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Urteil

11 K 2689/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0826.11K2689.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte gewährte mit Bescheiden vom 19. Dezember 2007 der S. A. GmbH und der (Einzel-)Firma G. S. Zuwendungen in Höhe von 41.910,00 EUR bzw. 53.257,00 EUR nach dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen. Als gefördertes Projekt bezeichnet der Zuwendungsbescheid die "Erweiterung der Betriebsstätte als Arbeitsplatzssichernde Maßnahme". Jeweils unter Ziff. 5 der Bescheide werden die diesen beigefügten "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) - ANBest-P RWP (gewerblich) - zum Bestandteil der Bescheide gemacht. Unter Ziff. 5.2 der Zuwendungsbescheide ist als weitere Nebenbestimmung aufgenommen, dass mit dem geförderten Investitionsvorhaben Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze geschaffen und/oder gesichert werden sollen, nämlich 25,92 bei der S. A1. GmbH und 39,43 bei der Einzelfirma G. S. . Weiter heißt es insoweit: "Die vorgenannten Arbeits-/Ausbildungsplätze sind bis zum Ablauf der Bindungsfrist (fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens) in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen." Ziff. 5.3 der Nebenbestimmungen verpflichtet die Zuwendungsempfängerinnen, der Bewilligungsbehörde drei und fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der geförderten Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze gemäß Vordruck mitzuteilen; in den drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens vorzulegenden Nachweisen sind außerdem die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei auf den Abschluss des Vorhabens folgenden Jahre anzugeben. 3 Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2008 wurden die Zuwendungsbescheide vom 19. Dezember 2007 dahingehend geändert, dass Zuwendungsempfängerinnen nunmehr einheitlich die S. A1. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S3. , entsprechend einer im Jahre 2009 erfolgten Umfirmierung in "S3. -A. GmbH & Co. KG") und die Klägerin - in diese ist die in den Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheiden bezeichnete S. H. GmbH & Co. KG im Jahre 2010 umfirmiert worden - sind, die in alle Rechte und Pflichten aus den mit den Bescheiden vom 19. Dezember 2007 begründeten Zuwendungsrechtsverhältnissen eintreten und gesamtschuldnerisch haften. Mit dem Investitionsvorhaben sollten nunmehr insgesamt 69,35 Arbeits-/Ausbildungsplätze geschaffen und/oder gesichert werden. - Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19. Mai 2008 verlängerte die Beklagte den Durchführungszeitraum bis zum 31. August 2008 und den Bewilligungszeitraum bis 30. November 2008. 4 Am 23. Mai 2008 zahlte die Beklagte 92.707,36 EUR als Zuwendung aus. 5 Am 10. Juli 2009 ergab eine Recherche der Beklagten in den im Internet abrufbaren Insolvenzbekanntmachungen, dass für die S2. am 11. Mai 2009 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Mit Schreiben vom 02. September 2009 bat die Beklagte die Klägerin und die S2. unter Hinweis auf die in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlichten Umstände mitzuteilen, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werde, ob die für die Förderung erforderlichen Dauerarbeitsplätze noch vorhanden seien und ob sich die geförderten Wirtschaftsgüter noch in den geförderten Betriebsstätten befänden. Ein Zuwendungsbescheid sei zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zuschussempfängers eröffnet werde. Im Falle der Übernahme bzw. Fortführung des bezuschussten Unternehmens sei diese Entscheidung reversibel. 6 Unter dem 14. September 2009 informierte der vorläufige Insolvenzverwalter die Beklagte, dass der Betrieb der S1. bereits am 08. Mai 2009 eingestellt worden sei. Eine neue Gesellschaft, die von Familienangehörigen unter der Namensbezeichnung "S. " gehalten werde, arbeite "an Ort und Stelle" weiter. Bei dieser Firma handele es sich um die Firma A2. V. GmbH & Co. KG. 7 In einem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerk vom 23. September 2009 hielt der zuständige Sachbearbeiter fest: 8 "In den vergangenen Tagen habe ich diverse Telefonate mit Frau C. , Steuerberatungsgesellschaft der ZE (?), geführt: * Fr. C. teilt mit, dass der Geschäftsbetrieb in einem anderen Unternehmen der S. Gruppe fortgeführt würde. * Es seien dort so viele - genaue Zahlen seien ihr nicht bekannt - Mitarbeiter beschäftigt, dass zumindest eine teilweise "Belassung" des Zuschusses (eher Übertragung) in Betracht komme. * Ich gab Fr. C. auf, welche Informationen und Angaben wir benötigten, um einen entspr. (untechnisch) "Übertragungsbescheid" prüfen zu können. * Fr. C. sagte zu, diese Angaben/Unterlagen zusammenzustellen und uns zuzusenden." 9 Trotz telefonischer Erinnerung am 29. Oktober 2009 war kein Eingang zu verzeichnen. 