Urteil
8 K 1480/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0102.8K1480.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.03.2016 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine jagdlich eingesetzte großkalibrige, von ihm noch näher zu bezeichnende Langwaffe zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.03.2016 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine jagdlich eingesetzte großkalibrige, von ihm noch näher zu bezeichnende Langwaffe zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Mit Schreiben vom 11.11.2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für ein Großkalibergewehr. Zur Begründung führte er aus, er benötige diesen Schalldämpfer zum Schutz seines Gehörs. Als Forstmann gehöre die Jagdausübung sowie das Führen eines Diensthundes auf Nachsuchen zu seiner Dienstpflicht. Auf andere Weise könne er sein Gehör nicht schützen, da nicht in jeder jagdlichen Situation mit einem Gehörschutz operiert werden könne. In einem weiteren Schreiben trug er ergänzend vor, er sei Leiter der fürstlichen Forstverwaltung und bewirtschafte eine Waldfläche von 2.400 ha. Pro Jahr habe er auf dieser Fläche 130 Stück Damwild, 15 Stück Rotwild, 20 Stück Rehwild und ca. 50 bis 100 Stück Schwarzwild und 50 Füchse abzuschießen. Neben diverser Nachsucheneinsätze im regulären Jagdbetrieb werde er von der Leitstelle der Polizei E. auch bei allen Wildunfällen auf der H. (ca. 15 bis 40 Einsätze) mit der Nachsuche beauftragt. Das Fürstenhaus M. sei auch Eigentümer weiterer 1.600 ha bei T. in C. . Bei jeder der dort stattfindenden Gesellschaftsjagden habe er die dienstliche Aufgabe, etwaiges dort krank geschossenes Wild nachzusuchen. Zudem stehe er in der Pflicht, für die Kollegen der Landesforstverwaltung NRW sowie die niedersächsischen Landesforsten Nachsuchen in den Revieren seiner staatlichen Kollegen durchzuführen. Außerdem werde er von der hiesigen Jägerschaft zu diversen Nachsucheneinsätzen auf krankgeschossenes Wild gerufen. Darüber hinaus sei er selbst Jagdpächter der Gemeindejagd I. mit einer Jagdfläche von 450 ha, wo er weitere Abschüsse tätigen müsse. Er habe in den letzten Jahren mehrfach unterschiedliche Gehörschützer einzusetzen versucht. Diese seien jedoch vollkommen unpraktikabel. Sie würden im Dickicht von den Ästen abgestreift und könnten bei der erforderlichen unverzüglichen Schussabgabe beim Antreffen des kranken Wildes nicht schnell genug wieder korrekt angelegt werden. Während der Schussabgabe passiere es auch häufig, dass der Hund unmittelbar, nachdem er dem Schussknall ausgesetzt gewesen sei, derart am Schweißriemen zerre, dass er selbst im abschüssigen Gelände den festen Stand verliere. Über seinen Prozessbevollmächtigten führte er dann noch weiter aus, er habe bislang Kapselgehörschützer sowohl mit als auch ohne elektronische Regelung verwendet. Diese würden im Dickicht aber immer wieder abgestreift, zudem führe das Entlangstreifen der Zweige und Äste auch zu unangenehm verstärkten Nebengeräuschen und würde nur ein stark eingeschränktes räumliches Hören ermöglichen. Dies sei im Dickicht jedoch von Bedeutung, um das Wild orten zu können. Hinzu trete der Umstand, dass der Körper hinter der Kapsel stark schwitze und die Kapsel dadurch sehr leicht abgestreift werde. Er habe auch schon sog. In-Ear-Gehörschützer verwendet. Auch diese seien aber nicht brauchbar, weil sie bei starker Bewegung, die bei der Nachsuche im Dickicht nicht ausbleibe, aus dem Gehörgang herausfallen würden. Sehr gefördert werde dieser Umstand durch den im Gehörgang auftretenden Schweiß. Wenn solche Schützer mit Bändern versehen seien, so würden sie erst recht durch Zweige und Äste abgestreift. Im Übrigen werde hierdurch der über die Knochenleitbahnen zum Gehör geleitete Schalldruck nicht gemindert. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit umfangreichen Darlegungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für die Nutzung eines Schalldämpfers nicht dargelegt. Aus Gesundheitsgründen sei er auf einen Schalldämpfer nicht angewiesen, weil er sein Gehör ebenso gut durch einen Kapselgehörschutz oder In-Ear-Geräte schützen könne. Letztere würden als Otoplastiken direkt an das Ohr angepasst und hätten einen hohen Tragekomfort. Die Gefahr eines Verlierens sei sehr gering, auf ein Tragebändchen könne dabei verzichtet werden. Der Erlaubniserteilung stünden auch Belange der öffentlichen Sicherheit entgegen. Bei Verwendung eines Schalldämpfers bestehe nämlich die Gefahr, dass sich Spaziergänger in gefahrbringender Nähe aufhalten würden, weil sie den Schuss erst aus geringerer Entfernung hören würden. Bei der Zulassung von Schalldämpfern für Langwaffen könne nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Täter, die die deliktische Verwendung einer schallgedämpften Waffe planen würden, in Zukunft gezielt zum Diebstahl von Schalldämpfern ansetzen könnten. Ein Anstieg der Delikte unter Verwendung eines Schalldämpfers wäre jedenfalls mittelfristig zu erwarten. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 11.04.2016 die vorliegende Klage erheben lassen, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend darauf hinweist, dass die Verwendung einer Kurzwaffe bei der Nachsuche von krank geschossenem Wild im Dickicht zum Beispiel bei einem großen Stück Schwarzwild nicht geeignet sei. Außerdem verweist er auf die Genehmigungspraxis bezüglich der Schalldämpfer für jagdlich genutzte Gewehre in anderen Bundesländern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 30.03.2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer zur Verwendung für eine Langwaffe zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch die Berichterstatterin, der das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, über das Klagebegehren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm für die Ausübung seiner jagdlichen Tätigkeit die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine in seinem Antrag näher bezeichnete Langwaffe erteilt. Zu dem Erfordernis einer Erlaubnis für Schalldämpfer und deren Voraussetzungen hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 31.08.2015 - 8 K 1281/14 -, abrufbar in juris, grundsätzlich ausgeführt: „Diese ist zunächst erforderlich, weil auch Schalldämpfer für Jagdwaffen der Erlaubnispflicht unterliegen. Der Umgang mit Schusswaffen, d.h. der Erwerb, der Besitz oder das Führen, bedarf gemäß § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes ‑ WaffG ‑ i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1. Halbsatz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG grundsätzlich einer Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 stehen wesentliche Teile von Schusswaffen und auch Schalldämpfer ‑ soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist ‑ den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Sie sind dem Grundsatz nach deshalb ebenfalls erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht entfällt auch nicht durch das in § 13 WaffG normierte sog. Jägerprivileg. Zwar bedarf ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 13 Abs. 3 WaffG für den Erwerb von Langwaffen, soweit diese nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind, keiner behördlichen Erlaubnis. Für ihn entfällt damit das Erfordernis eines Voreintrags in die Waffenbesitzkarte. Für den längerfristigen rechtmäßigen Besitz, wie ihn der Kläger begehrt, muss die Langwaffe jedoch stets in eine vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen oder eine Waffenbesitzkarte zu diesem Zweck beantragt werden. Insoweit unterliegt die Waffe also gleichwohl der Erlaubnispflicht. Eine Erlaubnis kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aber nur erteilt werden, wenn der Antragsteller neben anderen Voraussetzungen auch ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Zwar entfällt gemäß § 13 Abs. 2 WaffG die Bedürfnisprüfung für Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern diese im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (Jagdwaffen und ‑munition). Hierbei sind auch Verbote aus dem Landesrecht zu beachten, die teilweise die Nutzung von Schalldämpfern bei der Jagd untersagen. In Nordrhein-Westfalen ist ein entsprechendes Verbot gesetzlich zwar nicht verankert. Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 WaffG erfasst nach Auffassung des Gerichts aber auch hier keine Schalldämpfer. Ausdrücklich ist in § 13 Abs. 1 und 2 WaffG nur von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition die Rede, nicht jedoch von Schalldämpfern. Wenngleich diese nach Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind, stellen sie doch keine wesentlichen Teile der Schusswaffe dar und gehören nicht notwendig hierzu. In der Rechtsprechung wird deshalb die Auffassung vertreten, dass mit dem Begriff der Schusswaffe nicht ohne weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht wird. Schalldämpfer seien auch kein integraler Bestandteil der Schusswaffe, da andernfalls eine Unterscheidung zwischen Schusswaffen und Schalldämpfern, wie sie der Gesetzgeber u.a. in § 34 Abs. 5 WaffG vorgenommen hat, nicht erforderlich wäre. Sei deshalb in einer waffenrechtlichen Vorschrift explizit nur von Schusswaffen und Munition die Rede, nicht jedoch von Schalldämpfern, werde damit nicht eine gleiche, sondern eine unterschiedliche Behandlung von Schusswaffen und Schalldämpfern geregelt. Diese Regelung sei deshalb als Norm anzusehen, die in Bezug auf Nummer 1.3 der genannten Anlage „etwas anderes bestimme“, so dass hierbei die Gleichstellung von Schusswaffen und Schalldämpfern unterbleibe. So VG Schleswig, Urteil vom 17.06.2008 - 7 A 137/06 -, juris. