Beschluss
9 K 1524/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0408.9K1524.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin. 1 Gründe: 2 Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Erinnerung ist nicht begründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu Recht abgesetzt, weil diese nicht angefallen ist. Die o.g. Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Nach der Rechtsprechung setzt eine Mitwirkung bei der Erledigung eine besondere, auf die Beilegung ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Bevollmächtigte muss an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt haben, die über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können. Es müssen besondere Bemühungen des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung vorangegangen sein. Die Erledigungsgebühr stellt sich als eine Art Ersatz für die Vergleichsgebühr dar. Sie ist eine Erfolgsgebühr, die das besondere Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung der Sache honorieren soll 4 - vgl. OVG NW, Beschluss vom 09. September 2009 - 18 E 111/09 -; Beschluss vom 06. Oktober 2010 - 18 E 1103/10 --. 5 Gemessen hieran ist vorliegend die Erledigungsgebühr nicht entstanden. Allein die im Anschluss an die Aufhebung der Entziehungsverfügung abgegebene Erledigungserklärung des Bevollmächtigten löst die Erledigungsgebühr noch nicht aus. Sein sinngemäßes Vorbringen, er habe auf die Klägerin einwirken müssen, damit diese der Abgabe einer Erledigungserklärung zustimme, führt gleichfalls nicht zum Erfolg. Es gehört zu der mit der Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Leistung eines Rechtsanwalts, seinem Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. Als solches kam hier nur die Abgabe einer Erledigungserklärung in Betracht. Eine Fortführung des Streits als Fortsetzungs-Feststellungsklage schied von vornherein aus, weil ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich ist. Auch seitens des Prozessbevollmächtigten wird dafür nichts vorgebracht. Es ist insoweit schon nicht nachzuvollziehen, inwieweit Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung zu überwinden gewesen sein sollte. 6 Auch im Übrigen sind keine besonderen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten erkennbar, die als rechtlich relevante Mitwirkungshandlung im dargelegten Sinn verstanden werden können. Die Erledigung des Rechtsstreits ist durch die Aufhebung der Entziehungsverfügung herbeigeführt worden. Maßgeblich für diese Entscheidung des Beklagten war einzig und allein der für ihn negative Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2010 im Eilverfahren 9 L 317/10. Eine - abgesehen von der Antragstellung - relevante Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht festzustellen, den streitentscheidenden Kern des Verfahrens hat er mit seinem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise gestreift. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.