OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 180/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1004.10K180.10.00
15Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern und alleinigen Erben des am 31. März 1985 geborenen und am 27. Januar 2010 verstorbenen N. C. (künftig: C.). Dieser stand bis zu der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Entlassung als Stabsgefreiter (Besoldungsgruppe A 5 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Dienste der Beklagten. Zuletzt war er bei der 4. Kompanie des Panzerbataillons 203 - 4./PzBtl 203 - in B. (Kreis M. ) tätig. I. C. trat am 01. Juli 2005 in die Bundeswehr ein. Am 08. Juli 2005 ernannte ihn der Bundesminister der Verteidigung unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen. Mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 wurde C zum Gefreiten ernannt. Mit Verfügung vom 01. Dezember 2005 wurde seine Dienstzeit entsprechend seiner Verpflichtungserklärung vom 11. November 2004 auf vier Jahre, beginnend mit dem 01. Juli 2005 und endend mit dem Ablauf des 30. Juni 2009, festgesetzt. Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 wurde C zum Obergefreiten, mit Wirkung vom 01. Juli 2006 zum Hauptgefreiten und mit Wirkung vom 01. Juli 2008 zum Stabsgefreiten ernannt. Unter dem 22. Dezember 2006 erteilte der zuständige Kompaniechef ihm eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und gewährte ihm zugleich einen Sonderurlaub von einem Tag. Zur Begründung führte der Kompaniechef aus, dass C über einen längeren Zeitraum hinweg weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Sein außergewöhnlich korrektes militärisches Auftreten gepaart mit hoher Motivation sowie außergewöhnlichem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein machten ihn zu einer wichtigen Stütze des Zugführers. Er bringe sich mit gesamter Kraft unter Rückstellung von privaten Belangen stets im Sinne der Kompanie ein. Er übernehme ständig auch unangenehme Aufträge im Sinne des Ganzen. Ihm erteilte Aufträge erledige er stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Bei auftretenden Problemen arbeite er solange, bis der Auftrag erfüllt sei. Mit halben Sachen gebe er sich nicht zufrieden. Auf C. sei stets zu 100 % Verlass. Unter dem 30. August 2007 gewährte der Kommandeur des Panzerbataillons 203 B. in Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung unter Hinweis auf § 42 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eine Leistungsprämie in Höhe von 800,00 EUR als Einmalzahlung. Am 24. Januar 2008 stellte C., seinerzeit noch Hauptgefreiter, den Antrag, ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren in der Laufbahn der Feldwebel zu übernehmen, und zwar im Fachdienst der Fachrichtungen Instandsetzung, Flugzeugtechnik oder Truppendienst. Unter dem 19. Februar 2008 nahm der zuständige Kompaniechef zu dem Antrag wie folgt Stellung: "HG C ist ein charakterlich absolut integerer, sehr zuverlässiger und weit überdurchschnittlich verantwortungsbewusster Soldat. Geistig flexibel und überaus motiviert ist er stets in der Lage, auch im übergeordneten Sinn mitzudenken und zu agieren. Dabei hat er sich in seinem Aufgabenbereich voll integriert und überzeugt ständig mit qualitativ guten Ergebnissen. Physisch ist er voll belastbar, psychisch scheint er ebenso stabil zu sein. Er verfügt über eine rasche Auffassungsgabe und hat sich sehr schnell in sein Aufgabengebiet eingearbeitet, so dass er schon nach kurzer Zeit in der Lage war, die Personalunteroffiziere in einfachen Aufgaben kurzfristig zu vertreten und leistungsstark zu unterstützen. Insgesamt verfügt HG C. über ein sehr gutes Leistungsbild und die erforderlichen Anlagen für einen Feldwebel des Truppendienstes. Ich halte ihn für diese Laufbahn besonders geeignet." Der zuständige Bataillonskommandeur äußerte sich unter dem 27. Februar 2008 wie folgt zu dem Antrag: "HptGefr. C. ist ein überaus einsatzbereiter, leistungswilliger und ruhiger Mannschaftssoldat, der über eine gefestigte Persönlichkeit und ein bemerkenswertes soldatisches Auftreten verfügt. Private Belange stellt er wie selbstverständlich hinter dienstliche Erfordernisse zurück. Seine Arbeitsweise ist geprägt von einem hohen Maß an Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Geistig flexibel findet er sich schnell in wechselnde Lagen ein und kommt auch unter Belastung nicht aus dem Gleichgewicht. Physisch und psychisch voll belastbar erfüllt er die (...) gestellten Anforderungen in vollem Umfang und wird sich auch in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes bewähren. Hierfür halte ich ihn für besonders geeignet." Ein anschließend durchgeführtes Eignungsfeststellungsverfahren ergab die Eignung des C. für die Feldwebellaufbahn. Unter dem 20. Mai 2008 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr ihm mit, dass für ihn eine Einplanungsmöglichkeit in der Feldwebellaufbahn bestehe, und zwar am Standort C1. G. . C. äußerte am 05. Juni 2008 in einem Personalgespräch, dass er nach gründlicher Überlegung zu dem Entschluss gekommen sei, die Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten abzulehnen, da dieser nicht so recht seinem Interessengebiet entspreche. Er habe sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht und bedanke sich für die Bemühungen, ihm eine entsprechende Verwendung aufzuzeigen. Unter dem 17. Juni 2009 erteilte der zuständige Kompaniechef C. das folgende Dienstzeugnis: "Herr Stabsgefreiter N. C. , geboren am 31.03.1985 in M1. , T. , verlässt zum 17.06.2009 nach Ablauf seiner Dienstzeit die Bundeswehr. Er war unter anderem Kraftfahrer auf dem Kampfpanzer Leopard 2 A6 M, sowie als Stabsdienstsoldat eingesetzt. Herr C. hat die Allgemeine Grundausbildung inklusive Wach- und Sicherungsausbildung in der 4./Panzerbataillon 203 vom 01.07.2005 bis zum 29.09.2005 absolviert. Ab dem 01.10.2005 schloss sich dann die Ausbildung zum Stabsdienstsoldaten bei der 1./Panzerbataillon 203 an. Vom 28.11.2005 bis zum 23.12.2005 leistete Herr C. Dienst bei der 6./NschBtl 51. Hier absolvierte er die Ausbildung zum Nachschubsoldaten und erhielt die Qualifikation zum Gefahrgutfahrer der Bundeswehr. Die darüber hinaus erforderliche Fahrerlaubnis der Klassen B, C und E erwarb Herr C. vom 18.01.2006 bis zum 01.03.2006 im Kraftfahrausbildungszentrum Mechernich. Am 29.09.2006 beendete er die Ausbildung zum Richtschützen auf dem Kampfpanzer Leopard 2. Die Fahrerlaubnis der Klasse F, die ihn zum Kraftfahrer auf dem Kampfpanzer