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, muss eine Anwendung des § 13 Abs. 2 WaffG auf Schalldämpfer aber aus anderen Gründen unterbleiben: Der gesetzlichen Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Jagdscheininhaber zur Jagdausübung regelmäßig Langwaffen und zwei Kurzwaffen braucht und deshalb ein gesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich erscheint. So Gade/Stoppa, WaffG, Rz 22 zu § 13 m.w.N. Ebensowenig wie die unwiderlegliche Vermutung bei einer weiteren Kurzwaffe greift, die schon nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Jagdausübung erforderlich ist, kann sie für die Verwendung von Schalldämpfern Geltung beanspruchen, auch wenn diese grundsätzlich den Waffen, für die sie vorgesehen sind, gleichgestellt sind. Denn auch sie werden für die Jagdausübung nicht benötigt, was sich schon daraus ergibt, dass in einem Teil der Bundesländer die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd sogar verboten ist. Dies gilt sowohl für Langwaffen als auch für die ebenfalls als Jagdwaffen eingestuften zwei Kurzwaffen. Insofern kann die Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG nach Sinn und Zweck des Gesetzes vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass Inhaber eines Jahresjagdscheines lediglich für Jagdwaffen als solche ohne die ihnen gleichgestellten Schalldämpfer nicht glaubhaft zu machen brauchen, dass die von ihnen bevorzugten Langwaffen und zwei Kurzwaffen tatsächlich für die Ausübung der Jagd, zum Training im jagdlichen Schießen oder bei jagdlichen Schießwettkämpfen erforderlich sind. Denn nur auf diese kann die Vermutung des Gesetzgebers zutreffen, dass insoweit ohnehin ein Grundbedürfnis des Jägers gegeben ist. Dass einschränkende Auslegungen der Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG nicht wesensfremd sind, sondern sogar geboten sein können, ist auch für den Fall anerkannt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jahresjagdscheines trotz Vorliegens des gültigen Jagdscheines nicht vorhanden sind. Dann können sie ausnahmsweise trotz der gesetzlichen Vermutungsregelung voll überprüft werden. So Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Rz 7 zu § 13 WaffG m.w.N. zur Rechtsprechung. Im Übrigen fingiert § 13 Abs. 2 WaffG lediglich die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, also die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Schusswaffen. Die Bedürfnisvoraussetzungen als solche müssen deshalb, was die Frage der Notwendigkeit anbelangt, bei § 13 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG für alle Jagdscheininhaber identisch sein. Andernfalls würde sich die Situation ergeben, dass ein Jäger, der nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines, sondern nur eines Tagesjagdscheines oder Ausländerjagdscheines ist, nach § 13 Abs. 1 WaffG keinen Schalldämpfer für seine Jagdwaffen erwerben und besitzen kann, weil er diesen bei Ausübung der Jagd nicht benötigt, der Erwerb von Schalldämpfern für ihn aber in dem Augenblick nach § 13 Abs. 2 WaffG zulässig ist, wo er einen Jahresjagdschein erwirbt, obwohl sich an seinem Bedürfnis nichts geändert hat. Eine derart unterschiedliche Behandlung bei gleichen Bedürfnisvoraussetzungen kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Überdies würde die ‑ ungeprüfte ‑ Zulässigkeit eines Schalldämpfers für Jagdwaffen bei Inhabern eines Jahresjagdscheines dem das gesamte Waffengesetz durchdringenden Grundsatz widersprechen, wonach die Zahl der erlaubten Waffen zum Schutz der Allgemeinheit möglichst gering gehalten und damit die Gefahr deliktischer Übergriffe bei Verwendung abhanden gekommener Waffen so weit wie möglich ausgeschlossen werden soll. Für Schalldämpfer besteht ein hohes Maß einer deliktischen Verwendung, was zumindest Schalldämpfer für die zur Grundausstattung eines Jägers gehörenden Kurzwaffen anbelangt, da sie den Lärm stark minimieren und deshalb im Falle eines Abhandenkommens für kriminelle Übergriffe besonders geeignet erscheinen. Da aber eine Unterscheidung zwischen Schalldämpfern für Langwaffen und solche für Kurzwaffen im Hinblick auf ihre rechtliche Bewertung nicht angezeigt ist, sieht das Gericht den Anwendungsbereich des § 13 WaffG auf die dort genannten Waffen einschließlich ihrer wesentlichen Teile und die Munition beschränkt. Schalldämpfer, die nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Jägers zählen, unterfallen nicht der Privilegierung. Gleichwohl kann dem Kläger die begehrte Erlaubnis erteilt werden, denn er hat hierfür eine allgemeines Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG nachgewiesen. Ein solcher Nachweis ist nach dieser Norm erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interesse, vor allem als Jäger, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dabei verlangt die Prüfung der Bedürfnisfrage eine