OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 4207/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A4207.00.00
39mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R. , Flur 81, Flurstück 833 (F. straße 12 in K. ). Ihrer Absicht, auf diesem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, hält der Beklagte Denkmalschutzbelange entgegen. Die F. straße verläuft von südwestlicher in nordöstliche Richtung vom R. M. bis zur W. straße. Sie ist etwa 180 m lang. Parallel zu ihr verbinden weiter südlich die H. straße, weiter nördlich auch die B. straße und noch weiter nördlich die H. straße den R. M. mit der W. straße. Zwischen H. straße und H. straße (und über diese noch hinausgehend) sind fast alle Wohngrundstücke (bis auf etwa acht Grundstücke) südwestlich der W. straße unter Denkmalschutz gestellt worden. Diese Grundstücke sind im Zeitpunkt der Unterschutzstellung zumindest etwa 50 m, überwiegend rund 70 m tief (gewesen). In den vorderen, zur W. straße orientierten Grundstücksdritteln stehen Wohnhäuser. Auf der nordöstlichen Seite der W. straße sind die Grundstücke überwiegend vergleichbar tief. Auch die dortigen Wohngrundstücke sind in dem vorstehend genannten Abschnitt der W. straße zwischen H. straße und H. straße bis auf etwa 17 Grundstücke unter Denkmalschutz gestellt. Unter Denkmalschutz stehen ferner die in die W. straße einmündenden B. straße, F. straße und H. straße sowie einige weitere Wohngrundstücke entlang der beiden letztgenannten Straßen. Die unter Denkmalschutz gestellten Wohngrundstücke gehören zur so genannten Göttersiedlung. Das Grundstück der Kläger war ursprünglich Teil der Parzelle 126 (Hausgrundstück W. straße 45). Dem Eigentümer der Parzelle 126 wurde am 14. September 1993 ein auf die "Klärung des Planungsrechts" bezogener Vorbescheid für die Errichtung eines (weiteren) Wohnhauses mit einer überbauten Grundfläche von 9 m x 13 m im Bereich der heutigen Parzelle 833 erteilt. Der Vorbescheid wurde letztmals bis zum 14. September 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 3. September 1999 lehnte der Beklagte eine erneute Verlängerung ab. Das Objekt W. straße 45 (Flurstück 126) wurde am 2. Juni 1995 in die Denkmalliste eingetragen. Der dem Eigentümer über die Eintragung erteilte Bescheid vom 7. Juni 1995 wurde bestandskräftig, nachdem der Eigentümer gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden Bescheid der Bezirksregierung vom 17. Oktober 1995 keine Klage erhob. Die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals sind in der Denkmalliste wie folgt beschrieben: "1927/28 erbaut; Architekten: P. &B. (?); Teil der "G. "; Bestandteil einer Dreierhausgruppe an der Ecke zur F. straße; 2 Geschosse und ausgebautes Walmdach (erneuerte Gauben, auf der Nordseite Dachflächenfenster anstelle der urspr. Gaube); Putzfassade mit leichter Vorkragung des OG, Dachgesims; straßenseitig 3 Achsen; rechteckige Fensteröffnungen mit Sohlbankgesimsen, Fenster erneuert; im nordöstlichen Eckbereich des EG um die Ecke greifende Gesimsverdachung, Fensteröffnungen darunter verändert (ehemals wohl Hauseingang und Schaufenster eines Ladens); ehemals Klappläden im OG. Rückseite: Putzfassade; Hauseingang in später angebautem Altan, neue Haustür; rechteckige Fensteröffnungen mit erneuerten Fenstern, Fenster im Treppenhaus original. Im Inneren original erhalten: Im rückwärtig gelegenen Treppenhaus: Holztreppe mit hölzernem Geländer, Wohnungstüren erneuert; in den Wohnungen großenteils Zimmertüren, Türzargen, Steinholzböden; Grundriß im EG leicht verändert. Bestandteil des Denkmals ist auch der Vorgarten sowie der zum Haustyp gehörige rückwärtige Garten mit straßenseitig teilweise erhaltener, an der Ecke gerundet verlaufender Einfriedung (Mauersockel und Pfeiler). Nicht Bestandteil ist die neuere Garage an der Grundstücksgrenze zur F. straße." Am 2. Oktober 1995 wurde die Parzelle 129 in einen von der W. straße aus betrachtet rückwärtigen unbebauten Teil (jetzige Parzelle 833) und den vorderen, mit dem Wohnhaus W. straße 45 und der zugehörigen Garage bebauten Teil (jetzige Parzelle 834) geteilt. Die Parzelle 833 erstreckt sich mit ihrer 25,8 m langen nördlichen Seite entlang der F. straße. Die Kläger erwarben die