qualifiziert, erhielt er am 28.03.2008. Ab dem 08.01.2007 leistete Herr C. Dienst im Geschäftszimmer der 4./Panzerbataillon 203. Wegen seiner überdurchschnittlichen Auffassungsgabe ist er nach einer kurzen Einarbeitungszeit in der Lage gewesen, seine vielseitigen Aufgabengebiete selbständig zu erledigen. Dabei zeichneten ihn besonders seine Gewissenhaftigkeit und sein hohes Engagement aus. Durch seine Zuverlässigkeit und Selbständigkeit wurde Herr C. eine wesentliche Stütze des Kompaniefeldwebels in der Bewältigung des Geschäftsverkehrs der Kompanie und hat damit einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Ablauf in der Kompanie geleistet. Er ist jederzeit hilfsbereit und stellt auch, wenn erforderlich, seine persönlichen Interessen hinter die der Kompanie. Seine Führung und sein soldatisches Auftreten sind tadellos. Diese für einen Soldaten seiner Dienstgradgruppe nicht selbstverständliche hohe Leistungsbereitschaft stellte er erneut unter Beweis, als er ab September 2008 als Kraftfahrer auf dem Leopard 2 im I. Zug eingesetzt wurde. In seiner Tätigkeit als Kraftfahrer des Waffensystems ‚Leopard 2 A6 M' war er verantwortlich für die Wartung und Instandhaltung des Kampfpanzers. Außerdem waren an ihn außergewöhnliche Anforderungen als Kraftfahrer gestellt, da bei diesem Waffensystem ein hohes Maß an Umsicht gefordert ist. Nach der normalen Ausbildungszeit nutzte SG C. seine Freizeit, um sich durch das Studium von Vorschriften über das geforderte Maß hinweg weiterzubilden. Sein somit erworbenes Fachwissen brachte er immer wieder in die Ausbildung ein und war erneut eine verlässliche Stütze für seine Vorgesetzten. Weiterhin war es ihm trotz der zum Teil sehr hohen Dienstbelastungen wichtig, seine körperliche Leistungsfähigkeit, auch nach Dienst, ständig auf einem hohen Stand zu halten. Herr C. tritt immer ruhig und korrekt auf. Er ist ein Kamerad, auf den man sich stets verlassen konnte. Die Verantwortung, die er trug, nahm er sehr ernst. Belastungen über die normale Dienstzeit hinaus und daraus resultierende Härten nahm er ohne zu zögern in Kauf. Ihm erteilte Aufträge erfüllte er immer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Seine Anpassungsfähigkeit an neue Situationen und sein hohes Maß an Eigeninitiative stellte Herr C. durch sein Verhalten im normalen Tagesdienst sowie bei den zahlreichen Ausbildungsvorhaben der Kompanie eindrucksvoll unter Beweis. Herr C. wird die Bundeswehr zum 17.06.2009 verlassen. Ich bin mir sicher, dass er beruflich schnell Fuß fassen wird, und wünsche ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg." II. Am 06. April 2009 hatte sich C. bei seinem Kompaniechef gemeldet und diesem mitgeteilt, dass er, B., am 03. April 2004 einen verfälschten Bahnberechtigungsausweis benutzt habe, um kostenlos von seinem Dienstort B. zu seinem Heimatort M1. zu gelangen. Am 22. April 2009 gab er im Rahmen einer Vernehmung durch den Kompaniechef zu dem Vorfall vom 03. April 2009 an: An dem besagten Tag habe er nach dem Dienst nach M1. fahren wollen. Hierzu habe er einen Bahnberechtigungsausweis benutzt, den er sich von einem Bekannten aus M1. besorgt und anschließend verfälscht habe. Am 03. April 2009 sei er kurz vor Hannover - dort habe er umsteigen wollen - von einem Bahnbediensteten kontrolliert worden. Dieser habe sich seinen Truppenausweis zeigen lassen und so festgestellt, dass er Zeitsoldat sei und somit keinen Anspruch auf kostenlose Heimfahrten habe. Unmittelbar nach der Kontrolle habe er den Zug verlassen müssen. Der verfälschte Bahnberechtigungsausweis sei von dem Bahnbediensteten mit dem Bemerken einbehalten worden, dass die Sache an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. Er, C., habe den verfälschten Ausweis in der Zeit ab August 2008 für insgesamt etwa zehn Fahrten benutzt. Er habe sich hierzu entschlossen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Er bereue sein Verhalten zutiefst. Unter dem 22. April 2009 gab der Kompaniechef die Sache an die Staatsanwaltschaft E. ab. Diese leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges ein - Aktenzeichen: 44 Js 633/09 -, das sie am 27. Juli 2009 gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) einstellte: Es handele sich bei der betreffenden Straftat um ein Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sei und bei der die Folgen der Tat gering seien. Der Beschuldigte sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es könne erwartet werden, dass er durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt sei. Der Schaden sei relativ gering. C. wurde am 23. April 2009 eröffnet, dass er gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) vorzeitig entlassen werden solle. Unter dem 23. April 2009 äußerte sich hierzu die Vertrauensperson (§ 23 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG -), der Stabsgefreite D. : Er kenne C. aus der Grundausbildung. Der sei der einzige Soldat, den er kenne, der seitdem ausschließlich Topleistungen bringe. C. setze all seine Kraft und sein ganzes Können in den Dienst der Kompanie und der Bundeswehr. So habe er beispielsweise in seiner Freizeit Panzer- und Flugzeugmodelle gebastelt, die er dann anschließend zur Verschönerung des Gebäudes der Kompanie geschenkt habe. Er melde sich ständig für zusätzliche, teilweise auch unbequeme Aufgaben. Er, D. , wisse sicher, dass die Masse der Soldaten der Kompanie genauso denke. Ohne Unterlass setze C. sich für seine Kameraden ein, motiviere diese, treibe sie an und sei allen somit ein großes Vorbild. Sein Fachwissen und praktisches Können suchten seinesgleichen. Er sei ein Mustersoldat. Die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfälschung, die im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Bahnberechtigungsausweises und dessen Nutzung entstanden seien, seien natürlich schwerwiegend. Eine Entlassung und die damit verbundenen Konsequenzen seien jedoch aus seiner, D1. , Sicht trotz der Schwere des Vergehens nicht gerechtfertigt. C. habe während seiner gesamten Dienstzeit all seine Energie in diese Armee gesteckt und auf der ganzen Linie überzeugt. Bei Vorgesetzten und Gleichgestellten sei er überaus beliebt. Dass er für seine Tat geradestehen müsse, stehe außer Frage. Jedoch sei eine fristlose Entlassung wegen dieses Fehltritts eine zu harte Sanktion. Unter dem 05. Mai 2009 äußerte sich der Kommandeur des Panzerbataillons 203: C zähle zu den Leistungsträgern des Bataillons innerhalb seiner Dienstgradgruppe. Eine vom Soldaten beantragte Verlängerung