Beschluss
9 L 594/11
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich, setzt aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus.
• Bei Kosten- und Gebührenbescheiden nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist; dies erfordert, dass ein Erfolg der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg.
• Die Gebührenerhebung für eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung richtet sich nach dem Gebührengesetz NRW i.V.m. der AVerwGebO NRW und ist in der hier maßgeblichen Tarifstelle mit 100 bis 750 EUR vorgesehen.
• Die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich zulässig, wenn eine dauerhafte Wohnnutzung einem Bebauungsplan (Wochenend-/Ferienhausgebiet) widerspricht; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden.
• Ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene im Vergleich zu den geduldeten Altnutzern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wurde; die Praxis, ab einem Stichtag grundsätzlich einzuschreiten, ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Gebührenentscheidung bei Nutzungsuntersagung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Erhebung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 5 VwGO ist möglich, setzt aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus. • Bei Kosten- und Gebührenbescheiden nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist; dies erfordert, dass ein Erfolg der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. • Die Gebührenerhebung für eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung richtet sich nach dem Gebührengesetz NRW i.V.m. der AVerwGebO NRW und ist in der hier maßgeblichen Tarifstelle mit 100 bis 750 EUR vorgesehen. • Die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich zulässig, wenn eine dauerhafte Wohnnutzung einem Bebauungsplan (Wochenend-/Ferienhausgebiet) widerspricht; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden. • Ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene im Vergleich zu den geduldeten Altnutzern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wurde; die Praxis, ab einem Stichtag grundsätzlich einzuschreiten, ist zulässig. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gegen die Kostenentscheidung eines Antragsgegners, der für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung eines als Ferienhaus genehmigten Gebäudes eine Gebühr von 100 EUR festgesetzt hat. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit Verfügung untersagt, das Haus ab 01.06.2012 dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Der Antragsteller klagt gegen die Bauordnungsverfügung und beantragt parallel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur hinsichtlich der Kostenentscheidung. Der Antragsgegner hat bereits einen Vollstreckungsauftrag erteilt und eine Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich abgelehnt. Der Streit dreht sich um die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, die Gebührenerhebung sowie die Frage, ob dem Antragsteller im Vergleich zu anderen Betroffenen unbillig vorgegangen wurde. Relevant sind §§ 80 VwGO, § 61 BauO NRW, §§ 1 GebG NRW, AVerwGebO NRW und planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil bei Gebührenerhebungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung besteht; ein Aussetzungsantrag bei der Behörde war entbehrlich, da Vollstreckung drohte. • Ernstliche Zweifel: Maßstab ist, dass ein Erfolg der Hauptsache wahrscheinlicher sein muss; bloß offener Ausgang genügt nicht. Vorliegend bestehen keine derartigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen ist. • Rechtsgrundlage der Gebühr: Die Gebührenerhebung stützt sich auf §§ 1 Abs.1 Nr.1, 2 GebG NRW i.V.m. AVerwGebO NRW und Tarifstelle 2.8.2.2, wonach die Gebühr für eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung zwischen 100 und 750 EUR liegt; daher ist die Festsetzung von 100 EUR nicht ersichtlich rechtswidrig. • Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung: Nach § 61 BauO NRW war die Behörde berechtigt einzuschreiten, weil die dauerhafte Wohnnutzung wegen fehlender Genehmigung und Unvereinbarkeit mit dem Bebauungsplan (Wochenend-/Ferienhausgebiet) formell und materiell rechtswidrig ist. • Ermessen/Gleichbehandlung: Es ist offen, ob der Antragsteller schon vor dem 01.01.2008 dauerhaft genutzt hat; nur in diesem Falle bestünde ein Vergleich mit geduldeten Altnutzern und damit ein mögliches Gleichheitsproblem. Da der Antragsteller die frühere Nutzungsaufnahme nicht sicher nachgewiesen hat, sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nicht gegeben. • Härtegesichtspunkte: Eine unbillige Härte durch die Vollziehung der Kostenentscheidung ist nicht dargetan und angesichts des geringen Betrags von 100 EUR nicht ersichtlich. • Formale Hinweise: Eine behauptete Zusage der Behörde, die Gebühr bis zur Hauptsacheentscheidung nicht geltend zu machen, ändert die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht; eine solche Zusage wäre zudem schriftlich zu belegen, um Vollziehungseffekte zu begründen. Der Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung festgestellt, weil die Hauptsache derzeit ungewiss ist und die Gebühr auf einer einschlägigen landesrechtlichen Gebührenregelung beruht. Die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist nach summarischer Prüfung grundsätzlich gerechtfertigt, da die dauerhafte Wohnnutzung dem Bebauungsplan widerspricht und eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Ein Gleichheitsverstoß zugunsten geduldeter Altnutzer ist nicht erwiesen, weil unklar ist, ob der Antragsteller vor dem Stichtag dauerhaft genutzt hat. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde mit 50 EUR festgesetzt.