Parzelle 833 mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996. Am 18. Februar 1997 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz. Die bebaute Grundfläche des Wohnhauses soll in Ost- /Westrichtung 12,99 m lang sein und zu den in diesen Richtungen folgenden Nachbargrenzen einen Abstand von rund 6 m bzw. 6,80 m einhalten. In Nord-/Südrichtung soll die überbaute Grundfläche 8,99 m betragen; zur F. straße verbleibt ein Abstand von 3 m, zur südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenze von rund 6,50 m. Die Garage in den Abmessungen von 6,76 m x 5,99 m ist zwischen Wohnhaus und östlicher Grundstücksgrenze grenzständig geplant. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Häuser F. straße 4 und W. straße 45 seien integraler Bestandteil der "G. ". Der F. straße komme eine besondere Bedeutung zu, denn sie kennzeichne zusammen mit der H. straße die Eingangssituation zum Ensemble. Die giebelständigen Häuser F. straße 3 und 4 bildeten durch ihre Anordnung in Form zweier Torhäuser den Siedlungseingang (so genannte Torsituation). Charakteristisches Merkmal des Denkmals sei der großzügige Garten. Die von den Klägern beabsichtigte Bebauung würde zu einem Verlust der Torsituation führen und den Garten als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals zerstören. Am 17. September 1997 beantragten die Kläger (unter Vorlage der bereits mit Bauantrag vom 18. Februar 1997 überreichten, in den Maßangaben teilweise korrigierten Bauzeichnungen) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz. Gegenüber dem Bauantrag vom 18. Februar 1997 sind mehrere Veränderungen vorgesehen. Namentlich soll das Wohnhaus in Ost-/Westrichtung nicht 12,99 m, sondern 11,99 m lang sein. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte wegen dem Vorhaben entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes mit Bescheid vom 29. Januar 1998 ab. Die Widersprüche der Kläger gegen beide Bescheide wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1998, zugestellt am 15. Juni 1998, als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 15. Juli 1998 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Typisch und prägend für die historisch gewachsene bauliche Erscheinung der "G. " als Gartensiedlung seien nicht die großen und tiefen rückwärtigen Gartenflächen im Bereich der Seiten- bzw. Querstraßen, sondern die Bebauung der Straßenränder auf relativ kleinen Grundstücken. Gerade im Bereich der jeweiligen Seitenstraßen sei durch nachträgliche Grundstücksteilungen eine Stadtrandbebauung mit entsprechend geringeren Garten- und Freiflächen entstanden und typisch. Im Bereich des R. M. seien sogar Wohngebäude erheblicher Größe, teilweise mit selbständiger Zweiterschließung im rückwärtigen Grundstücksbereich entstanden. Die Einzelgärten hätten daher gar nicht unter Denkmalschutz gestellt werden dürfen. Worin der besondere Denkmalwert der rückwärtigen Hausgärten liegen solle, sei ohnehin nicht erkennbar; in der Literatur seien sie allenfalls funktional beschrieben (bessere Fäkalienverrieselung). Zur Größe und Art der unter Denkmalschutz gestellten Häuser gebe es keinen inhaltlichen Zusammenhang. Dementsprechend seien andere Grundstücke der "G. ", die über großzügige Gärten verfügten, nicht unter Denkmalschutz gestellt worden. Andererseits gebe es namentlich entlang der H. straße und der B. straße zahlreiche Grundstücke, auf denen Baudenkmäler stünden, obwohl sie nur kleine Gärten hätten. Diesem Zusammenhang stehe die geplante Bebauung nicht entgegen. Auch werde das denkmalgeschützte Haus W. straße 45 nicht beeinträchtigt. Der ihm zugehörige Garten sei bereits vor der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch die dort neu errichtete Garage geändert worden und werde ferner durch die hohe Abschlussmauer zur F. straße geprägt. Durch ein Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück werde die Situation nicht nachteilig verändert. Die Bebauung beeinträchtige schließlich nicht die vom Beklagten angenommene, durch die Häuser F. straße 3 und 4 geprägte Torsituation. Diese ergebe sich, wenn überhaupt nur aus Blickrichtung R. M. . Das klägerische Grundstück liege zu weit entfernt, um aus dieser Blickrichtung die Torsituation zu