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Urteil

11 K 606/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1026.11K606.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, ein nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen eine unter dem 18.02.2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb des Truppenübungsplatzes T2. . 3 Der Truppenübungsplatz T2. wurde aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Oberbefehlshaber der C2. S1. vom 18.03.1993 den britischen Streitkräften zur Benutzung als Truppenübungsplatz überlassen und der Bezirksregierung E. am 18.11.1999 im Rahmen der Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG angezeigt. Er erstreckt sich räumlich auf das Gebiet dreier Kreise - M. , Q. und H1. - und liegt im räumlichen Geltungsbereich des ca. 15.385 ha großen Europäischen Vogelschutzgebietes DE 4118-401 "Vogelschutzgebiet T2. mit U. X. ", das wiederum mit einer Teilfläche von 11.755 ha Bestandteil des FFH-Gebietes DE 4118-301 "T2. mit Stapelager T2. " ist. 4 Die britischen Streitkräfte planten den Neu- bzw. Umbau verschiedener militärischer Übungseinrichtungen an dem vorgenannten Standort, um in Deutschland stationierte Truppen auf operative Einsätze in Krisenregionen besser vorbereiten zu können. Das BMVg erkannte im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens die militärischen Anforderungen der britischen Streitkräfte für dieses Vorhaben an und beauftragte mit Erlass vom 18.04.2008 die Oberfinanzdirektion N1. (OFD) mit der Durchführung des Projektes. Die OFD erteilte daraufhin dem C4. - und M1. NRW einen entsprechenden Planungsauftrag. Als zuständige Genehmigungsbehörde bestimmte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 12.02.2009 den Beklagten. 5 Auf Antrag der Beigeladenen vom 29.04.2009 - der in der Folgezeit mehrere Änderungen erfuhr, zuletzt durch Änderungsantrag vom 17.02.2010 - erteilte der Beklagte im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG mit Bescheid vom 18.02.2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung von drei Übungsdörfern (ÜK 1, ÜK 2, ÜK 5), die Änderung eines bestehenden Übungsdorfes (ÜK 6), die Neuerrichtung eines Schießübungshauses (SH 2) sowie für die Änderung von drei vorgeschobenen Stützpunkten (vSt 2, vSt 3 und vSt 6). Wegen der Inanspruchnahme geschützter Biotope i.S.d. § 62 LG NRW durch die Übungsdörfer ÜK 1 und ÜK 2 erteilte der Beklagte eine Ausnahme nach § 62 Abs. 2 LG NRW. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Ergebnisses der im Auftrag der Beigeladenen vom Ingenieurbüro O. -S2. -U1. (O1. ) erstellten FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) und der im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen bestehe eine ausreichende Prognosesicherheit, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes und des Europäischen Vogelschutzgebietes und der wertgebenden Arten ausgeschlossen sei. Die Notwendigkeit zur Erteilung einer Ausnahme nach § 48d Abs. 5 LG NRW bestehe deshalb nicht. Im Verfahren sei außerdem für alle europarechtlich und/oder streng geschützten Arten geprüft worden, ob bei Realisierung des Vorhabens Verbotstatbestände i.S.d. § 42 BNatSchG a.F. erfüllt würden. Durch das im Rahmen der speziell artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vorgeschlagene Risikomanagement werde sichergestellt, dass Zugriffsverbote i.S.d. § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. nicht verletzt würden und auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. nicht erforderlich sei. 6 Unter dem 24.02.2010 ordnete der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 18.02.2010 an: Die genehmigten Einrichtungen sollten bereits ab dem 01.10.2010 zur Ausbildung und Vorbereitung der britischen Soldaten auf Auslandseinsätze genutzt werden, da die Soldaten noch Ende des Jahres 2010 nach Afghanistan verlegt würden. Angesichts der äußerst angespannten Sicherheitslage im Einsatzgebiet sei es dringend notwendig, die Soldatinnen und Soldaten auf die zu erwartenden militärischen Konflikte mit Taliban-Kämpfern vorzubereiten. 7 Der Kläger hat am 09.03.2010 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 29.04.2010 - 11 L 123/10 - hat das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. 8 Der Kläger vertritt im Kern die Auffassung, die Verträglichkeitsprüfung der Beigeladenen weise sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien. Diesen Mangel könne er als anerkannter Naturschutzverein auch rügen. Er sei insbesondere klagebefugt. Die maßgebliche Vorschrift des § 64 BNatSchG verlange keine "Befreiung" im rechtstechnischen Sinne. Sie sei vielmehr auch dann anzuwenden, wenn die Zulassung eines Projektes oder Vorhabens "ausnahmsweise" i.S.d. § 48d Abs. 5 LG NRW erfolge oder rechtswidrigerweise nicht erfolgt sei. Denn der Beklagte könne Beteiligungsrechte nicht umgehen, indem eine falsche Verfahrensgestaltung gewählt werde. Ebenfalls komme es für das Beteiligungsrecht nicht darauf an, ob eine ausdrückliche Befreiung erteilt worden sei bzw. hätte erteilt werden müssen oder diese - wie im Fall des § 13 BImSchG - von einer anderen Genehmigung umfasst werde. Tatsächlich hätte das Vorhaben auch nicht nach den Vorschriften des BImSchG beurteilt werden dürfen, da der Truppenübungsplatz T2. nicht in seiner Gesamtheit eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage darstelle, sondern nur, soweit hinsichtlich der darauf befindlichen Gefechtsschießplätze und Schießbahnen für Handfeuerwaffen, auf denen mit scharfer Munition geschossen werde. In den genehmigten Übungskampfdörfern und auf den Schießplätzen werde nämlich nur mit Übungsmunition geschossen. Derartige Anlagen seien nicht nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Sie könnten auch nicht als Nebeneinrichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens angesehen werden, weil sie für die o.g. bestehenden Anlagen keine dienende Funktion hätten. Richtigerweise hätte eine Zulassung im Eingriffsgenehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 LG NRW erfolgen müssen. Die Klage sei auch begründet. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung genüge sowohl hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes als auch hinsichtlich des FFH-Gebietes nicht den Anforderungen. Die für das Vogelschutzgebiet durchgeführte Bestandserfassung sei mit Blick auf die durchgeführten Begehungen und die berücksichtigten Datenbestände unzureichend. Die zugrunde gelegten kritischen Effektdistanzen seien auf die Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Vogelwelt bezogen und hier nicht anwendbar. Bei der Erheblichkeitsbeurteilung der Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Bekanntmachung nach § 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW gebietsbezogene Schutzzwecke zurundezulegen seien und damit nicht nur auf die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden Vogelarten, sondern auch auf den Erhaltungszustand des geschützten Gebietes - hier der Heidelandschaft - selbst abzustellen sei. Ein Projektvorhaben sei nur dann verträglich, wenn keine Verschlechterung der im Vogelschutzgebiet vorhandenen Habitate der Arten eintrete. Ansonsten sei dessen Zulassung nur unter einer - hier nicht erfolgten - Abweichung nach § 48d Abs. 5 LG NRW zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die hier eintretenden Verluste und Verschlechterungen der Habitate nicht unerheblich, weil vollständige Revierverluste für verschiedene Arten einträten und diese im Übrigen in ihrer ökologischen Qualität gemindert würden. Das Risikomanagement sei nicht geeignet, diese erheblichen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen würden erst in einigen Jahren greifen. Außerdem seien zur Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen nur Schadensminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, jedoch keine Kompensationsmaßnahmen zulässig. Hinsichtlich des FFH-Gebietes genüge die Verträglichkeitsprüfung ebenfalls nicht den Anforderungen. Die Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen sei unzureichend. Die Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet sei nicht nachvollziehbar. Durch das Übungskampfdorf ÜK 2 würden Flächen in einer Größenordnung in Anspruch genommen, die weit über der Bagatellschwelle lägen. Der Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps sei im Übrigen auch vom Vorkommen der dort lebenden Arten abhängig und werde erheblich durch die Ausdünnung des dort lebenden Artenspektrums beeinträchtigt, auch wenn diesen an anderen Stellen ausreichende Nahrungshabitate zur Verfügung gestellt würden. Schließlich genüge die avifaunistische Bestandserfassung des Büros O1. , auf die der Beklagte seine Beurteilung gegründet habe, nicht ansatzweise den fachwissenschaftlich anerkannten Methoden. Die durchgeführten Begehungen seien - wie im Einzelnen ausgeführt wird - quantitativ und qualitativ mangelhaft, und die dabei erhobenen Daten nicht ausreichend dokumentiert. 