an den einschlägigen Vorschriften und Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen Belange ist ein Bedürfnis zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch (bzw. hier Schalldämpfergebrauch) zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Gebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich ferner, dass bei Prüfung des Bedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn z.B. die Erteilung einer zum Erwerb eines Schalldämpfers berechtigenden Besitzkarte beantragt wird. So Lehmann/von Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Rz 17 und 18 zu § 8 WaffG. Ein allgemeines jagdliches Interesse an der Nutzung eines Schalldämpfers besteht nicht, weil sein Einsatz für eine waidgerechte Jagdausübung nicht erforderlich ist. So Hessischer VGH, Urteil vom 09.012.2003 - 11 UE 2912/00 - in: Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 138, nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2004 - 6 B 19/04 -, juris und Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.04.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2015 - 20 A 1444/13 -. Das besondere Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd ist jedoch im Hinblick auf seine Gesundheit, speziell der seines Gehörs, gegeben. Dies kann nach § 8 Nr. 1 WaffG berücksichtigt werden, weil die dort vorgenommene Aufzählung nicht abschließend ist. Unstreitig ist ein Jäger bei der Abgabe eines Schusses aus seiner Langwaffe einer besonders hohen Geräuschbelastung ausgesetzt. Während die Schmerzgrenze für das menschliche Ohr schon bei einem Schalldruck von 130 dB (A) angesiedelt ist und Gehörschäden bei kurzfristiger Einwirkung bereits ab 120 dB (A) entstehen, liegt der durchschnittliche Schussknall eines Büchsenschusses einen Meter neben der Mündung gemessen bei etwa 165 dB (A) und am Ohr bei etwa 156 dB (A). Diese Werte lassen sich nicht nur dem vom Kläger vorgelegten Bericht aus der Fachzeitschrift Wild und Hund ‑ Sonderdruck Schalldämpfer ‑ entnehmen, sondern entsprechen auch der Einschätzung eines Waffensachverständigen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2014 - 1 K 2227/13 -, juris. Das Bundeskriminalamt hat in seiner im Internet unter www.jagd-mit-schalldämpfer.de aufrufbaren Stellungnahme vom 25.10.2013 an das Bundesministerium des Innern, die der Kläger ebenfalls vorgelegt hat, die Schmerzgrenze für das menschliche Ohr bereits bei 120 dB (A) gesehen und darauf hingewiesen, dass ein Schussknall, der 10 dB (A) lauter ist als ein anderer, subjektiv bereits als doppelt so laut empfunden wird. Auch nach dieser Stellungnahme erzeugt der Abschuss von Büchsenpatronen einen Schalldruck von mehr als 140 dB (A). Dass dieser zu einer irreparablen Gehörschädigung führen kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt. Bislang ist die Rechtsprechung ‑ darunter auch das erkennende Gericht ‑ jedoch überwiegend davon ausgegangen, dass ein Schutz des menschlichen Gehörs vor der Lärmeinwirkung bei der Schussabgabe in ausreichendem Maße auch dadurch erlangt werden kann, dass der Jäger einen Gehörschutz trägt, sei es in Form äußerlicher Anbringung, sei es durch ein In-Ear-Gerät. Denn auch hierdurch lässt sich der Lärmpegel auf ein gesundheitsverträgliches Maß reduzieren. Allerdings sind in letzter Zeit immer stärker die Probleme bei der Verwendung eines äußeren Gehörschutzes in den Vordergrund gerückt worden, die nahelegen, dass ein Gehörschutz allein eine Schädigung des menschlichen Ohrs nicht ausschließen kann. So ist ein Jäger bei der unter Umständen erforderlichen Nachsuche des angeschossenen Wildes gezwungen, diesem durch dichtes Unterholz oder in das Gebüsch zu folgen. Hierbei kann der Gehörschutz durch Zweige abgestreift werden oder verrutschen, In-Ear-Geräte können dabei verlorengehen, so dass dann bei der schnell erforderlichen Schussabgabe ein effektiver Gehörschutz nicht mehr gewährleistet ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ohr nicht nur durch den von außen einwirkenden Schalldruck geschädigt werden kann, sondern auch von innen her über die Knochenleitbahnen. Die Schallwellen versetzen nämlich die Schädelknochen in Schwingungen und werden auf diesem Wege zu den Sinneszellen in der Schnecke im Innenohr weitergeleitet. Vgl. neben einer Vielzahl weiterer im Internet abrufbarer Berichte z.B. die Erläuterungen zur Hörfunktion unter www.medizin.kompakt.de. (Dieses Wissen hat sich offenbar schon Beethoven zu Nutze gemacht, von dem überliefert ist, dass er zur Minderung der Folgen seiner Taubheit beim Komponieren auf ein Holzbrett biss, dessen anderes Ende er auf den Resonanzkörper des Klaviers legte, was ihn in die Lage versetzte, Töne zu hören ‑ so z.B. die im Internet aufrufbaren Angaben in: Musik im Kopf: Hören, Verstehen und Erleben - ) Wird bei der Schussabgabe die Büchse an der Wange angelegt, setzen