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Urteil

11 K 606/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verzicht des Genehmigungsinhabers führt zum Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. • Anerkannte Naturschutzverbände sind nur dann klagebefugt nach altem BNatSchG, wenn das einschlägige Verwaltungsverfahren die dortigen Mitwirkungsrechte eröffnet hat. • Bei Verträglichkeitsprüfungen nach FFH-/Vogelschutzrecht sind Artenschutz- und Lebensraumstypenerfassungen nach den "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" vorzunehmen; Methodik und Umfang sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. • Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist auf den Erhaltungszustand der betreffenden Arten und Lebensraumtypen abzustellen; örtliche Flächenverluste sind nicht ohne Weiteres als erheblich zu werten. • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann aufgrund der Konzentrationswirkung des BImSchG naturschutzrechtliche Beteiligungsrechte verdrängen; Gesetzesänderungen schaffen insoweit keine rückwirkenden Mitwirkungsrechte.
Entscheidungsgründe
Keine Klagerechte des Naturschutzverbands und rechtmäßige FFH-/Vogelschutz-Prüfung • Ein Verzicht des Genehmigungsinhabers führt zum Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. • Anerkannte Naturschutzverbände sind nur dann klagebefugt nach altem BNatSchG, wenn das einschlägige Verwaltungsverfahren die dortigen Mitwirkungsrechte eröffnet hat. • Bei Verträglichkeitsprüfungen nach FFH-/Vogelschutzrecht sind Artenschutz- und Lebensraumstypenerfassungen nach den "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" vorzunehmen; Methodik und Umfang sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. • Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist auf den Erhaltungszustand der betreffenden Arten und Lebensraumtypen abzustellen; örtliche Flächenverluste sind nicht ohne Weiteres als erheblich zu werten. • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann aufgrund der Konzentrationswirkung des BImSchG naturschutzrechtliche Beteiligungsrechte verdrängen; Gesetzesänderungen schaffen insoweit keine rückwirkenden Mitwirkungsrechte. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, focht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.02.2010 zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb des Truppenübungsplatzes T2 an. Das Vorhaben umfasst den Neu- bzw. Umbau mehrerer Übungsdörfer, Änderung von Stützpunkten und ein geplantes Schießübungshaus; das Gebiet liegt teils in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und in einem FFH-Gebiet. Die Genehmigung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt; zugleich wurde eine Ausnahme nach Landesrecht für die Inanspruchnahme geschützter Biotope erteilt. Der Kläger rügte Mängel in der FFH-/Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfung, unzureichende Artenerfassung und methodische Fehler sowie fehlende Klagebefugnis und verlangte Aufhebung der Genehmigung. Die Beigeladene verzichtete im Verfahren auf das geplante Schießhaus SH 2. Das Gericht wog Zuständigkeit, Verfahrensfragen, Prüfmethodik und Erheblichkeit der Auswirkungen ab. • Verzicht und Erlöschen: Die Beigeladene erklärte im Verhandlungstermin den verbindlichen Verzicht auf SH 2; eine solche Erklärung bewirkt gemäß ständiger Rechtsprechung das Erlöschen der Genehmigung für diesen Teil. • Klagebefugnis: Die Klage ist unzulässig, weil das Verwaltungsverfahren vor Inkrafttreten der Neuregelung des BNatSchG (01.03.2010) abgeschlossen war und nach der bis dahin geltenden Fassung die Voraussetzungen des Mitwirkungsrechts (§ 60 BNatSchG a.F.) nicht vorlagen. Die Gebiete sind nicht als innerstaatliche Schutzgebiete nach § 22 BNatSchG a.F. ausgewiesen, und eine "Befreiung" i.S.d. § 60 Abs.2 Nr.5 BNatSchG a.F. liegt nicht vor; die im Genehmigungsbescheid enthaltene Ausnahme nach Landesrecht stellt keine solche Befreiung dar. Auch das UmwRG greift nicht, weil es sich nicht um ein in Anhang I UVPG-/4. BImSchV genanntes Vorhaben handelt. • Zuständigkeit und Verfahrenswahl: Die Genehmigungsbehörde war sachlich und örtlich zuständig; der Truppenübungsplatz ist als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage einzuordnen, sodass eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zulässig war. • Methodik der Verträglichkeitsprüfung: Die FFH-/Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfung und die avifaunistische Erfassung entsprechen dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse". Methodik und Umfang sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen; vorhandene Datenbestände (Biologische Station, Fundortkataster, frühere Kartierungen) durften einbezogen werden. Es bestehen keine offensichtlichen Mängel in Dokumentation, Anzahl der Begehungen oder Zuordnung von Lebensraumtypen, zumal LANUV und weitere Fachstellen keine Bedenken anmeldeten. • Erheblichkeit der Beeinträchtigungen: Für die Prüfung der Erheblichkeit ist maßgeblich, ob der günstige Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten beeinträchtigt wird. Kleinräumige Flächenverluste (Bruchteile von Hektar, im Verhältnis zum Gebiet vernachlässigbar) und der Verlust weniger Reviere führen nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung, wenn die Populationen insgesamt stabil sind, Ausweichhabitate bestehen und Kompensations-/Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund führt das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen i.S.d. § 48d Abs.4 LG NRW. • Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen: Bei der Erheblichkeitsbewertung dürfen die geplanten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie Monitoring mit einbezogen werden; das im Genehmigungsbescheid vorgesehene Risikomanagement erschien nicht offensichtlich ungeeignet. • Rechtsstand und Gesetzesänderung: Die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des BNatSchG ab 01.03.2010 ist nicht auf bereits abgeschlossene Verfahren anwendbar; daher konnte der Kläger die erweiterten Rechte nicht aus dem neuen Gesetz ableiten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin ist nach dem für das Entscheidungsverfahren maßgeblichen früheren Recht nicht klagebefugt; zudem ist die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung inhaltlich nicht rechtswidrig in einer Weise, die die Belange des Naturschutzes verletzt. Die Verträglichkeitsprüfung entsprach den fachlichen Anforderungen, die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist zu verneinen, weil die betroffenen Flächen und Revierverluste im Verhältnis zu den Schutzgebieten unerheblich sind, die Populationen insgesamt als stabil bewertet werden und geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Kosten trägt der Kläger, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.