Urteil
5 K 3008/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1021.5K3008.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheitin derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von an die Beklagte geleisteten Erschließungsbeitragszahlungen. 3 Die Klägerin betreibt im Gemeindegebiet der Beklagten einen Mineralwasserförder- u. –abfüllbetrieb. Das Betriebsgelände war verkehrlich, jedenfalls bis Ende 1988, nur über die C1.------straße zu erreichen. 4 In einem Vermerk vom 05.08.1986 hielt der frühere Stadtdirektor der Beklagten zum Inhalt von Besprechungen mit der Klägerin bezüglich einer Erweiterung des Betriebsstandortes der Klägerin im Wesentlichen fest: Die Klägerin beabsichtige, die Brunnenanlage in den kommenden Jahren optimaler auszunutzen. Die Produktion solle in ungefähr 10 Jahren von 8 Millionen Flaschen pro Jahr auf ca. 80 Millionen Flaschen gesteigert werden, die Anzahl der Arbeitsplätze gleichzeitig von 10 auf 100 erhöht werden. Die Klägerin rechne mit einem erhöhten Gewerbesteueraufkommen für die Beklagte im Umfang von 300 000 DM bis 500 000 DM. Für die geplante Erweiterung müsse vom Landwirt U. eine an der südlichen Grenze des derzeitigen Betriebsgeländes gelegene Grundstücksfläche von rund 20 000 qm erworben werden. Die Klägerin habe im Hinblick auf die damit insgesamt entstandenen Kosten der Betriebserweiterung darum gebeten, die erschließungsbeitragsrechtliche Situation des erweiterten klägerischen Betriebsgrundstücks zu überprüfen. 5 Dieses Ansinnen hatte seine Ursache darin, dass die geplante Erweiterungsfläche im östlichen Bereich an die noch nicht endgültig hergestellte Straße U. angrenzen würde und der Betriebsverkehr weiter über den Anschluss C1.------straße abgewickelt werden sollte. 6 In der Vorlage vom 02.07.1987 für eine Sitzung des Planungsausschusses am 09.07.1987 wurde festgestellt, dass die Klägerin die Bereitschaft erklärt habe, sich an einer Realisierung der weiteren gewerblichen Nutzung des Komplexes der ehemaligen Firma T1. finanziell zu beteiligen und dass sie dafür von der Stadt u.a. erwarte, dass auf anlässlich ihrer Betriebserweiterung möglicherweise anfallende Erschließungsbeiträge verzichtet werde. 7 In seiner Sitzung am 15.07.1987 fasste der Rat der Beklagten den Beschluss, die Absicht, den Bereich der ehemaligen Firma T1. in Wohnbaufläche umzuwandeln, aufzugeben. 8 Der Rat beschloss ferner: 9 „...3.) Das Grundstück der Fa. C2. ist bisher erschlossen von der C1.------straße , die abgerechnet ist. Die aus diesem Anlass fällig gewesenen Erschließungsbeiträge sind hier bezahlt. 10 Auch künftig bleibt die C1.------straße Haupterschließungsstraße für das erweiterte Vorhaben der Fa. C2. . Nur im Ausnahmefall (bei Spitzenzeiten im Sommer) soll der Weg „U. “ mitbenutzt werden. Ob und wann ein weiterer Ausbau des „U. “, der bisher bloß in der Fahrbahn besteht, erfolgt, steht heute noch nicht fest. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Erschließungsbeiträge für die Straße „U. “ auf die Firma C2. aufgrund der jetzt beabsichtigten Erweiterung entfallen, so wird die Stadt diese im Wege der Wirtschaftsförderung der Fa. C2. erstatten. Dabei soll insbesondere Bezug genommen werden auf § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB). ...“ 11 Mit dem Schreiben vom 21.08.1987 teilte die Beklagte der Klägerin den Wortlaut des eben angeführten Beschlusses mit. Unter dem 01.12.1987 teilte sie der Klägerin ferner mit, dass die zuständigen Fachämter im Hause ein Beschlussexemplar für ihre Akten erhalten hätten, so dass sicher gestellt sei, dass der Teil des Ratsbeschlusses, der sich auf den Aspekt „Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Straße U. “ beziehe, im Fall einer beitragsrechtlichen Abwicklung berücksichtigt werde. 