beeinträchtigen. Tatsächlich stünden die Häuser F. straße 3 und 4 zu weit voneinander entfernt, als dass sie Teil eines Tores sein könnten. Nur die Torbogenhäuser W. straße 13/15 und H. straße 5/6 hätten als Eingangssituation zur Siedlung gestaltet werden sollen. Eine vergleichbare Funktion der Häuser F. straße 3 und 4 sei nicht belegt. Darüber hinaus stehe das Haus F. straße 5 auf der gegenüberliegenden Straßenseite näher zu den Häusern 3 und 4 als die geplante Bebauung. Mit der Unterschutzstellung nur einzelner Gärten habe die Gartenstadtidee nicht geschützt werden können. Erforderlich gewesen wäre eine Denkmalbereichssatzung. Die Gartenstadtidee habe offensichtlich auch gar nicht geschützt werden sollen, da anderenfalls auch solche Grundstücke, die mit nicht denkmalwerten Gebäuden bebaut gewesen seien, unter Schutz gestellt worden wären. Der Eigentümer des Grundstücks W. straße 45 habe aufgrund ihm auch nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung noch erteilter Vorbescheide sowie eines Schreibens der unteren Denkmalbehörde vom 11. Januar 1995 auf die grundsätzliche Bebaubarkeit der rückwärtigen Flächen seines Grundstücks vertrauen dürfen. Letztlich überwögen ihre, der Kläger, wirtschaftlichen Interessen, da die angebliche denkmalwerte Bedeutung der rückwärtigen Gartenfläche des Grundstücks W. straße 45 äußerst gering und durch die dort vorhandenen baulichen Anlagen weiter geschwächt sei. Demgegenüber werde eine baurechtlich ansonsten zulässige Nutzung ausgeschlossen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. Juni 1998 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit zwei Garagen auf dem Grundstück F. straße, Gemarkung R. , Flur 81, Flurstück 883 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. Juni 1998 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen, einer Garage mit zwei PKW- Stellplätzen und einem Pkw-Stellplatz zu erteilen, und weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit den Außenmaßen 12 m x 9 m - unter Verzicht auf das Garagengebäude und den rückwärtigen Lichtschacht - jedoch mit straßenseitigen Stellplätzen (soweit erforderlich) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Die Grundstücke der Siedlung zeichneten sich im Vergleich zu heutigen Baugrundstücken auch im Bereich der Seiten- und Querstraßen der "G. " durch ihre Großzügigkeit (tiefe und große rückwärtige Gartenflächen) aus. Dies gelte auch für das Wohngrundstück W. straße 45, auf dessen nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung erfolgte Grundstücksteilung es nicht ankomme. Die Hausgärten seien wesentliches charakteristisches Merkmal der Denkmäler. Zur Siedlungskonzeption der Gartenstadt gehörten die in großflächiges Grün eingebetteten Ein- oder gelegentlich auch Zweifamilienhäuser. Eine festgelegte Gestaltung der Gärten habe es nicht gegeben, wenngleich es zumeist Nutzgärten gewesen seien. Die Vorgärten seien entsprechend dem Siedlungsniveau vielfach als Ziergärten angelegt worden. Die Durchgrünung der Gartenstadt sei durch Grün im öffentlichen Straßenraum befördert worden, dessen überwiegend regelhafte Gruppierung einen Rahmen für die eher zufällige Anordnung der Gartenpflanzen gebildet habe. Die in einem bestimmten Rhythmus verspringende Fluchtlinie der Häuser verstärke die Unregelmäßigkeit des privaten Grüns, werde durch die gleichartige Begrenzung zur Straße jedoch wieder aufgefangen. Zur Gestaltung der Gartenstadt hätten im Bereich der "G. " unterschiedlich variierte Torbildungen beigetragen, die in der F. straße durch den dichteren Abstand zweier gegenüberliegender Häuser erzielt worden sei. Da der Torbogen (anders als in der H. straße) hier nicht geschlossen worden sei, spiele der Kontrast zu dem vor und hinter der Torsituation liegenden Straßenraum eine besondere Rolle. Auch dort sei nicht eine vollständige Straßenrandbebauung, sondern der Übergang großzügiger Hausgärten in öffentliches Grün typisch. Mit Urteil vom 4. Juli 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Klägern einen Vorbescheid zu erteilen, der die planungs- und denkmalrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses mit einer Grundfläche von 12 m x 9 m und den erforderlichen Einstellplätzen, die straßenseitig angelegt und gärtnerisch eingebunden sind, zu bescheinigen. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Juli 2000, den Klägern am 19. Juli 2000 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 16. August 2000, die Kläger haben am 21. August 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit dem den Klägern am 27. November 2000, dem Beklagten am 28. Oktober 2000, zugestelltem Beschluss vom 22. November 2000 hat der Senat die Berufungen zugelassen. Der Beklagte hat mit am 12. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und sinngemäß einen Berufungsantrag gestellt, die Kläger haben mit am 24. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der für sie antragsgemäß um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist ihre Berufung begründet. Die Kläger vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen ergänzend aus: Ihnen stünde ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das mit ihrem Hauptantrag bezeichnete Bauvorhaben zu. Gründe des Denkmalschutzes könnten ihnen nur entgegengehalten werden, soweit das Denkmal W. straße 45 betroffen sei, nicht aber hinsichtlich der auf dem einzelnen Grundstück nicht realisierten Gartenstadtidee (Siedlungskonzeption, Gestaltungsidee, Torsituation) als solcher. Dem Garten komme keine selbständige denkmalrechtliche Bedeutung zu, sondern nur ein akzessorischer Denkmalwert, der gegenüber dem ihnen, den Klägern, zustehendem, aus § 34 BauGB folgenden Baurecht nachrangig sei. Es würden nach Durchführung der Baumaßnahme immer noch ca. 300 qm Grundstücksfläche für die gärtnerische Nutzung verbleiben. Die geplante bauliche Nutzung sei objektiv vernünftig und unterfalle dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Erscheinungsbild der Denkmäler W. straße 43 und 41 werde nicht, jedenfalls nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Denkmäler F. straße 2, 3 und 4. Das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls dem ersten Hilfsantrag entsprechen müssen, da durch die Verkleinerung der Baufläche gegenüber dem mit dem Hauptantrag verfolgten Vorhaben der Garten des Denkmals W. straße 45 in noch geringerem Ausmaß in Anspruch genommen werde. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem in erster Instanz gestellten Hauptantrag, hilfsweise nach dem ersten Hilfsantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die der Bebauung in dem betreffenden Straßenbereich zugrundeliegende und ablesbare Gartenstadtidee unterbewertet und die privatnützige Verfügbarkeit des Eigentums überbewertet. Es gehe ungeachtet der zwischenzeitlichen, nicht so gravierenden Veränderungen am Gebäude W. straße 45 um den Erhalt des Gartenbereichs als solchem, dem im Zusammenhang des Gesamt- objekts wesentliche Bedeutung zukomme. Der Garten des Siedlungshauses dokumentiere als Freifläche nicht lediglich irgendeinen Schmuck innerhalb der Siedlung, sondern vielmehr die einst notwendige Nutzfläche für den eigenen Bedarf (Selbstversorgung durch Anbau von Obst und Gemüse, Kleintierhaltung, Fäkalienverrieselung). Gerade weil die Torsituation in der F. straße nicht so ausgeprägt sei wie in parallelen Zufahrtsstraßen zur "G. ", komme jeder weiteren Bebauung stärkere Negativwirkung zu. Darüber hinaus sei die Situation im Bereich der ebenfalls unter Schutz gestellten F. straße noch nahezu völlig in Takt, was das denkmalpflegerische Interesse am Erhalt der gegebenen Situation bestärke. Die Eigentumsbelange seien nicht gleichermaßen gewichtig, denn das Wohngebäude W. straße 45 bleibe weiterhin erhalten und werde entsprechend genutzt. Ohne Not solle der Garten in wesentlichen Teilen beseitigt werden. Nennenswerte Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen drohten nicht. Im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, die sich aus seiner Situationsgebundenheit ergebe, müsse hingenommen werden, dass das Grundstück nicht möglichst gewinnbringend genutzt und verwertet werden dürfe. In die Abwägung sei einzustellen, dass die Kläger das Grundstück erst nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung erworben hätten. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 13. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten sowie der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die der Kläger unbegründet. Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsanträgen zulässig. Die Kläger sind klagebefugt. Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme (wie hier die Veränderung eines den Garten des Wohnhauses W. straße 45 umfassenden Baudenkmals) nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Genehmigung, so haben die hierfür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen entfällt eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Zwar kann auch im Fall einer bauaufsichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 DSchG NRW gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW gesondert beantragt werden. Hiervon haben die Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die von den Klägern geplante Wohnhauserrichtung ist genehmigungspflichtig, insbesondere liegt ihr Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. § 67 Abs. 1 BauO NRW). Demnach hat die Baugenehmigungsbehörde die Belange des Denkmalschutzes bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Prüfung kann auch in einem Vorbescheidverfahren erfolgen, mit dem durch den Bauherrn - wie hier durch die Kläger mit dem Streitgegenstand des zweiten Hilfsantrags -(einzelne) Fragen des Bauvorhabens zur Entscheidung gestellt werden können (vgl. § 71 Abs. 1 BauO NRW). Dass das Denkmalschutzgesetz selbst kein denkmalrechtliches Vorbescheidverfahren regelt, ist entgegen der Annahme des Beklagten ohne Belang. Im Falle eines anderweitigen Genehmigungsverfahrens kommt es gemäß § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DSchG NRW nicht darauf an, ob das Denkmalschutzgesetz einen Vorbescheid kennt, sondern darauf, welche Genehmigungsmöglichkeiten dasjenige Gesetz vorsieht, das die Maßnahme erlaubnispflichtig macht. Zu diesen Möglichkeiten gehört der baurechtliche Vorbescheid. Der Vorbescheid kann sich auf die dem Bauvorhaben möglicherweise entgegenstehenden Fragen des Denkmalschutzes erstrecken oder auch beschränken. Dem Sinn des § 71 BauO NRW entspricht es, zu Gunsten des Bauherrn eine Prüfung beschränkt auf einzelne Fragen seines Vorhabens namentlich deshalb zu ermöglichen, um ihm den unnötigen Aufwand des auf eine Vollprüfung gerichteten Baugenehmigungsverfahrens etwa dann zu ersparen, wenn nur einzelne Fragen des Vorhabens strittig sind. Das Denkmalschutzgesetz steht einem sich auf denkmalschutzrechtliche Fragen erstreckenden baurechtlichen Vorbescheidverfahren nicht entgegen. Auch in einem Vorbescheidverfahren sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege mit dem ihnen zukommenden Gewicht vollen Umfangs angemessen zu berücksichtigen. Mehr wird von § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW nicht verlangt. Vielmehr bestätigt § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW, dass es mit der angesprochenen Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange in einem anderweitig erforderlichen Genehmigungsverfahren sein Bewenden hat. Denn danach steht es im Belieben desjenigen, der eine erlaubnispflichtige Maßnahme ausführen will, ob er eine denkmalrechtliche Erlaubnis gesondert einholt. Ob ein Vorbescheidantrag, der sich auf denkmalschutzrechtliche Fragen erstreckt, den Anforderungen des § 71 Abs. 3 BauO NRW genügt und ob diese Anforderungen eingehalten sind, ist hier keine Frage der Zulässigkeit der auf Erteilung eines Vorbescheides gerichteten, hilfsweise verfolgten Klage, sondern eine Frage ihrer Begründetheit. Die Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag begehrten Baugenehmigungen bzw. auf Erteilung des mit dem zweiten Hilfsantrag begehrten Vorbescheids, da den Vorhaben auch in den mit den Hilfsanträgen jeweils verringerten Dimensionen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW). Gemäß § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler verändern will. Bereits die geplante Veränderung des einen Baudenkmals, das sich nach Grundstücksteilung auf die Parzellen 833 und 834 erstreckt, ist mit Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar. Ob den Bauvorhaben Gründe des Denkmalschutzes auch deshalb entgegenstehen, weil sie das Erscheinungsbild von Baudenkmälern in der engeren Umgebung (hier namentlich die Baudenkmäler