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Urteil

11 LB 186/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn dem Ausreisepflichtigen in seinem Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. • Die Verfügbarkeit allgemeiner medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat genügt nicht allein; entscheidend ist, ob der Betroffene individuell und tatsächlich Zugang zu erforderlicher Behandlung und Betreuung hat. • Bei psychisch Erkrankten kann fehlende Einsichtsfähigkeit und damit notwendige Fremdüberwachung durch betreuende Einrichtungen in der Zielstaatbeurteilung zu berücksichtigen sein; Übergangs- und Durchführungsprobleme sind jedoch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht nur, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder vergleichbare zielstaatsbezogene Gründe vorliegen; rein inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind anders zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei zugänglicher Versorgung im Herkunftsstaat trotz schwerer Schizophrenie • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn dem Ausreisepflichtigen in seinem Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. • Die Verfügbarkeit allgemeiner medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat genügt nicht allein; entscheidend ist, ob der Betroffene individuell und tatsächlich Zugang zu erforderlicher Behandlung und Betreuung hat. • Bei psychisch Erkrankten kann fehlende Einsichtsfähigkeit und damit notwendige Fremdüberwachung durch betreuende Einrichtungen in der Zielstaatbeurteilung zu berücksichtigen sein; Übergangs- und Durchführungsprobleme sind jedoch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht nur, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder vergleichbare zielstaatsbezogene Gründe vorliegen; rein inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind anders zu prüfen. Der türkische Kläger litt an chronischer paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie und suchte seit 2003 Aufenthalt in Deutschland; seine Eltern wurden deutsche Staatsangehörige, er selbst lebte zuvor u.a. in den USA. Die Ausländerbehörde verweigerte 2003 die Aufenthaltserlaubnis und wies Widerspruch ab; das VG gab der Klage 2006 statt und begründete dies mit drohender Verschlechterung der Gesundheit und Abhängigkeit von familiärer Betreuung in Deutschland. Der Kläger war mehrfach stationär behandelt worden, zuletzt 2010; er sei nicht krankheitseinsichtig und auf Überwachung der Medikamenteneinnahme angewiesen. Die Behörde trug vor, in der Türkei sei ausreichende psychiatrische Versorgung und Betreuung möglich und finanzierbar; das OVG beauftragte einen türkischen Facharzt mit der Erkundung der Versorgungssituation. Streitpunkt war, ob in der Türkei eine dem Kläger zugängliche dauerhafte Behandlung und Betreuung gewährleistet ist und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. • Rechtliche Ausgangslage: § 25 Abs. 3 AufenthG verweist auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG; dieses schützt vor Abschiebung, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. • Beweis- und Tatsachengrundlage: Die fachpsychiatrischen Berichte bestätigten die Diagnose Schizophrenie, mangelnde Krankheitseinsicht und wiederholte stationäre Behandlungen; Medikation führt bei regelmäßiger Einnahme zu Stabilisierung, die der Kläger ohne Fremdüberwachung nicht sicherstellt. • Zielstaatprüfung: Nach sachverständiger Erkundigung und Berichten des Auswärtigen Amtes ist in der Türkei grundsätzlich die benötigte medikamentöse und ärztliche Dauerbehandlung vorhanden; es existieren psychiatrische Akutkliniken und begrenzte Dauereinrichtungen sowie Einrichtungen der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, die Betreuungsaufgaben übernehmen können. • Finanzielle Sicherstellung: Gesetzesreformen (Einbeziehung in Sozialversicherung; Yesil Kart) und verfügbare Hilfen sowie mögliche Kostenübernahme durch die Ausländerbehörde oder familiäre Unterstützung lassen nicht erwarten, dass Behandlung aus finanziellen Gründen systematisch versagt würde. • Beurteilung der Gefährdungshöhe: Übergangs- oder Durchführungsprobleme bei Rückführung sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7; es bestand kein hinreichender Nachweis einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben bei Rückkehr. • EMRK- und familienrechtliche Aspekte: Ein Verweis auf Art. 5 oder 8 EMRK bzw. auf die familiäre Lebensgemeinschaft rechtfertigt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind anders zu prüfen (z.B. Duldung nach § 60a AufenthG). • Beweiswürdigung: Das Gericht hielt die Stellungnahme des beauftragten türkischen Facharztes für ausreichend aussagekräftig und verzichtete auf weitere Sachverständigenerhebungen; der Vortrag der behandelnden deutschen Ärzte reicht nicht aus, um die gegenteilige Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Berufung der Behörde war erfolgreich; das Verwaltungsgerichtsurteil wurde aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG, weil nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass ihm in der Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Die notwendige medizinische und betreuende Versorgung ist dort grundsätzlich verfügbar und für den Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen erreichbar und finanzierbar; Übergangs- oder Durchführungsprobleme rechtfertigen kein Abschiebungsverbot. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und Fragen einer Duldung bleiben unberührt und sind gesondert zu prüfen.