12 Die Klägerin ist seit dem 03.03.1989 erbbauberechtigt an dem weitaus größten Teil der dem Betrieb angegliederten Erweiterungsfläche (heutiges Grundstück Gemarkung H. , Flur 23, Flurstück 1161 mit einer Größe von 22 846 qm), die an die Straße U. grenzt. Sie ist ferner seit dem 13.08.1988 Eigentümerin des daran angrenzenden im Bezug auf die Straße U. ein Hinterliegergrundstück darstellendes Grundstück Flurstück 828 mit der Größe von 324 qm. 13 Ab Mitte 2008 ließ die Beklagte sodann die Straße U. erstmals endgültig herstellen. 14 Mit den beiden Bescheiden vom 25.11.2008 zog die Beklagte die Klägerin wegen des Ausbaus zum einen für das Flurstück 1161 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 191.752,19 € und zum anderen für das Flurstück 828 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.719,41 € heran. Diese Beiträge wurden von der Klägerin erbracht. 15 Unter dem 14.01.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die erfolgten Beitragszahlungen zu erstatten, weil die Übermittlung des Ratsbeschlusses vom 15.07.1987 durch das Anschreiben der Beklagten vom 21.08.1987 als Zusicherung eines Beitragserlasses nach § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuches zu bewerten sei. 16 In ihrem Schreiben an die heutigen Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2009 stellte die Beklagte fest, dass der betriebliche Schwerlastverkehr der Klägerin aktuell zum größten Teil über die Erschließungsanlage U. erfolge, dass aktuell nur ca. 20 Personen von der Klägerin im Werk Löhne beschäftigt würden und dass auch das angekündigte Gewerbesteueraufkommen nie erreicht worden sei. Die maximal geleistete Gewerbesteuer habe bei 200 000 DM gelegen. Seit 2002 liege der erhobene Betrag deutlich darunter. 17 Mit ihrem Schreiben vom 29.10.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den geforderten Erstattungsbetrag bis zum 10.11.2009 zu überweisen. Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen. 18 Die Klägerin hat am 20.11.2009 die vorliegende Klage erhoben. 19 Sie führt aus: Nach Ergehen der Erschließungsbeitragsbescheide seien die Beiträge von der Klägerin in Unkenntnis der Vorgeschichte gezahlt worden. Die Beklagte habe sich durch eine zulässige Zusicherung verpflichtet, die Beiträge zu erstatten. Mit dem Bescheid vom 21.08.1987 sei sehr wohl eine Zusicherung ergangen. Der Rat habe mit seinem Beschluss angekündigt, nach der Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für den Ausbau des U. den Erlass zu gewähren. Es möge auf Seiten der Stadt eine Erwartungshaltung hinsichtlich der Erhöhung der Arbeitnehmerzahl und des Gewerbesteueraufkommens gegeben haben. Im Mittelpunkt habe aber die Erweiterung und damit die Sicherung des Standortes der Klägerin gestanden. Diese Erwartung habe sich erfüllt. Die Arbeitnehmerzahl und die Gewerbesteuer mochten zusätzliche Motive für die Beschlussfassung gewesen sein. Sie seien aber nicht zu einer Bedingung der Zusicherung geworden. Gleiches gelte hinsichtlich der Funktion der Straße U. bei der Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs des Betriebes der Klägerin. Die Zusicherung habe die Gewährung des Erlasses nicht von der Beibehaltung der damaligen untergenordneten Erschließungsfunktion des U. abhängig gemacht. Die Zusage sei vielmehr unbedingt ausgesprochen worden. Die Zusicherung sei mit Blick auf die Tatbestandsalternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch „Erlass im öffentlichen Interesse“ ergangen. Ein solches öffentliches Interesse müsse auch dann bejaht werden, wenn es um die Ansiedlung oder den Erhalt eines Industriebetriebes gehe. Das Ziel der Wirtschaftsförderung sei erfüllt worden. Aus der Begründung des Ratsbeschlusses gehe hervor, dass es um die „Realisierung der Erweiterung der Firma C2. “ gegangen sei. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 194.471, 60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.11.2009 an die Klägerin zu zahlen, 22 hilfsweise, 23 die Beklagte zu verpflichten, die durch ihre Erschließungsbeitragsbescheide vom 25.11.2008 gegenüber der Klägerin festgesetzten Erschließungsbeitragsforderungen in der Gesamthöhe von 194.471,60 € zu erlassen sowie den genannten Betrag an die Klägerin auszuzahlen. 24 Die Beklagte entgegnet: Aus dem Ratsbeschluss vom 15.07.1987 ergebe sich keinerlei Rechtsanspruch zugunsten der Klägerin. Das Schreiben vom 21.08.1987 stelle sich nicht als eine rechtswirksame schriftliche Zusage dar, aus der ein Zahlungsanspruch abgeleitet werden könnte. 25 Ein Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB wegen einer unbilligen Härte könne in Anbetracht des Sachverhaltes nicht beansprucht werden. Der Klägerin sei damals durch den Ratsbeschluss lediglich in Aussicht gestellt worden, „zu einem späteren Zeitpunkt“ Erschließungsbeiträge für die Straße U. zu erlassen bzw. im Wege der Wirtschaftsförderung zu erstatten, allerdings in der Annahme, dass dann auch zu diesem Zeitpunkt die C1.------straße Haupterschließungsstraße für das erweiterte Vorhaben der Klägerin sei. Die Inaussichtstellung eines Billigkeitserlasses habe sich insoweit eindeutig auf eine Berücksichtigung des Vorteilsgedankens und die Annahme bezogen, dass die Erschließungsanlage U. dem Firmengrundstück nur einen geringeren Erschließungsvorteil bieten könne als die Haupterschließungsstraße C1.------straße . Gehe es im Übrigen um die Erstattung eines bereits entrichteten Beitrages, dann sei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch entstanden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Billigkeitsgründe sei dann derjenige der Zahlungen. Es komme mithin auf die Verhältnisse nach Erteilung der Beitragsbescheide vom 25.11.2008 an. Zu dieser Zeit sei die Klägerin durch die Anlage U. uneingeschränkt erschlossen gewesen. Es sei sogar festzustellen, dass die Hauptzufahrt hin zum U. verlagert worden sei. 26 Soweit in den damaligen Verhandlungen zur Betriebserweiterung für die Beklagte in Aussicht gestellt worden sei, nicht nur die Produktion um das Zehnfache zu steigern, sondern auch eine Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze im gleichen Verhältnis von 10 Personen auf ca. 100 Mitarbeiter zu erreichen, habe die Klägerin diese Zusage nicht erfüllt. Diese Zusage der Klägerin sei aber entscheidungserheblich für die Zusicherung einer Wirtschaftsförderung gewesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 I. Sie ist mit dem Hauptbegehren zulässig, aber sachlich nicht begründet. 31 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 194.471,60 € ‑ ohne vorhergehende Entscheidung über einen Erlass der durch die Bescheide der Beklagten vom 25.11.2008 gegen die Klägerin festgesetzten Erschließungsbeiträge - nicht zu. 32 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht etwa aus einem im Rahmen der 1986/87 erfolgten Verhandlungen zwischen den Beteiligten bezüglich der geplanten Erweiterung des Betriebs der Klägerin zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. 33 Für die Beantwortung der Frage nach dem Zustandekommen eines solchen Vertrags sind vorliegend die §§ 54 ff VwVfG NRW heranzuziehen. Die Vorschriften sind allerdings wegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VwVfG NRW nicht unmittelbar anwendbar. Der dort vorgesehene Ausschluss der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Verfahren nach der Abgabenordnung gilt wegen § 12 KAG NRW auch für kommunale Beitrags- und Gebührenverfahren. Es ist jedoch anerkannt, dass sie jedenfalls in Beitrags- und Gebührensachen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Verträge (analog) angewendet werden können, soweit gesetzliche Vorschriften dem Handeln in Vertragsform nicht entgegenstehen. 