Urteil
9 K 1752/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0127.9K1752.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf einem denkmalgeschützten landwirtschaftlichen Nutzgebäude. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. -C. , Flur 6, Flurstück 49 (N.-----straße 19 in C1. T. ), auf dem sich eine von ihnen zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Hofanlage befindet. Diese besteht u.a. aus einem Wohnhaus (erbaut wohl 1860/1870, aufgestockt 1937), einem Wagenschuppen und Verwalterhaus (erbaut 1924), einem Kornspeicher, der bereits am 09. Dezember 1988 unter Denkmalschutz gestellt worden war, einer Kornscheune (erbaut 1922) und einer Stallscheune (erbaut 1931). Ferner finden sich im Bereich der Hofanlage eine historische Pflasterung sowie Einfriedigungsmauern. Die genannten Gebäude begrenzen einen großen Wirtschaftshof. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 1996 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ihre Hofanlage mit den zuvor genannten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in die Denkmalliste der Stadt C1. T. eingetragen worden sei. Im Hinblick auf die Kornscheune wurde ausgeführt, es handele sich um eine an der Stelle eines Vorgängerbaus errichtete, den Hofraum nach Norden begrenzende Natursteinscheune mit großen, hofseitigen und feldseitigen Rundbogentoren und Sementbogenfenstern mit vertikalen Betonstreben (Giebelfassaden aus gestalterischen Gründen mit Rundbogenfenstern). Im Inneren finde sich ein hoher, doppelstehender Stuhl mit Lastenabtragung an den Traufwänden sowie einer doppelten Kehlbalkenlage. Für die Kornscheune zeichne der Architekt H. verantwortlich, der in C1. T. zahlreiche anspruchsvolle Wohnhäuser geplant habe. Die Kornscheune sei nach derzeitigem Kenntnisstand das einzige Wirtschaftsgebäude nach den Planungen H. . Bezüglich der Gesamtanlage heißt es in dem Bescheid vom 19. Dezember 1996, diese sei mit dem beschriebenen Gebäudebestand bedeutend für die Stadt C1. T. und insbesondere den Stadtteil F. . Die den Hofraum parallel begrenzenden großen Scheunen unterstrichen noch den Charakter der "Gutsanlage", deren ältestes Gebäude der Kornspeicher, datiert am Türbalken 1801, sei und durch seine stattlichen Ausmaße ebenfalls Aussagen über die wirtschaftliche Größe des Hofes zulasse. Mit Bescheid vom 16. März 2006 erteilte die Beklagte den Klägern die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf den südlichen Dächern der Stallscheune sowie auf dem Dach des nicht denkmalwerten ehemaligen Kuhstalles. Weitergehende Erlaubnisanträge betreffend u.a. die südlichen Dächer der ehemaligen Kornscheune lehnte die Beklagte hingegen ab, eine Klage wurde insoweit nicht erhoben. In der Folgezeit setzten die Kläger die genehmigten Vorhaben ins Werk. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2006 genehmigte die Beklagte den Klägern die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation an der westlichen Giebelwand der Kornscheune. Tatsächlich erhebt sich der Mobilfunkfast jedoch aus dem Dach dieses Gebäudes. Unter dem 02. März 2009 beantragten die Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf der südlichen Dachfläche der ehemaligen Kornscheune. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2009 ab: Die Kornscheune sei ein Dokument der Scheunenbautechnik des 20. Jahrhunderts. Sie komplettiere zusammen mit den anderen unter Denkmalschutz gestellten Gebäuden das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage und unterstreiche den Charakter der "Gutsanlage". Von der Lohhofstraße sei der Einblick auf die Gesamtanlage gegeben. Zwar sei der Denkmalwert der Kornscheune nicht so hoch einzustufen wie der der rückwärtigen historischen Gebäude, allerdings seien die letzteren im Zusammenhang mit der Scheune wahrnehmbar. Der mit der Ortsgeschichte verknüpfte Erinnerungswert der Gesamtanlage werde durch die auffällige Lichtreflektion der glänzenden, spiegelnden Photovoltaik-Platten und ihrer Wirkung als Fremdkörper in beträchtlichem