Urteil
1 K 2835/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein behördlicher Untersagungsbescheid wegen Vermittlung von Sportwetten ist rechtswidrig, wenn das nationale Sportwettenmonopol unionsrechtswidrig ist.
• Das Erlaubnis- und Monopolsystem im Glücksspielbereich muss das vom EuGH geforderte Gebot der Gesamtkohärenz erfüllen; wird dieses Gebot verletzt, sind nationale Monopolregelungen unanwendbar.
• Fehlt dem konkreten Betreiber die Aussicht, eine nationale Erlaubnis zu erhalten, kann die formelle Illegalität nicht zur Untersagung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Sportwettenvermittlung wegen unionsrechtswidrigem Sportwettenmonopol aufgehoben • Ein behördlicher Untersagungsbescheid wegen Vermittlung von Sportwetten ist rechtswidrig, wenn das nationale Sportwettenmonopol unionsrechtswidrig ist. • Das Erlaubnis- und Monopolsystem im Glücksspielbereich muss das vom EuGH geforderte Gebot der Gesamtkohärenz erfüllen; wird dieses Gebot verletzt, sind nationale Monopolregelungen unanwendbar. • Fehlt dem konkreten Betreiber die Aussicht, eine nationale Erlaubnis zu erhalten, kann die formelle Illegalität nicht zur Untersagung herangezogen werden. Die Klägerin, polnische Staatsangehörige, betrieb in C. eine Betriebsstätte und vermittelte dort gegen Entgelt Oddset-Sportwetten für den in Malta lizensierten Anbieter Mybet. Die Beklagte ordnete mit Verfügung vom 18.12.2007 an, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten ohne Erlaubnis im Sinne des Sportwettengesetzes/GlüStV einzustellen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin erhob Klage mit der Rüge, die Verfügung verstoße gegen Art. 12 GG sowie gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die Behörde stützte sich auf landes- und bundesrechtliche Ermächtigungsnormen des Glücksspielrechts und hielt die nationale Regelung mit Verweis auf Entscheidungen des EuGH für mit dem Unionsrecht vereinbar. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet; der Bescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Unionsrechtliche Vorgaben: Sowohl BVerfG- als auch EuGH-Rechtsprechung verlangen, dass nationale Beschränkungen im Glücksspielbereich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses folgen und verhältnismäßig sind; insoweit entsprechen europarechtliche Vorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Gesamtkohärenzgebot: Der EuGH hat die Kohärenzprüfung auf das gesamte Glücksspielwesen ausgedehnt. Das nationale/nordrhein-westfälische Regime erfüllt dieses Gebot nicht, weil andere Glücksspielbereiche (insbesondere Geldspielautomaten und Casinos) deutlich weniger restriktiv reguliert sind und die Novellierung der Spielverordnung 2006 faktisch das Angebot ausgeweitet hat. • Sachliche Ungeeignetheit des Monopols: Aufgrund der unzureichenden und inkohärenten Regulierung anderer Glücksspielbereiche ist das staatliche Sportwettenmonopol nicht geeignet, das verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung kohärent und systematisch zu erreichen. • Nichterteilung von Erlaubnissen: Da das nordrhein-westfälische Recht privaten Anbietern faktisch die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verwehrt (§§ 3,10 GlüStV; § 3,14 AG-GlüStV), kann die Klägerin nicht damit in formeller Illegalität zumutet werden; dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu höherrangigem Unionsrecht. • Folgen: Wegen der Unionsrechtswidrigkeit der monopolbegründenden Regelungen sind die einschlägigen nationalen Erlaubnis- und Untersagungsvorschriften (u.a. § 4 GlüStV) im konkreten Fall nicht anzuwenden; damit fehlt die tragfähige Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2007 ist aufzuheben, weil das nordrhein-westfälische/nationale Sportwettenmonopol den unionsrechtlichen Anforderungen an Kohärenz und Verhältnismäßigkeit nicht genügt und damit die gesetzlich normierte Erlaubnispflicht bzw. das Verbot der Veranstaltung bzw. Vermittlung durch private Anbieter auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden kann. Die Klägerin darf die Vermittlung der für Mybet in Malta angebotenen Sportwetten betreiben, weil ihr faktisch die Möglichkeit zur Erlangung einer nationalen Erlaubnis verwehrt ist und die einschlägigen nationalen Normen durch Unionsrecht suspendiert sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.