9 Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2011 erklärt, die Errichtung des geplanten Schießhauses SH 2 sei nicht mehr beabsichtigt. Insoweit werde auf die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Genehmigung verzichtet. 10 Der Kläger beantragt, 11 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 18.02.2010 zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb eines Schießplatzes auf dem Truppenübungsplatz T2. , Gemarkung T3. , Flur 5, aufzuheben, soweit auf sie nicht rechtswirksam verzichtet wurde. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt zur Begründung des Antrages Bezug auf die Begründung des Genehmigungsbescheides und trägt ergänzend vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil vor der Erhebung der Klage kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden und der Kläger nicht klagebefugt sei. Eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 64 Abs. 1 BNatSchG sei nicht ergangen. Insbesondere habe er keine Befreiung von Verboten bzw. Geboten eines Natura 2000-Gebietes erteilt. Eine solche sei im Hinblick darauf, dass erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nicht festgestellt worden seien, entbehrlich gewesen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere genüge, auch nach Auffassung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), die Bestandserfassung "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen". Die Revierkartierung auf dem Truppenübungsplatz T2. habe dem militärischen Übungsbetrieb angepasst werden müssen; bei den Geländeerfassungen seien daher die bereits vorliegenden Daten berücksichtigt worden, soweit diese hinreichend aktuell gewesen seien. Verbleibende Erkenntnislücken seien durch "worst-case-Betrachtungen" aufgefangen worden. Die Ergebniskarten der Gutachter beinhalteten kumuliert die Ergebnisse der Erfassungen des Büros O1. , die Erhebungen der Biologischen Station vor Ort und die Angaben aus dem Fundortkataster des Landes Nordrhein-Westfalen. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte 11 K 606/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Gegenstand der Anfechtungsklage ist nicht mehr die Errichtung des Schießübungshauses SH 2, nachdem die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung insoweit den Verzicht auf die erteilte Genehmigung vom 18.02.2010 erklärt hat und die Genehmigung insoweit erloschen ist. 19 § 18 BImSchG enthält keine abschließende Regelung der Erlöschensgründe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine derartige Genehmigung auch dann erlischt, wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Behörde eindeutig und bindend auf sie verzichtet. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 = DÖV 1990, 479. 21 Eine derartige verbindliche Erklärung hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung abgegeben. 22 Soweit die Genehmigung vom 18.02.2010 danach noch Gegenstand der Klage ist, hat die Klage keinen Erfolg. 23 Sie ist bereits unzulässig (I.). Darüber hinaus ist sie unbegründet (II.). 24 I. Der Zulässigkeit der Klage steht die mangelnde Klagebefugnis des Klägers entgegen. Eine Klagebefugnis ergibt sich insbesondere weder aus dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) noch aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - vom 07.12.2006. 25 1. Der Kläger ist nicht nach § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 19.07.2009 (BNatSchG n.F.) zur Klageerhebung berechtigt. 26 Wie die erkennende Kammer bereits in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 29.04.2010 - 11 L 123/10 - ausgeführt hat, dient die Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände der Durchsetzung der ihnen eingeräumten Mitwirkungsrechte. Das Recht der Verbände zur Klageerhebung ohne eigene Rechtsverletzung folgt ihrem Mitwirkungsrecht im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und erfordert die Erfüllung sämtlicher in § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. genannten Voraussetzungen. Die Anwendbarkeit dieser am 01.03.2010 in Kraft getretenen Vorschrift folgt schon daraus, dass die Klage erst danach, nämlich am 09.03.2010, erhoben wurde. Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts wäre im Übrigen auch eine erst während eines bereits anhängigen Verfahrens erfolgte Rechtsänderung mit ihrem Inkrafttreten für den Prozess maßgeblich gewesen, sofern Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmt, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, Beschluss vom 14.02.1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272; BayVGH, Beschluss vom 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373, 28 oder Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Anwendung des bisher geltenden Prozessrechts geboten hätten. 29 § 64 Abs. 1 BNatSchG n. F. verlangt für die Zulässigkeit eines von einer anerkannten Naturschutzvereinigung erhobenen Rechtsbehelfs - u.a. -, dass die Vereinigung "zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist" (vgl. Nr. 3 der Vorschrift). 30 Die in diesem Rahmen in Betracht kommende Mitwirkungsvorschrift in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. ist vorliegend allerdings nicht anwendbar. Danach ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung wie der Kläger mitwirkungsberechtigt vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. 31 Der Kläger "war" - so der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. - jedoch nicht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. zur Mitwirkung berechtigt. Denn das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren hatte bei Inkrafttreten des nunmehr geltenden Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 durch den Bescheid vom 18.02.2010 bereits seinen Abschluss gefunden. Es unterlag damit in vollem Umfang dem Regelungsregime des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BNatSchG a.F.) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW). Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F., dem die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LG NRW weitgehend entspricht, ist einem vom Land anerkannten Verein Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. 32 Die nach dieser Vorschrift erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsrecht des Klägers sind nicht erfüllt. 33 Dies resultiert zunächst daraus, dass weder das Vogelschutzgebiet "T2. mit U. X. " noch das FFH-Gebiet "T2. mit T7. T2. " von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. erfasst werden. Bei ihnen handelt es sich zwar um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und ein Europäisches Vogelschutzgebiet (vgl. hierzu die Definitionsnormen in § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 BNatSchG a.F.). Beide Gebiete sind aber weder Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat noch können sie als sonstiges Schutzgebiet i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. qualifiziert werden. Es fehlt insoweit an einer innerstaatlichen Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F., die § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. jedoch voraussetzt, indem er für ein Mitwirkungsrecht von Vereinen eine Befreiung von Ge- oder Verboten zum Schutz von Gebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. verlangt. 34 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2008 - 4 ME 315/08 -, NuR 2009, 130 = juris Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 BS 309/07 -, NuR 2008, 504; aA Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band IV, Stand: Sept. 2010, BNatSchG § 63 Rn. 26. 35 § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. legt fest, dass die Länder "die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1" erklären. Gebiete "im Rahmen des" § 33 Abs. 2 BNatSchG sind damit schon nach dem Gesetzeswortlaut nur solche Gebiete, die zur Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. ergebenden Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F. zu Schutzgebieten erklärt worden sind. 36 Vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 60 Rn. 8; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Aufl. 2003, § 60 Rn. 7. 