34 Vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 54 Rdnr. 6. 35 Es fehlt jedoch schon daran, dass die für einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten bezüglich der Erstattung der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausbau des U. zu erbringenden Leistungen notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen (sog. Angebot und Annahme) vorliegen. Würde man in der Übersendung des Textes des Ratsbeschlusses vom 15.07.1987 durch die Schreiben der Beklagten vom 21.08.1987 und 01.12.1987 ein Angebot zum Vertragsschluss sehen wollen, würde eine dazu passende Annahmeerklärung durch die Klägerin nicht vorliegen. Insoweit ist festzuhalten, dass die Klägerin nach dem Erhalt der Schreiben der Beklagten vom 21.08.1987 und 01.12.1987 keine Erklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hat, die als Annahme eines Vertragsangebotes gewertet werden könnte. 36 Aber selbst wenn man von einer Vereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen auszugehen hätte, wäre ein wirksamer Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt ebenfalls nicht zustande gekommen, weil es an der gem. § 57 VwVfG NRW in analoger Anwendung notwendigen Schriftform gefehlt hätte. Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW in analoger Anwendung i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB war die eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels materiell beglaubigten Handzeichens vom Aussteller vorgenommene Unterzeichnung zu fordern. Jedenfalls von Seiten der Klägerin ist eine Unterzeichnung einer Urkunde zu keiner Zeit erfolgt. 37 Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Erschließungsbeiträge kann von der Klägerin auch nicht aus einer wirksamen Zusage abgeleitet werden. Zwar ist eine Zusage eines bestimmten behördlichen Verhaltens auch im Abgabenrecht möglich. Die Zulässigkeit einer Zusage ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein ungeschriebener Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts. 38 Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.10.2001 – 15 A 5184/99 – NVwZ-RR 2002, 296; NWVBl 2002, 275. 39 Die Wirksamkeit einer entsprechenden - womöglich in den o.g. genannten Schreiben der Beklagten zu sehenden - Zusage scheitert vorliegend jedenfalls an dem Mangel der Schriftform nach § 64 Abs. 1 GO NW. Nach Satz 1 der Vorschrift bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Nach Satz 2 sind solche Erklärungen vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Ein in der beschriebenen Art zustande gekommenes Schriftstück hat die Beklagte zu keiner Zeit verfasst. Insbesondere sind die Schreiben vom 21.08.1987 und 01.12.1987 nicht in der erforderlichen Form abgefasst worden. 40 Zwar gilt § 64 Abs. 1 GO NW gem. § 64 Abs. 2 GO NW nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die hier als Zusage allenfalls in Betracht gezogene Mitteilung der Beklagten vom 21.08.1987/01.12.1987 betraf jedoch kein solches Geschäft der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgt. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1969 – III A 1329/66 – OVGE 25, 187. 42 Die Mitteilung des Ratsbeschlusses vom 15.07.1987 an die Klägerin stellte einen eher seltenen Vorgang dar. Sie betraf auch einen Zahlbetrag, der sich in Anbetracht der Größe der von der Klägerin für die geplante Betriebserweiterung zu erwerbenden Fläche aus der Sicht der Beklagten auf weit mehr als 200 000 DM belaufen musste. Dieser Betrag war für die Charakterisierung einer Zusage betreffend die Verfügung über Gemeindevermögen mit einem solchen Umfang als Geschäft der laufenden Verwaltung bei weitem zu hoch. Dies findet in gewisser Weise in § 14 Abs. 1 lit. b) der Hauptsatzung der Stadt Löhne vom 11.06.1985 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 18.02.1986 Bestätigung, in der Geschäfte aus dem Bereich der Verfügung über Gemeindevermögen (nur) bis zum Wert von 10.000 DM als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung eingestuft waren. 