der Dienstzeit liege mit positivem Bescheid vor, werde aber u.a. aufgrund der disziplinaren Ermittlungen nicht ausgesprochen werden. Das Panzerbataillon 203 beantrage aufgrund der bisher von ihm gezeigten Leistungen, von der anstehenden vorzeitigen Entlassung abzusehen und ihn mit dem regulären Dienstzeitende zum 30. Juni 2009 zu entlassen. C. nahm unter dem 13. Mai 2009 zu der beabsichtigten fristlosen Entlassung Stellung: Er bereue, einen Bahnberechtigungsausweis verfälscht und sodann für Bahnfahrten benutzt zu haben. Der Grund für sein Verhalten liege darin, dass er aufgrund fehlerhafter Vermögensberatung große Kapitalverluste zu verzeichnen habe. Zugleich liege sein Heimatort M1. sehr weit entfernt von seinem Dienstort, so dass er aus finanziellen Gründen keine andere Möglichkeit gesehen habe, als gelegentliche Heimfahrten durch Nutzung eines verfälschten Bahnberechtigungsausweises zu ermöglichen. Er schäme sich dafür, diesen Weg gewählt zu haben. Es belaste ihn vor allem, dass er das Vertrauen seiner Vorgesetzten durch sein unüberlegtes Handeln missbraucht habe. Er sei bereit, für sein Fehlverhalten einzustehen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation bitte er aber um Prüfung, ob es eine andere Möglichkeit als seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr gebe, zumal er seinen Beruf sehr gern ausübe. Unter dem 14. Mai 2009 nahm der Kompaniechef in seiner Funktion als nächster Disziplinarvorgesetzter dahingehend Stellung, dass er C. als einen immer äußerst korrekt auftretenden Kameraden kenne. Er zeichne sich durch ein extrem hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit aus. Sehr oft melde er sich freiwillig, auch zu unbequemen Aufgaben. Ihm erteilte Aufträge erfülle er immer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Im Kompanievergleich mit den anderen Kameraden seiner Dienstgradgruppe gehöre er eindeutig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenleuten. So sei er als einer von 25 Leuten innerhalb der Brigade für eine Teilnahme an einer Winterkampfweiterbildung in Österreich ausgewählt worden. Aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen und des bis dato einwandfreien Auftretens empfehle er, der Kompaniechef, von einer Entlassung abzusehen und dem Soldaten einen Ausdrücklichen Hinweis zu erteilen. Eine angemessene Disziplinarmaßnahme werde er, der Kompaniechef, ggf. nach der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung verhängen. Mit Bescheid vom 04. Juni 2009 entließ der Kommandeur der 1. Panzerdivision C. unter Berufung auf die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit: Er habe seine Dienstpflichten aus den §§ 7 und 17 SG schuldhaft verletzt, indem er in der Zeit von August 2008 bis April 2009 etwa zehn Mal einen verfälschten Bahnberechtigungsausweis der Bundeswehr genutzt habe, um hiermit mit der Bahn von seinem Dienstort B. zu seinem Wohnort M1. und zurück zu gelangen, obwohl er nach seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Bahn kostenlos zu benutzen. Diese Pflichtverletzungen stellten erhebliche Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG dar. Sie seien dem Kernbereich der Pflichten als Soldat zuzuordnen. Betrugstaten der hier vorliegenden Art seien höchst verwerflich. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich sei. Verletze ein Soldat die für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstoße er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstöre sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Angesichts des Unrechtsgehalts dieser Dienstpflichtverletzungen würde sein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernsthaft gefährden, denn allein durch diesen schweren Pflichtverstoß habe er das Mindestmaß an Achtung verloren und das Vertrauen in seine persönliche Integrität irreparabel zerstört. Wegen der Eigenart und Schwere der Dienstpflichtverletzung sei zur Abwehr dieser ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung eine andere mildere Maßnahme als die fristlose Entlassung nicht geeignet. Gegen den Bescheid vom 04. Juni 2009, C. bekannt gegeben am 17. Juni 2009, erhob dieser am 13. Juli 2009 Beschwerde: Die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG lägen nicht vor. Denn durch seinen Verbleib in dem Dienstverhältnis wären die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet worden. Unter dem 17. August 2009 legte der Kommandeur der 1. Panzerdivision den Vorgang dem Befehlshaber des Heeresführungskommandos mit dem Bemerken vor, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werden könne. Das Bundesministerium der Verteidigung habe die Weisung erteilt, dass auch künftig, ungeachtet einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11. August 2008, bei Standardfällen von missbräuchlicher Nutzung von Bahnberechtigungsausweisen grundsätzlich eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG verfügt werden solle. Trotz des guten Leistungsbildes des Herrn C. lägen hier letztlich keine ausreichenden Gründe für ein Abweichen von der vorgegebenen Linie vor. Mit Beschwerdebescheid vom 21. Dezember 2009, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2009, wies der Befehlshaber des Heeresführungskommandos die Beschwerde zurück. Er wiederholte und vertiefte die für die Entlassungsverfügung gegebene Begründung und betonte: Werde der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer nur schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so sei die aus ihr drohende Nachahmungsgefahr wesentlich größer als es der hier gegebene Fall erkennen lasse. Der Hinweis auf die kurze Restdienstzeit des C. sei vor diesem Hintergrund irrelevant. - Zugleich ordnete der Befehlshaber des Heeresführungskommandos unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 04. Juni 2009 an. III. Am 28. Januar 2010 hat Rechtsanwalt L. namens des C. - dieser war, wie dargelegt, am Tag zuvor verstorben - Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft: Die Staatsanwaltschaft E. habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Die damit verbundene Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es liege nur eine geringe Schuld vor, dürfe im Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG nicht unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren hätte der Kauf einer Fahrkarte vom Dienstort zum Heimatort von C., der Inhaber einer Bahncard gewesen sei, rund 30,00 EUR gekostet, so dass bei unterstellten zehn Fahrten mit dem gefälschten Bahnberechtigungsausweis