Urteil
8 A 613/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein geringfügig veränderter Standort bleibt durch Klageänderung zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung sachdienlich erachtet.
• Ein Bebauungsplan kann nicht als Versagungsgrund dienen, wenn er zuvor von einem Gericht für unwirksam erklärt wurde.
• Für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann das Gericht nur ein Bescheidungsurteil verlangen, wenn das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht entscheidungsreif ist, insbesondere die UVP-Vorprüfung aussteht.
• Ein Flächennutzungsplan verstößt gegen das Anpassungsgebot des §1 Abs.4 BauGB, wenn er die regionalplanerischen Vorgaben (GEP) in wesentlichem Umfang überschreitet; solche Planmängel können die Zulässigkeit von Windenergievorhaben begründen.
• Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs begründen keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund nach §35 Abs.3 Satz1 Nr.8 BauGB; Schutz dieser Norm richtet sich auf Funkstellen, die Flugsicherheit betreffen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Neubescheidung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergie trotz geringfügiger Standortänderung • Ein geringfügig veränderter Standort bleibt durch Klageänderung zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung sachdienlich erachtet. • Ein Bebauungsplan kann nicht als Versagungsgrund dienen, wenn er zuvor von einem Gericht für unwirksam erklärt wurde. • Für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann das Gericht nur ein Bescheidungsurteil verlangen, wenn das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht entscheidungsreif ist, insbesondere die UVP-Vorprüfung aussteht. • Ein Flächennutzungsplan verstößt gegen das Anpassungsgebot des §1 Abs.4 BauGB, wenn er die regionalplanerischen Vorgaben (GEP) in wesentlichem Umfang überschreitet; solche Planmängel können die Zulässigkeit von Windenergievorhaben begründen. • Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs begründen keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund nach §35 Abs.3 Satz1 Nr.8 BauGB; Schutz dieser Norm richtet sich auf Funkstellen, die Flugsicherheit betreffen. Der Kläger begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-66 (Nabenhöhe 85 m, Gesamthöhe 120 m) auf einem Grundstück in der Gemarkung P. Der Standort liegt innerhalb eines GEP-Eignungsbereichs, jedoch außerhalb der im kommunalen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone. Es bestanden Beteiligungen von Gemeinde, Netzbetreiber und Funkbetreibern; in frühen Verfahrensstadien wurden unterschiedliche Gauß-Krüger-Koordinaten übermittelt, so dass Standortangaben leicht abwichen. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Verweis auf den kommunalen Flächennutzungsplan ab. Parallel wurden andere Anlagen des Windparks genehmigt und errichtet; der Kläger focht die Ablehnung und den Flächennutzungsplan an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe den ursprünglich beantragten Standort konkludent geändert. In der Berufung machte der Kläger geltend, der maßgebliche Lageplan vom 24.07.2000 sei stets sein Standort und erklärte im Prozess eine geringfügige Verschiebung um 14,50 m, um Bedenken der Betreiberin einer Richtfunkstrecke auszuräumen. • Zulässigkeit der Berufung: Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe den ursprünglich beantragten Standort konkludent zurückgenommen; die Koordinatenangaben beruhten auf Veranlassung der Behörden und waren fehlerhaft, maßgeblich blieb der im Lageplan ausgewiesene Standort. • Klageänderung/Standortverschiebung: Eine im Streitverfahren klargestellte leichte Verschiebung (14,50 m) ist sachdienlich und zulässig, da Beklagte und Betreiberin der Richtfunkstrecke einwilligten und die Änderung den Streitstoff nicht verändert, sondern nur vereinfacht. • Zuständigkeit der Behörde: Die Bezirksregierung blieb wegen Übergangsregelung für das laufende Verfahren zuständig; eine geringfügige Standortänderung hebt diese Übergangszuständigkeit nicht auf. • Entscheidungsreife/UVP-Vorprüfung: Das Verfahren ist nicht entscheidungsreif, weil eine form- und substanzgerechte UVP-Vorprüfung (standortbezogen) noch nicht in der erforderlichen verbindlichen Form durch die Genehmigungsbehörde getroffen und dokumentiert wurde; deshalb kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht. • Fehlerhafter Versagungsgrund: Die Ablehnung des Antrags wegen des Bebauungsplans war unzulässig, weil der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren unwirksam ist; weitere Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. • Flächennutzungsplan und Anpassungsgebot: Der Flächennutzungsplan der Gemeinde verletzt das Anpassungsgebot des §1 Abs.4 BauGB, weil er die regionale GEP-Zielsetzung überschreitet, durch nördliche Ausdehnung Flächen einschließt, die der GEP bewusst geschont hat, und damit nicht die dem GEP verbleibenden Planungsspielräume einhält. • Richtfunkstrecke und öffentliche Belange: Eine beeinträchtigende Wirkung auf die Richtfunkstrecke begründet vorliegend keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund; die hier relevante Norm des §35 Abs.3 Satz1 Nr.8 BauGB zielt auf Schutzgüter vergleichbarer Bedeutung wie Flugsicherheit, nicht auf Qualitätsverluste im terrestrischen Rundfunk. • Immissionsschutz, Schall und Schatten: Nach den vorliegenden Gutachten und Prüfungen begründen Schall- und Schattenimmissionen sowie Abstandsgesichtspunkte keine unüberwindbaren Genehmigungshindernisse; notwendige Nebenbestimmungen sind möglich. • Bescheidungsanspruch: Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung, weil der herangezogene Versagungsgrund (Bebauungsplan) nicht trägt und keine anderen offensichtlichen Versagungsgründe vorliegen. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als er die Bezirksregierung verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitgegenständliche Windenergieanlage an dem im Berufungsverfahren klargestellten Standort neu zu bescheiden. Die materielle Genehmigung kann das Gericht derzeit nicht ersetzen, weil die behördliche UVP-Vorprüfung noch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und dokumentiert ist. Die Ablehnung wegen des Bebauungsplans war unzulässig, da der Bebauungsplan unwirksam ist; weitere Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Kläger erhält deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung, wobei die Behörde die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen hat; im Ergebnis ist dem Kläger damit in prozessualer Hinsicht teilweise Erfolg zuerkannt worden und die Behörde ist angewiesen, das Verfahren fortzuführen und abschließend zu entscheiden.