sich die Schallwellen - wenn auch in verminderter Form - also über die Wangenknochen bis zum Gehör fort. Diese bei übermäßigem Schalldruck auch schädigende Einwirkung kann durch von außen angebrachte Gehörschützer nicht gemindert oder ausgeschlossen werden. Eine Reduzierung ist nur durch die Verwendung eines Schalldämpfers zu erreichen, der den Druck beim Rückschlag der Waffe erheblich verringert und auch sonst die Lärmbelastung des Schützen um etwa 30 dB (A) mindert. Damit ist jedenfalls bei den Jägern, die regelmäßig und nicht nur gelegentlich der Jagd nachgehen und gezwungen sind, ihre Abschusspläne zu erfüllen, ein besonderes Bedürfnis zum Schutz ihres Gehörs anzuerkennen. In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, ob das Gehör des Jägers wie beim Kläger bereits vorgeschädigt ist oder ob ein Schalldämpfer nur verwendet werden soll, um eine erstmalige Schädigung zu vermeiden. Das Interesse, von derartigen Gesundheitsgefahren verschont zu werden, ist bei beiden Personengruppen gleichermaßen vorhanden und rechtlich schützenswert. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich sein, ob jemand beruflich zum Abschuss von Wild verpflichtet ist oder ob er außerhalb seines Berufes als Jagdpächter einen Abschussplan zu erfüllen hat. Denn auch hier ist die Interessenlage identisch. So wird es auch vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in seinem im Internet aufrufbaren Erlass vom 04.08.2015 an die Kreisverwaltungsbehörden gesehen, das insoweit ausdrücklich auf eine Unterscheidung verzichtet. Insofern hält das Gericht nicht länger an seiner früheren Rechtsprechung fest, die das Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers nur im Einzelfall eines hauptberuflichen Försters mit bereits vorgeschädigtem Gehör anerkannt, ansonsten aber verneint hat. Vgl. Urteile des Gerichts vom 29.04.2011 - 8 K 2217/10 - und vom 26.04.2013 - 8 K 2491/12 -, juris. Dieses besondere Interesse hat auch nicht gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zurückzutreten. Anders als vom Gericht bisher angenommen, ist die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern für Langwaffen nämlich nicht so groß, dass sie dem Schutzbedürfnis eines Jägers entgegengehalten werden könnte. So hat das Bundeskriminalamt in der genannten Stellungnahme bereits darauf hingewiesen, dass aus kriminalistischer Sicht eine Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis für Schalldämpfer nicht mit negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einhergehen dürfte. Die Antragsteller verfügten grundsätzlich bereits über waffenrechtliche Erlaubnisse und seien damit im Sinne des Waffengesetzes zuverlässig. In der Summe hätten Schalldämpfer bisher keine auffällige Deliktsrelevanz entwickelt. Bei schwerwiegenden Straftaten wie Mord oder Totschlag würden eindeutig Schalldämpfer dominieren, die für Kurzwaffen bestimmt seien. Auch in den skandinavischen Ländern, in denen vielfach Schalldämpfer bei der Jagd eingesetzt würden, würden bei der Aufklärung von Straftaten Schalldämpfer nur selten eine Rolle spielen. In ähnlicher Weise schätzt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Lage in seiner vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 09.10.2014 ein. Auch aus dortiger Sicht bestehen bei Beachtung einer Waffenbindung für Langwaffen zum Zwecke der Jagdausübung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung zur Verwendung von Schalldämpfern, zumal die Zahl der Straftaten in Verbindung mit Schalldämpfern sehr gering sei. Entsprechend hat sich auch das Bayerische Innenministerium in dem bereits zitierten Erlass vom 04.08.2015 geäußert. Auch nach seiner Einschätzung sprechen aus kriminalistischer Sicht keine Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern bei Jagdlangwaffen. Dafür, dass für Nordrhein-Westfalen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich….. Schließlich stehen Belange der öffentlichen Sicherheit dem besonderen Interesse eines Jägers auch nicht insofern entgegen, als die normalerweise bei der Abgabe eines Schusses bestehende Warnfunktion für andere Besucher des Waldes entfallen könnte. Denn mit der Verwendung eines Schalldämpfers wird kein lautloses Schießen ermöglicht, weil nur der Mündungsknall gedämpft wird, nicht dagegen der Geschossknall, der noch in großer Entfernung in Wald und Feld zu hören ist. Deshalb werden etwa Spaziergänger auch bei Verwendung eines Schalldämpfers auf die Jagd aufmerksam gemacht und entsprechend gewarnt. Vgl. z.B. die genannte Stellungnahme des Bundeskriminalamtes vom 25.10.2013. Insofern erkennt das Gericht für den Kläger als Jäger und darüber hinaus auch Jagdaufseher das besondere Bedürfnis zur Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd zum Schutz seiner Gesundheit sowie dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit für den beantragten Zweck im Sinne des § 8 WaffG an. Ebenso VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O. mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung. Ob die Notwendigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers auch damit begründet werden kann, dass die ausgebildeten Schweißhunde des Klägers aus Tierschutzgründen vor dem lauten Knall und dem Schalldruck geschützt werden müssen, … braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Nur am Rande sei angemerkt, dass auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in seiner genannten Stellungnahme die positiven Auswirkungen eines Schalldämpfers auch auf den Jagdhund hervorhebt, und dass das Bundeskriminalamt in seiner Einschätzung im Übrigen positiv herausgestellt hat, dass der Jäger durch Verminderung des übermäßig starken Rückstoßes und des Schussknalls keine Anzeichen von „Schussangst“ mehr entwickeln werde, sich voll auf die Schussabgabe konzentrieren könne und das bei der Schussangst zu beobachtende „Mucken“ oder „Verreißen“ des Schusses vermieden und schließlich das vor der Mündung entstehende Mündungsfeuer gedämpft werde, so dass es den Jäger nicht blenden könne.“ An dieser Einschätzung hält das Gericht auch für das vorliegende Verfahren fest. Zwar macht der Beklagte ebenso wie die anderen nordrhein-westfälischen Waffenbehörden, gestützt auf die in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW erfolgten Angaben und Wertungen des Landeskriminalamtes (LKA) NRW vom 17.12.2015 detailliert geltend, dass Aspekte des Gesundheitsschutzes keinen Schalldämpfer für Jäger erfordern würden, weil auf dem Markt In-Ear-Systeme verfügbar seien, die wegen ihres passgenauen Sitzes im Ohr auch bei der Nachsuche des Wildes im Unterholz weder verrutschen noch verloren gehen könnten und auch einen zuverlässigen Gehörschutz gewährleisten würden. Allerdings ist deren Nutzung in der Jagdpraxis offenbar mit anderen Nachteilen verbunden, die sich anhand der unter „Laborbedingungen“ festgestellten Werte und Eigenschaften solcher Geräte nicht auf den ersten Blick erkennen lassen. So bieten zunächst die auf dem Ohr getragenen Kapselgehörschützer ungeachtet ihrer Dicke zwar eine hervorragende Dämpfung und einen guten Impulsschutz. Der Nachteil besteht - von der Möglichkeit des Abstreifens abgesehen - jedoch darin, dass sie eine permanente Dämpfung bewirken und deshalb Geräusche im Wald ebenfalls nur gedämpft wahrgenommen werden. Dies hat negative Auswirkungen auf das für Jäger äußerst wichtige richtungsorientierte Hören im Wald. Vgl. hierzu und zum Weiteren die Übersicht in: Hightech Gehörschutz für die Jagd, abrufbar im Internet unter www.jagd-bayern.de . Derselbe Nachteil besteht bei pegelunabhängigen Otoplastiken, also In-Ear-Geräten, deren neueste Entwicklungen mit Impulsschutz immer noch eine permanente Dämpfung bewirken und damit auch nur eine gedämpfte Wahrnehmung im Wald ermöglichen. Anders ist dies zwar bei elektronischem, pegelabhängigem Gehörschutz, der den Impulslärm generell bei 85 dB(A) abriegelt, die Umgebungsgeräusche im unteren Dezibelbereich um 15 bis 25 dB(A) verstärkt und dabei sogar ein Richtungshören erlauben soll. Allerdings werden auch solche elektroakustischen Gehörschützer in der Fachwelt z.B. bei der Ansitzjagd nur für bedingt geeignet gehalten, da sich die Eigengeräusche des Jägers und der Wind zu stark bemerkbar machen. So das Testergebnis in: Reaktive Gehörschützer auf der Jagd, abrufbar im Internet unter www.wildundhund.de . Ähnlich äußern sich Jäger aus der Praxis in Internetforen, die bemängeln, dass das notwendige richtungsorientierte Hören wegen der zu stark überlagernden Eigen- und Windgeräusche nicht in ausreichendem Maß gegeben sei, so z.B. Stellungnahmen im Internetforum Jagd, Waffen und Waffenhandhabung, abrufbar unter www.jagderleben.landlive.de und www.jagderleben.de/pirschforumarchiv. Zudem kann der durch die Schussabgabe auf das Gehör einwirkende Lärm mit Schalldämpfern offenbar deutlicher gemindert werden als dies bei Gehörschützern der Fall ist, so Dr. Christian Neitzel, Stellungnahme vom 2.9.2015, abrufbar unter www.jagd-mit-schalldaempfer.de , der in dieser Hinsicht verschiedene Messungen ausgewertet hat. Im Übrigen können In-Ear-Gehörschutzsysteme selbst bei passgenauer Anfertigung aus dem Ohr rutschen und verloren gehen, wenn sich bei der anstrengenden Nachsuche Schweiß im Gehörgang bildet und diese Flüssigkeit einen festen Halt bei Bewegungen verhindert. Auf diese Erfahrungen haben das erkennende Gericht schon mehrere, auf Erteilung einer Schalldämpfergenehmigung klagende Jäger hingewiesen. Von daher stellen nach Auffassung des Gerichts auch die neueren Otoplastiken keine dem Jäger zumutbare Alternative zum Schutz vor Gehörschädigungen dar. Ob der danach bestehende deutliche Vorteil eines Schalldämpfers