Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag auf Aussetzung der Passpflicht bis zur Erreichen des 27. Lebensjahres zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2020 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den Zeitraum ab dem 1. September 2020 zu verlängern und einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Beteiligte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er wurde am 22. Februar 1999 in E. geboren und zunächst geduldet. Am 7. Dezember 2005 stellte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Diese wurde in der Folgezeit verlängert, zuletzt befristet bis zum 31. August 2020. Der Kläger legte im Jahr 2007 einen armenischen Reisepass vor, ausgestellt am 3. September 2007 und befristet bis zum 22. Februar 2011. In der Folgezeit legte er einen bis zum 27. Dezember 2013 und später bis zum 22. Oktober 2016 befristeten Pass vor. Ausweislich einer am 7. November 2017 ausgestellten Schulbescheinigung besuche der Kläger voraussichtlich bis zum 31. Juli 2020 die Städtische Gesamtschule B. in C. T1. . Am 20. November 2018 sprach der Kläger bei dem Beklagten wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor. Ausweislich des vorliegenden Vermerks habe er erklärt, dass er keinen gültigen Reiseausweis vorlegen könne, da ihm dieser nur ausgestellt werde, wenn er in seinem Heimatland Wehrdienst geleistet habe. Ein Einberufungsbescheid liege ihm nicht vor. Der Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger, der noch die Schule besuche, wie in ähnlich gelagerten Fällen, eine Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende des Schulbesuchs verlängert werden könne. Ihm sei u.a. mitgeteilt worden, dass er danach den Wehrdienst ableisten müsse. Am 23. Oktober 2019 unterschrieb der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildung als „Steuerfachangestellter“ mit der T2. PartG mbH. Die Ausbildung sollte danach am 1. August 2020 beginnen und am 30. Juni 2023 enden. Am 26. November 2019 sprach der Kläger erneut bei dem Beklagten wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor. Ausweislich des vorliegenden Vermerks habe er erklärt, dass er keinen Reisepass vorlegen könne und sich auch nicht um dessen Ausstellung gekümmert habe. Er habe gehört, er könne sich für 20.000 Euro vom Wehrdienst freikaufen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nur so lange möglich sei, wie er zur Schule gehe. Eine Ausbildung führe nicht zur Ausstellung eines Passersatzes. Am 16. Januar 2020 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zudem beantragte er die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, hilfsweise die Erteilung eines Ausweisersatzes und die Aussetzung der Passpflicht bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 12. März 2020 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des Ausbildungsvertrages, eines Nachweises der zuständigen armenischen Behörde, dass der Pass ausschließlich wegen der Nichtwahrnehmung des Wehrdienstes versagt werde und einer Zusicherung der zuständigen armenischen Behörden, dass dem Kläger mit Erreichen des 27. Lebensjahres ein Pass ausgestellt werde auf. Am 3. Juni 2020 wendete sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die armenische Botschaft mit der Bitte um Bestätigung, dass er keinen Reisepass vor Ableistung des Wehrdienstes ausgestellt bekomme und die Ausstellung nach dem 27. Lebensjahr möglich sei. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass auf ein neuerliches Schreiben an die armenische Botschaft vom 15. Juni 2020 der Botschaftsmitarbeiter Herr N. fernmündlich mitgeteilt habe, dass er - der Kläger - keinen Pass erhalten könne. Er müsse nach Armenien reisen und sich der Musterungskommission vorstellen. Dies sei unzumutbar, da sich an die Musterung der Wehrdienst anschließe und er dann seinen Ausbildungsplatz verliere. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Ablehnung seiner Anträge an. Er wies u.a. darauf hin, dass der Kläger seine Ausbildung noch nicht begonnen habe, sodass ein ggf. zur Unzumutbarkeit führender Abbruch der Ausbildung zum Zweck der Passbeschaffung nicht in Rede stehe. Überdies sei der Kläger bereits bei der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im November 2019 auf den Umstand hingewiesen worden, dass er sich nach dem Schulabschluss einen Pass besorgen müsse. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen und habe sich stattdessen eine Ausbildungsstelle gesucht. Es sei zudem § 51 Abs. 3 AufenthG zu beachten, danach erlösche die Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei einer Ausreise zum Zweck der Ableistung des Wehrdienstes. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die armenische Sprache nicht beherrsche, da bei den Vorsprachen die Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern regelmäßig in armenischer Sprache stattgefunden habe. Ein Freikaufen vom Wehrdienst sei nicht mehr möglich ausweislich der Auskunft der deutschen Botschaft in Eriwan. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1), Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 2), Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Ziffer 3), Erteilung eines Ausweisersatzes (Ziffer 4) und Aussetzung der Passpflicht bis zum 27. Lebensjahr (Ziffer 5) ab. Der Kläger hat am 7. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er lebe seit seiner Geburt im Jahr 1999 ununterbrochen in Deutschland. Er sei faktischer Inländer. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in Armenien aufgehalten, auch nicht zu Urlaubszwecken. In Armenien lebe lediglich ein Onkel seiner Mutter, den er noch nie gesehen habe und mit dem auch seine Mutter kaum Kontakt habe; er wisse auch nicht was sein Onkel beruflich mache. Verwandte väterlicherseits lebten nicht in Armenien. Die armenische Sprache spreche er lediglich rudimentär. Seine Muttersprache sei kurdisch; in der Familie sei deutsch oder kurdisch gesprochen worden. Er habe bis Ende Juli 2020 erfolgreich die Schule besucht, das Abitur erworben und im August 2020 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten begonnen. Das stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern die Aufnahme der Ausbildung sei die logische weiterführende berufliche Konsequenz seiner schulischen Laufbahn. Er befinde sich bereits im zweiten Lehrjahr und habe die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert. Sein Zwillingsbruder sei schwerbehindert und lebe in einer Einrichtung; er habe regelmäßigem Kontakt mit seinem Zwillingsbruder und hänge sehr an ihm. Seine Lebensgefährtin T3. O. sei im 7. Monat schwanger. Sie werde aktuell geduldet und habe gute Aussichten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt zu bekommen. Es sei völlig unklar, ob ihm nach der Ableistung des Wehrdienstes in Armenien die Einreise wieder gestattet werde. Da er nur über rudimentäre Kenntnisse der armenischen Sprache verfüge, könne er sich überdies nicht in die armenische Armee eingliedern. Bei der armenischen Botschaft habe er am 17. März 2022 einen Termin. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2020 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG über den 31. August 2020 hinaus zu verlängern und ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise einen Ausweisersatz zu erteilen sowie die Passpflicht bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres auszusetzen. Nachdem der Kläger den Antrag auf Aussetzung der Passpflicht bis zur Erreichen des 27. Lebensjahres mit Schriftsatz vom 8. September 2020 zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr nur noch, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Juli 2020 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG über den 31. August 2020 hinaus zu verlängern, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise, ihm einen Ausweisersatz zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes in Deutschland führe nach gegenwärtigen Erkenntnissen nicht zur Befreiung der Wehrpflicht in Armenien. Dem Kläger sei seit spätestens November 2019 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltserlaubnis nur nach Vorlage eines gültigen Passes verlängert werde. Seine Anträge seien vor Beginn der Ausbildung abgelehnt worden, er könne sich daher mit Blick auf die Ausbildung nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen, das sei treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten Az. 7 K 2063/20 und 7 L 695/20 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag auf Aussetzung der Passpflicht bis zur Erreichen des 27. Lebensjahres zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, allerdings steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (1.). Er hat zudem einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab dem 1. September 2020 und Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (2.). Insoweit ist der Bescheid vom 20. Juli 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu, er kann lediglich die Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts beanspruchen. Unter den - hier maßgeblichen - Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG kann in Ergänzung zu § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, § 35 AufenthG entsprechend angewendet werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist einem volljährigen Ausländer, der u.a. seit fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die speziellen Voraussetzungen stehen auch nach Auffassung des Beklagten nicht in Frage. Abgelehnt hat er den Antrag allein wegen der Nichterfüllung der Passpflicht. Da der Kläger - wie nachfolgend unter Ziffer 2 dargelegt wird - einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann und ihm deswegen gegenwärtig ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm vor. Allerdings steht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Behörde. Da es sich bei der Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel handelt und gegenwärtig nicht absehbar ist, ob der Kläger später nicht doch auf zumutbare Weise einen Reisepass seines Heimatlandes erhalten kann, ist das Ermessen - anders als bei § 25 Abs. 5 AufenthG - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedenfalls nicht im Sinne eines Erteilungsanspruchs auf Null reduziert. Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 7 K 1337/10 -, juris. Der Beklagte muss die Ermessensentscheidung unter Beachtung der - unter Ziffer 2 aufgeführten - persönlichen Lebensumstände des Klägers und der gegenwärtig angenommene Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes selbst treffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur einen Verpflichtungsantrag gestellt hat, weil der Bescheidungsantrag darin als Minus enthalten ist. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 451. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab dem 1. September 2020 nach Maßgabe des § 26 AufenthG zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen liegen vor, da ihm das Verlassen des Bundesgebiets als sog. faktischer Inländer unter den gegenwärtigen Voraussetzungen in absehbarerer Zeit nicht zumutbar ist. Der Kläger ist am 22. Februar 1999 in E. (Kreis Lippe) geboren und lebt seither im Bundesgebiet. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls hier. Nach seinem glaubhaften und von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellten Vortrag hat er sich niemals in seinem Heimatland Armenien aufgehalten, auch nicht zu Urlaubszwecken. Ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Vaters des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestehen keine tragfähigen (verwandtschaftlichen) Beziehungen mehr nach Armenien. Die Großfamilie lebt (inzwischen) nach den Darlegungen in Europa und Russland. Überdies verfügt der Kläger seit jeher über einen festen Wohnsitz bei seinen Eltern. Eine wirtschaftliche Integration der Familie hat ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lehnabrechnungen und mangels abweichender Angaben des Beklagten offenbar auch stattgefunden. Der Kläger hat seine soziale Eingebundenheit insbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass der im Sommer 2020 sein Abitur erworben und direkt im Anschluss eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten begonnen hat. Diese absolviert er gegenwärtig im zweiten Lehrjahr, die Zwischenprüfung hat er bestanden. Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder strafrechtliche Verurteilungen des Klägers sind nicht bekannt. Auch spricht er die deutsche Sprache, wie er in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Es ist auch glaubhaft, dass der Kläger die armenische Sprache nur rudimentär beherrscht, da in der Familie mit kurdischen Wurzeln die kurdische (und deutsche) Sprache gesprochen wurde. Überdies hat der Kläger in Deutschland eine Familie gegründet. Seine Lebensgefährtin Frau O. erwartet Anfang Januar 2021 ein Kind von dem Kläger und wird - wahrscheinlich - in Kürze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bekommen, da sie selbst gut in die deutschen Verhältnisse integriert ist. Von einer Verwurzelung in Deutschland geht ersichtlich auch der Beklagte aus, der im Verwaltungsverfahren auf die Regelung des § 51 Abs. 3 AufenthG verwiesen hat und damit offenbar in Betracht gezogen hat, dem Kläger - wie dies gängige Praxis bei anderen Ausländerbehörden ist - eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Wehrdienstes in Armenien mit Rückkehrmöglichkeit zu erteilen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG liegen vor. In Streit steht allein das Erfordernis der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Unstreitig ist der Kläger gegenwärtig nicht in Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Der von ihm zuletzt eingereichte Reisepass war bis zum 22. Oktober 2016 befristet. Dem Kläger steht allerdings - jedenfalls gegenwärtig gekoppelt an die Dauer der hier in Streit stehenden Aufenthaltserlaubnis - ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer zu, da er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, § 5 AufenthV. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse kann der mittlerweile volljährige Kläger einen armenischen Reiseausweis gegenwärtig nur bekommen, wenn er dort den 24-monatigen Wehrdienst absolviert. Ein Freikaufen von der Wehrpflicht ist für ihn aktuell aufgrund seines Alters nicht möglich, die grundsätzliche Möglichkeit sich mit Vollendung des 27. Lebensjahres freizukaufen ist nach Auslaufen des sog. Freikaufgesetzes jedenfalls gegenwärtig ausgeschlossen. Gründe die nach armenischen Recht zu einer Befreiung oder Zurückstellung führen können, liegen ersichtlich nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: April 2021, S. 9 f. Die Ableistung eines Ersatzdienstes in Deutschland führt nach Angaben des Beklagten gegenwärtig nicht dazu, dass eine Befreiung vom Wehrdienst in Armenien erreicht werden kann. Zwar führt die Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes grundsätzlich nicht zur Unzumutbarkeit der Erlangung eines Passes, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Etwas anders gilt aber, wenn deren Erfüllung aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Vgl. dazu z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 4. April 2011 - 13 ME 205/10 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 L 747/20 -, juris. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt gezwungen wäre seine im August 2020 begonnene Ausbildung als Steuerfachangestellter für 24 Monate zu unterbrechen oder aufgrund dieses langen Zeitraums sogar abzubrechen. Dieser Sichtweise kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die Berufung auf das Ausbildungsverhältnis sei treuwidrig, weil seine Erteilungsanträge bereits vor Beginn der Ausbildung abgelehnt worden seien und er spätestens im November 2019 auf die Passpflicht hingewiesen worden sei. Diese zeitliche Reihenfolge ist so zwar zutreffend, kann dem Kläger aber (jedenfalls) zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) als treuwidriges Verhalten entgegengehalten werden. Grundsätzlich ist die vom Kläger begonnene Ausbildung die logische Konsequenz seines Schulabschlusses. Er hat diese berufliche Qualifikation ohne zeitliche Zäsur direkt nach Erwerb des Abiturs begonnen. Sie diente damit nicht (allein) dazu, eine etwaige Abschiebung zu verhindern. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Abbruch der Ausbildung direkt nach deren Beginn zwar zumutbar gewesen sein mag, mittlerweile befindet sich der Kläger aber im zweiten Lehrjahr und hat die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert, sodass eine Unterbrechung oder ein Abbruch seiner Lehre zum jetzigen Zeitpunkt wesentlich gravierendere Folgen für ihn hätte. Der Beklagte hat auch nichts unternommen, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen. Im Übrigen ist dieser Fall - anders als der Beklagte meint - auch nicht von demjenigen zu unterscheiden, bei dem der Ausländer im Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reisepass besitzt, beide Papiere aber während der (vorgesehenen) Dauer der Ausbildung ihre Gültigkeit verlieren. Denn auch in diesem Fall führt der Auszubildende mit „Wissen und Wollen“ eine Situation herbei, in der er eigentlich gezwungen wäre die Lehre zu unterbrechen, um nach Ableistung des Wehrdienstes einen Pass und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Dem Beklagten ist indes zuzugestehen, dass sich der Kläger erst nach langem Zögern an die armenische Botschaft gewendet hat, um seine Passsituation zu klären. Allerdings sieht die Kammer nicht, dass der Kläger nunmehr in Besitz eines Passes wäre, hätte er schon früher dahingehende Aktivitäten gezeigt. Der Beklagte ist während der Schulzeit des Klägers selbst davon ausgegangen, dass er diesen nicht durch eine Ausreise und Erfüllung der Wehrpflicht organisieren musste. Auch die weiteren Voraussetzungen in § 6 AufenthV sind erfüllt. Das Erteilungsermessen i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV ist angesichts dessen auf Null reduziert. Sollte der Kläger, der ein Ausbildungsgehalt (vgl. Ausbildungsvertrag) bekommt und aktuell bei seinen Eltern lebt, aber keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, seinen Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht sicherstellen können, so liegt nach Auffassung der Kammer jedenfalls wegen des Ausbildungsverhältnisses ein atypischer Fall vor, der es rechtfertigt, von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherungspflicht abzusehen. Im Übrigen begründet die bisheriger Erwerbsbiographe die Annahme, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt mit dem Beruf des Steuerfachangestellten wird sicherstellen können. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG liegen unproblematisch vor. Das Erteilungsermessen i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG ist angesichts dessen auf Null reduziert. Insbesondere erscheint es unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht sachgerecht, den Kläger im dauerhaften Zustand der Duldung zu belassen. Ungeachtet der Frage, ob der mittlerweile 22-jährige Kläger überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG begehrt, da er diese bisher nicht beantragt hat, liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen gegenwärtig nicht vor, weil er weder erklärt noch nachgewiesen hat, dass er die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.