37 Nach § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F. bestimmen die Länder, dass Teile von Natur und Landschaft zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschafsschutzgebiet, Naturpark (Nr. 1) oder zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil (Nr. 2) erklärt werden können. Dementsprechend sehen §§ 20, 22 LG NRW die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern vor. 38 Eine auf diese Vorschriften gestützte Schutzgebietsausweisung ist ebenso wenig erfolgt wie eine Ausweisung nach § 48c Abs. 1 LG NRW. Die nach § 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW als Unterschutzstellung definierte Bekanntmachung des Europäischen Vogelschutzgebietes "T2. mit U. X. " im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2005 stellt keine Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F., wie § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. sie verlangt, dar. 39 Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Schutzgebietsausweisung i.S.d. § 33 Abs. 2 BNatSchG a.F. durch die Bekanntmachung des Europäischen Vogelschutzgebietes gegeben sei, stünde dem Kläger kein Mitwirkungsrecht zu, da es - auch - an einem Ge- oder Verbot im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. fehlt, von dem die Beigeladene befreit worden wäre oder hätte befreit werden müssen. Denn solche Gebote oder Verbote hätten in einer Schutzgebietserklärung bestimmt werden müssen, vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG a.F. Da eine solche nicht erfolgt ist, gibt es auch keine darin festgelegten Ge- oder Verbote, von denen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. befreit werden musste oder hätte befreit werden müssen. Der Begriff der "Befreiung" i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. ist darüber hinaus auch im rechtstechnischen Sinne zu verstehen und erfasst daher nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, 40 so OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2008, a.a.O. = juris Rn. 17; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 60 Rn. 8; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. § 60 Rn. 8; aA: Gellermann, a.a.O. § 63 Rn. 27, 41 sodass weder Abweichungen von habitatschutzrechtlichen Verboten i.S.d. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG noch eine - wie hier - in der Genehmigung enthaltene Ausnahmeentscheidung nach § 62 LG NRW eine Befreiung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. darstellen. Bei der letztgenannten Ausnahmeentscheidung handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine Entscheidung zum Schutz der in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. genannten Gebiete, sondern um eine Ausnahme von einem Verbot bezüglich eines Biotops. 42 Entsprechendes gilt bzw. gälte für eine Abweichungsentscheidung nach § 48d Abs. 5 LG NRW, die der Beklagte tatsächlich nicht getroffen hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 43 vgl. Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 16.04 -, NVwZ 2007, 576, 44 meint, ein Klagerecht bestehe für ihn deshalb, weil der Beklagte als Genehmigungsbehörde eine Abweichungsentscheidung nach § 48d Abs. 5 LG NRW rechtswidrigerweise durch die Verneinung erheblicher Beeinträchtigungen i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW "umgangen" habe, reklamiert er letztlich ein allgemeines Beteiligungs- und Klagerecht gegen Entscheidungen über die Verträglichkeit von Projekten und Vorhaben i.S.d. § 48d Abs. 1 und 2 LG NRW. Dies ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des bis zum 28.02.2010 geltenden § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. nicht zu vereinbaren. Bei der die Einlegung von Rechtsbehelfen ohne eigene Rechtsverletzung ermöglichenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 BNatSchG a.F. (§ 64 Abs. 1 BNatSchG n.F.) handelt es sich nämlich um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber auf bestimmte, abschließend aufgezählte Fallgruppen beschränkt hat. 45 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2008 - 4 ME 315/08 - a.a.O. = juris Rn. 17; VGH München, Urteil vom 17.03.2008 - 14 BV 05.3079 -, NuR 2008, 668 = juris Rn. 22; aA: Gellermann, a.a.O. § 63 Rn. 11. 46 Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, landesrechtlich anerkannten Verbänden allgemein ein Klagerecht gegen Entscheidungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 48d LG NRW einzuräumen, hätte es nahe gelegen, im Rahmen der § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LG NRW nicht den im Naturschutzrecht vorbelegten, engen Begriff der "Befreiung" (vgl. § 62 BNatSchG a.F., §§ 62 und 69 LG NRW), sondern eine allgemeinere Formulierung zu verwenden wie etwa "Entscheidungen auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG". 47 Selbst wenn man schließlich unter den Begriff der Befreiung auch Ausnahme- oder Abweichungsentscheidungen subsumieren würde und eine solche vom Beklagten getroffen worden wäre, würde dies nicht zu einer Verletzung des Mitwirkungsrechtes des Klägers und damit zu einem Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. führen. Denn die für das vorliegende Verwaltungsverfahren geltende Vorschrift in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. enthielt im Unterschied zu § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung den Zusatz, dass Mitwirkungsrechte auch dann bestehen, wenn die angesprochenen naturschutzrechtlichen Befreiungen "durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden", nicht. 48 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde infolgedessen für Verfahren, die dem Regelungsregime des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung unterfielen und in denen - wie hier - eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung durch die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) ersetzt wird, ein Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden verneint. 49 Vgl. VGH München, Urteile vom 03.04.2009 - 22 BV 07.1709 -, GewArch 2010, 127, und vom 25.06.2008 - 22 CS 07.2023 -, NuR 2008,593; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770. 50 Diese Rechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Dieses hat die Anwendbarkeit naturschutzrechtlicher Verfahrensvorschriften im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der von § 13 BImSchG bezweckten Verfahrensvereinheitlichung ausdrücklich abgelehnt, und zwar "auch und gerade" im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, da dessen Zweck verfehlt werde, wenn man Naturschutzverbänden ein Mitwirkungs- und Klagerecht einräumen würde. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 B 28.09 -, juris Rn. 12 m.w.N. 52 Insoweit handelt es bei § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung nicht um die "Klarstellung" einer bereits vorher geltenden Rechtslage, 53 so aber die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 17.03.2009, BT-Drs. 16/12274 (Einzelbegründung zu Art. 1 § 63, S. 75 der Drucksache), 54 sondern um eine Erweiterung der Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Naturschutzverbänden, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil - wie eingangs dargelegt - das Verwaltungsverfahren, für das er Mitwirkungsrechte geltend macht, zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. 55 2. Ein Klagerecht für den Kläger ergibt sich auch nicht aus dem grundsätzlich neben den entsprechenden Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz anwendbaren (vgl. § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F.) § 2 UmwRG. 56 Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist schon nicht eröffnet, vgl. § 1 UmwRG. Die hier erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG betrifft kein Vorhaben, das in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die angefochtene Genehmigung wurde zur "wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb eines Schießplatzes" erteilt (S. 1 des Genehmigungsbescheides vom 18.02.2010). Solche Anlagen sind unter Nr. 10.18 der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt und unterliegen damit nicht § 2 UmwRG. Ebenso wenig handelt es sich um ein Vorhaben, für das nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben durchzuführen. Hierzu gehört das hier streitige Vorhaben nicht. 57 Auf die Frage, welche Folgerungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. UmwRG zu ziehen sind, 58 vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.2011 - Rs. C-115/09 -, UPR 2011, 268; Fellenberg/Schiller, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen und Naturschutzverbänden nach dem "Trianel-Urteil" des EuGH, UPR 2011, 321; Fahrbach, Klagerecht der Umweltverbände nach dem UmwRG, AbfallR 2011, 180, 59 kommt es somit nicht an. 60 II. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. 61 Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 18.02.2010 ist jedenfalls nicht in einer Weise rechtswidrig, die die Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger kann nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F., § 12b Abs. 2 Nr. 1 LG NRW nur geltend machen, dass die angefochtene Genehmigung gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Normen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, gegen Naturschutzrecht der Länder oder andere, zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienende Rechtsvorschriften verstößt. 