43 Gegenüber der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit einer formnichtigen Zusage wegen Nichtbeachtung des § 64 GO NW kann sich der Bürger nicht auf Treu und Glauben berufen, weil das Interesse, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor unüberlegten Verpflichtungen zu schützen, regelmäßig vorrangig ist. Nur wenn die Nichtbeachtung der Zusage zu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führt, kann das Vertrauen geschützt werden. Hier liegt eine solche Situation schon deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin angekündigten, mit der Betriebserweiterung verbundenen Belastungen nicht in dem Umfang eingetreten sind, wie sie von der Klägerin vorgestellt worden waren (z.B. bezüglich des Gewerbesteueraufkommens). 44 Der von der Klägerin behauptete Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf subventionsrechtliche Grundsätze stützen. 45 Auch hier ist zunächst maßgeblich, dass auch in diesem Bereich ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag bzw. eine Zusage wegen der jeweils fehlenden Schriftform nicht wirksam zustande gekommen wären. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. 46 Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem materiell-rechtlichen Erfordernis für den behaupteten Anspruch auf eine subventionsrechtliche Leistung. Der Bürgermeister der Beklagten dürfte sich mit einer leistungsgewährenden Maßnahme nur in dem Rahmen bewegen, der durch den Ratsbeschluss vom 15.07.1987 abgesteckt worden ist. Danach war Voraussetzung für die beschlossene Zahlung an die Klägerin, dass „auch künftig die C1.------straße Haupterschließungsstraße für das erweiterte Vorhaben der Fa. C2. bleibt und nur im Ausnahmefall (bei Spitzenzeiten im Sommer) der Weg U. mitbenutzt werden soll“. Diese Erwartung hat sich jedoch nicht erfüllt. Vielmehr ist, ganz im Gegenteil zu der vom Rat vorausgesetzten Erschließungssituation des Betriebsgrundstücks der Klägerin, - wie in den Akten der Beklagten mehrfach erwähnt – die Straße U. zumindest seit ihrem Ausbau der maßgebliche Zubringer für das Grundstück der Klägerin geworden. 47 II. Das Hilfsbegehren ist jedenfalls sachlich nicht begründet. 48 Der Klägerin stehen die damit geltend gemachten Ansprüche auf einen Erlass der mit den Bescheiden vom 25.11.2008 festgesetzten Erschließungsbeiträge und eine daran anknüpfende Auszahlung von 194 471,60 € nicht zu. 49 Zwar steht dem geltend gemachten Erlassanspruch nicht entgegen, dass die Erschließungsbeitragsbescheide vom 25.11.2008 bereits bestandskräftig geworden sind. Ein Erlassbegehren kann auch noch nach Eintritt der Bestandskraft des zugrundeliegenden Beitragsbescheides betrieben werden. 50 BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 – 8 C 124.82 – KStZ 85, 51. 51 Die Klägerin vermag eine Verpflichtung der Beklagten zu einem nachträglichen Erlass der Erschließungsbeitragsforderungen nicht aus einer angeblich wirksam erteilten Zusicherung des Erlasses herzuleiten. Eine hier allenfalls in Frage kommende entsprechende Zusicherung durch die Schreiben der Beklagten vom 21.08.1987/01.12.1987 wäre unter Beachtung von § 20 Abs. 3 GG unwirksam gewesen, weil sie gegen die sich aus § 127 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Beitragserhebungspflicht verstoßen hätte. 52 Vgl. OVG NW, Urteil vom 05.09.1997 – 3 A 2080/90 -; Driehaus,Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 10 Rdnr. 32; 53 beide allerdings zu einer Verzichtsvereinbarung. 