Urteil
11 K 514/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG kann bestehen, obwohl der Bewerber keine einfachen Deutschkenntnisse nach § 6 Abs.2 Satz3 BVFG nachweist, wenn die Nichtvermittlung der deutschen Sprache auf eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs.1 SGB IX zurückzuführen ist.
• § 6 Abs.2 Satz4 BVFG befrei t von der Erfordernis familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn wegen einer persönlichen Behinderung die deutsche Sprache nicht vermittelt werden konnte.
• Bei der Prüfung der Kausalität ist zu berücksichtigen, ob die familiäre Sprachvermittlung bei vergleichbaren Geschwistern ausreichend stattfand; ein Internatsaufenthalt infolge einer Lernbehinderung kann kausal dafür sein, dass familiäre Vermittlung nicht wirksam wurde.
Entscheidungsgründe
Aufnahme nach BVFG trotz fehlender Deutschkenntnisse bei kausaler Lernbehinderung • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG kann bestehen, obwohl der Bewerber keine einfachen Deutschkenntnisse nach § 6 Abs.2 Satz3 BVFG nachweist, wenn die Nichtvermittlung der deutschen Sprache auf eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs.1 SGB IX zurückzuführen ist. • § 6 Abs.2 Satz4 BVFG befrei t von der Erfordernis familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn wegen einer persönlichen Behinderung die deutsche Sprache nicht vermittelt werden konnte. • Bei der Prüfung der Kausalität ist zu berücksichtigen, ob die familiäre Sprachvermittlung bei vergleichbaren Geschwistern ausreichend stattfand; ein Internatsaufenthalt infolge einer Lernbehinderung kann kausal dafür sein, dass familiäre Vermittlung nicht wirksam wurde. Der 1957 geborene Kläger in Kasachstan beantragte 2004 Aufnahme nach dem BVFG; seine Eltern sind deutscher Abstammung. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2006/2008 ab, da der Kläger keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachwies und nicht zur Anhörung erschienen war. Der Kläger ist wegen einer geistigen Minderleistung frühzeitig in eine weit entfernte Sonderschule mit Internatsunterbringung gekommen; er spricht heute fast nur Russisch. Die Schwester erhielt hingegen einen Aufnahmebescheid und wies familiär vermittelte Deutschkenntnisse auf. Zeugen- und ärztliche Angaben belegen eine Lernbehinderung und Internatsunterricht mit nur sporadischem Aufenthalt beim Elternhaus. Das Gericht holte ein Gutachten ein und vernahm Zeugen zum Familien-Sprachgebrauch und zum Schulbesuch des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist § 27 Abs.1 Satz1 BVFG in Verbindung mit §§ 4 Abs.1, 6 Abs.2 BVFG. • § 6 Abs.2 Satz3 BVFG verlangt familiär vermittelte einfache Deutschkenntnisse; gesetzliche Ausnahme gewährt Satz4, wenn wegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs.1 SGB IX die Sprache nicht vermittelt werden konnte. • Die Ausnahme erfordert Kausalität: Die Nichtvermittlung muss gerade wegen der Behinderung erfolgt sein; sie greift nicht, wenn ohnehin keine familiäre Vermittlung stattfand. • Zur Feststellung der Kausalität sind u.a. Zeugenaussagen und der Vergleich mit Geschwistern geeignet; die Schwester des Klägers erhielt familiär vermittelte Deutschkenntnisse, was ein Indiz dafür ist, dass ohne Behinderung auch beim Kläger Vermittlung möglich gewesen wäre. • Die Beweisaufnahme ergab glaubhaft, dass der Kläger wegen Lernschwierigkeiten in ein Internat wechselte und deswegen nur selten bei der Familie war; dies ist geeignet, die fehlende Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich mit der Behinderung zu verknüpfen. • Ein formaler IQ-Befund ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, ob die geistige Fähigkeit kindheitsbezogen vom typischen Zustand abwich und damit die Teilhabe beeinträchtigt war; dies beurteilt das Gericht aus schulischen Maßnahmen und Zeugenaussagen. • Vor diesem Hintergrund liegt die gesetzliche Ausnahme des § 6 Abs.2 Satz4 BVFG vor, so dass die Sprachfeststellung entfällt und die Voraussetzungen für einen Spätaussiedlerstatus erfüllt sind. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht hebt die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtet die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger deutscher Abstammung ist und die Ausnahme des § 6 Abs.2 Satz4 BVFG greift, weil eine in seiner Person liegende Lernbehinderung ursächlich dazu geführt hat, dass ihm familiär vermittelte Deutschkenntnisse nicht angelernt werden konnten. Die Beweisaufnahme (ärztliches Gutachten, Zeugenaussagen, Vergleich zur Schwester) stützt die Feststellung, dass der Kläger aufgrund der Lernbehinderung in ein Internat kam und deshalb nicht regelmäßig im Elternhaus die deutsche Sprache erlernen konnte. Daraus folgt, dass der Sprachnachweis nicht erforderlich ist und dem Kläger der Status als Spätaussiedler zuerkannt werden muss.