62 1. Das Gericht lässt offen, ob die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel - fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit, falsches Genehmigungsverfahren - den erforderlichen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Sie liegen jedenfalls nicht vor. 63 a.) Der Beklagte ist zu Recht von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens ausgegangen. Für den hier streitigen, den britischen Streitkräften überlassenen Truppenübungsplatz bestand auf Grund des NATO-Truppenstatuts zwar ursprünglich weder eine Genehmigungspflicht noch eine Anzeigepflicht. Letzere wurde aber zum 29.03.1998 durch Art. 21b Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut (BGBl. II 1994, S. 2594) eingeführt. 64 Vgl. Scheidler, Baumaßnahmen der in Deutschland stationierten NATO-Truppen, ZfBR 2005, 27; ders. Der besondere Bestandsschutz für bauliche Anlagen und Einrichtungen der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte, DÖV 2009, 486. 65 Dem trug die am 18.11.1999 erfolgte Anzeige mit der Folge Rechnung, dass es sich nach § 67 Abs. 2 BImSchG um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG handelt, deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG bedarf. 66 Die Einordnung des Truppenübungsplatzes als Anlage nach § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 10.18 Spalte 2 der Anlage 1 - "Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze" - ist zutreffend. Die Kammer teilt die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24. März 2010 vertretene Auffassung, dass der Truppenübungsplatz T2. insgesamt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nr. 10.18 Spalte 2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV ist. Namentlich der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Sinn und Zweck der Einbeziehung von Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, im Rahmen der Neufassung der 4. BImSchV lässt nur den Schluss zu, dass solche insgesamt den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unterliegen sollen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 67 - vgl. Beschluss vom 02.03.1989 - 21 B 1861/88 -, NVwZ-RR 1990, 174 - 68 die Meinung vertritt, ein immissionsschutzrechtliches Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil genehmigungsbedürftig nur die Teile des Truppenübungsplatzes T2. seien, auf denen - wie bei den Gefechtsschießplätzen ("Field Firing Areas") und Schießbahnen ("SA Ranges") - mit scharfer Munition geschossen werde, nicht dagegen sog. Trockenübungsbereiche ("Dry Training Areas"), auf denen Übungsmunition verwendet werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen geht die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von einem waffenrechtlichen Begriff der Schießstätte aus (vgl. § 44 Abs. 4 WaffG 1976), der der heutigen Rechtslage nicht mehr entspricht (vgl. § 27 WaffG i.V.m. Anlage 1). Zum anderen betrifft die hier streitige Änderung auch Anlagenteile, auf denen mit scharfer Munition geschossen wird. So wird im Genehmigungsbescheid vom 18.02.2010 unter II. - Anlagedaten - für das Schießübungshaus SH 2 ausdrücklich das Schießen mit scharfer Munition zugelassen. Dass nach Klageerhebung gerade auf die Realisierung des SH 2 verzichtet worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war diese Betriebseinheit noch Gegenstand des Genehmigungsantrages und bedurfte deshalb einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. 69 b.) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW). Da keine Anlage nach Anhang I dieser Verordnung gegeben ist, war für die Entscheidung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 ZustVU NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Umweltschutzbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die genehmigte Anlage befindet. Mit Blick darauf, dass sich der Truppenübungsplatz im räumlichen Zuständigkeitsbereich dreier Kreise - M. , H2. und Q. - befindet und das Vorhaben alle drei Kreis betraf, hat die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 12.02.2009 als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 VwVfG berechtigterweise den Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde bestimmt. 70 2. Zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 18.02.2010 führende Fehler in der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung nach § 48d LG NRW (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.) sind nicht gegeben. 71 Das genehmigte Vorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des FFH-Gebietes DE 4118-301 "T2. mit T6. T2. " (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. i.V.m. der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992, im Folgenden: FFH-RL) und des SPA-Gebietes DE 4118-401 "Vogelschutzgebiet T2. mit U. X. " (Europäisches Vogelschutzgebiet i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG a.F. i.V.m. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.04.1979), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 03.12.2008), im Folgenden: VS-RL). 72 Wegen der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rahmenrechtlichen Regelung der §§ 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG a.F. (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG a.F.), 73 vgl. zur Anwendbarkeit des Landesrechts nach dem BNatSchG n.F.: OVG NRW, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, NuR 2011, 59, 74 sind die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von solchen Projekten und Plänen, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, den landesrechtlichen Regelungen über den Gebietsschutz in §§ 48c Abs. 5, 48d LG NRW zu entnehmen. 75 Gemäß § 48d Abs. 1 LG NRW sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 48d Abs. 4 LG NRW unzulässig und kann nur unter den in § 48d Abs. 5 bis 7 LG NRW genannten Voraussetzungen zugelassen werden. 76 Die Feststellung, dass von einem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen, setzt eine ausreichende Bestandserfassung der in den Blick zu nehmenden Lebensraumtypen und Arten voraus. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. 77 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 72 und vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 ff = juris Rn.75 ff. 78 Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist hierbei nicht normativ festgelegt. Sie muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" genügen. 79 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2008, a.a.O. juris Rn. 73, und vom 17.012.2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. juris Rn. 62. 80 Das Gericht hat zu der vom Ingenieurbüro O1. durchgeführten Verträglichkeitsprüfung mit Beschluss vom 29.04.2010 dargelegt: 81 "Die Verträglichkeitsuntersuchung orientiert sich an den Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.1.1 und 5.3.2), den Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.1.2 und 5.3.3) sowie den Vogelarten, die im Anhang I zur VS-RL bzw. in Art. 4 Abs. 2 VS-RL aufgeführt sind und der Europäischen Kommission im Standarddatenbogen gemeldet wurden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.2.1). Darüber hinaus wurden die vom LANUV festgelegten gebietsspezifischen "Schutzziele und Maßnahmen" im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 3.2.2) Der Untersuchungsraum wurde auf einen Teilausschnitt des Gesamtraumes beschränkt, der so bemessen ist, dass alle wesentlichen projektspezifischen, unmittelbaren und mittelbaren Bestandteile berücksichtigt wurden, sog. Wirkraum (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 5.1.1), und über die o.g. LRT und Arten hinaus auf alle für die LRT charakteristischen Arten erstreckt (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 5.1.3). Als Wirkfaktoren wurden hierbei dauerhafte und temporäre Flächenverluste an LRT und Habitatflächen relevanter Arten sowie bau- und betriebsbedingte Störungen durch stoffliche und nichtstoffliche Immissionen betrachtet (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 7.3.2). Bei vorhabenbezogenen Betroffenheiten der Arten nach Anhang bzw. Art. 4 Abs. 2 VS-RL wurden für jede Art "maximale Effektdistanzen" ermittelt und berücksichtigt, die wissenschaftlichen Publikationen entnommen wurden (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 6.1.1 und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP - Nr. 1.3 und 4.3 ff.). 82 Diese Vorgehensweise entspricht - was die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung betrifft - nationalen und internationalen Vorgaben zur Umsetzung der FFH-RL (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, die unter Nr. 1.1. genannten Leitfäden und Richtlinien). Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist im Übrigen normativ nicht festgelegt und hat sich an den "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen" zu orientieren. Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode bestehen nicht, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Soweit es die Erfassung von LRT betrifft, besteht das Problem darin, dass dies eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die LRT stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen. 83 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, a.a.O., und Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 199, juris Rn. 73 und 74. 84 Ob - wie der Antragsteller meint - der Antragsgegner zu Unrecht eine direkte Inanspruchnahme des LRT 2330 bzw. 4030 am Standort ÜK 2 und SH 2 verneint hat, weil eine falsche Zuordnung erfolgt ist (Seite 14 und 15 der Antragsbegründung vom 9.3.2010, Seite 2 und 3 der Antragsbegründung vom 8.4.2010), wie viele Geländebegehungen für eine ausreichende Revierkartierung erforderlich sind (Seite 17 der Antragsbegründung vom 8.4.2010), und ob außerhalb des zu Grunde gelegten 300 m - Einwirkungsbereiches als methodisch beanstandungsfreie Erfassungen Zufallsbeobachtungen ausreichen (Seite 11 der Antragsschrift vom 9.3.2010), ist eine Frage der fachlichen, nicht rechtlichen Bewertung, da es - wie oben bereits dargelegt - insoweit keine rechtlich festgelegten Maßstäbe und Methoden gibt. Anders als die untere Landschaftsbehörde des Kreises M. (BA IV Bl. 161) und der Antragsteller haben sowohl die untere Landschaftsbehörde des Antragsgegners (BA IV Bl. 233) als auch das LANUV (BA IV Bl. 202) gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung - soweit es die Erfassung der Lebensraumtypen und Arten und die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung angestellte Methodik angeht - keine Bedenken erhoben. Das LANUV führt in seiner Stellungnahme vom 21.7.2009 aus (BA IV Bl. 202), dass die notwendigen Untersuchungen das in Frage kommende LRT- und Artenspektrum umfassen. Anders als der Antragsteller geht das LANUV im Übrigen nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 27.7.2009 (BA IV Bl. 245 ff.) davon aus, dass sowohl die Flächen des ÜK 2 als auch des SH 2 nicht von FFH-Lebensraumtypen der o.g. Art besiedelt werden, sondern von den Biotoptypen "Sandtrockenrasen" und "degenerierte Heide", die im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht zu betrachten sind. 85 Im Ergebnis ist die in der Verträglichkeitsprüfung erfolgte Erfassung und Zuordnung der Lebensraumtypen und Arten für das Gericht deshalb plausibel und stimmig." 86 An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages des Klägers im Klageverfahren fest. 87 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Bestimmung des Wirkbereiches der projektierten Anlagen. Die dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen (vgl. FFH-VS Seite 92, LBP S. 9 und 33 sowie saP S. 7, sämtlich in BA I) orientieren sich an "kritischen Effektdistanzen" für einzelne Vogelarten, die für Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna entwickelt wurden, 88 vgl. Garniel/Dautnicht/Miewald/Ojowski, Vögel und Verkehrslärm, Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm und Avifauna, 2007. 89 Sie können insoweit als "beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse" herangezogen werden, weil besser geeignete und wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse bezüglich des hier entstehenden Lärms durch militärische Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Soweit der Kläger die Übertragbarkeit dieser Erkenntnisse auf den hier entstehenden Lärm bestreitet, wird jedenfalls nicht dargelegt, an welchen anderen Erkenntnissen die von dem Beigeladenen beauftragten Gutachter sich hätten orientieren können bzw. müssen und für welche hier betroffenen planungsrelevanten Arten der Wirkbereich hätte weiter gefasst werden müssen . Bezüglich des vorliegend bei der Verträglichkeitsuntersuchung nach § 48d LG NRW angewandten Verfahrens und der diesbezüglich vom Kläger gerügten Mängel ist vorab klarzustellen, dass bei den Anforderungen an Methodik und Umfang der Bestandserfassung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist, 90 vgl. Nr. 4.1.3.3. der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010 - III 4 - 616.06.01.18 -, 91 und infolgedessen nicht außer Acht gelassen werden kann, dass das zu untersuchende Gebiet nicht frei zugänglich war und ist, sondern infolge seiner Nutzung als Truppenübungsplatz durch die C3. S1. nur zu bestimmten Zeiten und in beschränktem Umfang. 92 Dies vorangestellt vermag das Gericht dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die Bestandserfassung nach ihrer Häufigkeit bzw. ihrer jahres- und tageszeitlichen Verteilung nicht den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt. 93 Es ist nicht geboten, bei der Bestimmung des Bestandes an planungsrelevanten Arten nur auf die Daten einer Revierkartierung zurückzugreifen, vorhandene Bestandsdaten dagegen unberücksichtigt zu lassen. Bereits vorhandene Erkenntnisse über die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, ihre artspezifischen Verhaltensweisen und die für sie typischen Habitatstrukturen können im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung herangezogen werden. Sie stellen eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle dar, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann. 94 Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 27 = juris Rn. 62 ff. 95 Insoweit begegnet das vorliegend durchgeführte Verfahren keinen durchgreifenden Bedenken; dies gilt um so mehr, wenn die mit der Nutzung des Gebiets als Truppenübungsplatz einhergehenden Einschränkungen für die Revierkartierung berücksichtigt werden. Auch nach dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten von T4. "Umweltplanung, Bewertung der avifaunistische Erfassungen zum COE-Projekt T2. " vom 15.08.2011 (Bl. 196 ff d.A.) und der von ihm als maßgeblich erachteten Abhandlung von Südbeck, 96 vgl. Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (2005), S. 39, 97 wird im Übrigen keine der dort genannten drei Standard-Erfassungsmethoden (Revierkartierung, Punkt-Stopp-Zählung, Linienkartierung) als Ideal- oder Allzweckmethode qualifiziert, sondern vielmehr dargelegt, dass die geeignete Methode anhand weiterer Kriterien im Einzelfall zu bestimmen sei. Ein allgemeiner, aus dem Erfordernis der Berücksichtigung bester einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse ableitbarer Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung der planungsrelevanten Arten nur durch eine flächendeckende Revierkartierung erfolgen kann, existiert daher nicht. 98 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 54, und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 62 ff und 81. 99 Um besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen gerecht zu werden, sind des Weiteren nicht, wie der Kläger meint, sechs bis zehn Begehungen des vom Vorhaben betroffenen Gebietes erforderlich. Nach Südbeck et al. 100 - a.a.O. S. 41 und 47 - 101 wird dies nur für eine Revierkartierung zur umfassenden Erfassung des vollständigen Vogelbestandes eines Gebietes gefordert, was vorliegend aber weder stattgefunden hat noch erforderlich war. Das von der Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro O1. hat sich daher berechtigterweise an den Empfehlungen des Bundesministerium für Verkehr, C4. und Stadtentwicklung (BMVBS) - Abteilung Straßenbau -, 102 vgl. Handbuch für die Vergabe von Aufträgen und Ausführungen von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), Stand: Mai 2010 (Bl. 233 d.A.), 103 orientiert, die lediglich eine flächendeckende Kartierung des Gebietes auf der Basis einer Linien- oder Punktkartierung mit vier Begehungen, bei speziellen Arten und Erfordernissen fünf Begehungen fordern, und neben der Begehung die Datenerfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen zulassen. Dies zugrundegelegt durften zur Bestandserfassung die Erhebungen der Biologischen Station vor Ort, die Kartierungen des Herrn H3. und die Angaben aus dem Fundortkataster des Landes NRW (FOK) zusammengeführt werden. Die so gewonnene Datenbasis war ausreichend, um im Sinne "bester einschlägiger wissenschaftlichen Erkenntnisse" den Bestand planungsrelevanter Arten sicher zu erfassen. Namentlich konnten - wie auch das LANUV bestätigt hat - die vom Ingenieurbüro O1. verwendeten Ergebnisse der in den Jahren 2007/2008 flächendeckend erfolgten Ziegenmelkerkartierung (vgl. FFH-VS S. 91) berücksichtigt werden, weil sie nach Art, Umfang und Aktualität geeignet und ausreichend waren. 104 Soweit es die übrigen hier betroffenen planungsrelevanten Arten betrifft, haben mindestens vier Begehungen durch einen Mitarbeiter der Biologischen Station Q. (Herrn H3. ) und einen Mitarbeiter des Ingenieurbüros O1. (Herrn T5. ) an unterschiedlichen Tagen an den maßgeblichen Standorten stattgefunden. Dies wird auch vom Kläger bzw. dem von ihm beauftragten Gutachter nicht in Abrede gestellt. 105 Vgl. T4. , a.a.O., S. 9 (Bl. 204 d.A.). 