lediglich ein Schaden von etwa 300,00 EUR entstanden sei. Von einer Tat von erheblichem Gewicht könne daher nicht ausgegangen werden. Auch lasse das Verhalten des B. keineswegs eine fehlende Loyalität zur Rechtsordnung erkennen. Soweit die Beklagte zur Begründung der streitgegenständlichen Entlassung darauf verweise, die Maßnahme sei auch zum Schutz des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit erforderlich, sei darauf hinzuweisen, dass diese Öffentlichkeit im konkreten Fall lediglich aus einem Staatsanwalt und einem Bahnbediensteten bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 21. April 2010 haben die Kläger unter Vorlage der Kopie eines Erbscheins des Amtsgerichts M1. vom 03. März 2010 mitgeteilt, dass sie als Erben den Rechtsstreit fortsetzen wollten. Dazu seien sie berechtigt, da sie erst nach Aufhebung der Verfügung nach § 55 Abs. 5 SG Ansprüche auf Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse nach den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geltend machen könnten. Schriftsätzlich beantragen die Kläger sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ergänzend verweist sie darauf, dass durch die Taten des C. die militärische Ordnung auch deshalb in ihrem Kern gefährdet sei, weil die Bundeswehr zu jener Zeit als Wehrpflichtarmee ausgestaltet gewesen sei, in der die Verfügbarkeit der Wehrpflichtigen u.a. dadurch habe gewährleistet werden sollen, dass sie durch kostenlose Nutzung der Bahn rechtzeitig wieder zum Dienstort hätten zurückkehren können. In das reibungslose Funktionieren dieses Systems habe C. durch sein Verhalten eingegriffen. Es bestehe insoweit auch deshalb eine hohe Nachahmungsgefahr, weil Bahnberechtigungsausweise, die an sich nach dem Wehrdienst eingezogen würden, von Wehrdienstleistenden oftmals als verlustig gemeldet würden. Eine effektive Kontrolle, ob tatsächlich ein Verlust vorliege, sei kaum möglich. Die hieraus folgende Gefahr des Missbrauchs von Berechtigungsausweisen sei nur schwer einzudämmen. - Im Übrigen werde bezweifelt, dass die Erben des C. berechtigt seien, die Anfechtungsklage in eigenem Namen weiterzuverfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Heft), die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte), die bei der Beklagten über B. geführte Personalakte und die Akte der Staatsanwaltschaft E. 44 Js 633/09 (jeweils ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. B. Die Klage hat Erfolg. I. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 1. Insbesondere liegt eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. Die Vollmacht vom 13. Juli 2009 wurde durch C. ausdrücklich (auch) als Prozessvollmacht im Sinne von § 67 VwGO erteilt. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Prozessvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkt, ist sie nicht erloschen. Auch noch nach dem Tod des C. am 27. Januar 2010 durfte der bevollmächtigte Rechtsanwalt mithin Klage erheben. Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Februar 1993 - 2 ZR 62/92 -, BGHZ 121, 263; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 01. Februar 1990 - 5 W 630/90 -, MDR 1991, 672 Dass dies durch den bei ihm angestellten Rechtsanwalt erfolgte, ist unerheblich. Vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 1982 - 3 Sa 129/81 -, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung 1983, C 6 - C 7. Die Klageerhebung und alle weiteren Prozesshandlungen gelten danach als für und gegen die beteiligten- und prozessfähigen Erben des C. erfolgt; diese sind nunmehr Beteiligte im Sinne der §§ 61, 63 VwGO. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen erneut Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Februar 1993 - 2 ZR 62/92 -, a.a.O. Die Kläger sind mithin bei ungeteilter Erbengemeinschaft - wovon mangels gegenteiliger Auskünfte auszugehen ist - gemeinschaftlich nach den §§ 1922, 2032 Abs. 2, 2038 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Rechtsnachfolger ihres Sohnes geworden und waren zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet. Dieser Pflicht sind sie nachgekommen, indem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten, dem sie eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht erteilt haben, erklärt haben, den Rechtsstreit weiterführen zu wollen. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit einer solchen Klage ist, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage (2011), § 42 Rdnr. 58. Eine Erledigung ist nicht eingetreten. Weder in dem Umstand, dass die Dienstzeit des C. ohnehin am 30. Juni 2009 regulär geendet hätte, noch in dessen Tod am 27. Januar 2010 liegt ein erledigendes Ereignis. Eine Erledigung liegt nämlich dann nicht vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtlich noch irgendeine unmittelbar belastende Wirkung für den Betreffenden entfaltet. Eine solche Fortwirkung kann auch darin bestehen, dass der Verwaltungsakt noch die Grundlage für einen anderen Verwaltungsakt bildet oder als Rechtsgrund und Rechtfertigung eingetretener Rechtswirkungen fortwirkt, indem er z.B. Erstattungs- oder Beseitigungsverlangen entgegensteht bzw. sich auf sonstige Weise noch belastend auf den Betreffenden auswirkt, weil sein Regelungsgehalt nicht erschöpft ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. März 2009 - 1 A 107/07 -, NZWehrR 2009, 214, m.w.N. So liegt der Fall auch hier. Die Entlassung des C. bildet zum einen den Rechtsgrund für die Einstellung seiner Bezüge (vgl. § 56 Abs. 3 SG). Zum anderen steht die Entlassung der Gewährung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfen, die auch die hinterbliebenen Eltern des betreffenden Soldaten erhalten können (§§ 11 Abs. 6, 12 Abs. 6 SVG), entgegen. Vgl. zum letztgenannten Aspekt den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2001 - 3 B 96.2208 -, abrufbar über juris. 3. Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Als Gesamtrechtsnachfolger ihres Sohnes ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Zeitpunkt des Erbfalls streitig gewesene rechtliche Vorfragen mit Blick auf das Bestehen und/oder die Höhe von Ansprüchen abschließend gerichtlich klären zu lassen, soweit von der Beantwortung dieser Vorfragen abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Leistungs- oder Zahlungsansprüche des Erblassers, die dieser noch zu Lebzeiten erworben hatte, auf den Rechtsnachfolger übergegangen sind oder aber den Erben aufgrund des Todesfalls eigene Leistungsansprüche - z.B. solche auf Zahlung von Übergangsgebührnissen oder Übergangsbeihilfen - zustehen. Vorliegend stehen solche Leistungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn des Erblassers zwar nicht unmittelbar im Streit; die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entlassung des C. hat vielmehr Auswirkungen auf dessen Status. Da die begehrte Aufhebung der Entlassungsverfügung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Zeitpunkt der Entlassung zurückwirkt, hängen von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme jedoch - sekundär - Leistungsansprüche der genannten Art ab. Die Frage nach dem Bestehen derartiger Ansprüche betrifft die Eltern und Alleinerben als unmittelbar Berechtigte; insofern können sie eigene Ansprüche gegen den Dienstherrn ihres verstorbenen Sohnes geltend machen. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. März 2009 - 1 A 107/07 -, a.a.O. II. Die danach zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 21. Dezember 2009 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die ihn trägt. Die Beklagte zieht die Regelung des § 55 Abs. 5 SG heran. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Zwar ist C. innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden. Er hat auch - was von der Klägerseite nicht bestritten wird - seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Zumindest liegt in seinem Verhalten eine Verletzung der Pflichten aus § 7 SG zum treuen Dienen sowie aus § 17 Abs. 2 SG zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten. Vgl. zur Verletzung der Dienstpflichten aus den §§ 7 und 17 SG durch die Verfälschung und missbräuchliche Verwendung von Bahnberechtigungsausweisen etwa die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 - und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Juni 2005 - 1 K 3296/04 -, beide abrufbar über juris. Sein Verbleiben im Soldatenverhältnis auf Zeit hätte jedoch weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. § 55 Abs. 5 SG dient ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr und soll künftigen Schaden für sie verhindern; eine disziplinare Sanktion ist nicht Zweck der fristlosen Entlassung. Es kommt daher entscheidend auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung drohenden Gefahr an. Diese hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz zudem selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. zum Vorstehenden etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33/10 -, NVwZ-RR 2010, 896. In dem Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2009 wird die Entlassung des Sohnes der Kläger zunächst nur auf die oben angeführte erste Alternative des § 55 Abs. 5 SG, d.h. eine "ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung" gestützt (dazu nachfolgend 1.). Im Beschwerdebescheid vom 21. Dezember 2009 wird zur Rechtfertigung der Entlassung zusätzlich die zweite Alternative dieser Vorschrift, nämlich das Vorliegen einer "ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr", herangezogen (dazu nachfolgend 2.). 1. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung wäre bei einem Verbleib des Sohnes der Kläger als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr nicht zu befürchten gewesen. Unter "militärischer Ordnung" ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichten im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs, also im Randbereich des Militärischen, kann ebenfalls regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Vgl. erneut Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33/10 -, a.a.O. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des C., die in der missbräuchlichen Verwendung eines Bahnberechtigungsausweises und damit in der Inanspruchnahme einer ihm nicht zustehenden Vergünstigung liegen, weisen zwar durchaus einen dienstlichen Bezug auf. Sie berühren jedoch nicht die Funktion der Bundeswehr im Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft. Sie sind mithin - anders als z.B. Verstöße gegen die Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht oder der Konsum von Drogen während der Dienstzeit - nicht dem Kernbereich der militärischen Ordnung, sondern deren Randbereich zuzurechnen. Ebenso für die missbräuchliche Verwendung von Bahnberechtigungsausweisen wohl auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, abrufbar über juris, und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 S 829/08 -; vgl. außerdem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33/10 -, a.a.O. (zu einem versuchten Reisekostenbetrug). Die Beklagte hätte eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung danach nur anzunehmen dürfen, wenn der Sohn der Kläger Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hätte oder bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides - vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juli 2009 - 1 A 2084/07 -, abrufbar über juris - eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festzustellen gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung wird nicht bereits durch das Gewicht der begangenen Taten begründet. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG kann auch bei einem nicht den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffenden Fehlverhalten gegeben sein, wenn dieses zu einer unüberwindbaren Störung im Verhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn führt und der betreffende Soldat nicht mehr tragbar ist. Das wird regelmäßig bei Dienstvergehen, die zugleich schwere Straftaten, vor allem zum Nachteil des Dienstherrn oder anderer Soldaten, sind, der Fall sein. Vgl. Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand: Mai 2010, Kommentierung zu § 55 SG Rdnr. 27; Scherer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum Soldatengesetz, 8. Auflage (2008), § 55 Rdnr. 23. Ein derartiges Gewicht kommt den Taten des C. nicht zu. Dabei ist von Bedeutung, dass die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - wie ausgeführt - gerade keine disziplinarische Sanktion ist, sondern dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dient. Aufgrund des so bestimmten Sinns und Zwecks des § 55 Abs. 5 SG können die den Anlass zur fristlosen Entlassung bildenden Taten nicht isoliert betrachtet werden. Zur Beurteilung ihres Gewichts sind vielmehr ihre Auswirkungen auf den Dienst in der Bundeswehr mit in den Blick zu nehmen. Unterbliebe dies, so würde in den Fällen, in denen Dienstvergehen zugleich Straftatbestände erfüllen, die fristlose Entlassung zu einer weiteren möglichen Sanktion - neben der strafrechtlichen sowie der disziplinarrechtlichen - "umgedeutet", was dem genannten Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG widerspräche. Betrachtet man vorliegend die Auswirkungen der begangenen Taten auf das Dienstverhältnis, so ist zunächst festzustellen, dass die militärische Ordnung auch das Vertrauenkönnen der Soldaten aufeinander, namentlich ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, erfasst. Die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erfordert es, dass sich Vorgesetzte auf ihre Untergebenen wie auch jeder Soldat auf den anderen verlassen können. Was das Vertrauenkönnen anbelangt, werden zudem erhöhte Anforderungen an einen Soldaten gestellt, der nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht Dienst leistet, sondern nach freiwilliger und einvernehmlicher Begründung seines Status in einem besonderen Loyalitätsverhältnis zur Bundeswehr steht. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O. Das Verhalten des C., d.h. die einmalige Verfälschung einer von seinem Dienstherrn ausgestellten und ihm, C., einem Kameraden überlassenen Urkunde und deren anschließender Gebrauch zu Lasten eines Eisenbahnunternehmens, war auch grundsätzlich dazu geeignet, Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit zu wecken und damit seine moralische Integrität sowie das erforderliche Vertrauensverhältnis zu Kameraden und Vorgesetzten in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichts der Verfehlungen und zugleich der Gesamtpersönlichkeit des C. lassen die Vorkommnisse ihn gleichwohl nicht als erhebliche Gefahrenquelle im hier behandelten Sinne erscheinen. Was die kriminelle Energie und damit auch das Gewicht der begangenen Taten angeht, ist zunächst zu sehen, dass C. nicht immer wieder aufs Neue - mit der Verfälschung einer Urkunde und deren bis zu zehnmaligen Gebrauch - straffällig geworden ist bzw. kriminelle Energie freigesetzt hat. Das Verfälschen einer Urkunde und deren anschließender Gebrauch bilden nämlich eine deliktische Einheit. Auch dann, wenn sie in der Folgezeit mehrmals gebraucht wird, liegt eine einzige Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch - StGB -) vor, sofern - was hier angesichts der Aussagen des C. im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist - der mehrfache Gebrauch von Anfang an geplant war. Wird die verfälschte Urkunde zur Begehung eines Betrugs (§ 263 StGB) gebraucht, besteht zwischen Urkundenfälschung und Betrug Idealkonkurrenz, mit der dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Unrechts- und Schuldgehalt geringer ist, wenn mehrere Gesetzesverletzungen durch eine einzige Handlung anstatt durch mehrere begangen werden. Mit dieser strafrechtlichen Wertung lässt sich eine erhebliche kriminelle Energie nur schwerlich begründen. So auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O., in einem ähnlichen Fall. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass einer sich allein aus dem Gewicht der von C. begangenen Taten ergebenden Zwangsläufigkeit seiner Entlassung die Wertung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie der Umstand entgegenstehen, dass seine Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zum Kompaniechef und zum Bataillonskommandeur keineswegs zerstört haben. Die hierzu im Beschwerdebescheid sowie im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens von der Beklagten angestellten Erwägungen sind gerade vor dem Hintergrund, dass die Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Soldaten stets mit in den Blick zu nehmen ist - vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW 1984, 938 -, unzureichend. Sie führt insoweit sinngemäß aus, die Verfehlungen stellten sich als derart schwerwiegend dar, dass der sich aus Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebende positive Gesamteindruck zunichte gemacht werde und diesem letztlich keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden könne. Diese pauschale Wertung verkennt zum einen, dass die Verfehlungen - wie ausgeführt - für sich genommen gerade nicht ohne weiteres als schwerwiegend gelten können. Zum anderen - und dem kommt entscheidende Bedeutung zu - wird nicht ausreichend in die Betrachtung einbezogen, dass der zuständige Kompaniechef gegenüber der 1. Panzerdivision unter dem 14. Mai 2009 eine Äußerung abgegeben hat, wonach es aus seiner Sicht aufgrund der von B. gezeigten Spitzenleistungen und seiner Gesamtpersönlichkeit ausreichend sei, sein Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der im Einzelnen in der Stellungnahme des Kompaniechefs enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Persönlichkeit des C. zu zweifeln, da der Kompaniechef ihn persönlich kannte und zudem - angesichts des Dienstgrades und der Stellung des Kompaniechefs - davon ausgegangen werden kann, dass ein auf ausreichender Menschenkenntnis beruhendes, unvoreingenommenes, die dienstlichen Interessen berücksichtigendes und im Quervergleich zu anderen Soldaten zutreffendes Bild von C gezeichnet worden ist. Die positive Einschätzung des Kompaniechefs von der Persönlichkeit und von den Leistungen wird im Übrigen durch zahlreiche weitere Äußerungen von Dienstvorgesetzten - so etwa die am 22. Dezember 2006 erteilte förmliche Anerkennung, die Stellungnahmen von Vorgesetzten im Zusammenhang mit einem geplanten Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel oder das Dienstzeugnis vom 17. Juni 2009 - gestützt. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des C. lässt sich mithin eine letztlich auf einem nachhaltigen Verlust seiner Integrität beruhende Gefährdung der militärischen Ordnung bei seinem weiteren Verbleib in der Truppe nicht feststellen. Das hier in Rede stehende Verhalten stellt sich - legt man die Schilderung des Kompaniechefs zugrunde - vielmehr als eine die persönliche Integrität des Klägers nicht von Grund auf in Frage stellende "Entgleisung" dar. Dies gilt hier umso mehr, wenn man das vom Sohn der Kläger offenbarte Motiv für sein Fehlverhalten - den Verlust von Vermögen infolge fehlerhafter Anlageberatung und den sich daraus ergebenden Geldmangel - in die Betrachtung einbezieht. Dieses Motiv, das von der Beklagten nicht bestritten wird, stellt zwar die Verantwortlichkeit des C. im straf- und disziplinarrechtlichen Sinne nicht in Frage. Jedoch kann es ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass er nicht aufgrund einer generell fehlenden Loyalität gegenüber Recht und Gesetz gehandelt hat, sondern sich in einer Ausnahmesituation zu dem Verhalten hat hinreißen lassen. Abgesehen davon macht die Stellungnahme des Kompaniechefs vom 14. Mai 2009 deutlich, dass ein maßgeblicher Vorgesetzter C. auch angesichts der begangenen Verfehlungen tatsächlich noch Vertrauen entgegengebracht hat. Gleiches dürfte für den Kommandeur des Panzerbataillons 203 gelten, der unter dem 05. Mai 2009 herausgestellt hat, dass er C. in seiner Dienstgradgruppe zu den Leistungsträgern des Bataillons zähle und eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht für angezeigt erachte. Zusammenfassend lässt sich danach sagen, dass die von C. begangenen Taten zwar durchaus geeignet gewesen sein mögen, gewisse negative Wirkungen auf sein Vertrauensverhältnis zu Kameraden und Dienstvorgesetzten zu entfalten. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Wirkungen durch seine Gesamtpersönlichkeit und sein außerordentlich positives Leistungsbild zumindest so weit kompensiert wurden, dass von Straftaten von erheblichem Gewicht nicht mehr die Rede sein konnte. Dies gilt umso mehr, als auch die Taten selbst - anders als dies z.B. bei schwerer Gewaltkriminalität oder dgl. der Fall sein mag - nicht als derart schwerwiegend gelten können, dass sie den Verbleib des C. in seinem Dienstverhältnis von vornherein als nicht mehr tragbare Belastung für Kameraden und Dienstvorgesetzte erscheinen ließen. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass bereits die Schwere der Taten zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung führen würde - ebenso in einem ähnlichen Fall Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O. -. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2008 - 15 ZB 08.378 -, abrufbar über juris -. Denn jene Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Dienstvorgesetzte eines Soldaten, der ebenfalls einen Bahnberechtigungsausweis missbräuchlich verwendet hatte, die Entlassung nachdrücklich unterstützt hat. Der Sachverhalt war mithin in wesentlicher Hinsicht anders als der vorliegende, in dem das Vertrauensverhältnis der unmittelbaren Vorgesetzten zu C. gerade nicht zerstört war und sich der Kompaniechef und der Bataillonskommandeur dementsprechend für dessen Verbleib im Dienst eingesetzt haben. b) Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides ist auch keine Wiederholungsgefahr erkennbar. Das in den genannten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten gezeichnete Bild von der Gesamtpersönlichkeit des C spricht deutlich dagegen, dass es bei seinem Verbleib im Dienst zu einem erneuten Fehlverhalten gleicher Art gekommen wäre. Es wäre angesichts seines bisherigen dienstlichen Verhaltens vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihm das Entdecken seines Fehlverhaltens und dessen disziplinarische Ahndung eine ausreichende Warnung gewesen wäre, die ihn vor der Begehung weiterer einschlägiger Taten bewahrt hätte. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass C. mit dem verfälschten Bahnberechtigungsausweis mehrere (nach eigenem Bekunden bis zu zehn) Fahrten unternommen hat. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich allein daraus insbesondere deshalb nicht herleiten, weil ihm zwischen den betreffenden Vorkommnissen nicht nochmals gesondert die Pflichtwidrigkeit seines Handelns vor Augen geführt worden war, er vielmehr sein erstmaliges Handeln ohne zwischenzeitliche Pflichtenmahnung letztlich "nur" noch "kopiert" hat, indem er die verfälschte Urkunde - aufgrund eines zu unterstellenden einheitlichen Tatentschlusses - immer wieder für Bahnfahrten benutzt hat. Vgl. zu diesem Aspekt wiederum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O. c) Die militärische Ordnung wäre bei einem Verbleib des Sohnes der Kläger im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit schließlich nicht wegen drohender Nachahmung durch andere Soldaten ernstlich gefährdet gewesen. Die Dienstpflichtverletzung stellt sich zwar als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten dar. So hat die Beklagte im Beschwerdebescheid und im vorliegenden Klageverfahren darauf hingewiesen, dass die missbräuchliche Nutzung von Bahnberechtigungsausweisen in der Truppe relativ häufig vorkommt. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Weiter ist der Beklagten zuzugeben, dass die Gefahr einer Nachahmung durchaus erhöht ist, wenn sich sogar ein Soldat auf Zeit, dem grundsätzlich eine Vorbildfunktion zukommt, derartig verhält. Allerdings setzt die Möglichkeit einer Entlassung unter dem hier behandelten Gesichtspunkt voraus, dass der Hang zur Disziplinlosigkeit auch und gerade in der in Rede stehenden Ausformung schwer zu bekämpfen sein muss, geht es doch darum, andere Soldaten von ähnlichem Verhalten abzuhalten. Es ist jedoch vergleichsweise einfach, die unberechtigte Weiternutzung von Bahnberechtigungsausweisen nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu verhindern. Da jeder Wehrpflichtige einen Bahnberechtigungsausweis erhält und jeder Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf kostenlose Familienheimfahrten hat, steht bei jeder Ernennung eines Wehrpflichtigen zum Soldaten auf Zeit (ebenso wie am Ende der Dienstzeit eines Wehrpflichtigen aus sonstigen Gründen) fest, dass der Bahnberechtigungsausweis, den der betreffende Soldat besitzt, ungültig wird. Zur Vermeidung einer unberechtigten Weiternutzung des Ausweises - einschließlich etwaiger späterer Verfälschungen dieses Dokuments durch den ursprünglich Berechtigten oder auch (wie hier) durch einen Kameraden - ist es daher im Regelfall nur erforderlich, dass der Ausweis mit dem Ende der Wehrdienstzeit eingezogen wird. So besteht denn auch - worauf die Beklagte selbst hinweist - eine Anweisung, dass entsprechend verfahren werden soll. Warum dies bei derjenigen Person, von der sich C. nach eigenen Angaben einen Bahnberechtigungsausweis verschafft hat, unterblieben ist, ist nicht bekannt. Die Beklagte hat hierzu - soweit ersichtlich - auch keinerlei Ermittlungen angestellt. Wegen der Möglichkeit eines (versehentlichen) Unterlassens der Einziehung eines Bahnberechtigungsausweises im Einzelfall erweist sich aber nicht generell die Bekämpfung von missbräuchlichen Weiternutzungen von Bahnberechtigungsausweisen - einschließlich möglicher späterer Manipulationen an diesen - durch Zeitsoldaten als schwierig. Ebenso in ähnlich gelagerten Fällen Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O., und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 