bei der Jagd dadurch relativiert wird, dass das mit einem Schalldämpfer versehene Gewehr möglicherweise so sperrig wird, dass es bei der Nachsuche im Geäst hängenbleiben kann, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.04.2015 - 8 K 1781/13, juris, kann hier dahinstehen. Denn letzteres betrifft nur die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nachsuche, hat jedoch keine Auswirkungen auf den hier allein in den Blick genommenen, das Bedürfnis begründenden Schutz des Gehörs vor Lärmschädigungen, so dass dieser mögliche Nachteil das Bedürfnis zur Nutzung eines Schalldämpfers nicht in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen dürfte ein Jäger, dem die Jagd mit aufmontiertem Schalldämpfer zu hinderlich ist, dessen Erwerb und Besitz für sich ohnehin nicht in Betracht ziehen, eine entsprechende Erlaubnis hierfür folglich auch nicht beantragen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Jäger auch nicht darauf verwiesen werden, zum Schutz seines Gehörs auf die vom Grundsatz her zu seinen Jagdpflichten gehörende Nachsuche beim Wild zu verzichten und diese durch spezielle Nachsucher oder andere Personen vornehmen zu lassen. So VG Arnsberg, Urteil vom 04.04.2016, a.a.O. und VG Sigmaringen, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O. Denn dann müssten all die Jäger, die in ihren Jagdrevieren einen Abschussplan zu erfüllen haben, zum Schutz ihres Gehörs vor Lärmschädigungen auf jagdrechtlich erforderliches Nachsuchen komplett verzichten und hiermit unter Inkaufnahme von zeitlichen Verzögerungen andere Personen beauftragen. Dadurch würde das Problem der Gesundheitsgefährdung aber nur auf diese anderen Personen verlagert, nicht jedoch gelöst. Das Gericht hält des Weiteren auch an seiner Einschätzung fest, dass Belange der öffentlichen Sicherheit dem festgestellten persönlichen Bedürfnis des Jägers für einen Schalldämpfer nicht entgegenstehen. Zunächst erscheint das Bild der Öffentlichkeit von der Jägerschaft dem Gericht nicht als ein Gesichtspunkt, der hierbei maßgeblich zu berücksichtigen wäre, da bei der Überprüfung eines eventuell entgegenstehenden öffentlichen Interesses in erster Linie Sicherheitsbelange der Öffentlichkeit in den Blick zu nehmen sind, die mit dem Bild der Öffentlichkeit von der Jägerschaft nicht im Zusammenhang stehen. Soweit unter Sicherheitsaspekten gegen die Zulässigkeit der Nutzung eines Schalldämpfers eingewandt wird, die Warnfunktion bei der Schussabgabe entfalle jedenfalls dann, wenn ein Schalldämpfer auf ein Kleinkalibergewehr aufmontiert oder sogenannte Subsonic-Munition verwendet werde, die schon für sich mit einer erheblich geringeren Geräuschentwicklung verbunden ist, so VG Arnsberg, Urteil vom 04.04.2016 - 8 K 1470/15 - und VG Münster, Urteil vom 09.09.2014 - 1 K 1670/13 -, jeweils juris und Stellungnahme des LKA NRW vom 17.12.2015 an alle Kreispolizeibehörden, teilt das Gericht zwar vom Grundsatz her diese Einschätzung. Allerdings ist bei der Frage der Zulässigkeit von Schalldämpfern nur auf die beabsichtigten legalen Verhaltensweisen eines zuverlässigen Jägers und Waffenbesitzers abzustellen. Denn nur einem solchen Personenkreis wird eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis erteilt. Ein zuverlässiger Jäger wird aber z.B. bei der Jagd auf Schalenwild nicht die hierbei unzulässige Subsonic-Munition einsetzen oder auf kleinere und damit leisere Kaliber ausweichen, was jagdrechtlich verboten ist. Vgl. hierzu auch VG Arnsberg, Urteil vom 04.04.2016, a.a.O. Im Übrigen ist es Sache der Behörde, nur solche Schalldämpfer zuzulassen, die sich für den Einsatz an Langwaffen mit einem schalenwildtauglichen Kaliber eignen oder für solche Langwaffen bestimmt sind, vgl. die Empfehlung des Bundeskriminalamtes in seiner bereits genannten Stellungnahme vom 25.10.2013, und gegebenenfalls durch die Beifügung von Auflagen sicherzustellen, dass der Schalldämpfer nur bei Verwendung großkalibriger Munition eingesetzt werden darf. Ein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit bei Erteilung einer Erlaubnis an den hier maßgeblichen zuverlässigen Jäger sieht das Gericht insoweit nicht. Eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit erscheint dem Gericht auch nicht im Fall eines entwendeten oder abhanden gekommenen Schalldämpfers im Hinblick darauf gegeben, dass Schalldämpfer für Gewehre zu solchen für Kurzwaffen umgebaut werden können, was dann zu einer erhöhten Deliktsrelevanz führen würde. So Stellungnahme des LKA NRW vom 17.12.2015 Denn ein solcher Umbau erfordert einen hohen Aufwand und dürfte wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten wohl nur von einem versierten Büchsenmacher oder gleichermaßen fachkundigen Personen vorgenommen werden können. Dass der Dieb eines Schalldämpfers unter Einsatz der damit notwendigerweise verbundenen