzes darstellen. Vgl. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. v. 29.02.2008 – dort unter „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“; Seite 28, veröffentlicht unter: http://www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm Werden die Mindestabstände nicht eingehalten, bedeutet dies nur, dass die Genehmigungsfähigkeit allein mit der Einhaltung von Mindestabständen nicht begründet werden kann. In diesem Fall ist vielmehr eine Sonderbeurteilung durch Sachverständige erforderlich (Nr. 3.2.3.4). Hierbei sind die Geruchsimmissionen anhand der in Nr. 4 GIRL genannten Kenngrößen zu ermitteln und zu beurteilen. Vgl. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. v. 29.2.2008 – dort unter „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“; Seite 29 , veröffentlicht unter: http://www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm ; LANUV, Stellungnahme vom 3.2.2010 an das OVG NRW (Bl. 292 in 11 L 163/09). Eine solche, sachverständige Beurteilung der Geruchsimmissionen anhand der GIRL liegt hier mit den dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Immissionsprognosen des Prof. Dr. T. vom 07.07.2007 und 09.07.2008 vor. Die methodische Vorgehensweise des Gutachters Prof. Dr. T. ist vom LANUV in der o.g. Stellungnahme vom 03.02.2010 nicht beanstandet worden. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der Geruchsbelastung in Form einer Flächendarstellung (Raster). Soweit in der Klagebegründung vom 10.11.2010 (Bl. 159 d.A.) erneut die gewählte Methodik des Prof. Dr. T. bei der Ermittlung und Bewertung der durch das streitige Vorhaben entstehenden Geruchsimmissionen in Zweifel gezogen wird, beruht dies offensichtlich auf einer Verkennung und Missdeutung von Begrifflichkeiten der GIRL. Sofern – wie hier – im Beurteilungsgebiet (vgl. Nr. 4.4.2) keine Geruchsvorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden ist, erfolgt die Ermittlung der Geruchsimmissionen grundsätzlich im Wege der Ausbreitungsrechnung, deren Ergebnisse als Flächenwerte darzustellen sind (Erläuterungen zu 4.5). In dieser Weise ist auch im Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. T. vom 17.10.2009 (in BA V enthalten) verfahren worden. Insoweit handelt es sich bei Darstellung der Rechenergebnisse nicht um eine „Rasterbegehung“ oder „Rastermessung“. Eine solche Rasterbegehung nach der VDI 3940 Blatt 1 ist nur bei der Ermittlung von Geruchsvorbelastungen möglich und vorgesehen (vgl. Nr. 4.4.1 und 4.4), deshalb im vorliegenden Fall zu Recht auch nicht durchgeführt worden. Dass bei der Ausbreitungsberechnung nach der GIRL Wetterdaten der Wetterstation C1. M1.-----ringe und nicht derjenigen aus M2. herangezogen wurden, stellt die Verwertbarkeit dieser Immissionsprognose nicht in Frage. Wie das OVG NRW bereits unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des LANUV vom 03.02.2010 festgestellt hat, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2010 – 8 B 729/09 – (Seite 17), mögen die Wetterdaten aus M2. für den hier streitigen Standort zwar repräsentativer sein. Mit der Zugrundelegung von Wetterdaten der Wetterstation C1. M1.-----ringe wurde jedoch die Variante gewählt, die – mit Blick auf die Windrichtungshäufigkeiten – rechnerisch zu einer höheren Immissionsbelastung führt und damit die pessimale Variante darstellt. Soweit nunmehr in der Klagebegründung vom 10.11.2010 eine weitere Wetterstation – die meteorologische Station der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in I. – erwähnt wird, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese im Verhältnis zur pessimalen Variante repräsentativere Daten liefern könnte. Soweit der Kläger erneut in der Klagebegründung vom 10.11.2010 geltend macht (Bl. 157 ff. d.A.), auf Grund der Ammoniakemissionen sei eine gesundheitliche Gefährdung der auf der angrenzenden Weidefläche (Flurstück 117/41) untergebrachten Pensionspferde zu befürchten, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Aus der Stellungnahme des Prof. Dr. T. vom 17.10.2009 betreffend Auswirkungen der Ammoniakemissionen auf die Pferdehaltung wird deutlich, dass dieser bei der Beurteilung einen – zutreffenden – Abstand von 3,75 m zum benachbarten Flurstück 117/41 zu Grunde gelegt hat. Die durch das Vorhaben entstehende und auf das Flurstück 117/41 einwirkende Ammoniakkonzentration soll nach dem Gutachten vom 17.10.2009 weniger als 3 μg/m 3 betragen (Anlage 8 des Gutachtens) und damit – unter Berücksichtigung der natürlichen Vorbelastung von 7μg/m 3 – in einem Bereich liegen, der nach