10 Am 08. Dezember 2009 eröffnete das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S1. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Eröffnungsbeschluss wurde der Beklagten am 23. Dezember 2009 durch den Insolvenzverwalter zugestellt. Die Beklagte meldete am 19. Januar 2010 eine Forderung über 95.167,00 EUR zuzüglich Zinsen im Insolvenzverfahren an. Im Prüfungstermin am 19. Februar 2010 bestritt der Insolvenzverwalter die Forderung vorläufig in voller Höhe. 11 Mit Schreiben vom 01. September 2010 hörte die Beklagte die Klägerin und die S1. zu dem beabsichtigten Widerruf der Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Erstattung der gezahlten Zuschüsse an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08. September 2010. 12 Der Insolvenzverwalter der S1. teilte mit Schreiben vom 06. September 2010 mit, die geforderten Arbeitsplätze seien bei der A2. V. vorhanden. 13 Am 06. September 2010 wurde der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass "absolut keine schriftlichen Ausführungen oder Unterlagen" vorlägen, die eine Fortführung des operationellen Geschäfts der S1. belegten. Nach einem Vermerk vom 14. September 2010 fanden in der Folgezeit weitere Telefonate statt, in denen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Absehen von einem Widerruf angesichts der Verletzung von Informations- und Mitwirkungspflichten schwer begründen lasse. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe wiederum vorgetragen, dass die für eine etwaige teilweise Zuschussbelassung erforderlichen Arbeitsplätze bei einem anderen Unternehmen der S. -Gruppe vorhanden seien und der ursprüngliche Geschäftsbetrieb dort fortgeführt werde. Details habe sie nicht nennen können. Man habe daraufhin auf die bereits im September/Oktober 2009 geführten Telefonate hingewiesen, insbesondere auch auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags. Auf die Bitte um kurzfristige Übersendung der insoweit erforderlichen Informationen habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, der Geschäftsführer des Unternehmens, in dem die Arbeitsplätze vorhanden seien, werde erst am 13. September 2010 aus dem Urlaub zurückkehren. 14 Am 14. September 2010 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin per e-mail ein mit der Seitenzahl 12 versehenes Blatt, in dem es - u.a. - heißt: 15 "Die Berechnung der so beschriebenen Leistungen erfolgte am 06.05.2009 mit der in Kopie als Anlage 21 meinem Gutachten beigefügten Rechnung (...). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitarbeiter des schuldnerischen Unternehmens, die nachwievor dort und nicht bei der neu gegründeten Gesellschaft ihre Beschäftigung fanden, bereits seit nahezu drei Monaten keinen Lohn erhalten. 16 Sämtliche noch in einem ungekündigten Vertragsverhältnissen befindlichen Mitarbeiter kündigten aber fristlos wegen Zahlungsverzuges am 08.05.2009 das Arbeitsvertragsverhältnis zur Schuldnerin. Der Betrieb der Unternehmung der Schuldnerin wurde hierdurch komplett stillgelegt. 17 Die neu gegründete Gesellschaft, die mittlerweile die Geschäfte der Schuldnerin übernommen hat, beschäftigt heute knapp über 30 Mitarbeiter. Nach Aussagen des Herrn K. S. käme man "in etwa klar". 18 Weitere Unterlagen gingen bei der Beklagten nicht ein. 19 Mit Bescheiden vom 14. September 2010 widerrief die Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 19. Dezember 2007 sowie die Änderungsbescheide vom 17. April 2008 und vom 19. Mai 2008 gegenüber der Klägerin und der S1. mit Wirkung für die Vergangenheit jeweils in voller Höhe und verlangte die Erstattung von insgesamt 92.707,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2008. Zur Begründung berief sie sich auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 49a Abs. 1, 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die von ihr gewährte Zuwendung werde nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, und die Zuwendungsempfängerinnen hätten gegen mit dem Bescheid verbundene Auflagen verstoßen. Aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) folge, dass in der Regel ein Widerruf zu erfolgen habe. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen würden, seien vorliegend nicht erkennbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid vom 14. September 2010, der der Klägerin am 20. September 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, verwiesen. 20 Die Klägerin hat am 20. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe keine Veranlassung zu der Kündigung der Mitarbeiter gegeben; diese hätten "selbst gekündigt". Den Insolvenzantrag habe die S1. am 08. Mai 2009 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation stellen müssen. Ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten liege nicht vor, da der Insolvenzverwalter die Beklagte über den Insolvenzantrag informiert habe. Schließlich sei die Jahresfrist für einen Widerruf überschritten. Die Beklagte habe durch das am 16. September 2009 eingegangene Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14. September 2009 erfahren, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden sei. Damit sei die Jahresfrist am 16. September 2010 abgelaufen; der Widerrufs- und Erstattungsbescheid sei ihr aber erst am 20. September 2010 und damit nach Fristablauf zugestellt worden. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. September 2010 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, eine Verjährung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei nicht eingetreten. Zum einen wahre bereits der Erlass des Widerrufs- und Erstattungsbescheides am 14. September 2010 die Jahresfrist. Zum anderen beginne die Frist erst dann, wenn der Behörde die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dies sei erst der Fall gewesen, als klar geworden sei, dass der Erhalt der Arbeitsplätze bei einem anderen Unternehmen der S. -Gruppe von der Klägerin nicht belegt werden könne. 26 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 30 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 31 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 14. September 2010 und die festgestellte Erstattungspflicht sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach diesen Vorschriften kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. In diesen Fällen sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 33 1. Die der Klägerin und der S1. gewährte Geldleistung ist zunächst deshalb, weil die S1. am 08. Mai 2009 ihren Betrieb eingestellt hat, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für den in den Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweck verwendet worden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gegeben sind. Ziff. 2 der Bescheide vom 19. Dezember 2007 - die durch die Bescheide vom 17. April 2008 und 19. Mai 2008 insoweit keine wesentlichen Änderungen erfahren haben - bestimmt ausdrücklich, dass die Zuwendung "zur Durchführung des Projektes ´Erweiterung der Betriebsstätte als Arbeitsplatzsichernde Maßnahme´ gewährt" wird. Konkretisierend legt Ziff. 5.2 fest, dass mit dem geförderten Investitionsvorhaben 39,43 bzw. 25,92 Arbeits-/Ausbildungsplätze - im Änderungsbescheid vom 17. April 2008 auf 69,35 Arbeits-/Ausbildungsplätze zusammengefasst - geschaffen und/oder gesichert werden. Diese Arbeits-/Ausbildungsplätze sind bis zum Ablauf der Bindungsfrist, die fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens endet, in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen (Unterstreichung durch die Kammer). In den den Zuwendungsbescheiden vom 19. Dezember 2007 beigefügten und nach Ziff. 5 zu deren Bestandteil gemachten ANBest-P RWP (gewerblich) wird die Zweckbindung in Nr. 1.1 allgemein geregelt ("Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden."). 34 Da die S1. ihren Betrieb seit dem 08. Mai 2009 unstreitig eingestellt hat, liegt ein Verstoß gegen den in den Zuwendungsbescheiden bestimmten "allgemeinen" Verwendungszweck sowie gegen Ziff. 5.2 der den Bescheiden vom 19. Dezember 2007 beigegebenen Nebenbestimmungen vor. Während der noch laufenden fünfjährigen Bindungsfrist sind damit die dortigen Arbeits-/Ausbildungsplätze nicht mehr vorgehalten und besetzt worden. Ob die Betriebseinstellung von der S1. zu vertreten ist - die Klägerin hat darauf verwiesen, nicht die S1. , sondern deren Mitarbeiter hätten gekündigt -, ist für die Frage, ob die Zuwendung - noch - für den festgelegten Zweck verwendet wird, irrelevant; ungeachtet dessen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass dies der Fall ist: Die Mitarbeiter der S1. hatten zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Anfang Mai 2009 bereits drei Monate keinen Lohn mehr erhalten; damit hat die S1. , wie die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid vom 14. September 2010 zutreffend ausgeführt hat, die Kündigung ihrer Mitarbeiter verursacht. 35 Eine - nach wie vor - zweckentsprechende Verwendung der zurückgeforderten Zuwendung in Höhe von insgesamt 92.707,36 EUR kann nicht deshalb angenommen werden, weil - möglicherweise - einige der in der Betriebsstätte der S1. vorhandenen Arbeitsplätze inzwischen in der Firma A2. V. besetzt sind. Weder die Klägerin noch die S1. haben dazu, worauf die Beklagte sie mehrfach telefonisch und schriftlich hingewiesen hat, detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht; dies belegende Dokumente sind ebenfalls nicht vorgelegt worden. Angesichts dessen konnte die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht davon ausgehen, dass der Zuwendungszweck nunmehr in einem anderen Betrieb weiter erfüllt wird. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass bei den Zuwendungsempfängerinnen die Sicherung bzw. Schaffung von 69,35 Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze erfolgen sollte, während nach den Angaben in dem wahrscheinlich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters stammenden Blatt 12 in der neu geschaffenen Gesellschaft - ob es sich dabei um die A2. V. handelt, ist im Übrigen ebenfalls unklar - nur 30 Arbeitsplätze vorhanden sind und der Zuwendungszweck damit nicht erreicht wird. 36 Darüber hinaus handelt es sich, wie die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. September 2010 unter II. 1 dargelegt hat, bei der Firma A2. V. um einen außerhalb des Zuwendungsverhältnisses stehenden Dritten. Eine Einbeziehung der A2. V. in das Zuwendungsverhältnis hätte daher durch einen entsprechenden Bescheid erfolgen müssen. Die Beklagte hat die Zuwendungsempfängerinnen auch in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass es dazu eines förmlichen Antrags bedarf. Ein solcher Antrag ist weder von der Klägerin oder der S1. noch von der A2. V. gestellt worden. 37 2. Des Weiteren ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die S1. und die Klägerin ihnen gemachte Auflagen nicht erfüllt haben, und hat daher den Widerruf auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG und Nr. 8.3 ANBest-P RWP (gewerblich) auch darauf gestützt. 38 Nr. 8.3 ANBest-P RWP (gewerblich) stellt hinsichtlich der dem Zuwendungsempfänger nach der dortigen Nr. 5 obliegenden Mitteilungspflichten klar, dass ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch bei deren Nichterfüllung in Betracht kommt, nämlich "soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere (...) Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt." 39 Die S1. und die Klägerin haben zunächst weder 40 die nach Ziff. 5.3 der Zuwendungsbescheide drei und fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens mitzuteilenden Angaben zur Zahl der in der geförderten Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze 41 gemacht, noch 42 den erforderlichen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 ANBest-P RWP (gewerblich) - "Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis)." - 43 vorgelegt. Diese dem Widerruf der Zuwendung zugrunde gelegten Auflagenverstöße sind seitens der Klägerin nicht bestritten worden. 44 Des Weiteren sind die Klägerin und die S1. den ihnen gemäß Nr. 5.6 ANBest-P RWP (gewerblich) obliegenden Mitteilungspflichten, deren Verletzung nach Nr. 8.3 ANBest-P RWP (gewerblich), wie oben bereits ausgeführt, ebenfalls einen Auflagenverstoß darstellt und einen Widerruf rechtfertigt, nicht nachgekommen. Nach Nr. 5.6 ANBest-P RWP (gewerblich) sind der Bewilligungsbehörde vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens u. a. unverzüglich anzuzeigen 45 * die bevorstehende Stilllegung der geförderten Betriebsstätte (1. U. ), 46 * die tatsächlich fehlende Besetzung der der Förderung zugrunde gelegten Arbeits-/Ausbildungsplätze bzw. deren mangelndes dauerhaftes Angebot auf dem Arbeitsmarkt (3. U. ), 47 * die dem Unternehmen drohende Zahlungsunfähigkeit (4. U. ) und 48 * der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens (5. U. ). 49 Sämtliche dieser Verpflichtungen haben die S1. und die Klägerin entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht unverzüglich erfüllt. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 14. September 2010 sind von der Klägerin erneut nicht bestritten worden; sie vertritt betreffend die Stilllegung der Betriebsstätte und den Insolvenzantrag lediglich die Auffassung, den diesbezüglichen Mitteilungspflichten sei dadurch genügt worden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2009 über die Betriebsstilllegung informiert habe. Dieses Schreiben des Insolvenzverwalters kann die den Zuwendungsempfängerinnen in Bezug auf eine Betriebsstilllegung obliegende Mitteilungspflicht aber nicht erfüllen, weil Nr. 5.6 ANBest-P RWP (gewerblich) bereits eine Information darüber verlangt, dass die Stilllegung bevorsteht; nach - wie hier - bereits erfolgter Einstellung des Betriebes kann diese Pflicht damit nicht mehr erfüllt werden. Entsprechendes gilt für die Mitteilung über eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Dass die Zahlungsunfähigkeit und die Betriebseinstellung für die S1. bzw. die Klägerin im Vorfeld nicht absehbar waren, ist schon nicht vorgetragen worden; mit Blick darauf, dass die S1. selbst bereits am 08. Mai 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. 