erheblichen kriminellen Energie illegal einen solchen Umbau anfertigt oder anfertigen lässt, erscheint dem Gericht schon deshalb nicht naheliegend, weil er sich mit weit weniger Aufwand ebenso illegal einen passenden Schalldämpfer für eine Kurzwaffe besorgen kann. Dies spricht gegen eine ernst zu nehmende Gefahr der deliktischen Verwendung eines Schalldämpfers für eine Langwaffe bei einer Kurzwaffe. Dementsprechend geben die bereits genannten Einschätzungen des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg auch keinerlei Hinweise auf den Einsatz solchermaßen umgebauter Schalldämpfer. Zudem ist nicht ersichtlich, warum in Nordrhein-Westfalen durch die Zulassung von Schalldämpfern für Jagdgewehre Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in einem so beachtenswerten Ausmaß, dass sie die Aspekte des Gesundheitsschutzes zu überwinden vermögen, betroffen sein können, während z.B. in Bayern trotz dort sogar bestehenden gesetzlichen Verbotes von Schalldämpfern in letzter Zeit sogar ausdrücklich die Erteilung von Ausnahmen für Jagdgewehre der Jäger aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorgesehen werden, in C. aus demselben Grund seit Dezember 2015 Jägern grundsätzlich die Genehmigungen für entsprechende Schalldämpfer erteilt werden und nunmehr auch im Saarland ein Bedürfnis der Jäger im Hinblick auf Schalldämpfer für Jagdwaffen anerkannt wird. Vgl. LKA NRW, Erlass vom 17.12.2015 einerseits und Erlasse des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Bau und Verkehr vom 04. und 24.08.2015 sowie Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 07.08.2015 andererseits sowie zu der Genehmigungspraxis der einzelnen Bundesländer: Schalldämpfer-Der aktuelle Stand, abrufbar unter www.jaegermagazin.de sowie „Erleichterter Erwerb für Schalldämpfer im Saarland“, abrufbar unter www.jagdverband.de . Erkenntnisse, die eine andere Bewertung der Sicherheitslage in Nordrhein-Westfalen als etwa in Bayern erfordern würden, liegen dem Gericht insoweit nicht vor. Schließlich erfordert auch der das gesamte Waffenrecht durchdringende Grundsatz, dass die Zahl der Waffen insgesamt möglichst kleingehalten werden soll, nicht die Versagung der Nutzung von Schalldämpfern bei der Jagd. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Gesetzgeber die strikte Befolgung dieses Grundsatzes bei Jägern ohnehin nicht verlangt. Denn die Zahl der zulässigen Jagdwaffen wird nicht auf die zur Befriedigung des jagdlichen Grundbedürfnisses zwingend notwendigen Waffen beschränkt. Vielmehr hat es der Gesetzgeber für vertretbar gehalten, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Es soll lediglich unzulässig sein, Schusswaffen z.B. zu Sammlerzwecken zu erwerben, weshalb auch in Zweifelsfällen ein Bedürfnisnachweis verlangt werden kann. Vgl. Steindorf, Waffenrecht, § 13 Rz 2 und 4. Die Erfahrung zeigt, dass Jäger in der Regel über mehrere Langwaffen verfügen, und ihnen nicht - unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes - abverlangt wird, etwa beim Erwerb einer moderneren Waffe die bisherige, vom Grundsatz her ebenfalls noch taugliche Langwaffe zu veräußern, um die Zahl der Waffen möglichst gering zu halten. Von daher kann einem Jäger nach Auffassung des Gerichts die grundsätzlich geforderte Beschränkung der im Umlauf befindlichen Waffen auf das notwendige Maß mit Blick auf den Erwerb eines Schalldämpfers für Langwaffen auch nicht wirksam entgegengehalten werden. Der Kläger zählt zu dem Kreis der Jäger, die sich auf das besondere persönliche Interesse zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine jagdlich genutzte Langwaffe berufen können und die damit das erforderliche Bedürfnis aufweisen. Er ist nicht nur Inhaber eines Jagdscheins und aktiver Jäger, sondern darüber hinaus auch Pächter eines Jagdreviers und Leiter der fürstlichen Forstverwaltung des Q. zur M. in E. und damit schon aus beruflichen Gründen gehalten, in erheblichem Ausmaß das Wild auch mit einer großkalibrigen Langwaffe zu schießen. Ob sein Gehör bereits vorgeschädigt ist oder ob er durch die Verwendung eines Schalldämpfers eine derartige Schädigung vermeiden will, kann dahinstehen. Denn auf die Gründe des Gesundheitsschutzes kann sich auch derjenige berufen, der eine ‑ erstmalige ‑ Gehörschädigung verhindern will. Da unabhängig von dem Bedürfnis Gründe, die der Erlaubniserteilung entgegenstehen könnten, von dem Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, dem Kläger die begehrte Erlaubnis für einen Schalldämpfer für eine dementsprechende Waffe zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V .m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil der Frage des Bestehens eines Bedürfnisses bei Jägern für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen über den Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).