Urteil
4 K 6333/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0314.4K6333.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1964 geborene Kläger stellte im Dezember 1998 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gab er an, von einem deutschen Vater und einer usbekischen Mutter abzustammen. In seinem 1995 ausgestellten Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen; der Nationalitätseintrag sei nicht geändert worden. Als Kind im Elternhaus habe er kein Deutsch gesprochen; seine Eltern seien beide taubstumm (gewesen). Seine 1980 verstorbene Großmutter väterlicherseits habe mit ihm Deutsch gesprochen, als er ein Kind gewesen sei. Erlernt habe er die deutsche Sprache im Alter von 28-29 Jahren im Selbststudium. Er verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Er ließ durch seine bevollmächtigte Schwester, die bereits seit 1996 als anerkannte Spätaussiedlerin in Deutschland lebt, weiter vortragen, dass er behindert sei. Er habe eine Schule für geistig zurückgebliebene Kinder besucht. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Stadt Taschkent, Internatsschule Nr. 105, vom 1. August 200 vor, wonach er die Städtische Hilfsschule mit Internat für geistig zurückgebliebene Kinder besucht und 1980 die 8. Klasse abgeschlossen habe. Da diese Schule weit weg gewesen sei, sei er nur selten (2 Mal pro Monat) zu Hause gewesen. Die Durchführung eines Sprachtests sei aufgrund seiner Behinderung äußerst problematisch. Im Folgenden legte er eine weitere Bescheinigung der Stadt Taschkent, Internatsschule Nr. 105, vom 6. Februar 2001 vor. Danach habe er von 1975 bis 1980 in der Städtischen Internats-Hilfsschule Nr. 105 (ehemals Nr. 7) für geistig behinderte Kinder gelernt und gewohnt. Er habe 5 Klassen abgeschlossen. In der Schule sei kein Sprachunterricht erteilt worden. Ferner legte er eine Bescheinigung der Stadt Taschkent, Internatsschule Nr. 102, vom 7. Februar 2001 vor. Danach habe er von 1972 bis 1975 in der Städtischen Internats-Sonderschule Nr. 102 für schwerhörige Kinder, ehemals Schule Nr. 6 für schwerhörige und spätertaubte Kinder, gelernt und gewohnt. Er habe in dieser Zeit weder die usbekische Sprache noch eine andere Fremdsprache erlernt. Am 26. März 2002 wurde der Kläger in der deutschen Botschaft in Taschkent persönlich angehört. Dort gab er an, als Kind im Elternhaus nur Russisch erlernt zu haben. Er habe die russische Sprache von seiner Schwester erlernt, da seine Eltern beide taubstumm gewesen seien. Seine Großmutter väterlicherseits, die Deutsch gesprochen habe, habe er selten besucht. Bis zum 5./6. Lebensjahr sei er bei einer Tante väterlicherseits aufgewachsen, die mit ihm kein Deutsch gesprochen habe. Die deutsche Sprache habe er in einem dreimonatigen Selbststudium erlernt. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. Der Kläger verstehe und spreche kein Deutsch. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 18. April 2002 mit der Begründung ab, dass dem Kläger die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Er sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Kläger legte hiergegen durch seine bevollmächtigte Schwester am 6. Mai 2002 Widerspruch ein. Er trug vor, dass eine Sprachvermittlung wegen seiner eigenen Behinderung sowie aufgrund des Umstandes, dass er zum Teil von taubstummen Eltern aufgezogen worden sei, nicht möglich gewesen sei. Er legte eine Bescheinigung der Psychologischen Fürsorgestelle der Stadt Taschkent vom 29. April 2002 vor, wonach bei ihm eine „geistige Insuffizienz im Grenzbereich“ vorliege. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002 – zugestellt am 22. Oktober 2002 – unter Wiederholung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die geistige Behinderung des Klägers ursächlich dafür sei, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche. So sei er trotz seiner Behinderung in der Lage gewesen, die russische Sprache in der Kindheit zu erlernen, und benutze sie auch heute noch ohne Einschränkungen. Der Kläger erhob hiergegen beim Verwaltungsgericht Köln rechtzeitig Klage (13 K 9922/02). Das Gericht wies die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 ergangenen Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach den Feststellungen und dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung in Taschkent stehe fest, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch seien ihm deutsche Sprachkenntnisse durch Familienangehörige nicht vermittelt worden. Dass die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse an den Kläger durch das schicksalhafte Zusammentreffen mehrerer persönlicher Umstände verhindert worden sei, sei nach dem Gesetz nicht berücksichtigungsfähig. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG sehe einen Verzicht auf die Feststellung des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache nur in den Fällen vor, in denen die familiäre Vermittlung wegen der (allgemeinen) Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Kläger stellte am 20. Januar 2010 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung trug seine bevollmächtigte Schwester vor: Sie habe am 13. Januar 2010 durch die Rechtsanwältin des Diakonischen Werks für Württemberg e.V. erfahren, dass es ein Gesetz gebe, wonach sich Personen mit sprachlicher Behinderung keinem Sprachtest unterziehen müssten. Die Ursache für die unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers liege in seiner geistigen Behinderung. Er sei von taubstummen Eltern aufgezogen worden. Bis zum 5. Lebensjahr habe er gar nicht gesprochen. Man habe deshalb angenommen, dass er ebenfalls taubstumm sei. Erst in einem Heim für Schwerhörige habe man festgestellt, dass er nicht taubstumm, sondern geistig behindert sei. Er sei dann in eine Schule für geistig Behinderte gewechselt, in der nur Russisch unterrichtet worden sei. Ergänzend legte der Kläger die deutsche Übersetzung einer undatierten Bescheinigung der Familienpoliklinik Nr. 20 des Bezirkes S. Rachimow vor. Danach sei nach Konsultation durch die erste städtische psychoneurologische Fürsorgestelle folgende Diagnose festgestellt worden: „Grenzgeistesmangel. Der Kranke ist zum Studium der Fremdsprachen nicht fähig.“ Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 29. April 2010 mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Zwar sei § 6 Abs. 2 BVFG mit Wirkung ab dem 24. Mai 2007 neu gefasst worden. Danach entfalle die Feststellung der familiären Vermittlung, wenn diese wegen einer in der Person des Aufnahmebewerbers liegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unmöglich gewesen sei. Diese Gesetzesänderung wirke sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. An der erforderlichen Ursächlichkeit fehle es nämlich in der Regel, wenn der Betreffende Russisch spreche bzw. mit ihm ein normales, einfaches Gespräch auf Russisch möglich sei. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität auch dann, wenn eine Vermittlung durch potentiell als Vermittlungspersonen in Betracht kommende Familienangehörige erst gar nicht stattgefunden habe. Seinen eigenen Angaben zufolge habe die Tante, bei der der Kläger in den ersten 5 bis 6 Lebensjahren aufgewachsen sei, mit ihm kein Deutsch gesprochen. Auch von seiner bevollmächtigten Schwester habe er nur Russisch gelernt. Seine Großmutter väterlicherseits, die Deutsch gesprochen habe, habe er nur selten besucht. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen folge im Übrigen nicht, dass es dem Kläger in seiner Kindheit und Jugend unmöglich gewesen wäre, sich bei einem entsprechenden umgangssprachlichen Gebrauch der deutschen Sprache innerhalb der Familie deutsche Sprachkenntnisse bis zu dem Niveau eines einfachen Gesprächs anzueignen. Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein. Er ließ vortragen: Seine geistige Behinderung sei darauf zurückzuführen, dass bei seiner Geburt durch einen am Kopf angesetzten Magneten ein Großteil der Gehirnzellen zerstört worden sei. Er sei seit seiner Kindergartenzeit in einem Internatskindergarten untergebracht gewesen. Von dort sei er lediglich am Wochenende nach Hause gekommen. Eingeschult worden sei er zunächst fälschlicherweise in einer Schule für Taubstumme; später habe er eine Schule für geistig behinderte Kinder besucht, von wo er nur selten habe nach Hause geholt werden können. Den Kindern seien in dieser Schule nur einzelne umgangssprachliche Wörter vermittelt und einfache handwerkliche Tätigkeiten beigebracht worden. Insgesamt habe er wegen seiner Behinderung nicht zu Hause leben, sondern nur stundenweise nach Hause kommen können. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 – zugestellt am 17. September 2010 – mit der Begründung zurück, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Behinderung und der nicht ausreichenden Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse bis zu dem Niveau, ein zumindest einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, weiterhin nicht erkennbar sei. Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 zu verpflichten, das durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2002 abgeschlossene Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 13 K 9922/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen seines mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2002 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Wiederaufgreifensgrund ergibt sich weder aus § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) (dazu 1.) noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (dazu 2. und 3.). 1. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist eine Behörde auf Antrag des Betroffenen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Er muss bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 und 4 VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den allein geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich das materielle Recht im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich in einer für den Betroffenen günstigen Weise geändert hat. Die Rechtsänderung muss eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordern oder – bei Ermessensentscheidungen – ermöglichen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51, Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51, Rn. 94, 98. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), das am 24. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Danach entfällt die Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nunmehr auch, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte. Diese Rechtsänderung wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Denn auch eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG in der geänderten Fassung ermöglicht keine dem Kläger günstigere Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Zwar spricht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG in der geänderten Fassung Etliches dafür, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer Behinderung und der Nichtvermittlung der deutschen Sprache auch über eine Kausalkette vermittelt werden kann. Ein ausreichender Kausalzusammenhang mag daher etwa auch dann bestehen, wenn ein Aufnahmebewerber gerade wegen einer geistigen Behinderung nicht die Schule am Wohnort besucht, sondern in einem entfernt gelegenen Internat untergebracht und zu selten zu Hause war, um dort die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu erlernen. So VG Minden, Urteil vom 9.5.2011 – 11 K 514/08 -, juris, Rn. 35 ff. Der geforderte Kausalzusammenhang fehlt allerdings, wenn in der Familie des Aufnahmebewerbers die deutsche Sprache ohnehin nicht in ausreichendem Umfang gesprochen und vermittelt wurde, wenn dem Aufnahmebewerber also auch bei Hinwegdenken seiner Behinderung keine ausreichenden Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden wären. Vgl. VG Minden, Urteil vom 9.5.2011 – 11 K 514/08 -, juris, Rn. 30. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG in der geänderten Fassung, solche Aufnahmebewerber zu privilegieren, die zwar behinderungsbedingt weder in der Lage waren noch sind, Deutsch zu sprechen, aber nicht aus einer deutschsprachigen Familie stammen und sich deshalb, wären sie nicht behindert, auch nicht mit Erfolg auf eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache berufen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2007 – 12 A 2118/06 -, juris, Rn. 17. Dies zugrundegelegt kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG in der geänderten Fassung berufen. Nach den Angaben in seinem Aufnahmeantrag und aufgrund der Ausführungen seiner bevollmächtigten Schwester in der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass dem Kläger die deutsche Sprache auch unabhängig von seiner Behinderung nicht vermittelt worden wäre. Die taubstummen Eltern des Klägers standen als Vermittlungspersonen von vornherein nicht zur Verfügung. Aber auch durch die Verwandten des deutschstämmigen Vaters, namentlich durch die Großmutter väterlicherseits, hätte eine ausreichende Vermittlung zur Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. Die bevollmächtigte Schwester des Klägers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verwandten väterlicherseits sämtlich in Kasachstan lebten, während die Familie des Klägers in Usbekistan wohnhaft war. Die Familie des Klägers sei nur selten bei der Verwandtschaft in Kasachstan zu Besuch gewesen. Bei diesen Besuchen hätten die Erwachsenen lediglich untereinander Deutsch gesprochen, jedoch nicht mit den Kindern. Sie selbst habe bei Abschluss der Prägephase im Alter von 16- 18 Jahren die deutsche Sprache nicht beherrscht. Diese Ausführungen der bevollmächtigten Schwester, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, lassen nur den Schluss zu, dass dem Kläger auch unabhängig von seiner Behinderung die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Umfang familiär vermittelt worden wäre. 2. Dem Kläger steht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ausnahmsweise über den Rahmen des § 51 Abs. 1 VwVfG hinaus das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG wiederaufgreift. Zwar ist eine Behörde grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dieses pflichtgemäße Ermessen kann sich jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit anschließender Sachentscheidung verdichten. Durch die enumerative Auflistung der Gründe in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, die dem Betroffenen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er nur in diesen Fällen das Zurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft als so unerträglich ansieht, dass er den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung zugesteht. Ansonsten stehen die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten hingegen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Eine beliebige Erweiterung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG normierten Tatbestände wäre mit dieser gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen daher von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 44 ff.; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43, 48. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 48; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43. Hier sind derartige Umstände indessen weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Es besteht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch kein Anspruch des Klägers auf eine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es regelmäßig auch keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 48. Dies zugrundegelegt sind Ermessensfehler der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.