50 Das Schreiben des Insolvenzverwalters genügt den Mitteilungspflichten der Klägerin bzw. der S1. auch nicht, soweit die Bewilligungsbehörde damit über den gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet wurde. Diese Information ging erst über vier Monate nach der Antragstellung bei der Beklagten ein; dies ist nicht mehr "unverzüglich" im Sinne der Ziffer 5.6 ANBest-P RWP (gewerblich). Dieser Verstoß gegen die Mitteilungspflichten rechtfertigt ebenfalls einen Widerruf: § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW lässt einen Widerruf bereits dann zu, wenn die Auflage - hier eine Mitteilungspflicht - nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt worden ist. 51 Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird im übrigen von einer weiteren Darstellung abgesehen und auf die Begründung unter II. 2 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. September 2010 verwiesen, der das Gericht folgt. 52 3. Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen. 53 Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die durch § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW bestimmte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift bedeutet für die Fälle des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, dass die Widerrufsfrist, nachdem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, erst zu laufen beginnt, wenn ihr die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, 54 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 360 (362 f.), auch in juris; OVG NRW, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 15 A 528/10 -, juris. 55 Der Behörde müssen also sowohl die fehlende Verwendung der Zuwendung für den festgelegten Zweck bzw. der Auflagenverstoß als auch alle weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen einschließlich des für die Ermessensausübung wesentlichen Sachverhalts bekannt sein. 56 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht stellt die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Entscheidungs- und nicht eine Bearbeitungsfrist dar mit der Folge, dass der Beginn der Frist voraussetzt, dass der zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts zuständige Amtswalter positive Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Entscheidungsreife der Angelegenheit herbeiführen, indem sie es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme/den Widerruf zu befinden. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (358 ff.), sowie Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (201 f.), und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361 (362); jeweils auch in juris. 58 Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. 59 vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ-RR 2002, 485 -, und vom 15. Dezember 2004 - BVerwG 7 B 80.04 -, juris, und Beschluss vom 04. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 15 A 528/10 -, juris. 60 Nach diesen Maßstäben ist die Jahresfrist für den Widerruf der den Zuwendungsempfängerinnen gewährten Subvention unzweifelhaft gewahrt. Für die Beklagte hat sich erst im Rahmen des von ihr mit Schreiben vom 01. September 2010 eingeleiteten Anhörungsverfahrens hinreichend sicher herausgestellt, dass die von den Zuwendungsempfängerinnen zuvor aufgestellte Behauptung, die geförderten Arbeitsplätze seien in einem anderen Unternehmen der S. -Gruppe weiter vorhanden, nicht belegt werden konnte. Die Beklagte hatte die Klägerin und die S1. , nachdem sie von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der S1. erfahren hatte, bereits im September 2009 gebeten mitzuteilen, ob der Geschäftsbetrieb fortgesetzt und die geförderten Arbeitsplätze noch vorhanden seien. Auf diese Anfrage hatte der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich mitgeteilt, dass der Betrieb der S1. bereits am 08. Mai 2009 eingestellt worden sei und die Firma A2. V. an Ort und Stelle weiterarbeite; Angaben zu der Anzahl der dort vorhandenen Arbeitsplätze erfolgten nicht. Telefonate mit der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im September/Oktober 2009 brachten keine belastbaren Erkenntnisse und angeforderte bzw. angekündigte Unterlagen wurden nicht eingereicht. Ungeachtet der sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt gegebenen Zweifel an der Mitwirkungsbereitschaft der Zuwendungsempfängerinnen war die Beklagte aber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese zu dem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides förmlich anzuhören und ihnen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben. 61 Die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG begann damit erst zu laufen, als nach Eingang der e-mail am 14. September 2010 offenkundig wurde, dass allenfalls 30 Arbeitsplätze bei der A2. V. vorhanden waren und ein Antrag auf Einbeziehung der A2. V. in das Zuwendungsverhältnis nicht oder jedenfalls nicht zeitnah gestellt werden würde, obwohl deren Geschäftsführer zwischenzeitlich aus dem Urlaub zurückgekehrt war. Selbst wenn man im Übrigen auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem im Anschluss an das Schreiben vom 01. September 2009 und die Telefonate mit der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im September/Oktober 2009 an und für sich mit einer Stellungnahme der Zuwendungsempfängerinnen hätte gerechnet werden müssen - etwa Ende November/Anfang Dezember 2009 - wäre die Widerrufsfrist ohne Weiteres gewahrt. 