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Urteil

1 K 437/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0929.1K437.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. Flur 17 Flurstück 947 in N. (postalisch: L.----straße 253). Das Wohnhaus hält zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von nur ca. 1 m ein, was der Beklagte mit Bauschein vom 29.05.1964 unter Erteilung einer Befreiung von den Abstandregelungen genehmigt hatte. Zur L1.-----straße hin schließt an das Wohnhaus ein grenzständig errichtetes, 8,80 m langes Nebengebäude an, das auf Grund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1973 zu zwei Garagen mit einem Stall umgebaut worden ist. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung I. Flur 17 Flurstück 1221 (postalisch: L1.-----straße 251), das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Ein westlich hieran angebauter Schuppen steht mit einer Länge von ca. 5,70 m auf der Grenze zum Grundstück des Klägers, und zwar unmittelbar gegenüber dem dortigen Wohnhaus. Nördlich dieses Schuppens in einem Abstand von ca. 3,70 m befindet sich - ebenfalls grenzständig zum Grundstück des Klägers - eine 6 m lange Garage. Der Bereich zwischen diesen beiden Nebengebäuden, der nach Westen hin optisch durch das grenzständige Nebengebäude des Klägers abgeschlossen wird, ist mittels einer auf vier Pfosten ruhenden Holzkonstruktion überdacht. Diese Überdachung, die noch von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen errichtet worden ist, hatte der Beklagte nach Zustimmung des Klägers unter dem 30.11.1984 genehmigt. 4 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 702 der Stadt N. . Dieser setzt für den hier in Rede stehenden Bereich, u.a. Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise - und zwar ohne Einschränkung der zulässigen Hausformen - sowie eine durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksfläche fest. 5 Im Juli 2009 machte der Kläger den Beklagten darauf aufmerksam, dass die Beigeladenen im Begriff seien, den überdachten Teil der Hoffläche durch das Aufmauern einer Wand mit Fensteröffnung zu verschließen. Weil dies den Inhalt seines zur Errichtung der Hofüberdachung erteilten Einverständnisses überschreite, bat er um bauaufsichtliches Einschreiten. Nach einer Ortsbesichtigung untersagte der Beklagte den Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten. 6 Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom 19.10.2009, dem Kläger zugestellt am 30.11.2009, das „Schließen der Hofüberdachung mit 17,5 cm Mauerwerk“. In der zugehörigen Grundrisszeichnung ist im Bereich der Überdachung an der Grundstücksgrenze zum Kläger eine Außenmauer als Bestand dargestellt, die in einer Flucht mit den Außenmauern des Schuppens und der Garage steht. Die mit oranger Farbe gekennzeichneten baulichen Änderungen beschränken sich danach auf das Schließen der südlichen Garagentür und die Errichtung der östlichen Mauer, die den Bereich unter der Überdachung zu einem nach allen Seiten hin umschlossenen Raum macht, für den als Nutzungszweck „Geräteraum“ angegeben wird. 7 Auf die hiergegen vom Kläger eingereichte Klage hin hob die Kammer im Verfahren 1 K 3057/09 die Baugenehmigung durch rechtskräftiges Urteil vom 03.08.2010 mit der Begründung auf, das genehmigte Gebäude halte den nach § 6 BauO NRW gebotenen Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers nicht ein. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW scheitere an der Beschränkung der zulässigen Grenzbebauung auf höchstens 9 m. 8 Hierauf brachen die Beigeladenen die bereits errichtete östliche Begrenzungswand im Bereich der Überdachung ab, ließen allerdings einen an die nördliche Garage anschließenden, etwa 50 cm breiten und bis zur Überdachung reichenden Rest der Mauer stehen. 9 In der Folge verlangte der Kläger von der Beklagten mehrfach, die Beigeladenen zur Beseitigung auch des Mauerrestes zu veranlassen. Den förmlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass derzeit kein Handlungsbedarf gesehen werde. Nach Auswertung der örtlichen Kontrolle liege eine Beeinträchtigung der Abstandflächenvorschriften nicht mehr vor, weil es sich bei dem Bereich unter der Überdachung in Folge des Rückbaus nicht mehr um einen nach allen Seiten umschlossenen Raum handele. Der entweder noch bestehende oder erneut aufgemauerte Teil der Außenwand sei als untergeordnet zu bewerten. Dieser sei für sich nicht genehmigungsbedürftig und beeinträchtige nachbarliche Belange augenscheinlich nicht. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei damit nach Abwägung der nachbarlichen Interessen entbehrlich. 