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Urteil

10 K 3036/10.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0308.10K3036.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der aus Georgien stammende Kläger, der eigenem Bekunden zufolge am 10. September 1985 in U. geboren wurde, reiste erstmals im Jahre 1998 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. In den folgenden Jahren ist der Kläger in Deutschland vielfach und mit steigender Intensität strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mehrfach zu Jugendstrafen verurteilt. Zuletzt hat er eine Jugendstrafe von fünf Jahren, zu welcher er durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 02. Oktober 2003 - 3 KLs 46 Js 152/03 - C 3/03 III - - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, verbüßt. Der am 12. November 1998 gestellte Asylerstantrag des Klägers wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1998 - Az.: 2408698-430 - abgelehnt. Am 31. Januar 2006 wurde der Kläger (aus der Jugendhaft heraus) nach Georgien abgeschoben. Nachdem der Kläger zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im Jahre 2008 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde er Anfang August 2008 verhaftet, da er noch eine Restjugendstrafe zu verbüßen hatte. Am 04. August 2008 stellte er aus der Jugendhaftanstalt heraus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) den Antrag, für ihn das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen. Zur Begründung machte er im Kern geltend, im Jahre 2006 im Anschluss an seine Rückkehr nach Georgien mehrfach von Kriminellen entführt sowie schwer misshandelt worden zu sein. Ferner legte der Antragsteller mehrere Unterlagen in georgischer Sprache mit deutschen Übersetzungen, die das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal belegen sollen, sowie ärztliche Bescheinigungen, wonach er an Hepatitis C und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, vor. Mit Bescheid vom 17. November 2010 - Az.: 5339588-430 - lehnte das Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 1998 bezüglich der darin enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen, ab. Am 26. November 2010 hat der inzwischen aus der Jugendhaft entlassene Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ferner legt er weitere ärztliche Bescheinigungen und Unterlagen in georgischer Sprache mit deutschen Übersetzungen vor. Hierunter ist ein als solches bezeichnetes georgisches Strafurteil vom 11. Juli 2007, demzufolge mehrere der Personen, die den Kläger misshandelt haben sollen, zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2010 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01. Dezember 2010 - 10 L 666/10.A - den sinngemäßen Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er - der Kläger - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 10 K 3036/10.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Verfahren nicht nach Georgien abgeschoben werden darf, abgelehnt und mit Beschluss vom 03. Dezember 2010 das vorliegende Hauptsacheverfahren gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. März 2011 hat der Kläger sinngemäß beantragt, 1. zum Beweis dafür, dass er tatsächlich im Jahre 2006 von Kriminellen in vielfältiger Weise schwer misshandelt wurde, die im Verwaltungsverfahren eingereichten georgischen Dokumente sowie die mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 überreichten georgischen Dokumente zur Echtheitsüberprüfung dem Auswärtigen Amt vorzulegen, 2. zum Beweis dafür, dass es sich bei den von Dr. F. bei dem Kläger am 25. November 2010 festgestellten Körperspuren um verbliebene Spuren und Narben aus den vom Kläger im Jahre 2006 erlittenen Misshandlungen handelt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und 3. zum Beweis dafür, dass a) der Kläger an einer PTBS erkrankt ist, b) das Krankheitsbild über Jahre hinweg behandlungsbedürftig ist durch eine kombiniert medikamentöse Therapie mit Psychotherapie und c) bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Retraumatisierung mit Gefahren für den Kläger an Leib und Leben besteht, ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Einzelrichter hat die vorstehenden Anträge durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 3036/10.A und 10 L 666/10.A, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (zwei Hefte) sowie die beim Bürgermeister der Stadt I. über den Kläger geführten Ausländerakten (drei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2011 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei mag sogar dahinstehen, ob die sich aus § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergebenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind und der Kläger überdies noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG darüber hat, ob das Verfahren in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach diesen Bestimmungen wiederaufzugreifen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte er die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beanspruchen. Ein weiteres Verfahren könnte mithin für den Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu dem von ihm erstrebten Erfolg führen. Jede Entscheidung in der Sache müsste in einem solchen Verfahren notwendig negativ ausfallen. Ebenso in einem ähnlichen Verfahren: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, abrufbar über juris. Denn es sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Das Vorliegen eines "europarechtlichen" Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Weder das Vorbringen des Klägers noch die allgemeine Situation in Georgien begründen ein derartiges Abschiebungsverbot. Es besteht darüber hinaus auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie kein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach letztgenannter Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60 a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, abrufbar über juris, jeweils m.w.N. Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Georgien nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar: - Soweit der Kläger sich unter Vorlage diverser in georgischer Sprache verfasster Unterlagen (mit deutschen Übersetzungen) darauf beruft, er sei im April 2006 und November 2006 von Kriminellen entführt sowie schwer misshandelt worden und befürchte für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien erneut von ihnen misshandelt oder gar getötet zu werden, kann er hieraus kein Abschiebungsverbot herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und des weiteren davon ausgeht, dass die vorgelegten Unterlagen in georgischer Sprache mit deutschen Übersetzungen, mit denen der Kläger das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal belegen will, echt und wahren Inhalts sind. Denn es ist nicht erkennbar, warum es dem Kläger weder möglich noch zumutbar sein sollte, seinen Wohnsitz in Georgien so zu wählen und seine Lebensführung so einzurichten, dass er nicht mehr in Kontakt mit den betreffenden (oder anderen) Kriminellen kommt. Der Kläger kann hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminellen, die ihn im Jahre 2006 misshandelt hätten (bzw. ihre Angehörigen oder Komplizen), könnten ihn überall in Georgien aufspüren und ihm erneut Gewalt antun oder ihn gar töten. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass er sich ohne weiteres unter den Schutz der georgischen Behörden stellen könnte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass kein Staat der Welt einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz gewähren und stets sicherstellen kann, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben unterbleiben. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005 - A 12 S 603/05 -, abrufbar über juris. Abgesehen von derartigen Einschränkungen der staatlichen Schutzfähigkeit, die für sich genommen noch nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen können, spricht nach den Erkenntnissen, die dem Gericht zur Lage in Georgien vorliegen, aber nichts dafür, dass der georgische Staat in Fällen wie dem vom Kläger vorgetragenen nicht grundsätzlich willens und auch in der Lage wäre, einen effektiven Schutz gegen Übergriffe von Kriminellen zu bieten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die georgischen Sicherheitskräfte nach den Ausführungen, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemacht hat, bereits unmittelbar nach dessen Krankenhausentlassung im November 2006 Ermittlungen gegen die betreffenden Kriminellen aufgenommen und infolge der gewonnenen Ermittlungsergebnisse mehrere Tatverdächtige, nämlich den Haupttäter A. B. E. D. sowie dessen Gehilfin O. B. B1. O1. , gefasst hat. Ausweislich des vorgelegten georgischen Strafurteils wurden die vorgenannten Personen sodann bereits im Juli 2007 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Nach den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemacht hat, wurde inzwischen sogar ein weiterer Haupttäter festgenommen und abgeurteilt. Dieses Vorgehen der Sicherheitskräfte und der Justiz in Georgien zeigt deutlich, dass sie bereit und durchaus auch in der Lage sind, den Kläger zu schützen und die Personen, die ihn misshandelt haben sollen, zur Rechenschaft zu ziehen. Offenkundig lassen sich die zuständigen georgischen Stellen in ihrem konsequenten Vorgehen auch nicht von dem durch den Kläger bekundeten Umstand negativ beeinflussen, dass die betreffenden Kriminellen dem sog T. -Clan, welcher der organisierten Kriminalität nahestehen und Blutrache praktizieren soll, angehören sollen. Ein weiteres Indiz für die Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des georgischen Staates ist auch der Umstand, dass der Kläger, nachdem er sich seinen eigenen Angaben zufolge im November 2006 erstmals an die georgische Polizei gewandt hatte, von weiteren Entführungen und Misshandlungen verschont geblieben ist. Es ist dem Kläger nach alledem sowohl möglich als auch zumutbar, nach Georgien zurückzukehren. Vor dem Hintergrund, dass ein Abschiebungsverbot danach selbst für den Fall, dass man das Vorbringen des Klägers als wahr und die Echtheit der von ihm vorgelegten Unterlagen als gegeben unterstellt, nicht festgestellt werden kann, konnte das Gericht die im Termin zur mündliche Verhandlung (sinngemäß) gestellten förmlichen Beweisanträge, zum Beweis dafür, dass der Kläger tatsächlich im Jahre 2006 von Kriminellen in vielfältiger Weise schwer misshandelt wurde, die im Vorverfahren eingereichten georgischen Dokumente sowie die mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 überreichten georgischen Dokumente zur Echtheitsüberprüfung dem Auswärtigen Amt vorzulegen und zum Beweis dafür, dass es sich bei den von Dr. F. bei dem Kläger am 25. November 2010 festgestellten Körperspuren um verbliebene Spuren und Narben aus den vom Kläger im Jahr 2006 erlittenen Misshandlungen handelt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung ablehnen, es fehle den zum Beweis gestellten Tatsachen an der Entscheidungserheblichkeit. Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages mit dieser Begründung etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06. Januar 2005 - 11 A 4346/04.A -, abrufbar über juris. Denn die unter Beweis gestellten Umstände, dass der Kläger im Jahre 2006 von Kriminellen schwer misshandelt worden sei und hierdurch Narben und sonstige Spuren entstanden seien, die noch in einer von Dr. F. am 25. November 2010 durchgeführten Untersuchung feststellbar gewesen seien, vermögen, selbst wenn sie zutreffen sollten, nichts daran zu ändern, dass der georgische Staat grundsätzlich bereit und auch in der Lage ist, den Kläger zu schützen. - Des Weiteren kann der Kläger ein Abschiebungsverbot nicht aus den von ihm geltend gemachten Erkrankungen herleiten. Insoweit nimmt das erkennende Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst vollinhaltlich auf jene Erwägungen, die das Bundesamt auf den Seiten neun (von "Doch unabhängig davon kann die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Georgien ...") bis zehn (bis einschließlich "Vorliegend muss er sich im Übrigen auch darauf verweisen lassen, ...") seines Bescheides vom 17. November 2010 - Az.: 5339588-430 - angestellt hat, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend hierzu wird auf die Ausführungen, welche die Kammer auf den Seiten sechs (von: "Soweit der Antragsteller geltend macht, er leide an einer PTBS ...") bis sieben (bis einschließlich "Da eine PTBS - wie ausgeführt - in Georgien sachgerecht behandelt werden kann, ...") ihres Beschlusses vom 01. Dezember 2010 - 10 L 666/10.A - gemacht hat, Bezug genommen. An den vorstehend genannten Erwägungen hält das erkennende Gericht nach Überprüfung auch im vorliegenden Verfahren fest. Es geht insbesondere weiterhin davon aus, dass eine PTBS in Georgien behandelt werden kann, und zwar in einer Art und Weise, die sich - auch gemessen an dem von Dr. N. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, I1. ) in seinem Attest vom 30. November 2010 festgestellten Behandlungsbedarf - als sachgerecht darstellt. Behandlungsmöglichkeiten sind in Georgien sowohl im diagnostischen Bereich als auch im Hinblick auf psychiatrisch-therapeutische Gespräche gegeben. Zudem sind begleitende medikamentöse Therapien in Georgien generell gewährleistet. Vgl. zu den in Georgien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten etwa die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 - und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2006 - 5 K 3104/06.A -, beide abrufbar über juris, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 14. Juli 2004 und vom 16. April 2008. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, in seiner Heimat optimale Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden. Entscheidend ist allein, dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht beachtlich wahrscheinlich ist, weil dort - wie ausgeführt - eine hinreichende Behandlung von psychischen Erkrankungen - einschließlich der PTBS - gesichert ist. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2010 - 11 LB 186/08 -, juris. Vor diesem Hintergrund konnte das erkennende Gericht auch den in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) gestellten förmlichen Beweisantrag, zum Beweis dafür, dass der Kläger an einer PTBS erkrankt ist und das Krankheitsbild über Jahre hinweg behandlungsbedürftig ist durch eine kombiniert medikamentöse Therapie mit Psychotherapie ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung ablehnen, es fehle den zum Beweis gestellten Tatsachen an der Entscheidungserheblichkeit. Denn es kann angesichts der aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien als wahr unterstellt werden, dass der Kläger an einer PTBS leidet, die sowohl durch eine Psychotherapie als auch medikamentös zu behandeln ist. Aufgrund der in Georgien gegebenen Behandlungsmöglichkeiten wird der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat selbst dann nicht in eine der von § 60 Abs. 7 AufenthG erfassten Gefahrenlagen geraten, wenn er tatsächlich an einer PTBS leiden sollte, die in der genannten Weise zu behandeln ist. Des Weiteren kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit einer Retraumatisierung zu rechnen hat und er gerade aus diesem Grunde asylrechtlich relevanten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein würde. Derartiges wird in den ärztlichen Bescheinigungen, die dem Gericht zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegen, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. So lässt es der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychoanalyse Dr. C. (C1. T1. ) in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2010 ausdrücklich dahinstehen, ob sich aus der diagnostizierten PTBS ein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot ergebe. Auch im Übrigen wirft er die Frage nach einer Retraumatisierung in seinen Stellungnahmen zwar (mehrfach) auf, lässt sie jedoch letztlich unbeantwortet und verweist im Kern lediglich auf eine für den Fall einer Rückführung nach Georgien zu erwartende Verschlechterung des Beschwerdebildes. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme Dr. N1. vom 30. November 2010, in der ebenfalls ausgeführt wird, dass für den Fall einer Rückführung des Klägers nach Georgien mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Es ist jedoch, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 01. Dezember 2010 - 10 L 666/10.A - ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass eine gewisse (vorübergehende) Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nach Rückkehr in seine Heimat für sich genommen bereits eine asylrechtliche relevante Gefahr für Leib und Leben auslösen würde. Entsprechende Gefahren müssen nämlich im Falle einer Abschiebung konkret drohen. Diese Voraussetzung kann nur bei einer ernsten Krankheit gegeben sein, die im Herkunftsland nicht sachgerecht behandelt werden kann. Übergangsprobleme, die bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Heimatland entstehen, etwa weil die Unterbrechung der Behandlung das Leiden vorübergehend verschlechtert oder der Patient erst nach gewissen Anlaufschwierigkeiten in der Lage ist, eine mögliche Behandlung zu organisieren, bilden grundsätzlich noch kein im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren allein zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Im Übrigen sind Gefahren, die wegen der Erkrankung beim Abschiebungsvorgang selbst drohen, (erst) von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen und zu minimieren, wobei der Betroffene mitwirken muss. Ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall: Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 23. September 2010 - 5 K 477/10.A -, abrufbar über juris. Da eine PTBS in Georgien sachgerecht behandelt werden kann, ist gerade nicht davon auszugehen, dass das Bestehen dieser Erkrankung den Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine asylrechtlich relevante konkrete Gefahr für Leib oder Leben bringen würde. Soweit Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 zusätzlich ausführt, eine erfolgreiche Therapie der beim Kläger gegebenen PTBS sei in Georgien "unmöglich", weil der Kläger dort in ständiger Angst vor erneuter Gewaltanwendung durch die Kriminellen, die ihn bereits in der Vergangenheit misshandelt hätten, leben müsste, genügt diese Äußerung nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen, die an ein Attest zum Krankheitsbild einer PTBS zu stellen sind. Vgl. allgemein zu den insoweit zustellenden Anforderungen etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 - 8 K 3233/08 -, abrufbar über juris, m.w.N. Weder setzt Dr. N. sich im Zusammenhang mit seiner Feststellung, eine erfolgreiche Behandlung in Georgien sei aufgrund zu erwartender Ängste des Klägers "unmöglich", mit dem Umstand auseinander, dass sich ein großer Teil der Kriminellen, die den Kläger misshandelt haben sollen, nach den beigebrachten Unterlagen sowie dem Vortrag des Klägers bereits in Haft befindet, noch befasst sich Dr. N. mit den Auswirkungen der grundsätzlich gegebenen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des georgischen Staates. Auch im Übrigen finden sich in der Stellungnahme Dr. N1. keinerlei Ausführungen, die sich mit den Gegebenheiten in Georgien beschäftigen. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, um die Feststellung rechtfertigen zu können, eine erfolgreiche Behandlung in Georgien sei "unmöglich". Des Weiteren verkennt Dr. N. offenbar, dass auch Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Opfer krimineller Gewalt werden und deshalb ein Trauma erleiden, nicht etwa allein deshalb zur Behandlung in ein anderes Land verlegt werden, obwohl an sich Möglichkeiten zur Behandlung der an traumatische Erfahrungen anknüpfenden Erkrankung im Bundesgebiet bestanden hätten. Der Umstand allein, dass eine an PTBS erkrankte Person in einem bestimmten Land ein Trauma durch (nichtstaatliche) Gewaltanwendung erlitten hat, kann mithin für sich genommen noch nicht zu dem Schluss führen, eine erfolgreiche Behandlung in dem betreffenden Land sei "unmöglich". Ebenso in einem ähnlichen Verfahren: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 03. Dezember 2003 - 3 K 5709/03.A -. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Feststellung Dr. N1. , eine erfolgreiche Behandlung des Klägers in Georgien sei "unmöglich", als bloße unsubstanziierte Behauptung dar, der das Gericht nicht weiter nachgehen muss. Nach alledem bilden die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen jedenfalls in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Retraumatisierung des Klägers nach Rückkehr in seine Heimat keine hinreichende Tatsachengrundlage, um den weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zum Beweis dafür, dass bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Retraumatisierung mit Gefahren für den Kläger an Leib und Leben besteht, ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, zu stützen. Dementsprechend stellt sich der vorstehend zitierte Antrag als reiner Beweisermittlungsantrag dar, der dem erkennenden Gericht keinen Anlass gibt, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -, abrufbar über juris. Dem Kläger kann schließlich auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 3 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar nach der Rückkehr nach Georgien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).