Ausmaß gestört. Die Photovoltaik-Module bedeuteten den außerordentlich auffällig sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Materialien und zögen durch ihr auffällig störendes Glänzen die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich, die Ensemblewirkung werde gravierend beeinträchtigt. Auch wenn man nur von einer Erhaltungswürdigkeit des Scheunengebäudes als solches ausgehe, sei das Aufbringen der Photovoltaik-Anlage als eine wesentliche Beeinträchtigung im Umfeld der älteren Denkmäler zu beurteilen. Es komme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der gesamten Hofanlage. Die Kläger haben am 14. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Bei der gebotenen Abwägung dürfe nicht einseitig auf die Belange des Denkmalschutzes abgestellt werden. Gebührend in Rechnung zu stellen seien vielmehr auch ihre wirtschaftlichen Interessen. Sie bewirtschafteten einen "lebenden" Bauernhof, zu dessen Fortführung sie auf die Erzielung von Einnahmen aus den Photovoltaik-Anlagen angewiesen seien. Die von ihnen angestrebte Stromeinspeisung liege im Übrigen auch im öffentlichen Interesse, wie sich aus dem Gesetz über Erneuerbare Energien ergebe. Der von der Beklagten vermittelte Eindruck, bei ihrer Hofstelle handele es sich um eine "Gutsanlage", sei falsch. Dass man sich auf einem Bauernhof befinde, merke man allenfalls dann, wenn man bereits auf ihrem Grundstück stehe. Selbst dann nehme aber der objektive Betrachter nicht wahr, dass die Kornscheune Teil einer Gesamtanlage sei. Schon allein ihr Zustand stehe in erheblichem Gegensatz zu dem Fachwerkspeicher und dem Wohnhaus, die sich beide in sehr gutem Zustand befänden. Der Charakter einer "Gutsanlage" sei auch dadurch verloren gegangen, dass die Hofstelle ringsherum von einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Haustypen verschiedener Art, Bauweise und Größe umgeben sei. Die frühere Gutsanlage könne aus der Ferne nicht mehr wahrgenommen werden. Die Kornscheune habe ihre Denkmaleigenschaft zwischenzeitlich wegen der Errichtung des Mobilfunkmastes verloren. Selbst wenn dies anders zu sehen sei, beeinträchtige eine Photovoltaik-Anlage auf dem Süddach der Kornscheune nicht den Denkmalwert dieses Gebäudes oder der Gesamtanlage. Die Kläger beantragen, die Beklagten unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 16. Juni 2009 zu verpflichten, ihnen - den Klägern - die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf der südlichen Seite des Daches der Kornscheune gemäß ihren Antrag vom 02. März 2009 zu erteilen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, äußert sich in der Sache jedoch wie folgt: Auch im Rahmen einer Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Interessen der Kläger sowie dem öffentlichen Interesse der umweltschonenden Erzeugung von Energie sei es nicht vertretbar, die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Süddach der Kornscheune zu gestatten. Durch die Belegung der steilen großen Dachfläche aus Betonsteinen mit den spiegelnden Modulen der Photovoltaik sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Wirtschaftshofes, insbesondere der rückwärtigen östlich gelegenen älteren Gebäude und des zentralen Haupthauses gegeben. Anlässlich eines am 31. August 2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Gleichfalls mit Urteilen vom 27. Januar 2011 hat das erkennende Gericht die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide vom 16. Juni 2009 verpflichtet, den Klägern die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Schleppdach der Kornscheune sowie auf dem Dach des Maschinenschuppens zu erteilen (9 K 1750/09 und 9 K 1751/09). Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 9 K 1750/09 und 9 K 1751/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kläger für die von ihnen beabsichtigte Baumaßnahme keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürften. Dem ist jedoch nicht so. Nach § 9 Abs. 1 lit. a) des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer (u.a.) Baudenkmäler verändern will. So liegt es hier. Bei der Kornscheune handelt es sich aufgrund der Eintragung in die Denkmalliste um ein Denkmal. Diese Wirkungen des sachbezogenen Verwaltungsaktes gelten fort, solange die Eintragung existent ist. Bauliche Veränderungen vermögen hieran nichts zu ändern. Allenfalls dann, wenn durch Veränderungen die bauliche Anlage faktisch so beeinträchtigt worden ist, dass die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht wird, wird die Denkmaleigenschaft faktisch aufgehoben - vgl. auch Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 14 ZB 09.1289 --. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der auf der Kornscheune errichtete Mobilfunkmast beeinträchtigt zwar das Erscheinungsbild dieses Baudenkmals und der Gesamtanlage. Gleichwohl weist er aber nur eine schmale Silhouette auf und vermag deshalb nicht die Annahme zu begründen, die Denkmaleigenschaft sei durch seine Errichtung aufgehoben worden. Zudem vermögen sich die Kläger auf die optischen Wirkungen des Mobilfunkmastes an seinem konkreten Standort schon deshalb nicht zu berufen, weil dieser in Abweichung von der mit Bescheid vom 09. Oktober 2006 erteilten Genehmigung nicht an der westlichen Giebelwand der Kornscheune errichtet worden ist, sondern sich rechtswidrigerweise aus dem Dach der Kornscheune erhebt. Auch die aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 16. März 2006 auf den südlichen Dächern der Stallscheune und dem Dach des ehemaligen Kuhstalles errichteten Photovoltaik-Anlagen sowie die unter Berücksichtigung der Urteile des erkennenden Gerichts vom 27. Januar 2011 zulässige Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Schleppdach der Kornscheune sowie auf dem Dach des Maschinenschuppens heben die Denkmaleigenschaft der Kornscheune bzw. der Gesamtanlage nicht auf. Die auf den südlichen Dächern der Stallscheune sowie auf dem Dach des ehemaligen Kuhstalles bereits errichteten Photovoltaik-Anlagen wirken nach Außen und beeinträchtigen nicht das Erscheinungsbild des von der Beklagten und dem Beigeladenen immer als besonders schützenswert hervorgehobenen Innenhofes der Gesamtanlage. Gleiches gilt hinsichtlich der aufgrund der Urteile vom 27. Januar 2011 zulässigen Photovoltaik-Anlagen auf dem Schleppdach der Kornscheune sowie auf dem Dach des Maschinenschuppens. Beide Anlagen können zwar vom Innenhof aus wahrgenommen werden, führen aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Hofanlage. Der Maschinenschuppen ist durch seine niedrigere Bauweise deutlich von den anderen Gebäuden abgegrenzt. Zudem weist sein Dach nur eine flache Neigung auf. Eine hierauf errichtete Photovoltaik-Anlage fällt daher weniger ins Auge und damit denkmalrechtlich auch nicht erheblich ins Gewicht. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Schleppdaches der Kornscheune, obwohl dieser Gebäudebestandteil zum inneren Bereich der geschützten Hofanlage rechnet. Mangels tiefgreifender Einsehbarkeit ist auch insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals zu verneinen. Es bleibt daher nach alledem dabei, dass die Kläger für die von ihnen beabsichtigte Maßnahme einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (deshalb) nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis haben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG, der vorliegend allein in Betracht zu ziehen ist, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bei dem Tatbestandsmerkmal "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Hierbei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objekts begründenden Umständen besonders Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen - vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -; Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 --. Aus dem Begriff des "Entgegenstehens" folgt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Vielmehr ist - ähnlich wie bei der entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches - eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Mit dieser Einbeziehung der privaten Belange wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes genügt - vgl. OVG NW, Urteil vom 03. September 1996 - 10 A 1453/92 -, BRS 58 Nr. 232; Beschluss vom 02. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 --. Bei der gebotenen Interessenabwägung setzt sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durch, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann - vgl. OVG NW, Urteil vom 17. August 2001, aaO -. Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Kläger aus. Ausweislich des bestandskräftigen Eintragungsbescheides vom 19. Dezember 1996 ist die Kornscheune nach derzeitigem Kenntnisstand das einzige Wirtschaftsgebäude des Architekten H. , der in C1. T. zahlreiche anspruchsvolle Wohnhäuser geplant hat. Die Gesamtanlage ist insbesondere für den Stadtteil F. bedeutend. Die den Hofraum parallel begrenzenden großen Scheunen unterstreichen noch den Charakter der Gutsanlage und lassen Aussagen über die wirtschaftliche Größe des Hofes zu. Diese Aussagen beanspruchen unverändert Gültigkeit. Würde nunmehr auf dem Steildach der Kornscheune eine Photovoltaik-Anlage errichtet, träte ein fremdartiges Element hinzu. Der weitgehend unverändert erhalten gebliebene Innenhof der Gesamtanlage sähe sich, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, mit dem auffällig sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Materiealien konfrontiert. Dies gilt nicht nur, aber auch im Hinblick auf die Größe der in Aussicht genommenen Photovoltaik-Anlage, wie sich aus der Computer-Simulation ergibt, die die Kläger im Verfahren 9 K 1750/09 vorgelegt haben. Gerade diese Fotos belegen, dass die in Aussicht genommene Anlage unabhängig von der Art der zur Anwendung kommenden Photovoltaik-Module zu einer erheblichen Beeinträchtigung des schützenswerten Innenbereichs führen würde. Dies gilt auch deshalb, weil die Dachfläche wegen ihrer Größe und Steilheit ein dominantes Element der gesamten Anlage ist, welches sich dem Betrachter bei einer Belegung mit Photovoltaik-Modulen als Fremdkörper in einer ansonsten homogenen Anlage darstellte. Entgegen der Behauptung der Kläger kann nämlich keine Rede davon sein, das Süddach der Kornscheune sei erst dann wahrnehmbar, wenn man sich bereits im Innenhof der Gutsanlage befinde. Aus den Fotos, die der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins gefertigt hat, ist vielmehr ersichtlich, dass eine Sichtmöglichkeit von der M.------straße auch dann besteht, wenn der sich in diesem Bereich befindende große Baum belaubt ist. Im Übrigen ist dem Nordrhein-Westfälischen Denkmalrecht eine Unterscheidung zwischen Sommer- und Winterdenkmälern durchaus fremd. Es bleibt daher dabei, dass die Solaranlage einen besonders augenfälligen und gravierenden Eingriff in die denkmalbegründenden Elemente der Gesamtanlage und mithin eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Denkmals darstellt. Die gewichtigen Belange des Denkmalschutzes überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Kläger und ökologische Überlegungen. In diesem Zusammenhang ist gebührend in Rechnung zu stellen, dass sich die Beklagte einer zeitgemäßen wirtschaftlichen Nutzung sowie Umweltschutzgesichtspunkten keineswegs verschlossen hat. Die Kläger durften nämlich bisher schon auf den südlichen Dächern der Stallscheune sowie auf dem Dach des Kuhstalles Photovoltaik-Anlagen errichten. Zugestanden worden ist ihnen auch - trotz erheblicher denkmalrechtlicher Bedenken - die Errichtung eines Mobilfunkmastes. Schließlich dürfen sie aufgrund der Urteile der Kammer vom 27. Januar 2011 auch auf dem Schleppdach der Kornscheune sowie auf dem Dach des Maschinenschuppens Photovoltaik-Anlagen errichten. Damit ist jedoch die Grenze des denkmalrechtlich Vertretbaren erreicht. Weitergehende Beeinträchtigungen der denkmalwerten Gesamtanlage sind nicht genehmigungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit gem. § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.