54 Darüber hinaus würde die Wirksamkeit auch an dem Fehlen der Schriftform nach § 64 Abs. 1 GO NW scheitern. Insoweit wird zunächst auf die oben unter I. gemachten Ausführungen zur Nichtigkeit einer Zusage auf Auszahlung der vereinnahmten Erschließungsbeiträge wegen des Fehlens der Schriftform Bezug genommen, wobei bezüglich der Prüfung (und Verneinung) des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 GO NW im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass gem. § 14 Abs. 4 lit. c) der o.g. Hauptsatzung der Stadt Löhne Angelegenheiten aus dem Bereich „Erlass von Forderungen“ nur bis zum Wert von 5.000,-- DM den dem Stadtdirektor zufallenden Geschäften der laufenden Verwaltung zuzurechnen waren. 55 Die Klägerin vermag den behaupteten Erlassanspruch (bzw. auch nur einen Anspruch auf eine Bescheidung) auch nicht – unabhängig von einer früher angeblich erfolgten Zusicherung – auf § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB zu stützen. 56 Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift ist nichts ersichtlich. Auf eine unbillige Härte hat sich die Klägerin auch nicht berufen. 57 Es ist auch derzeit nichts für ein den Erlass gebietendes öffentliches Interesse erkennbar. 58 Das angesprochene öffentliche Interesse setzt voraus, dass der Gemeinde daran gelegen ist, durch den Verzicht selbst etwas zu fördern, was in diesem öffentlichen Interesse liegt, so z.B. wenn die Beitragserhebung die Durchführung eines von der Gemeinde gewünschten oder für erforderlich gehaltenen Vorhabens gefährden würde. Geboten ist eine Billigkeitsmaßnahme nicht nur, wenn sie zur Verfolgung des jeweils relevanten öffentlichen Interesses unerlässlich ist, sondern schon dann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise angezeigt ist, es also einleuchtende Gründe für die Billigkeitsmaßnahme gibt. 59 Vgl. zu allem Ernst in Ernst-Zinkahn – Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung Stand Juni 2011, § 135 Rdnr. 12. 60 In der Rechtsprechung ist das öffentliche Interesse anerkannt worden, wenn durch die Beitragsfreiheit u.a. die Ansiedlung eines Industriegebietes gefördert werden sollte oder durch die Beitragsermäßigung die Förderung von Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus beabsichtigt war. 61 Vgl. OVG NW, Urteil vom 18.01.1990 – 3 A 213/89 – NVwZ – RR 91, 212; Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung Stand Mai 2011, § 135 Rdnr. 31 und die dort vorhandenen Nachweise aus der Rechtsprechung. 62 Dafür wäre für ein im Hilfsantrag ebenfalls zum Ausdruck kommendes Begehren, die mit den Bescheiden vom 28.11.2008 festgesetzten Erschließungsbeiträge von der Beklagten jetzt – und zwar ohne das Vorliegen einer entsprechenden Zusicherung – erlassen zu bekommen, Voraussetzung, dass ein den Erlass angeblich bedingendes öffentliches Interesse derzeit besteht. Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat die von ihr früher angestrebte betriebliche Erweiterung, jedenfalls was die Hinzunahme weiteren Betriebsgeländes und die Errichtung weiterer betrieblicher Baulichkeiten anlangt, verwirklicht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass auf dem Betriebsgelände der Klägerin irgendwelche Maßnahmen notwendig oder auch nur geplant sind, deren Verwirklichung im öffentlichen Interesse liegen könnten. Insoweit hat sich auch die Klägerin selbst nicht auf einen solchen Sachverhalt berufen. 63 Auch eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlasse der festgesetzten und gezahlten Erschließungsbeiträge auf der Grundlage von § 227 AO scheidet aus. Auch insoweit ist maßgeblich, dass für das Vorliegen der dort geforderten Härte weder von der Klägerin etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO.