Urteil
7 K 1337/10
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein seit mindestens sieben Jahren Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis kann nach § 26 Abs.4 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 S.1 Nr.2–9 erfüllt sind.
• Ein Reiseausweis für Ausländer ist zu verlängern, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dessen Erlangung ihm nicht in zumutbarer Weise möglich ist (§§ 5, 6 AufenthV).
• Die Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht kann nach § 5 Abs.2 Nr.3 AufenthV grundsätzlich zumutbar sein, entfällt aber, wenn zwingende Gründe (u.a. Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK) die Ableistung unzumutbar machen.
• Wenn die Behörde die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel anerkennt und keine rechtmäßige Ermessensausübung ersichtlich ist, ist das Ermessen auf null reduziert und der Titel zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Erteilung Niederlassungserlaubnis und Verlängerung Reiseausweis bei Unzumutbarkeit der Wehrdienstableistung • Ein seit mindestens sieben Jahren Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis kann nach § 26 Abs.4 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 S.1 Nr.2–9 erfüllt sind. • Ein Reiseausweis für Ausländer ist zu verlängern, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dessen Erlangung ihm nicht in zumutbarer Weise möglich ist (§§ 5, 6 AufenthV). • Die Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht kann nach § 5 Abs.2 Nr.3 AufenthV grundsätzlich zumutbar sein, entfällt aber, wenn zwingende Gründe (u.a. Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK) die Ableistung unzumutbar machen. • Wenn die Behörde die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel anerkennt und keine rechtmäßige Ermessensausübung ersichtlich ist, ist das Ermessen auf null reduziert und der Titel zu erteilen. Der Kläger, armenischer Staatsangehöriger, ist seit 1998 in Deutschland und hielt sich längere Zeit geduldet bzw. mit Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 Abs.5 AufenthG auf. Er beantragte 2009 eine Niederlassungserlaubnis und 2010 einen Reiseausweis für Ausländer. Die Ausländerbehörde lehnte beides mit der Begründung ab, der Kläger müsse grundsätzlich die Wehrpflicht zur Erlangung eines Passes erfüllen. Medizinische Stellungnahmen zufolge ist die Mutter des Klägers schwer psychisch erkrankt; bei Trennung drohe eine Dekompensation mit Suizidrisiko. Die armenischen Behörden verlangen für Passausstellung grundsätzlich Wehrdienst; in der Kaserne sei jedoch kein Kontakt per Internet möglich. Das Gericht hatte bereits einstweilig einen Reiseausweis bis 20.12.2010 gewährt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid vom 07.05.2010 ist rechtswidrig (§113 Abs.5 VwGO). • Anspruch auf Niederlassungserlaubnis: Nach §26 Abs.4 AufenthG erfüllt der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen (Voraufenthalt, Integrationsleistungen, Anforderungen des §9 Abs.2 S.1 Nr.2–9). • Passpflicht: Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger Inhaber eines Reiseausweises bis 20.12.2010; damit ist die Passpflicht i.S.v. §5 Abs.1 Nr.4 i.V.m. §3 Abs.1 AufenthG erfüllt. • Ermessensreduzierung: Obwohl §26 Abs.4 S.1 AufenthG ein Ermessen vorsieht, ist dieses wegen der langjährigen Integration und der erfüllten Voraussetzungen auf null reduziert; eine andere rechtmäßige Ermessensausübung ist nicht erkennbar. • Reiseausweisverlängerung: Nach §§5,6 AufenthV ist ein Reiseausweis zu verlängern, wenn der Betroffene keinen Pass besitzt und dessen Erlangung ihm nicht in zumutbarer Weise möglich ist; hier ist die Erlangung eines armenischen Passes wegen Wehrdienstauflage und fehlender Kontaktmöglichkeiten unzumutbar. • Unzumutbarkeit der Wehrdienstableistung: Die Ableistung des Wehrdienstes wäre dem Kläger aus zwingenden Gründen unzumutbar. Zum einen steht sein dauerhaftes Verbleiben in Deutschland und seine faktische Inländereigenschaft dem Verlassen entgegen (Art.8 EMRK). Zum anderen würde die Mutter bei Trennung voraussichtlich eine schwere psychische Dekompensation erleiden, so dass die Ableistung der Wehrpflicht gegen das durch Art.8 EMRK geschützte Familienleben und zwingende Gründe verstößt. • Kosten und Vollstreckung: Die Behörde trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Ausländerbehörde, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und den Reiseausweis für Ausländer über den 20.12.2010 hinaus zu verlängern, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach §26 Abs.4 AufenthG sowie §§5,6 AufenthV vorliegen und die Behörde ihr Ermessen nicht rechtmäßig anders ausgeübt hat. Die Erfüllung der Wehrpflicht ist dem Kläger aus zwingenden Gründen unzumutbar; insbesondere würde die Ableistung schwerwiegende psychische Schäden seiner Mutter verursachen und sein durch langjährigen Aufenthalt begründetes Familienleben nach Art.8 EMRK schützen. Daher besteht kein zumutbarer Weg zur Beschaffung eines armenischen Passes, sodass die Ausstellung des Passersatzes und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis geboten sind. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.