106 Eine Spezialuntersuchung mit mindestens acht Begehungen nach Nr. 1.2 HVA F-StB für "Knotenpunkte" des Projektes war nicht erforderlich. Nach den Empfehlungen in Nr. 6.1 des HVA F-StB Teil 5 (TVB-Landschaft) zum Untersuchungsumfang ist eine Spezialuntersuchung durchzuführen, sofern Standarduntersuchungen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Problemlösung ergeben. Dass dies der Fall war, ist jedoch auf der Grundlage der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen des LANUV auszuschließen. Das LANUV als mit besonderem Sachverstand auf dem Gebiet des Habitat- und Artenschutz ausgestattete Behörde hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2011 (Bl. 235 d.A.) ausdrücklich ausgeführt, dass der kumulierte Datenbestand aus eigenen Begehungen und vorhandenen Erfassungen (Biologische Station, FOK) für die hier zu betrachtenden planungsrelevanten Arten ein ausreichendes Bild über die Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten bietet. Die gewonnenen Ergebnisse entsprächen den Verhältnissen auf anderen militärisch genutzten Übungsplätzen und seien mit den Erkenntnissen ornithologisch erfahrener Gebietskenner abgeglichen worden. Weitergehende Bestandserfassungen vor Ort hätten keine weiterführenden Erkenntnisse erwarten lassen. Anhaltspunkte für abweichend von dieser Stellungnahme des LANUV trotzdem unzureichende Erkenntnisse sind nicht erkennbar. 107 Die vom Kläger erhobene Rüge, die durchgeführte Bestandserfassung sei nicht entsprechend den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen dokumentiert worden, greift nicht durch. Wie der Beklagte für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Klageerwiderung vom 14.10.2011, Bl. 227 d.A.) wurden die in den Tagebuchaufzeichnungen enthaltenen Feststellungen von Herrn H3. zusammen mit den eigenen Erkundungen des Büros O1. (Herr T5. ) zusammengeführt und die Fundorte einzelner Arten in die Revierkarten übertragen. Diese Art der Kartierung ist vom LANUV in seiner Stellungnahme vom 06.10.2011 ebenfalls geprüft und nicht beanstandet worden (Bl. 236 d.A.). Insbesondere auch angesichts dessen, dass Herr H3. als erfahrener und besonders ortskundiger Fachmann an der Bestandserfassung beteiligt war, erscheint dem Gericht diese Art der Dokumentation nicht in einem Ausmaß mangelhaft, welches das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen vermag. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann erneut nicht außer Betracht gelassen werden, dass eine Revierkartierung entsprechend den von Südbeck et al. genannten zahlreichen Vorgaben an Jahres- und Tageszeit der Begehungen, ihre Anzahl und Streuungen, die Wetterbedingungen und die artenspezifisch zu beachtenden Besonderheiten als Idealfall zwar bei einem jederzeit frei zugänglichen Gelände vorstellbar sind, bei der hier erfolgten Nutzung als Truppenübungsplatz in einem zeitlich vertretbaren Rahmen aber nicht durchführbar ist. 108 3. Der Beklagte ist auf Grund der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt (S. 19 des Genehmigungsbescheides), dass von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW ausgehen. Diese Feststellung ist auch mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel der Verträglichkeitsprüfung bezüglich des Europäischen Vogelschutzgebiets und des FFH-Gebiets rechtlich nicht zu beanstanden. 109 Das Gericht hält auch insoweit zunächst an seiner bereits im Eilverfahren - 11 L 123/10 - vertretenen Rechtsauffassung fest. Im Beschluss vom 29.04.2010 ist dazu ausgeführt worden: 110 "Die Bewertung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde unterliegt, soweit es um die Beurteilung geht, ob das Vorhaben zu "erheblichen Beeinträchtigungen" i.S.d. §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 48 Abs. 3 LG NRW führt, allerdings der vollen gerichtlichen Nachprüfung. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 11.9.2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49. 112 Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner hierbei von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen ist. Erheblich sind nach § 48d Abs. 4 LG NRW Beeinträchtigungen eines in § 48d Abs. 1 LG NRW genannten Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen". 113 Solange ein FFH-Gebiet bzw. ein Europäisches Vogelschutzgebiet noch nicht unter Festlegung eines Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist (§§ 32 Abs. 2, 20 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 48c Abs. 1 und 2 LG NRW), sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. 114 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. und vom 17.1.2007 - 9 C 20.05 -, a.a.O., juris Rn. 72 bis 75. 115 Dies ist hier der Fall. Eine förmliche Unterschutzstellung ist mit Blick auf das FFH-Gebiet nicht erfolgt und mit Blick auf die zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW und den britischen Streitkräften geschlossenen Vereinbarungen (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14.4.2010 und die dem beigefügten Anlagen) auch nicht zu erwarten (vgl. Art. 3 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung vom 4.5.2009). Nach Art. 7 der Umsetzungsvereinbarung vom 2.12.2009 gelten für das Gebiet des Truppenübungsplatzes T2. grundsätzlich die allgemeinen Erhaltungsziele der FFH-RL, "sofern sie mit den militärischen Erfordernissen vereinbar sind". Ob derartige vertragliche Einschränkungen europarechtlich und bundesrechtlich zulässig sind - was der Antragsteller unter Bezugnahme auf die FFH-RL und § 32 Abs. 4 BNatSchG (§ 33 Abs. 4 BNatSchG a.F.) bezweifelt (vgl. Antragsbegründung vom 20.4.2010) - kann dahingestellt bleiben. Die vertragliche Vereinbarung wird im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit keinem Wort erwähnt und hat bei der Bewertung der Beeinträchtigungen - soweit ersichtlich - keine Rolle gespielt. Weder lassen sich der Verträglichkeitsprüfung Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Erhaltungsziele der FFH-RL im Hinblick auf militärische Anforderungen nicht beachtet oder einschränkend ausgelegt wurden, noch werden solche in der Antragsbegründung des Antragstellers vom 20.4.2010 vorgetragen. Soweit es das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T2. mit U. X. " betrifft, sind nach § 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW gebietsspezifische Schutzzwecke zu beachten. Auch diese sind in der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 3.2.2. und Tabelle 9 auf Seite 43). 116 Erhaltungsziele der FFH-RL sind solche Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands" eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 1 Buchstabe c FFH-RL i.V.m. Anhang I), einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). 117 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rn. 72, und vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - a.a.O., juris Rn. 73 und 75. 118 Art. 1 Buchstabe e und i FFH-RL enthalten Legaldefinitionen für einen "günstigen Erhaltungszustand". Die dort aufgeführten Unterschiede zwischen dem Erhaltungszustand von Lebensräumen (Buchst. e) und Arten (Buchst. i) deuten darauf hin, dass dementsprechend unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen können. Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die zum Beispiel von einem Straßenbauvorhaben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet zum Beispiel infolge eines Straßenbauvorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen dürfte. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 21.6 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166; OVG NRW, Urteil vom 11.9.2007 - 8 A 2696/06 -, a.a.O., juris Rn. 67. 120 Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Auffassung des Antragsgegners, von dem Vorhaben gingen keine "erheblichen Beeinträchtigungen" aus, nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Das Gutachterbüro O. /S2. /U1. (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 6.1) und ihm folgend der Antragsgegner (Seite 18 des Genehmigungsbescheides) gehen unter Berufung auf die o.g. Rechtsprechung des BVerwG, 121 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., und Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O., 122 zu Recht davon aus, dass für die Bewertung der Erheblichkeit nicht die Beständigkeit des Habitats, sondern die Beständigkeit der Art ausschlaggebend ist. 123 Soweit der Antragsteller meint (Seite 12 der Antragsschrift vom 9.3.2010), dieser Prüfungsmaßstab sei für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T2. mit U. X. " nicht anzuwenden, weil sich aus der Bekanntmachung nach § 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW ein sich auf das Habitat bezogener Schutzzweck ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass Schutzzweck nach der Bekanntmachung "die Erhaltung und Entwicklung einer ausgedehnten Heide- und Waldlandschaft als Lebensraum für Arten der ..." (es folgt eine Aufzählung der in FFH-Verträglichkeitsprüfung, Tabelle 9 abgehandelten Vogelarten) ist. Schutzzweck ist deshalb nicht das Gebiet als solches, sondern seine Wertigkeit für die Erhaltung der in ihm vorkommenden geschützten und charakteristischen Arten. Insoweit vermag das Gericht einen offensichtlich falschen rechtlichen Ansatz hinsichtlich der Bewertung von erheblichen Auswirkungen für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T2. mit U. X. " nicht zu erkennen. Es dürfte auch hinsichtlich des Vogelschutzgebiets nichts Anderes gelten als für das FFH-Gebiet. Maßgeblich für die "Erheblichkeit" von Beeinträchtigungen sind danach nicht Art und Umfang der in Anspruch genommenen Flächen sondern der Erhaltungszustand der im Schutzgebiet vorkommenden Arten. 124 Hiervon ausgehend können - entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 12 der Antragsschrift vom 9.3.2010) - die Habitatverluste, insbesondere der angeführte Verlust von Brutrevieren von zwei Brutpaaren der Heidelerche und einem Brutpaar des Wiesenpiepers nicht automatisch als "erhebliche Beeinträchtigungen" i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW gewertet werden, die den Antragsgegner offensichtlich zu einer Abweichungsprüfung nach den § 48d Abs. 5 bis 7 LG NRW hätten veranlassen müssen. Die Habitatverluste für Heidelerche und Wiesenpieper sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt worden (saP, Seiten 90 ff. und 104 ff.). Der Erhaltungszustand dieser und anderer lokaler Populationen in der Heidelandschaft muss - was der Antragsteller nicht bestreitet - mit "gut" bzw. "hervorragend" beurteilt werden (saP, Zusammenfassung Seite 141 ff.). Die örtliche Population der vom Antragsteller angesprochenen Arten Heidelerche und Wiesenpieper wird mit 160 bzw. 100 Brutpaaren angegeben. Der Revierverlust für diese Brutpaare werde dadurch kompensiert, dass im Bereich des Truppenübungsplatzes genügend Ausweichhabitate zur Verfügung stehen (saP, Seiten 90 und 104). Erhebliche Beeinträchtigungen in dem Sinne, dass nicht nur einzelne Exemplare einer Art betroffen sind, sondern der Erhaltungszustand einer lokalen Population nachteilig beeinflusst wird, sind schon vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Darüber hinaus bestimmt die Genehmigung (Nebenbestimmung D 4 und D 6), dass - sofern es den Revierverlust der oben bezeichneten Brutpaare betrifft - bestimmte landschaftspflegerische Maßnahmen vor Baubeginn durchzuführen sind, die zugleich der Schaffung von Ausweichhabitaten dienen (vgl. saP, Seiten 94 und 107) und deren Wirksamkeit durch ein Monitoring zu begleiten ist (Nebenbestimmung D 9 des Genehmigungsbescheides). Dass dieses "Risikomanagement" - wie der Antragsteller meint (vgl. Seite 13 der Antragsschrift vom 9.3.2010) - ungeeignet ist, den ihm zugedachten Zweck zu erfüllen, ist jedenfalls für das Gericht nicht offensichtlich". 125 Aus den Ausführungen des Klägers im Hauptsacheverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung gebieten. 126 Soweit der Kläger weiterhin meint, für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T2. mit U. X. " seien die vom Bundesverwaltungsgericht in den oben genannten Entscheidungen entwickelten Maßstäbe nicht anzuwenden, weil nach § 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW durch die Bekanntmachung vom 17.12.2004 (MBl. 2005, S. 61 f.) eine förmliche Unterschutzstellung erfolgt sei und die Erheblichkeit sich dann allein anhand der gebietsbezogen festgelegten Schutzzwecke, nicht der Erhaltungsziele beurteile, ist dem nach wie vor entgegenzuhalten, dass Schutzzweck nicht die Erhaltung des Gebietes an sich ist, sondern die Erhaltung und Entwicklung dort vorkommender Lebensraumtypen in ihrer Funktion und Bedeutung für die dort lebenden geschützten und charakteristischen Arten. Der in der Bekanntmachung vom 17.12.2004 für das Vogelschutzgebiet definierte Schutzzweck besteht in der "Erhaltung und Entwicklung einer ausgedehnten Heide- und Waldlandschaft als Lebensraum für Arten der Heiden und Sandmagerrasen (Kornweihe, Wendehals, Ziegenmelker, Heidelerche, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen, Braunkehlchen, Neuntöter und Raubwürger), der Buchen- und Eichenwälder (Schwarzspecht, Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Grauspecht, Rauhfußkauz) sowie der Fließgewässer mit bachbegleitenden Erlen-/Eschenwäldern (Eisvogel und Pirol). Dementsprechend sind in dem Standard-Datenbogen für das Europäische Vogelschutzgebiet - anders als für das FFH-Gebiet, vgl. Anhang zur FFH-VS- auch nicht alle im Gebiet vorkommenden geschützten Lebensraumtypen aufgeführt, sondern nur diejenigen, die gerade als Lebensraum für die in der Bekanntmachung genannten Arten dienen. 127 Die Rechtsauffassung des Klägers, jede Flächeninanspruchnahme des Vogelschutzgebietes sei bereits deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW, weil es um den Schutz des Gebietes als solches gehe, geht damit fehl. 128 Darüberhinaus ist bei Verwirklichung eines Vorhabens innerhalb der Grenzen eines Europäischen Vogelschutzgebiets nicht jegliche Flächeninanspruchnahme automatisch als erheblich zu bewerten. Vielmehr kann dies nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Flächenverlustes auf die in diesem Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten beurteilt werden. 129 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, DVBl 2008, 321 = juris Rn. 96; OVG Lüneburg, Urteil vom 01.12.2004 - 7 LB 44.02 -, NuR 2006,115 = juris Rn. 154. 130 Da mit der Bekanntmachung vom 17.12.2004 auch für das Europäische Vogelschutzgebiet ein Wechsel des Schutzregimes nach Art. 7 FFH-RL eingetreten und die Erheblichkeitsprüfung damit an Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu orientieren ist, 131 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris Rn. 59, die nach den Standard-Datenbögen gemeldeten planungsrelevanten Arten für beide Gebiete identisch sind und die geplanten Übungsstandorte sowohl im FFH-Gebiet als auch im Vogelschutzgebiet liegen, ist bei der Bestimmung der Erhaltungsziele keine unterschiedliche Betrachtung geboten. 132 § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG a.F. (= § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG n.F.) definiert als Erhaltungsziel die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet. 133 Maßstab für die Prüfung ist, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt. Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen 134 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, a.a.O. = juris Rn. 57, vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. = juris Rn. 94, und vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. = juris Rn. 43. 135 Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag das Gericht weiterhin nicht zu erkennen, dass durch das Vorhaben der "günstige" Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumtyps (a.) oder einer geschützten Art (b.) erheblich beeinträchtigt wird. 136 a.) Soweit es einen Lebenraumtyp betrifft, wird nach Art. 1 lit. e FFH-RL der Erhaltungszustand als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnehmen, beständig sind oder sich ausdehnen, die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i günstig ist. 137 Wie oben bereits ausgeführt, schließt die Beständigkeit des Verbreitungsgebietes als Erhaltungsziel nicht grundsätzlich vorhabenbedingte Flächenverluste aus. Solche Flächenverluste sind etwa dann unerheblich, wenn sie unterhalb einer Bagatellgrenze liegen. 138 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296 ff = juris Rn. 50, vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. = juris Rn. 125, und vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. = juris Rn. 49 ff. 139 Zur Bestimmung dessen, was in diesem Sinne unerheblich ist, kann nach der Rechtsprechung, 140 vgl. erneut BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, a.a.O. = juris Rn. 50, und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06, - a.a.O. = juris Rn. 125; siehe auch Nr. 4.1.3.2 und 4.1.4.1 VV-Habitatschutz, 141 auf die Zusammenstellung von Lambrecht/Trautner, 142 - Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007, S. 35 ff. - 143 als Entscheidungshilfe zurückgegriffen werden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Ingenieurbüro O1. im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Lebensraumtypen hieran zur Bestimmung der Erheblichkeit orientiert hat (FFH-VS S. 89). 