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Beschluss

18 E 1103/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG ist regelmäßig die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder einer auf Vermeidung/Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung erforderlich; bloßes Verfahrenenden ohne mündliche Verhandlung begründet die Gebühr nicht. • Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG entsteht nicht ohne konkrete einigungsbezogene Tätigkeit; fehlende Feststellungen führen zur Versagung. • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG erfordert eine besondere, auf die Herbeiführung der Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren; Tätigkeiten in anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren sind hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühren für Termin, Einigung oder Erledigung ohne besondere anwaltliche Mitwirkung • Für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG ist regelmäßig die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder einer auf Vermeidung/Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung erforderlich; bloßes Verfahrenenden ohne mündliche Verhandlung begründet die Gebühr nicht. • Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG entsteht nicht ohne konkrete einigungsbezogene Tätigkeit; fehlende Feststellungen führen zur Versagung. • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG erfordert eine besondere, auf die Herbeiführung der Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren; Tätigkeiten in anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren sind hierfür nicht ausreichend. Kläger führten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das sich in der Hauptsache erledigte. Das Verwaltungsgericht entschied über die Kostenerstattung des Beklagten; die Kläger verlangten Erstattung von Anwaltsgebühren (Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr). Die Kostenfestsetzung wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Kläger legten Erinnerung ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Abweisung der Erinnerung. Streitig war, ob die Voraussetzungen der Nr. 3104, 1000/1003 und 1002 VV-RVG für die jeweiligen Gebühren vorliegen. Die Kläger verwiesen unter anderem auf außergerichtliche Tätigkeiten und Parallelverfahren ihres Bevollmächtigten. Das Gericht klärte, ob diese Tätigkeiten als für die Erledigung erforderliche Mitwirkung im vorliegenden Verfahren gelten. • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG): Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht die Gebühr grundsätzlich nur bei Wahrnehmung eines Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins oder bei Besprechungen mit Drittbeteiligten zur Vermeidung/Erledigung; Besprechungen mit dem Mandanten genügen nicht. Ein Ausnahmefall nach Nr. 3104 Abs.1 (z.B. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen) ist nicht gegeben. Das einfache Ende eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung löst die Gebühr nicht aus; es bedarf einer Ausnahmesituation, in der statt des gesetzlich vorgesehenen Urteils ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. • Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV-RVG): Mangels einigungsbezogener Mitwirkung oder entsprechender Feststellungen ist die Gebühr nicht entstanden; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. • Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV-RVG): Die Gebühr ist eine Erfolgsvergütung, die eine besondere, ursächliche anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren verlangt, die über das übliche Entgegentreten im Prozess hinausgeht. Tätigkeiten in selbständigen Verwaltungsverfahren oder in parallelen Verfahren sind verfahrensbezogen nicht auf das vorliegende Verfahren anrechenbar. Konkrete besondere Bemühungen oder besondere Einwirkung auf Mandant oder Behörde, die die Erledigung im hier relevanten Verfahren veranlasst hätten, sind nicht festgestellt. • Gebührenrechtliche Folge: Ohne Nachweis der genannten Voraussetzungen sind die begehrten Gebühren nicht zu ersetzen; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Termins-, Einigungs- oder Erledigungsgebühren, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Wahrnehmung eines Termins bzw. eine besondere einigungs- oder erledigungsbezogene anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren) nicht vorliegen. Tätigkeiten des Bevollmächtigten in eigenständigen Asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren können nicht für die Erledigungsgebühr im vorliegenden Verfahren verwertet werden; diese Tätigkeiten sind gesondert zu vergüten. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.