W. straße 41 und 43 sowie die F. straße mit der dortigen "Torsituation") beeinträchtigen, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Belange des Denkmalschutzes, die von der Bauaufsichtsbehörde in angemessener Weise zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW), entsprechen den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisfähigkeit der Veränderung eines Baudenkmals zu befinden hat. Maßgebend ist, ob Gründe des Denkmalschutzes der Erlaubnis entgegenstehen (vgl. § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden Maßstabfestsetzung weitgehend entzieht. Vorzunehmen ist vielmehr eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann, nachdem zuvor untersucht worden ist, ob nicht den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder durch eine angemessene Entschädigung auf Grundlage von § 33 DSchG NRW hinreichend Rechnung getragen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95 -. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der Interessen der Kläger, die Parzelle 833 mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, ergibt, dass dem Vorhaben der Kläger Gründe des Denkmalschutzes im vorbezeichneten Sinne entgegenstehen. Der Denkmalwert des Baudenkmals W. straße 45 in K. ergibt sich aus den die bestandskräftige Eintragung in die Denkmalliste des Hausgrundstücks tragenden Gründen. Das Haus ist danach als Teil der "G. " Dokument einer unter dem Einfluss der Gartenstadtbewegung entstandenen Wohnsiedlung; der von der W. straße aus betrachtet rückwärtige Garten (der die Parzelle 833 der Kläger umfasst) ist Teil des Dokuments. Die Veränderungen, die Haus und Grundstück W. straße 45 vor seiner Unterschutzstellung gegenüber dem Originalzustand erfahren haben, stellen den Denkmalwert des Objekts nicht in Frage. Das Baudenkmal ist in Kenntnis der Veränderungen (hier insbesondere des Gartens durch den Garagenkomplex und die zur F. straße ausgerichtete Garagenwand nebst Mauer) unter Denkmalschutz gestellt worden. Vom Denkmalwert der Gesamtanlage ist daher auszugehen, auch wenn die Veränderungen den Denkmalwert des Objekts gegenüber anderen, nicht in gleichem Maße veränderten Objekten der "G. " graduell mindern. Entgegen der Annahme der Kläger ist der Denkmalwert des Denkmals W. straße 45 (nebst dem rückwärtigen, die Parzelle 833 umfassenden Garten), soweit er sich aus der Bedeutung der "G. " als Dokument der Gartenstadtbewegung und der städtischen Siedlungspolitik sowie als Beispiel vieler architektonischer Lösungen des Einfamilienhauses im Siedlungsbau der 20er Jahre herleitet, nicht deshalb gering oder gar nicht beachtlich, weil der Beklagte nicht alle der "G. " zugehörenden Grundstücke unter Schutz gestellt und ferner keine die "G. " erfassende Denkmalbereichssatzung erlassen hat. Das einzelne Objekt einer aus einer Objektvielfalt bestehenden Siedlung verliert seine Eigenschaft als Teil des Ganzen nicht dadurch, dass das Ganze nicht als solches unabhängig von den Einzelmaßnahmen dem Denkmalschutz unterworfen wird. Die Anwendungsbereiche des Schutzes von Einzeldenkmälern gemäß §§ 2, 3 DSchG NRW und des Schutzes des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 DSchG NRW schließen sich nicht gegenseitig aus. Dies folgt schon aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. Wenn nach dieser Vorschrift Denkmalbereiche auch solche Mehrheiten von baulichen Anlagen sind, bei denen nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1, nämlich Denkmal zu sein, erfüllt, so setzt diese Vorschrift gerade voraus, dass ein Denkmalbereich auch einzelne Baudenkmäler erfassen kann. Die Ausweisung eines Denkmalbereichs kann in Fällen der hier vorliegenden Art zu der Unterschutzstellung der einzelnen Denkmäler hinzutreten und unter Umständen sogar angezeigt sein, um das Umfeld der einzelnen Denkmäler vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Beklagten, ein Gebäude sowie ggf. einen zugehörigen Garten, die denkmalwert sind, auch dann als solches in die Denkmalliste einzutragen, wenn sie innerhalb eines Denkmalbereichs liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 -. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte zu Recht von der Unterschutzstellung anderer zur "G. " gehörender Gebäude und Gärten abgesehen hat. Zwar hat er ausweislich der zu Protokoll über den Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 23. März 2000 abgegebenen Erläuterung davon abgesehen, die zum Konzept der "G. " gehörenden Häuser längs des R. M. unter Schutz zu stellen, weil sie in der Nachkriegszeit stark überformt worden sind. Selbstverständlich können Veränderungen eines Gebäudes ein derartiges Gewicht haben, dass es die für die Unterschutzstellung erforderliche Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) verliert, weil es etwa in einer Weise verändert worden ist, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -. Ob dies bei den jeweiligen nicht unter Schutz gestellten Gebäuden nebst Gärten festzustellen war, ist jedoch deshalb unerheblich, weil dies an der Bedeutung der unter Schutz gestellten Objekte nichts ändert. Namentlich ist nicht entscheidungserheblich, wie viele Wohngrundstücke der früheren "G. " in die Denkmalliste eingetragen worden sind, da mit Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste feststeht, dass die einzelnen Objekte - hier das Hausgrundstück W. straße 45 einschließlich der Parzelle 833 - jeweils für sich bedeutend sind, und zwar als Bestandteil der "G. ". Im Übrigen sind nach der vom Beklagten zur Gerichtsakte überreichten Übersicht eine Vielzahl von Objekten fortlaufend bei nur relativ geringfügigen Unterbrechungen entlang der W. straße in die Denkmalliste eingetragen und durchaus in der Lage, einen Siedlungszusammenhang zu vermitteln. Der Denkmalwert des Hauses W. straße 45 nebst der Parzelle 833 ergibt sich gerade auch aus dem Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche zum Gartenanteil. Charakteristisch für ein im Zuge der so genannten Gartenstadtbewegung entstandenes Gebäude sind gerade die verhältnismäßig großen, rückwärtig der Wohnbebauung gelegenen Gärten. Dies hat der Beklagte im einzelnen dargelegt, es wird durch die von ihm überreichte Literatur (Kampffmeyer, Die Deutsche Gartenstadtbewegung, Berlin, 1911) ergänzend gestützt und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht anders bewertet worden. Die Kläger führen hiergegen nichts an, was zu vertiefenden Ausführungen Anlass geben würde. Die Kläger meinen, typisch sei die Bebauung der Straßenränder auf relativ kleinen Grundstücken. Ob die nicht überbaute Fläche eines Grundstücks als klein oder groß anzusehen ist, hängt allerdings von den in Bezug gesetzten nur relativ bedeutsamen Maßen ab. Für die entlang der W. straße unter Schutz gestellten Häuser - und zu diesen gehört das mit seiner Nordseite zur F. straße gelegene Hausgrundstück W. straße 45 nebst der rückwärtigen Parzelle 833 - hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die jeweils nicht überbaute Grundstücksfläche relativ groß sei. So ergibt sich für das Hausgrundstück W. straße 45 nebst Parzelle 833 eine nicht überbaute Grundstücksfläche von rund 5/6 der gesamten Grundstücksgröße (Grundstücksgröße grob 55 m * 18 m = 990 qm; überbaute Grundfläche: Wohnhaus nebst Anbau und Garage: 9 m * 10,80 m + 4 m * 5 m + 6 m * 9 m = 162,2 qm). Die Grundstücksfläche ist darüber hinaus in ihrer absoluten Größe mit rund 1 000 qm durchaus nicht unerheblich. An der Bedeutung dieser Bezüglichkeiten ändert sich nichts dadurch, dass verschiedene andere Grundstücke eine bezogen auf die Grundstücksfläche noch kleinere überbaute Grundstücksfläche aufweisen. Dass der rückwärtige Garten auch angesichts der sich für das Hausgrundstück W. straße 45 ergebenden Verhältnisse von Wohnbebauung und Gartenfläche denkmalerhebliche Aussagekraft hat, ergibt sich im Übrigen - wie ausgeführt - aus der im vorliegenden Verfahren nicht zur Überprüfung stehenden denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Die vorhandene Bebauung des rückwärtigen Gartens durch die Doppelgarage und die zur F. straße gelegene Einfriedungsmauer beeinträchtigt zwar den Denkmalwert, stellt ihn jedoch - wie ausgeführt - nicht in Frage. In dieser Situation ist jede zusätzliche Bebauung des Gartens in besonderem Maße geeignet, den dem Garten noch zukommenden Aussagewert in Frage zu stellen. Insbesondere gilt das aber für Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung, wobei der Senat dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme zu folgen vermag, dass das mit dem Vorbescheid zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine noch hinnehmbare Beeinträchtigung des Denkmals nach sich ziehen würde. Allen mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen ist gemein, dass letztlich der Eindruck zweier bebauter Grundstücke (statt bislang eines Grundstücks) entstünde. Die die beiden Wohnhäuser umgebende Gartenfläche wäre im Verhältnis zur typischen Situation eines der Gartenstadtidee zuzurechnenden Grundstücks, wie sie durch das Denkmal W. straße 45 (einschließlich der Parzelle 833) dokumentiert wird, marginal. Insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger würde lediglich noch durch einen gewissen Gartenkranz umgeben, dem jeder Eindruck der Tiefe fehlte. Die optischen Auswirkungen der geplanten Bebauung würden im Vergleich zu einigen anderen Grundstücken der "G. " besonders deutlich hervortreten, da das Grundstück unmittelbar an die F. straße angrenzt und von dort (bis auf das Teilstück der die vorhandene Garage begrenzenden Mauer) unmittelbar eingesehen werden kann. Eine dem Denkmal auch nur annähernd anhand der erkennbaren Gegebenheiten ablesbare Aussage über das in der Entstehungszeit prägende Verhältnis von Gartenfläche und überbauter Grundstücksfläche verbliebe nicht. Eine solche Denkmalbeeinträchtigung, die hier allerdings bereits das Ausmaß nahezu einer Zerstörung des Aussagewertes des Denkmals erreichen würde, ist nicht durch überwiegende schutzwürdige Belange der Kläger gerechtfertigt. Die Kläger werden durch die Versagung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides nicht unzumutbar und unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Interesse der Kläger, ihr Grundstück im Rahmen des nach § 34 BauGB Zulässigen zu bebauen, ist nach Maßgabe der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls gering gewichtig. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das Eigentum einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen. Der Eigentümer eines geschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Grundsätzlich muss es der Eigentümer eines Denkmals hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 m.w.N. Den Klägern ist es aus diesen Gründen zuzumuten, dass sie ihr Grundstück nicht durch Bebauung mit einem Wohnhaus nutzen können. Maßgebend ist für die erforderliche Abwägung nicht allein die im Eigentum der Kläger stehende Parzelle. Die Parzelle ist Teil eines Denkmals, das am 2. Juni 1995 unter Denkmalschutz gestellt worden ist und damals noch aus einer Parzelle bestand. Dass dieses Grundstück später parzelliert wurde, ändert am Objekt der Unterschutzstellung nichts. Denkmal ist weiterhin das eine Wohnhaus mit zugehörigem großen Garten in seinen ursprünglichen Dimensionen. Die Frage, wann von einer nicht mehr rentablen und deshalb ohne entsprechende, eine solche Situation auffangende Regelung mit der Sozialbindung des Eigentums nicht zu vereinbarenden Unterschutzstellung auszugehen ist, stellt sich bei diesen Gegebenheiten nicht. Das Denkmal ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch unter Berücksichtigung der dem Denkmal zugehörigen relativ großen Gartenfläche nicht in Rede steht. Die Versagung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides ist schließlich nicht im Ergebnis unverhältnismäßig. Die Kläger haben die von dem unter Schutz gestellten Grundstück abgetrennte Parzelle 833 nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung erworben. Sie mussten daher davon ausgehen, dass die Parzelle nur insoweit selbständig baulich nutzbar ist, wie dies mit dem Anliegen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des zuvor einen Grundstücks vereinbar ist. Auch aus dem dem Voreigentümer erteilten Vorbescheid können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der mehrmals verlängerte Vorbescheid vom 14. September 1993 bezieht sich nur auf Fragen des Planungsrechts, nicht aber auf denkmalrechtliche Fragen und entfaltet daher insoweit weder eine Bindungswirkung noch lässt sich aus ihm Vertrauensschutz hinsichtlich der zu prüfenden Belange der Denkmalpflege herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.