10 Hiergegen hat der Kläger am 23.02.2011 vorliegende Klage erhoben. Er meint, aus der gerichtlichen Aufhebung der Baugenehmigung folge die Verpflichtung, die Mauer vollständig zu entfernen. Er habe sich seinerzeit lediglich mit der Überdachung der von drei Wänden eingefassten Hoffläche einverstanden erklärt. Hiervon sei die Errichtung der vierten Wand und auch nur die Errichtung eines 50 cm breiten Teilstücks nicht erfasst, so dass mangels Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ein nachbarrechtsverletzender Abstandflächenverstoß vorliege. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.01.2011 zu verpflichten, den Beigeladenen antragsgemäß unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit mittlerweile aufgehobenem Bauschein vom 30.10.2009 genehmigte Aufmauerung vollständig abzureißen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften liege nicht vor. Die Hofüberdachung sei nach dem Rückbau nach Osten hin wieder offen, das dort zwischenzeitlich bestehende Gebäude damit beseitigt. Das ca. 50 cm breite Reststück stehe außerhalb der nach § 6 Abs. 1 BauO NRW einzuhaltenden Abstandfläche . 16 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und lassen sich nicht zur Sache ein. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Kammer kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben; §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte der Beigeladenen aufgibt, den Mauerrest im Bereich der überdachten Hoffläche auf dem Grundstück L.----straße 251 in N. zu beseitigen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene kommt allein § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei der Nutzung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein aus dieser Eingriffsermächtigung ableitbarer Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Beklagten setzt voraus, dass ein zu seinen Lasten baurechtswidriger Zustand besteht und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Art und Weise des Einschreitens derart reduziert ist, dass allein die vom Kläger begehrte Maßnahme zu ergreifen ist. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2009 - 10 A 971/08 -, DVBl 2009, 1193 und bei juris. 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 24 Zwar geht auch die Kammer weiterhin davon aus, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grenzbebauung mit § 6 BauO NRW nicht vereinbar ist. Denn bei dem überdachten und von drei Mauern umgebenen Bereich der Hoffläche der Beigeladenen handelt es sich um ein grenzständiges Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO NRW, das gemäß § 6 Abs. 1 BauO NRW Grenzabstand einzuhalten hat. Alle Merkmale des Gebäudebegriffs - die selbständige Benutzbarkeit, die Überdachung, die Betretbarkeit durch Menschen sowie die Eignung oder Bestimmung zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen -, 25 vgl. Johlen in: Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 108, 26 sind - ungeachtet des Fortbestandes der genehmigten Mauer bzw. des noch vorhandenen Mauerrestes - für den überdachten Bereich erfüllt. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW kommt angesichts der insgesamt über 15 m langen Grenzbebauung nicht in Betracht. 27 Gleichwohl ist das Entschließungsermessen der Beklagten nicht derart reduziert, dass nur ein Einschreiten gegen den verbliebenen Mauerrest als rechtmäßige Reaktion auf die vorliegende Situation in Frage käme. Denn aufgrund seines 1984 erteilten Einverständnisses mit der Überdachung des fraglichen Bereichs, die erst die Gebäudequalität des fraglichen Bereichs bewirkt hat, hat sich der Kläger eines Abwehranspruchs gegen dieses Gebäude und die insgesamt abstandflächenrechtswidrige Grenzbebauung begeben. Anders als die vollständige Einhausung des überdachten Bereichs durch die (vormals) genehmigte durchgängige, östliche Mauer ist der nunmehr in Rede stehende 50 cm schmale Mauerrest zu geringfügig, als dass er eine qualitative Änderung der Grenzbebauung und damit ein Wiederaufleben des Abwehranspruchs begründen könnte. 28 Zur Vermeidung etwaiger weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass eine Verlängerung des jetzt noch vorhandenen Mauerrestes - auch wenn sie nicht zur vollständigen Umschließung des überdachten Bereichs führt - geeignet sein kann, den Abwehranspruch des Klägers wiederaufleben zu lassen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, den Kläger nicht auch mit etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da sich diese nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 30 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.