62 4. Ermessensfehler liegen nicht vor. 63 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Nach den insoweit maßgeblichen Erwägungen im Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. September 2010 erfolgte der Widerruf auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG NRW, dessen tatbestandliche Voraussetzungen, wie oben ausgeführt, vorlagen. Zur Ermessensausübung hat die Beklagte darauf abgestellt, dass nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Abs. 1 LHO ein Widerruf in der Regel zu erfolgen hat. Eine Fallkonstellation, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertige, liege nicht vor. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung zum sog. intendierten Ermessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 64 - Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris - 65 hat betreffend die Rückforderung von Subventionen Folgendes ausgeführt: 66 "Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. 67 BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233, 2234 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 11.7.2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658. 68 Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. 69 BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1. 70 Ermessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne sind im vorliegenden Fall dem § 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29.7.1994 (BGBI. I S. 1890) zu entnehmen. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. 71 So zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, a.a.O." 72 Dieser Rechtsprechung entsprechen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (Teil I) - VV zu § 44 LHO - (Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 - I 1 - 0125 - 3 und I 3 - 0079 - 0.2 -, SMBI.NRW. 631, zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. September 2007 - I C 1 - 0079 - 0.2 -, vgl. insbesondere Ziffern 8.1, 8.2.3, 8.2.3.1 und 8.2.3.2. 73 Umstände, die die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts begründen könnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 74 Insbesondere stellt es sich auch nicht unverhältnismäßig dar, die gewährte Zuwendung in vollem Umfang zu widerrufen. Allerdings kann der Widerruf einer Zuwendung etwa bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Zuwendungsempfängers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken sein. 75 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, juris, m.w.N. 76 Vorliegend sind die den Zuwendungsempfängerinnen vorzuwerfenden Pflichtverletzungen jedoch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht schwerwiegend. Die S1. hat nur knapp ein Jahr nach Auszahlung der Zuwendung am 23. Mai 2008 ihren Betrieb eingestellt; die Zuwendung ist also nur kurze Zeit zweckentsprechend verwendet worden. Die festgestellten Auflagenverstöße sind zahlreich und wegen ihres Zusammenhangs mit dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck gravierend. Der wirtschaftlichen Situation der Klägerin - zu der den Akten nichts zu entnehmen ist - kann ggf. im Rahmen eines Stundungs- oder Ratenzahlungsantrags Rechnung getragen werden; hierauf hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bereits hingewiesen. 77 Auf der Grundlage des nach allem rechtmäßigen Widerrufs der Zuwendungsbescheide vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. April 2008 und 19. Mai 2008 ist die Klägerin nach § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG NRW verpflichtet, den von der Beklagten ausgezahlten Betrag von 92.707,36 EUR zu erstatten. Auch insoweit ist der Bescheid vom 14. September 2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 78 Die Feststellung der Erstattungspflicht ist nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW und den zum Gegenstand der Zuwendungsbescheide gemachten ANBest-P RWP (gewerblich) zwingend vorgesehen. Die einschlägigen Vorschriften in den ANBest-P RWP (gewerblich) lauten: 79 8.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG.NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 80 8.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 81 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, insbesondere die der Förderung zugrunde liegende Art und Anzahl neuer oder gesicherter Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze nicht geschaffen bzw. vorgehalten und besetzt wird. 82 Die Berechtigung der Zinsforderung folgt schließlich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Nr. 8.4 ANBest-P RWP (gewerblich). 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).