Urteil
8 K 2217/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0429.8K2217.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2010 verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2010 verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Forstbeamter und dabei auch dienstlich zur Jagdausübung verpflichtet. Er ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr., in die seine Repetierbüchse Mauser 66, Kaliber 30.06 eingetragen ist. Im Jahre 2005 erlitt der Kläger bei einer dienstlichen Jagd ein Knalltrauma mit bleibendem Gehörschaden. Der Vorgang wurde als Dienstunfall anerkannt. Ärztlicherseits wurde ihm das Tragen eines Lärmschutzes empfohlen. Da sich der Kläger durch einen Gehörschutz, den er seither verwendet, in vielen Fällen in seiner Orientierung beeinträchtigt sieht, beantragte er bereits im Jahre 2008 bei dem Beklagten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Schalldämpfer für seine Repetierbüchse, um weitere Gehörschädigungen zu verhindern. Hierzu holte der Beklagte eine Stellungnahme des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen ein, der zu der Einschätzung gelangte, dass nach seinen Informationen durch den Einsatz eines Schalldämpfers für die Waffe des Klägers eine deutliche Reduzierung von Schoss- und Mündungsknall zur Vermeidung weiterer Gehörschäden nicht erreicht werden könne. Eine nennenswerte Geräuschreduzierung scheine vielmehr nur bei einer Kombination von Schalldämpfer und Subsonic-Munition möglich. Damit wäre aber eine unzulässige Unterschreitung der im Bundesjagdgesetz zwingend vorgeschriebenen Energiewerte bei der Jagd auf Schalenwild im Allgemeinen unvermeidlich, dieser Lösungsansatz scheide damit aus. Den Inhalt dieser Stellungnahme teilte der Beklagte dem Kläger im Januar 2009 mit verbunden mit der Anfrage, ob der Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Schalldämpfer aufrecht erhalten werde. Mit Schreiben vom 28.01.2010 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und teilte ihm mit, dass sich in der vergangenen Jagdzeit bei einer Schussabgabe im Rahmen der Dienstausübung wieder eine Situation ergeben habe, die trotz Tragens eines Gehörschutzes zu einer weiteren Verschlechterung seines Hörvermögens bei gleichzeitiger Verstärkung seiner Tinnitusbelastung geführt habe. Möglicherweise sei der Gehörschutz bei der Aktion während der Drückjagd verrutscht. Nach Aussagen seines Ohrenarztes könne auch der Schalldruck über die Knochenleitbahnen im Gesicht zu einer Schallbeeinträchtigung führen. Geschädigte Ohren seien besonderes empfindlich. Es gehe ihm bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht um die Ausübung lautloser Jagd, sondern ausschließlich um seinen Gesundheitsschutz und die Möglichkeit einer weiteren Erfüllung seiner Dienstpflichten. Wenngleich die Verwendung eines Schalldämpfers lediglich zu einer Reduzierung des Schussknalls von etwa 40 % führe, da nur der Mündungsknall ausgeschaltet werde, würde diese Reduzierung jedoch ausreichen, um eine weitere Belastung seines Hörvermögens zu verhindern. Deshalb halte er seinen Antrag aufrecht. Auf nochmalige Anfrage des Beklagten hin teilte der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen mit, dass der Einsatz von Gehörschutzkapseln den Jäger bei der Jagdausübung nicht übermäßig behindere. Gerade Gehörschutzkapseln der modernen Bauart seien ausgesprochen passgenau und hätten dank moderner Filtertechnik die Möglichkeit, nur extreme Schallbelastungen abzudämpfen, während normale Umgebungsgeräusche ungehindert wahrgenommen werden könnten. Auch der Einsatz individueller, für das jeweilige Ohr angefertigter Gehörschützer könne in einem solchen Fall in Erwägung gezogen werden. Der Einsatz eines Schalldämpfers sei deshalb nicht zwingend notwendig. Ob der Einsatz eines Schalldämpfers aus medizinischer Sicht sinnvoll sei, könne von dort nicht beurteilt werden. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zu der von ihm beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. In seiner Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, der Landesjagdverband könne als Vereinigung der Jäger hier zu keiner sachgerechten Entscheidung beitragen. In seinem speziellen Fall sei der Einsatz eines Schalldämpfers eine Frage des Gesundheitsschutzes. Deshalb solle nicht der Jagdverband, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft hierzu eine Stellungnahme abgeben. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.07.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Schalldämpfer mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers. Im allgemeinen würden Schalldämpferwaffen zur Ausübung der Jagd nicht benötigt. Ein starkes Indiz dafür, dass im Waffenrecht die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden solle, sei bereits der Umstand, dass es in etlichen landesrechtlichen Regelungen ausdrücklich verboten sei, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben, so z.B. in Bayern, in Hamburg und in Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen gebe es zwar keine dementsprechende Regelung, es sei jedoch zu beachten, dass früher die Verwendung von Schalldämpfern generell verboten gewesen sei. Hierfür hätten kriminalpolizeiliche Gründe gesprochen, weil eine polizeiliche Kontrolle des Schusswaffengebrauchs bei einer Verwendung von Schalldämpfern erheblich schwieriger