S 829/08 -. Soweit die Beklagte darauf verweist, häufig würden Bahnberechtigungsausweise als verloren gemeldet, wodurch die Einziehung und damit die Missbrauchsbekämpfung erschwert werde, rechtfertigt dies keine abweichende Wertung. Weder ist dargelegt, dass der von der Beklagten genannte Umstand im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt hätte, noch wird das Problem derartiger Verlustmeldungen näher quantifiziert. Im Übrigen gilt: Auch wenn die konsequente Einziehung von Bahnberechtigungsausweisen nach Ablauf der Geltungsdauer sich möglicherweise aufgrund (wahrheitswidriger) Verlustmeldungen nicht lückenlos durchführen lässt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass mit der Einziehung der Berechtigungsausweise zumindest einer weiteren Verbreitung des Missbrauchs dieser Dokumente wirksam begegnet werden könnte. Doch selbst, wenn man die gegebenen Möglichkeiten der Bundeswehr, Bahnberechtigungsausweise nach Ablauf der Geltungsdauer einzuziehen und so einem Missbrauch dieser Dokumente entgegenzuwirken, nicht als einen dem Bestehen einer Nachahmungsgefahr entgegenstehenden (und damit gleichsam den betreffenden Zeitsoldaten "entlastenden") Umstand anerkennen wollte - so in einem Fall der missbräuchlichen Verwendung eines Bahnberechtigungsausweises das Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Juni 2005 - 1 K 3296/04 -, a.a.O. -, könnte der streitgegenständliche Entlassungsbescheid keinen Bestand haben. Denn eine "ernstliche" Gefährdung der militärischen Ordnung wegen des Bestehens einer Nachahmungsgefahr ließe sich vorliegend auch mit Rücksicht darauf nicht begründen, dass diese Gefahr durch die Anwendung eines milderen Mittels beherrschbar gewesen wäre und jedenfalls aus diesem Grund eine Entlassung des C. nicht in Betracht kam. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs der "ernstlichen" Gefährdung ist nämlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung: Diesem Grundsatz wird durch das Erfordernis der "Ernstlichkeit" der Gefährdung (sowie durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre) Rechnung getragen, so dass es zu ihm - im Rahmen der in Rede stehenden Ermessensvorschrift - keiner zusätzlichen Erwägungen bedarf. Sind damit die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen dem Tatbestandsmerkmal der Ernstlichkeit der Gefährdung immanent, so erweist sich eine Gefährdung als nicht "ernstlich", wenn sie ebenso gut wie durch die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel abgewendet werden kann. Es ist auch dann geboten, im Rahmen der Prüfung der Ernstlichkeit der Gefahr darauf einzugehen, ob mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst die Gefahr beherrscht werden kann, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung - wie hier - um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 - und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, jeweils a.a.O., den Beschluss des Verwaltungsgerichts-hofs Baden-Württemberg vom 11. August 2008 - 4 S 829/08 - sowie Fürst, GÖKD, Kommentierung zu § 55 SG Rdnr. 26. Mit Rücksicht darauf, dass es im vorliegenden Fall, in dem das Dienstvergehen bzw. dessen letzter Teilakt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides immerhin schon mehr als acht Monate zurückgelegen hat, in Bezug auf das Bestehen einer Nachahmungsgefahr allenfalls um die Abdeckung eines "Restrisikos" gehen kann, wäre hier in einem Disziplinarverfahren wohl (mindestens) ein Beförderungsverbot zu erwarten gewesen - vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 2 WD 30/91 -, NVwZ-RR 1992, 367 -, was ausgerecht hätte, um eine ausreichende abschreckende Wirkung auf andere Soldaten zu entfalten. So auch das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O., in dem dort zur Entscheidung stehenden ähnlich gelagerten Fall. Festzuhalten bleibt danach, dass der Verbleib des B. im Dienst keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung nach sich gezogen hätte. 2. Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr berufen. Zwar trifft es zu, dass es dem guten Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit abträglich wäre, wenn ein aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung Dienst leistender Soldat wiederholt durch betrügerische Machenschaften und Urkundenfälschung ihm nicht zustehende finanzielle Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit erschleicht, ohne dass die Bundeswehr hieraus Konsequenzen zöge. Insofern hätte es B. auch nicht entlasten können, wenn er bei den Bahnfahrten, bei denen er den gefälschten Ausweis benutzt hat, in Zivil unterwegs gewesen wäre, da gleichwohl sein Verhalten über die Bundeswehr hinaus bekannt geworden ist, so jedenfalls dem Fahrkartenkontrolleur, der am 03. April 2009 die missbräuchliche Verwendung des Bahnberechtigungsausweises entdeckt hat, und den bei der Staatsanwaltschaft E. mit dem Fall befassten Personen. Es ist aber - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung maßgeblichen Zeitpunkt - auf die Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und mit den Einzelheiten des Falles vertrauten sowie objektiv wertenden Beobachters abzustellen. Danach lässt sich für diesen Zeitpunkt aus denselben Gründen, wie sie oben im Rahmen der Prüfung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erörtert worden sind, auch eine "ernstliche" Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr für den Fall, dass C im Dienst belassen worden wäre, ausschließen. Insbesondere muss in die Sicht des Beobachters die Kenntnis von dessen Gesamtpersönlichkeit eingestellt werden. Wäre auch auf dieser Grundlage ohne Einschreiten gegen ihn noch eine Ansehensminderung zu besorgen gewesen, so hätte dieser "Restgefahr" wiederum durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen abermals das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz, vom 14. Juli 2006 - 10 A 10243/06 -, a.a.O., sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2008 - 4 S 829/08 -. Ob die angefochtene Verfügung zusätzlich mit einem relevanten rechtlichen Fehler behaftet ist, weil die Beklagte C. aufgrund seines Fehlverhaltens unmittelbar entlassen hat, ohne ihm zuvor eine Pflichtenmahnung zukommen zu lassen - vgl. zu dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Erfordernis einer Pflichtenmahnung etwa Fürst, GÖKD, Kommentierung zu § 55 SG Rdnr. 28, sowie Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 26 -, kann offen bleiben. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).