Urteil
11 K 2069/10
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde kann nach § 12 Abs.1 i.V.m. § 2 LHundG NRW Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit treffen, wenn von einem Hund eine Gefahr ausgeht.
• Mehrere Personen können nebeneinander Halter eines Hundes sein; wer den Hund außerhalb anderer Betriebsstätten betreut, ist insoweit halter- bzw. verantwortlich.
• Bei vorliegenden Anhaltspunkten für einen Beißvorfall ist die Anordnung einer Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt zulässig und geboten, bevor über die dauerhafte Gefährlichkeit entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang sowie amtlicher Begutachtung bei Hundebiss • Die Behörde kann nach § 12 Abs.1 i.V.m. § 2 LHundG NRW Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit treffen, wenn von einem Hund eine Gefahr ausgeht. • Mehrere Personen können nebeneinander Halter eines Hundes sein; wer den Hund außerhalb anderer Betriebsstätten betreut, ist insoweit halter- bzw. verantwortlich. • Bei vorliegenden Anhaltspunkten für einen Beißvorfall ist die Anordnung einer Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt zulässig und geboten, bevor über die dauerhafte Gefährlichkeit entschieden wird. Die Klägerin ist Geschäftsführerin einer Reinigungsfirma; auf dem von ihrem Ehemann betriebenen Reiterhof in X1 werden Pferde betreut und mehrere Hunde gehalten. Am 23.06.2010 wurde eine Reitschülerin auf dem Hof von einem Schäferhund namens "E." gebissen. Die Stadt (Beklagte) ordnete per Verfügung an, den Hund außerhalb umfriedeter Grundstücke an einer bis 1,5 m langen Leine und mit Maulkorb zu führen sowie den Hund durch einen amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeld wurden angedroht. Die Klägerin focht die Verfügung an und bestritt sowohl die Anwesenheit von ihr und dem Hund als auch den Beißvorfall; sie machte geltend, Halterin sei die Firma und der Vorfall sei erfunden. Das Gericht führte mündliche Verhandlung und Zeugenvernehmungen durch; die Klägerin wurde überwiegend als nicht glaubhaft beurteilt. • Rechtsgrundlage: § 12 Abs.1 i.V.m. § 2 LHundG NRW erlaubt der Behörde notwendige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit. • Halterfrage: Nach der gefestigten Rechtsprechung können mehrere Personen zugleich Halter sein; weil die Klägerin den Hund außerhalb der Betriebszeiten am Reiterhof betreut, trifft sie insoweit die ordnungsrechtliche Verantwortung. • Glaubhaftmachung des Beißvorfalls: Lichtbilder, ärztliches Attest und übereinstimmende Zeugenaussagen überzeugten das Gericht von einem Bissereignis am 23.06.2010. • Identifizierung des Hundes: Zeugenaussagen ermöglichten die sichere Unterscheidung des Hundes "E." von anderen Tieren, sodass die Zuschreibung des Vorfalls an diesen Hund verlässlich war. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich, um die Gesundheit Dritter zu schützen; der Leinen- und Maulkorbzwang ist vorläufig und wird nach amtlicher Begutachtung erneut zu beurteilen sein. • Amtstierärztliche Begutachtung: § 3 Abs.3 LHundG NRW verlangt die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt als Verfahrenserfordernis vor einer Feststellung der Gefährlichkeit; die Anordnung der Begutachtung ist deshalb zulässig und kostenpflichtig für die Klägerin. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung; die Klägerin ist insoweit (teilweise) Halterin und die von ihrem Hund ausgehende Gefahr wurde nach der Beweisaufnahme festgestellt. Die angeordneten Maßnahmen (Leinen- und Maulkorbpflicht sowie Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt) sind verhältnismäßig und erforderlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.