würde. Bei Angriffen auf Leib und Leben sei die Feststellung des Sachverhalts und der Täter sehr erschwert. Dies gelte auch im Hinblick auf die Feststellung von Wilddieben. Schließlich entfalle auch der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen. Auch unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Gehörschädigung des Klägers sei die Verwendung eines Schalldämpfers nicht erforderlich, um die Jagd auszuüben. Dass aus ärztlicher Sicht die Verwendung eines Schalldämpfers anstelle eines Gehörschutzes erforderlich sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der erkennbare Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung stehe dem waffenrechtlichen Bedürfnis nicht gleich. Erforderlich im Sinne eines waffenrechtlichen Bedürfnisses sei die Verwendung des Schalldämpfers nur dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative, erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden bzw. ungeeignet seien. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 30.08.2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Schalldämpfer begehrt. Er macht geltend, der Beklagte habe nicht hinlänglich gewürdigt, dass er die Jagd nicht nur aus Hobbygründen betreibe, sondern als Forstbeamter im Revierdienst zur Jagdausübung verpflichtet sei. Zur weiteren Erfüllung seiner jagdlichen Dienstverpflichtungen sei er auf die Verwendung eines Schalldämpfers nahezu zwingend angewiesen, andernfalls müsse er unter Rücksichtnahme auf seine Gesundheit den Forstdienst verlassen. Er leide schon jetzt aufgrund der erlittenen Knalltraumata unter erheblichen Gehörschäden, einhergehend mit einem dauerhaft vorhandenen Tinnitus. Da die Verwendung eines Schalldämpfers lediglich eine Knallreduzierung von 30 bis 40 % erreiche, entfalle auch bei einem abgegebenen Schuss nicht die Warnfunktion für Dritte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Berufstätigkeit beim Nachstellen des Wildes häufig durch dichteren Wald, Gebüsch oder Unterholz gehen müsse. Dabei könne es leicht vorkommen, dass der Gehörschutz verrutsche und seinen Zweck nicht mehr in dem erforderlichen Maße erfüllen könne. Dies sei in der Vergangenheit schon vorgekommen, wodurch er eine weitere Schädigung an seinem Gehör erlitten habe. Um zusätzlichen Schäden vorzubeugen, die auch durch die Übertragung des Rückstoßes über die Knochenbahn erfolgen könnten, sei er auf den Schalldämpfer angewiesen. Denn dieser mindere nicht nur das Geräusch des Mündungsknalls, sondern auch einen Teil des Rückstoßes. Bei Verwendung des Schalldämpfers sei der Schuss immer noch so laut hörbar, wie es bei der Verwendung eines kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer der Fall sei. Deshalb entfalle auch nicht die Warnfunktion für Spaziergänger. Der Kläger beantragt, den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers entsprechend seinem Antrag vom 29.07.2008 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass das Nachstellen des Wildes nur einen kleinen Teil der beruflichen Tätigkeit des Klägers ausmacht und auch andere Forstbeamte ohne Schalldämpfer arbeiten könnten und würden. Dies zeige sich schon daran, dass in anderen Bundesländern das Verwenden eines Schalldämpfers generell verboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm für die Dauer seiner derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Forstbeamter die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Repetierbüchse Mauser 66, Kaliber 30.06 erteilt. Zutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Kläger für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf, die ihm nur erteilt werden kann, wenn er hierfür ein Bedürfnis nach § 8 des Waffengesetzes - WaffG - nachweist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen werden. Anders als der Beklagte sieht das erkennende Gericht jedoch im speziellen Fall des Klägers das waffenrechtliche Bedürfnis als gegeben an. Dieses ist nach § 8 des Waffengesetzes - WaffG - nachgewiesen, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder - händler oder als Bewachungsunternehmer und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dabei verlangt die Prüfung der Bedürfnisfrage eine an den einschlägigen Vorschriften und Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen Belange ist ein Bedürfnis zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch (bzw. hier Schalldämpfergebrauch) zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Gebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich ferner, dass bei Prüfung des Bedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn z.B. die Erteilung einer zum Erwerb eines Schalldämpfers berechtigenden Besitzkarte beantragt wird. So Lehmann/von Grotthuss, aktuelles Waffenrecht, Rz. 17 und 18 zu § 8 WaffG. Für Jäger ist in § 13 Abs. 1 WaffG speziell geregelt, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt wird, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung ... benötigen und die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. In der Literatur und Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass grundsätzlich auch für Jäger kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anzuerkennen ist, weil dies zur waidgerechten Jagdausübung nicht notwendig ist. So Lehmann/von Grotthus, Rz. 14 zu § 13 WaffG; Hess. VGH, Urteil vom 09.12.2003 - 11 UE 2912/00 - in: jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 138, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 - 6 B 19/04 - juris. Ein Bedürfnis für eine Schalldämpferwaffe kommt deshalb nur in einem besonders gelagerten Einzelfall in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bei der Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer solchen Ausnahme ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern aus Immissionsgesichtspunkten geregelt hat, um einerseits der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden. Vgl. Hess. VGH, a.a.O. Zwar stellt diese Erwägung zunächst auf den Schutz der Allgemeinheit vor übermäßiger Lärmbelästigung ab, sie ist entsprechend jedoch auch im Fall des Klägers zu berücksichtigen, der besonders vor Lärm geschützt werden muss, da er bereits bei der dienstlichen Jagdausübung ein Knalltrauma verbunden mit bleibendem Gehörschaden erlitten hat. Sein besonderes Interesse an der Reduzierung der Immissionen ist deshalb nicht mit dem anderer Jäger an einer möglichst lautlosen Jagd vergleichbar. Dies gilt um so mehr, als der Kläger die Jagd nicht aus Hobbygründen ausübt, sie mithin nicht einfach aufgeben kann, sondern dienstlich dazu verpflichtet ist. Er muss sich also ‑ anders als die meisten Jäger - von Berufs wegen bei der Schussabgabe den Geräuschen aussetzen und ist deshalb gezwungen, im Interesse seiner Gesundheit und zum Schutz vor weiteren Gehörschädigungen eine zumutbare Minderung der Lärmimmissionen zu erreichen. Zwar weist der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Stuttgart vom 14.01.2009 - 5 K 151/08, juris ‑, darauf hin, dass auch eine Schwerhörigkeit und ein Tinnitus bei der Jagdausübung nicht zur Verwendung eines Schalldämpfers zwingen, weil eine Minderung der Geräuschbelastung auch durch Verwendung eines modernen Gehörschutzes erreicht werden kann. In diese Richtung geht auch die eingeholte Stellungnahme des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen. Im Falle des Klägers hat sich jedoch gezeigt, dass auch die Verwendung eines Gehörschutzes nicht immer geeignet war, weitere Gehörschäden zu verhindern. So ist es in der Vergangenheit trotz Tragen des Gehörschutzes, sei es, weil er verrutscht ist, sei es aus anderen Gründen, zu einer weiteren Gehörschädigung bei Abgabe eines Schusses gekommen. Das Gericht kann auch nachvollziehen, dass es beim Nachstellen des Wildes im dichten Unterholz oder Gebüsch leicht zu einem Verschieben des Gehörschutzes kommen kann, so dass dieser seinen Zweck nicht immer hinreichend erfüllen kann. Wenn dies unbemerkt geschieht, ist bei einer Schussabgabe eine nochmalige Gehörschädigung vorhersehbar. Dies gilt es dadurch zu verhindern, dass eine weitere Sicherheit vor unzulässiger Lärmbeeinträchtigung durch die Verwendung eines Schalldämpfers geschaffen wird. Dass dieser generell zwar nicht zur Ausschaltung, aber zur Minderung der Lärmimmissionen geeignet ist, ist unstreitig. Nach Auffassung des Gerichts ist die Verwendung des Schalldämpfers für den beantragten Zweck aber auch erforderlich, um in diesem Ausnahmefall das bereits vorgeschädigte Gehör vor weiteren Schädigungen bei der Ausübung des Berufes zu schützen. Demgegenüber sind keine Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung von solchem Gewicht zu erkennen, dass sie dieses Interesse des Klägers zu überwinden vermögen. Soweit der Beklagte auf das Gefährdungspotential durch eine mögliche deliktische Verwendung des Schalldämpfers, auf das früher generell bestehende Verbot der Verwendung eines Schallschützers sowie die Regelung in anderen Bundesländern, bei denen diese Verwendung verboten ist, verweist, vermag das Gericht diesen generellen Erwägungen im vorliegenden Fall kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Anders wäre es zwar, wenn die ebenfalls von dem Beklagten genannte Warnfunktion für unbeteiligte Dritte bei der Schussabgabe durch Verwendung eines Schalldämpfers entfallen würde. Denn dann wäre für andere Personen eine erhöhte Gefährdungslage dadurch geschaffen, dass sich etwa Spaziergänger unvorsichtig im Wald bewegen, weil sie keine Kenntnis davon haben, dass derzeit dort gejagt wird. Allerdings ist in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nochmals klargestellt worden, dass auch bei Verwendung eines Schalldämpfers bei dem vom Kläger verwendeten großen Kaliber der Schuss immer noch so laut hörbar ist, wie es bei Verwendung eines kleineren Kalibers ohne Schalldämpfer der Fall ist. Von daher kann von einer fehlenden Warnfunktion für Spaziergänger bei Verwendung des Schalldämpfers keine Rede sein, so dass auch dieser Gesichtspunkt den Interessen des Klägers nicht nachhaltig entgegengehalten werden kann. Insofern hat der Kläger wegen besonderer, ihn von anderen Jägern unterscheidender persönlicher Interessen ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers im Sinne von § 8 WaffG nachgewiesen, so dass er dem Grunde nach einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis hat. Dieses besondere Bedürfnis steht ihm wegen der bestehenden Verpflichtung zur Jagdausübung jedoch nur für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit als Forstbeamter zur Seite steht. Deshalb beschränkt sich der Anspruch in zeitlicher Hinsicht auch nur auf die noch ausstehenden Jahre der Ausübung seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.