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Urteil

6 K 2958/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0401.6K2958.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger bewohnte ursprünglich ein Eigenheim in der L.----straße 18 in Q. . Auf seinen Wohngeldantrag vom 31.8.2009 hin bewilligte ihm die Beklagte mit Wohngeldbescheid vom 1.12.2009 einen Lastenzuschuss für die Zeit vom 1.8.2009 bis zum 31.7.2010 in Höhe von monatlich 153,-- Euro. Der Wohngeldbescheid enthält einen Hinweis unter anderem auf die Pflicht, "der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn ... alle wohngeldberechtigten Personen um- oder ausgezogen sind." Bereits in dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular findet sich unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" folgende Passage: "Mir ist bekannt, dass ich gesetzlich verpflichtet bin, der Wohngeldstelle ... unverzüglich anzuzeigen, wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen aus der Wohnung, für die Wohngeld gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgezogen sind; (der Wohngeldbescheid wird dann vom Ersten des Monats bzw. bei Auszug [der] zum Haushalt rechnenden Personen während eines Monats vom Ersten des nächsten Monats [an] unwirksam). (...) Für die neue Wohnung ist ein neuer Wohngeldantrag erforderlich". Am 2.9.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits zum 4.6.2010 aus dem Haus L.----straße 18 ausgezogen war. Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2010 das für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2010 geleistete Wohngeld in Höhe von 153,-- Euro vom Kläger mit der Begründung zurück, der Wohngeldbescheid vom 1.12.2009 sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab dem 1.7.2010 unwirksam geworden. Mit seiner dagegen am 18.11.2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er könne das zu viel gezahlte Wohngeld nicht zurückzahlen. Er habe am 31.3.2010 vor dem Amtsgericht Minden eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger sei im Wohngeldbescheid vom 1.12.2009 auf seine Mitteilungspflicht bei Um- oder Auszug aller wohngeldberechtigten Personen hingewiesen worden. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, möge zwar zutreffen, entbinde ihn jedoch nicht von seiner Rückzahlungsverpflichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, diese zu erstatten. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Beklagte hat für Juli 2010 Wohngeldleistungen in Höhe von 153,-- Euro ohne Verwaltungsakt zu Unrecht an den Kläger erbracht. Denn der dafür vermeintlich als Rechtsgrundlage dienende Wohngeldbescheid vom 1.12.2009 war gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG ab dem 1.7.2010 unwirksam geworden, nachdem der Kläger zum 4.6.2010 aus dem Eigenheim L.----straße 18 ausgezogen war und infolge dessen der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt war, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wurde. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Rückforderung nicht entgegen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten für die Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Das behördliche Erstattungsverlangen wird damit den gleichen Restriktionen unterworfen, wie sie aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Aufhebung rechtswidriger (§ 45 SGB X) oder "rechtswidrig gewordener" (§ 48 SGB X) begünstigender Verwaltungsakte vorgesehen sind. Da der Wohngeldbescheid vom 1.12.2009 nicht von Anfang an rechtswidrig war, kommt im Rahmen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur eine entsprechende Anwendung von § 48 SGB X in Betracht, vgl. VG Minden, Urteil vom 17.08.2009 - 12 K 1258/08 -, Juris, Rn. 20 (zu § 30 Abs. 4 WoGG a.F.); ebenso für den Fall der versehentlichen Weiterzahlung von Pflegegeld nach Erledigung des Bewilligungsbescheides BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 10.00 -, FEVS 53, 303 = Juris, Rn. 10, nach dessen Absatz 1 Satz 2 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Falle einer nachträglichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nummer 2). Diese einschränkenden Voraussetzungen für eine Rückforderung der für Juli 2010 an den Kläger erbrachten Wohngeldleistung sind erfüllt. Bei dem gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG zur Nichtigkeit des Wohngeldbescheides vom 1.12.2009 ab 1.7.2010 führenden Auszug handelt es sich um eine wesentliche für den Kläger nachteilige Änderung der Verhältnisse. Der Kläger hat die ihn insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG treffende Pflicht, der Wohngeldbehörde unverzüglich über die Aufgabe der Nutzung des Wohnraums in der L.----straße 18 Mitteilung zu machen, verletzt. Erst Anfang September 2010 hat die Beklagte von sich aus Kenntnis von dem Auszug erlangt. Die Pflichtverletzung beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. einem besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs. SGB X) des Klägers, weil er sowohl in dem - von ihm unterschriebenen - Antragsformular als auch in dem Wohngeldbescheid vom 1.12.2009, den er inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen hatte, vgl. zu dieser Obliegenheit BSG, Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R -, FEVS 52, 494 = Juris, Rn. 25 f., auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, im Antragsformular zudem auf das Unwirksamwerden des Wohngeldbescheides im Falle des Auszugs. Der angegriffene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall auf der Rechtsfolgenseite die Ausübung von Ermessen erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte ist zu Recht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Nach § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X hat sich der Beklagten hier kein Ermessensspielraum eröffnet. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" in den dort genannten Fällen eine Aufhebung des Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen. In der Regel besteht also eine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung, während sich in atypischen Fällen der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet. Vgl. BSG, Urteile vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 -, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 = Juris, Rn. 50, und vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 -, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 = FEVS 47, 280 = Juris, Rn. 24; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 48 Rn. 20. Ob Gleiches für die Rückforderung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen gilt, weil die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X angeordnete entsprechende Geltung von §§ 45 und 48 SGB X nicht auf die dort jeweils auf der Tatbestandsseite angesiedelte Vertrauensschutzprüfung beschränkt bleibt, so VGH BW, Urteil vom 14.5.1990 - 6 S 1132/88 -, Juris, Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 23.11.2006 - 21 A 391.05 -, ZMR 2007, 497 = Juris, Rn. 18, sondern auch die Rechtsfolgenseite einbezieht, auf der im Rahmen von § 45 SGB X stets und im Rahmen von § 48 SGB X in atypischen Fällen Ermessen vorgesehen ist, so - für § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 SGB X - das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18.8.1983 - 11 RZLw 1/82 -, SozR 1300 § 50 Nr. 3 = Juris, Rn. 10. Ebenso VG Minden, Urteil vom 17.08.2009 - 12 K 1258/08 -, a.a.O., Rn. 23 ff.; Schütze, a.a.O., § 50 Rn. 25. Offengelassen von BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 10.00 -, a.a.O., Rn. 9, kann hier offen bleiben. Denn ein atypischer, im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile für den Betroffenen von den Normalfällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X signifikant abweichender Fall liegt nicht vor. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des - als zutreffend unterstellten - Vortrags des Klägers, er habe im März 2010 vor dem Amtsgericht Minden eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Denn Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründen grundsätzlich keinen atypischen Fall. Die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Vgl. Schütze, a.a.O., § 48 Rn. 21 m.w.N. Insoweit muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob dem Kläger ohne die jetzt zurückgeforderte Wohngeldleistung im Juli 2010 ein Sozialhilfeanspruch oder ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zugestanden hätte, der - weil diese Leistungen grundsätzlich nur zur Behebung gegenwärtiger Notlagen gewährt werden (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) - nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zwar hat das Bundessozialgericht in derartigen Konstellationen für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X das Vorliegen eines atypischen Falles bejaht. Vgl. BSG, Urteile vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 -, a.a.O., Rn. 55, und vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 -, a.a.O., Rn. 25. Ob dem generell zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls auf eine Konstellation wie die vorliegende lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Beziehern geringer Einkommen ein einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete oder zur Belastung des selbst genutzten Wohnraums gewährt wird (vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 Nr. 3, 19 Abs. 1 WoGG). Dieser Zuschuss kann bewirken, dass - einzelne oder sämtliche - Mitglieder des wohngeldrechtlichen Haushalts nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder von Leistungen nach dem SGB II oder dem Bundesversorgungsgesetz angewiesen sind, weil das Wohngeld unter Berücksichtigung ihres sonstigen Einkommens die Hilfebedürftigkeit (§§ 19 Abs. 1 und 2 SGB XII, 9 SGB II, 27a BVG) entfallen lässt. Derartige "Aufstockungsfälle" sind nicht selten. Der Gesetzgeber hat ihnen sogar ausdrücklich Rechnung getragen und insoweit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss vom Wohngeld wegen des Bezugs sog. Transferleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, oder wegen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe derartiger Transferleistungen angeordnet (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WoGG), um auf diese Weise den Wechsel vom Transferleistungs- in den Wohngeldbezug zu erleichtern. Vgl. BR-Drs. 754/08, S. 7. Auch in diesen, nach dem Wohngeldrecht mithin nicht untypischen Konstellationen führt ein Auszug sämtlicher zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und der Erstattungspflicht nach Maßgabe von § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Jedenfalls im wohngeldrechtlichen Kontext wäre es deshalb systemwidrig, unter Hinweis darauf, dass ohne die zurückgeforderte Sozialleistung ein Anspruch auf Sozialhilfe oder auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätte, der nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann, einen atypischen Fall anzunehmen, in dem sich der Behörde ausnahmsweise ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Rückforderung eröffnet. So schon Urteil der Kammer vom 25.2.2011 - 6 K 2631/10 -. Da auch die Fristen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt sind, ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.