Auffassung des Gutachters zwar riechbar ist, für die dort gehaltenen Pferde aber keine Gesundheitsgefährdung mit sich bringt (Seite 4 des Gutachtens). Diese gutachterliche Bewertung, der sich das OVG NRW unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Stellungnahme des LANUV vom 3.2.2010 (Bl. 292 ff. in 11 L 163/09) angeschlossen hat, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2010 – 8 B 729/09 – (Seite 17), wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klagebegründung vom 10.11.2010 nicht in Frage gestellt. Die Behauptung, es sei für das Flurstück 117/41 von einer Ammoniak-Gesamtbelastung von 17 μg/m 3 auszugehen, beruht offensichtlich auf Aussagen und Darstellungen des Gutachters Prof. Dr. T. im Gutachten vom 07.07.2007 (Seite 2 und Anlage 7). Hierbei wurden jedoch zwei Stallanlagen mit je 1.995 berücksichtigt. Für den vorliegenden Fall ist diese Prognose schon deshalb nicht verwertbar, weil lediglich eine Stallanlage genehmigt wurde und nur diese Gegenstand des Verfahrens ist. 3. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Genehmigung sich über verbindliche Regelungen eines noch gültigen Rezesses hinwegsetzt und er hierdurch in subjektiven Rechten verletzt wird. Bei dem Weg „N2. “ handelt es sich um das Teilstück eines Weges, der im Separationsrezess der ehemaligen Gemeinde H. vom 27.06.1873 als S2.-----weg Nr. 17 „D.-----weg von der Chaussee durch die sogenannte N. bis zur B1. Grenze“ bezeichnet wird. Bei derartigen Rezessen handelt es sich um von der Auseinandersetzungsbehörde zu genehmigende Verträge, in denen die Grundstücke und das gemeinsame Eigentum der beteiligten Separationsinteressenten unter Befreiung von Bewirtschaftungsverpflichtungen und Belastungen der Eigentümer anderer Grundstücke entsprechend dem Wert der eingebrachten Grundstücke neu zugeschnitten und zugeteilt wurden, sofern keine Barabfindung stattfand. Die zur Erschließung der Interessentengrundstücke dienenden Wege blieben meist im gemeinschaftlichen Eigentum der Interessenten und waren nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Vgl. zur Geschichte der Auseinandersetzungsrezesse allgemein: BGH, Beschluss vom 13.3.2008 – V ZB 113/07 -, NVwZ-RR 2008, 742. Umfang und Inhalt des Benutzungsrechtes der Wege als im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Grundstücke wurden durch den Zweck des Auseinandersetzungsrezesses bestimmt, weshalb sie auch als „Zweckgrundstücke“ bezeichnet wurden. Die Benutzung war und ist regelmäßig in dem Umfang erlaubt, wie es die ordnungsgemäße Ausnutzung der landwirtschaftlichen Betätigung der über die Wege erreichbaren Nutzflächen erfordert. Mit Blick auf die durch ein Auseinandersetzungsverfahren bezweckte Förderung der Landwirtschaft ist hierbei auf die derzeitige und nicht die zum Zeitpunkt des Auseinandersetzungsverfahrens übliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsweise abzustellen. Vgl. Cosson, Das Recht der Wirtschaftswege, 1988, Seite 20 ff.; Holzapfel, Über das Recht der Auseinandersetzungs-rezesse an den gemeinschaftlichen Anlagen, VerwArch Bd. 24, Seite 42 ff. Die vorgenannten allgemeinen Ausführungen treffen auf den vorliegenden Auseinandersetzungsrezess und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Separationsinteressenten bezüglich der dort genannten Wege und Gräben zu. Hinsichtlich des hier streitigen S1.-----weges Nr. 17 bestimmt § 12 des Rezesses, dass die nicht namentlich zuvor aufgeführten Wege – zu denen auch der Weg Nr. 17 gehört – unter Leitung der in § 21 des Rezesses bestellten Deputierten auf Kosten aller Interessenten in gehörigen Stand gesetzt und danach von denjenigen Interessenten unterhalten werden, zwischen deren Abfindungen sie liegen, sodass, wenn ein solcher Weg die Grenze zwischen zwei Abfindungen bildet, jeder Angrenzende die Unterhaltung des Weges zur Hälfte zu besorgen hat. Seinem Zweck nach diente der S2.-----weg Nr. 17 damit dazu, die Erschließung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu ermöglichen (vgl. insoweit auch die Vorlage der Tagesordnung für die Sitzung des Rates der Stadt I. vom 26.09.1991 – BA VIII Bl. 9). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Rezess keine subjektiven Abwehrrechte des Klägers gegenüber dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen. Das Eigentum am Wege „N2. “, der ursprünglich auf Grund des 1873 abgeschlossenen Rezesses im gemeinschaftlichen Eigentum der Interessenten stand, wurde bereits im Jahre 1901 auf die politische Gemeinde übertragen. Dies ergibt sich aus einem handschriftlichen Vermerk im Rezessbuch (Vgl. BA VIII Bl. 5 und 8). Eigentumsrechte des Klägers werden durch die Nutzung damit nicht berührt. Soweit der Kläger (vgl. Klagebegründung vom 10.11.2010, Bl. 161 d.A.) subjektive Rechte aus dem Umstand herleiten will, dass er für den Weg unterhaltungspflichtig sei und deshalb im Falle von Beschädigungen durch Fahrzeuge des Beigeladenen dieser Unterhaltungspflicht nachkommen müsse, kann dahingestellt sein, ob mit der Eigentumsübertragung auf die politische Gemeinde im Jahre 1901 zugleich die Unterhaltungspflicht übergangen ist. Die Stadt I. hat in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2010 ausgeführt (Bl. 139 d.A.), dass nur das Eigentum übergegangen sei, der Weg bis zum Abschluss des zwischen ihr und dem Kreis I. im Jahre 1995 abgeschlossenen Vertrages (Bl. 15 ff. in 11 K 812/09) aber weiterhin als Interessentenweg angesehen und behandelt worden sei. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls enthält der Vertrag in § 3 und § 4 eine Aufteilung der Unterhaltungslast zwischen Stadt und Kreis unter Wahrung der sich aus dem Rezess ergebenden Benutzungsrechte der Interessenten (vgl. § 2 des Vertrages). Dass seit Abschluss des Vertrages neben Stadt und Kreis I. auch noch die Interessenten unterhaltungspflichtig sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Vertrag insoweit eine abschließende Regelung der Unterhaltungslast enthält, dürfte spätestens die im Jahre 2000 erfolgte Widmung des Weges als sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 5 StrWG NW einer Unterhaltungsverpflichtung der Anlieger entgegenstehen. Wird durch das Vorhaben des Beigeladenen der Kläger nicht in Eigentumsrechten betroffen und werden ihm auch keine eventuelle zusätzlich entstehenden Unterhaltungslasten auferlegt, ist fraglich, ob ihm darüber hinausgehende Abwehrrechte allein deshalb zustehen, weil – wie der Kläger meint – dieser Weg nur dem landwirtschaftlichen Anliegerverkehr offensteht und das Vorhaben des Beigeladenen keine Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB darstellt. Der Wortlaut des Rezesses spricht dafür, dass die den Interessenten eingeräumte Rechtsposition ausschließlich darin bestand, den Interessenten eine ungehinderte Nutzung ihrer Grundstücke zu ermöglichen, dagegen keine Nutzungen bestimmter Art ausgeschlossen wurden. Jedenfalls verhält sich der Rezess – soweit dies den vorgelegten Auszügen entnommen werden kann – nicht zu den auf den einzelnen Grundstücken ausgeübten und zulässigen Nutzungen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 – 10 A 4649/06 -. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Rezess dem Kläger Abwehrrechte gegen Nutzungen vermittelt, die nicht als Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB zu bezeichnen sind, steht ihm ein derartiger subjektiver Abwehranspruch nicht zu. Denn das geplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und erfüllt den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Soweit das Gericht im Beschluss vom 13.05.2009 (11 L 197/09) insoweit Zweifel geäußert hat (Seite 7 ff.), sind diese Zweifel durch die im Hauptsacheverfahren vorlegten Pachtverträge (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 30.8.2010, Bl. 71 ff. d.A.) ausgeräumt worden. Hinsichtlich der angepachteten Flächen liegen zum Großteil langfristige, bis zum Jahre 2021 bzw. 2028 gültige Pachtverträge vor. Dass von den insgesamt bewirtschafteten Flächen nur ein geringerer Teil im Eigentum des Beigeladenen steht, steht der Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.08.2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 – 4 B 107/95 -, zu Recht ausgeführt haben, ist das Verhältnis von Eigentums- und Pachtlandflächen allenfalls ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die Frage, ob die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebes gewährleistet ist, muss auch den Strukturwandel in der Landwirtschaft berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass – wie in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 20.10.2009 ausgeführt ist (Bl. 127 ff. d.A.) – der Anteil der angepachteten Flächen in NRW ständig zunimmt und inzwischen mehr als 50 % beträgt. In Fortführung der o.g. Rechtsprechung hat das BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308; hierzu auch Ziegler, Dauerhaftigkeit „auf Generationen“ ? – zur zeitlichen Dimension des landwirtschaft-lichen Betriebes im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, NVwZ 2010, 748, ausgeführt, dass es für die Privilegierung ausreiche, wenn erwartet werden könne, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird. Es sei nicht erforderlich, dass das Unternehmen über mehrere Generationen hinweg in der Familie bleibe. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel mehr daran, dass es sich hier – auf Grund der mittlerweile vorgelegten langfristigen Pachtverträge - um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 10.11.2010, Bl. 162 d.A.) ist für die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um „Landwirtschaft“ i.S.d § 201 BauGB handelt, nicht ergänzend oder korrigierend auf die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften (§ 51 BewG) abzustellen. Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsbereichen zur „Landwirtschaft“ sind teilweise weiter, teilweise enger gefasst und können auf Grund der Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB nicht herangezogen werden. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 01.06.2010, § 201 Rdn. 9 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 – 4 B 64. 06 –, UPR 2007, 66. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 20.8.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 = juris Rdn.19. Sie ist zum UVPG, insbesondere zu der Frage ergangen, für welche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und verhält sich nicht zu einer vorrangigen oder ergänzenden Heranziehung von Vorschriften des Steuerrechts zur Auslegung des Begriffs der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um keine dem Rezess widersprechende und hierdurch ausgeschlossene Nutzung. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Regelungen des Rezesses durch die am 27.12.2000 erfolgte Widmung der „N2. “ zu einer sonstigen öffentlichen Straße i.S.d. § 3 Abs. 5 StrWG NRW ihre Wirksamkeit verloren haben oder daneben noch Geltung beanspruchen können. Ersteres dürfte nach Auffassung des Gerichts aber der Fall sein. Zutreffend haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetz zur Regelung gemeinschaftlicher Angelegenheiten vom 09.04.1956 (im Folgenden: G 1956) Rezesse hinsichtlich der Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen haben und nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können (vgl. § 2 G 1956). Ist – wie hier – eine förmliche Aufhebung des Rezesses durch Satzung nicht erfolgt, führt dies allerdings nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit einer Widmungsverfügung, mit der dieser Weg zur öffentlichen Straße gewidmet wurde. Ob eine Widmung wegen des Übergehens dieser formellen Anforderungen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.9.2001 – 3 A 5059/98 -, KStZ 2003, 139. Das OVG NRW hat einen schwer wiegenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG verneint, wenn - trotz der Widmung zu einer öffentlichen Straße – die aus dem Rezess folgenden Nutzungsrechte im Wesentlichen, wenn auch in anderer rechtlicher Ausprägung gewahrt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.9.2001 – 3 A 5059/98 –, a.a.O. = juris Rdn. 34. So liegt der Fall hier: Durch die am 27.12.2000 erfolgte Widmung wurde die „N2. “ als sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 5 StrWG nur für den Fußgänger- und Radverkehr gewidmet. Für den Fahrzeugverkehr ist straßenrechtlich durch Anbringen entsprechender Verbotsschilder (vgl. § 41 Abs. 1 und Nr. 28 der Anlage 2 StVO (Zeichen 250) i.V.m. dem Zusatzzeichen 1026-36) sichergestellt, dass nur eine Nutzung durch den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr erlaubt ist. Damit werden nicht nur die durch den Rezess eingeräumten Zugangsrechte der Interessenten gewahrt, sondern zugleich alle anderen Verkehrsteilnehmer, die keine Anlieger des Weges sind, von der Benutzung des Weges mit Fahrzeugen ausgeschlossen. Inhaltlich werden durch die Widmung die im Rezess begründeten Nutzungsrechte der Interessenten damit nicht berührt. Sollte es in Realisierung des Vorhabens zu einer Beschädigung des Weges kommen und hierdurch die Erreichbarkeit der vom Kläger genutzten landwirtschaftlichen Grundstücke beeinträchtigt werden, ist für die Behebung derartiger Schäden der Kreis I. als Straßenbaulastträger verantwortlich und der Kläger ist gegebenenfalls zu entschädigen. Eine Abwehranspruch gegen Bauvorhaben Dritter, deren Nutzung sich – wie hier – im Rahmen der Widmung und des Rezesses hält, besteht für den Kläger jedenfalls nicht. Nach alledem war die Klage mit der sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind erstattungsfähig, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.