144 Nach den vom Ingenieurbüro O1. getroffenen Feststellungen (FFH-VS S. 16 und LBP S. 29) kommt es in den Bereichen des ÜK 1, ÜK 2, ÜK 5, vSt 3 und SH 2 zu unmittelbaren (durch Neuversiegelung) bzw. mittelbaren (durch Verschlechterung der Habitateigenschaften) Beeinträchtigungen in einer Größenordnung von 0,18 bis 0,62 ha bzw. 0,69 bis 1,27 ha. Diese betreffen damit nicht einmal 0,01 % des 11.755 bzw. 15.385 ha (FFH-VS S. 30 und 31) großen Schutzgebietes. Vorkommen der geschützten Lebenraumtypen 2310, 2330, 3260, 5130, 9110 und 9190 befinden sich im Untersuchungsgebiet nur in deutlichem Abstand zu dem geplanten Vorhaben (FFH-VS S. 94). Lediglich im Bereich des - nicht mehr relevanten - Schießübungshauses SH 2 wurden mittelbare Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 4030 erwartet (FFH-VS S. 95). Im Ergebnis werden nach Auffassung der Gutachter (FFH-VS S. 132), der sich der Beklagte im Genehmigungsbescheid (S. 16) angeschlossen hat, natürliche Lebensraumtypen weder vorhabenbedingt in Anspruch genommen noch werden Vorkommen mit besonderer Bedeutung für den Lebensraum mittelbar betroffen. 145 Zu der Auffassung des Klägers, entgegen der Einschätzung des Beklagten und der Gutachter sei von einer direkten Inanspruchnahme der Lebenraumtypen 2330 und 4030 an den Standorten ÜK 2 bzw. SH 2 auszugehen, hat das Gericht bereits im zitierten Beschluss vom 29.04.2010 Stellung genommen. Hierauf wird erneut verwiesen. Für den insoweit allein noch entscheidungserheblichen Standort ÜK 2 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese natürlichen Lebensraumtypen nach der Gebietsbeschreibung des LANUV zum FFH-Gebiet DE 4118-301 und zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 4118-401, 146 vgl. http://www.naturschutz-fachinformationssysteme/nrw.de/ natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/gebiete, 147 Bestände von 344 ha bzw. 220 ha aufweisen und ihr Erhaltungszustand mit "hervorragend" beurteilt wird. Da am ÜK 2 unmittelbar bzw. mittelbar nur Flächen in einer Größenordnung von 0,31 bis 0,99 ha betroffen sind (LBP S. 29), wird die von Lambrecht/Trautner vertretene Bagatellschwelle von 1 % nicht erreicht. Selbst wenn dort also Flächen des Lebenraumtyps 2330 in Anspruch genommen würden, wäre dies deshalb unerheblich. 148 Soweit es den - allenfalls - im Bereich des ÜK 2 betroffenen Lebensraumtyp 2330 angeht, ist auch der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Art. 1 lit. i FFH-RL günstig. Der lokale Erhaltungszustand aller für ihn charakteristischen Arten (nach der Bekanntmachung vom 21.12.2004 also Kornweihe, Wendehals, Ziegenmelker, Heidelerche, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen, Braunkehlchen, Neuntöter und Raubwürger) wird mit "A" (hervorragend) bzw. "B" (gut) beurteilt (vgl. saP S. 142 ff. sowie die vorgelegten Standard-Datenbögen für das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet). 149 b.) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der günstige Erhaltungszustand von geschützten oder charakteristischen Arten des Gebietes beeinträchtigt wird. Nach Art. 1 lit. i FFH-RL ist der Erhaltungszustand einer Art günstig, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. 150 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 151 vgl. Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. = juris Rn. 152 führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder eines Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, z.B. einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart, können auch Revierverluste unerheblich sein. 153 Für den günstigen Erhaltungszustand einer Art kommt es nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an. Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. 154 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. = juris Rn. 132. 155 Nach diesem auch vom Ingenieurbüro O1. angelegten Maßstab (vgl. FFH-VS S. 89) kann nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für geschützte oder charakteristische Arten des Europäischen Vogelschutzgebietes oder des FFH-Gebietes ausgegangen werden. 156 Grundlegend ist zu berücksichtigen, dass der Truppenübungsplatz T2. bereits seit Jahrzehnten regelmäßig zu militärischen Zwecken genutzt wird, die mit erheblichen Emissionen und sonstigen Beeinträchtigungen einhergehen (u.a. Schießübungen mit scharfen Waffen, Flugbetrieb mit Helicoptern, Panzerbewegungen etc.). Gleichwohl hat dies das dort vorhandene Artenspektrum und die Lebensraumtypen - wie die Bestandsmeldungen aufzeigen - nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet. Im Gegenteil ist die Entstehung der dort heute vorhandenen, naturschutzfachlich wertvollen Flächen vermutlich gerade Folge der Nutzung als Truppenübungsplatz und der Tatsache zu verdanken, dass sich dort Menschen relativ selten aufhalten, sodass das Gebiet als Rückzugsraum für störungsanfällige Arten dienen kann (vgl. LBP S. 12). 157 Wie bereits ausgeführt werden unter Berücksichtigung des Wirkbereiches von 300 bis 500 m um die einzelnen Standorte Flächen insgesamt Flächen von 2 bis 15 ha und damit nur 0,1 % des Vogelschutzgebietes betroffen. Nach den Feststellungen des Ingenieurbüros O1. handelt es sich bei den im Untersuchungsgebiet anzutreffenden Arten darüberhinaus um solche, die dort nicht nur punktuell vorkommen, sondern im gesamten Untersuchungsgebiet weit verbreitet sind. Ihnen steht dabei ein strukturreiches Habitatangebot zur Verfügung (FFH-VS S. 131 ff.). Schon vor diesem Hintergrund wird die Beständigkeit der geschützten oder charakteristischen Arten des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt. 158 Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang (vgl. Klagebegründung vom 26.05.2010) auf projektbedingte vollständige Revierverluste für zwei Brutpaare der Heidelerche (Lullula arborea) und ein Brutpaar des Wiesenpiepers (Anthus pratensis) und führt für weitere Arten - Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola) und Raubwürger (Lanius excubitor) - projektbedingte Minderungen der Qualität ihrer Brutreviere an. 159 Die Heidelerche hat nach den Feststellungen des Ingenieurbüros O1. (saP S. 93 und 105) Brutreviere im direkten Umgriff des Baufeldes bei ÜK 2 bzw. ÜK 5 sowie bei ÜK 1, sodass insoweit von einem Verlust von zwei aktuellen Brutplätzen auszugehen ist. Der Bestand der Heidelerche wird nach den Standard-Datenbögen im Vogelschutzgebiet bzw. dem FFH-Gebiet mit 101 bis 250 bzw. 160 Paaren angegeben. Das LANUV geht aktuell von 140 Paaren auf dem Truppenübungsplatz aus (saP S. 90). Von dem Vorhaben sind danach nur etwa 1,5 % des Bestandes betroffen. Nach den Feststellungen der Gutachter zeigt ein Vergleich alter und neuer Kartierungen bei gleichbleibendem Bestand im Übrigen eine Fluktuation in den Brutrevieren, die auf eine gewisse Standortdynamik der Heidelerche hinweist und erwarten lässt, dass die Funktionalität der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt (saP S. 92). 160 Der Bestand der Wiesenpiepers wird nach den Feststellungen der Gutachter für den Truppenübungsplatz mit 18 Brutpaaren angegeben, wovon 15 außerhalb und drei innerhalb des Untersuchungsgebietes brüten (saP S. 104). Nach den Standard-Datenbögen zum Vogelschutzgebiet und zum FFH-Gebiet wird für das gesamte Gebiet von mehr als 100 Brutpaaren ausgegangen. Auch insoweit wird damit nur 1 % des Bestandes betroffen. Für das einzige direkt betroffene Brutpaar stehen nach den Ausführungen der Gutachter außerdem Ausweichhabitate in der Nähe zur Verfügung, sodass die Funktionalität der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang auch für diese Art insoweit gewahrt bleibt (saP S. 105). 161 Die projektbedingten Verschlechterungen von Brutrevieren für den Ziegenmelker beschränken sich nach den Feststellungen der Gutachter (saP S. 108) auf Brutreviere im Umfeld des Schießübungshauses SH 2. Gleiches gilt für die im Untersuchungsgebiet jeweils nur mit einem Brutpaar vorkommenden Exemplare des Schwarzkehlchens (saP S. 99) und des Raubwürgers (saP S. 96). Da die Beigeladene den C4. des Schießübungshauses SH 2 nicht mehr beabsichtigt und auf die Genehmigung insoweit verzichtet hat, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob und inwieweit bei einer Realisierung dieser Betriebseinheit projektbedingte Verschlechterungen von Brutrevieren zu erwarten sind. 162 Da nach allem bei Realisierung des Vorhabens keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW drohen, kann dahingestellt bleiben, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch die zusätzlich vorgesehenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden könnten (vgl. LBP S. 34 ff; saP S. 10 ff.), insbesondere, ob deren Geeignetheit den Abschluss der Maßnahmen vor Beginn des Bauprojektes vorrausetzt. 163 Vgl. zur Geeignetheit und Wirkung derartiger Kompensationsmaßnahmen: BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. = juris Rn.194, und Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 57; hierzu auch Frenz, Die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der A44-Entscheidung des BVerwG, UPR 2011, 170 ff. 164 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 165 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.