Beschluss
5 B 1323/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0518.5B1323.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (11 K 2069/10, VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 hinsichtlich der Haltungsanordnungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten umstrittenen Beißvorfalls darauf hingewiesen hat, dass es zu weiteren Beißvorfällen mit ggf. erheblichen Verletzungen kommen kann. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar lassen sich nach Auffassung des Senats die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend beurteilen. Gleichwohl überwiegt bei der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die (nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung ergangene) Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 4. Januar 2011 begründet keine Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlass der umstrittenen Verfügung. Nach § 13 Satz 1 LHundG NRW sind zuständige Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Haltungsort ist gemäß der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW der Hauptwohnsitz des Halters. Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin gegeben, weil Halterin des Schäferhundes "E. " (zumindest auch) die Antragstellerin ist. Ihr Vorbringen, die G. H. - und H1. GmbH & Co. KG in C. , deren Geschäftsführerin sie sei, halte die Schäferhündin "E. " zu ihrem persönlichen Schutz, steht dem nicht entgegen. Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Vgl. BGH, Urteil des 6. Zivilsenats vom 19. Januar 1988 – VI ZR 188/87 –, juris Rdnr. 12; OVG NRW, Urteil vom 08. November 2007 – 20 A 3885/06 – , juris Rdnr. 26; VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2009 – 6 K 2135/08 –, juris Rdnr. 93, je m.w.N. Dies zugrunde gelegt kann auf sich beruhen, ob die G. H. - und H1. GmbH & Co. KG in C. als Personengesellschaft Halterin der Schäferhündin "E. " ist. Jedenfalls ist auch die Antragstellerin Halterin dieses Hundes. Ihr obliegt nach Geschäftsschluss die Sorge für den Hund "E. ". Sie hat in dieser Zeit eine maßgebliche Bestimmungsmacht über das Tier, das dann nach Aktenlage in ihrem Haushalt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin lebt. Die formelle Rechtmäßigkeit der umstrittenen Ordnungsverfügung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin vor deren Erlass entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden ist. Dieser mögliche formelle Mangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt worden. Die Antragstellerin hatte bereits Gelegenheit, ihre Argumente im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Vorbringen namentlich in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2010 auseinandergesetzt. Dies genügt den Anforderungen, die § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt. Ob sich der zwischen den Beteiligten umstrittene Beißvorfall am 23. Juni 2010 im Kern so wie von der Antragsgegnerin angenommen ereignet hat, lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend sicher beurteilen. Gleichwohl ist trotz der Darlegungen der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Aussagen bzw. Bescheinigungen ihres Ehemanns sowie ihrer Firmensekretärin nicht auszuschließen, dass es genügend Anhaltspunkte für eine von dem Hund "E. " ausgehende Gefahrenlage nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW gibt. Die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vor diesem Hintergrund besteht im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der weiteren sofortigen Durchsetzung der mit der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2010 angeordneten Maßnahmen. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Verfahrens möglicherweise von dem Hund "E. " der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. Entgegen ihrer Auffassung besteht dabei auch an der zeitnahen Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit (Nummer 3. der Ordnungsverfügung, vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) ein gewichtiges öffentliches Interesse. Denn § 5 LHundG NRW begründet zum Schutz vor gefährlichen Hunden Pflichten für den Halter, die über die von der Antragsgegnerin verfügten Anordnungen hinausgehen. Die Belastung der Antragstellerin durch Nummern 1. und 2. der angegriffenen Verfügung hält sich schließlich gegenüber dem ohnehin geltenden Leinenzwang nach § 11 Abs. 6 LHundG NRW und den allgemeinen Pflichten nach § 2 LHundG NRW in Grenzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.