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Beschluss

3 L 867/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2022:0110.3L867.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 15. November 2021 zum Aktenzeichen 3 K 6907/21 des beschließenden Gerichts erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7,38 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 15. November 2021 zum Aktenzeichen 3 K 6907/21 des beschließenden Gerichts erhobenen Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Weiterhin liegt kein Zugangshindernis nach § 80 Abs. 6 VwGO vor. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglich, wenn die Behörde vorab einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller am 14. November 2021 gestellt. Über diesen hat der Antragsgegner jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der am 16. Dezember 2021 erfolgten Antragstellung im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht entschieden. Allerdings liegt eine behördliche Untätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor. Demnach gelten die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Antragsgegner ohne Mitteilung von Gründen innerhalb von mehr als einem Monat nicht über den Aussetzungsantrag entschieden hat. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine längere Frist als angemessen zu erachten wäre, sind nicht ersichtlich. 6 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 ME 270/07 –, juris, m. w. N. 7 Solche trägt auch der Antragsgegner nicht vor, der vielmehr selbst ebenfalls von der Zulässigkeit des Antrags ausgeht. 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzugs bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgaben- oder Kostenbescheids bestehen nicht schon dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, sondern erst dann, wenn ein Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs wahrscheinlicher scheint als ein Misserfolg. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 1998 – 9 B 144/98 –, juris, Rn. 3, und vom 22. Februar 1989 – 16 B 3000/88 –, NVwZ 1989, 588; VG Minden, Beschluss vom 29. November 2011 – 9 L 594/11 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. 11 Daran gemessen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist und die dagegen erhobene Klage des Antragstellers deshalb Erfolg haben wird. 12 Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 208 des dazugehörigen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV Gebühren erhoben. 13 Nach § 6 Abs. 1 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach dem danach anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Gebührenfestsetzung setzt somit die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Der Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung steht dabei deren Bestandskraft grundsätzlich gleich. 14 OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – 9 A 1162/18 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N., und vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 6. 15 Danach ist die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheids, mit dem Gebühren und Auslagen für die Anordnung der Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung vom 12. Oktober 2021 festgesetzt werden, entgegen der Auffassung des Antragsgegners abhängig davon, ob diese Anordnung ihrerseits rechtmäßig ergangen ist. 16 So auch VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 S 2406/14 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – Au 7 K 19.1964 –, juris, Rn. 54; VG Kassel, Urteil vom 24. April 2019 – 7 K 6587/17.KS –, juris, Rn. 30 ff.; VG Weimar, Urteil vom 24. September 2015 – 1 K 37/15 We –, juris, Rn. 15. 17 Der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach zur Vermeidung einer Doppelprüfung eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer nicht selbständig anfechtbaren Amtshandlung – hier der Anordnung der Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens – im Rahmen der Prüfung des für diese Amtshandlung erlassenen Kostenbescheids dann nicht erfolgt, wenn eine anfechtbare abschließende Sachentscheidung – hier in Gestalt einer Entziehung der Fahrerlaubnis – ergeht, welche wiederum eine inzidente Kontrolle der vorbereitenden Amtshandlung ermöglicht, 18 vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 12 LA 426/05 –, juris, Rn. 9, 19 folgt die Kammer – ungeachtet des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren eine solche abschließende Sachentscheidung bislang nicht ergangen ist – ausdrücklich nicht. Für eine dahingehende Gesetzesauslegung ist aus Sicht der Kammer schon angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Überdies begegnet es aus Gründen der Rechtssicherheit erheblichen Bedenken, wenn der gerichtliche Prüfungsumfang und damit unter Umständen letztlich auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung davon abhängen, ob eine solche anfechtbare Sachentscheidung überhaupt ergeht. In einem Verfahrensstadium, in welchem dies – wie vorliegend – noch nicht feststeht, führt dies zu einer nicht hinnehmbaren Unklarheit. Ferner bestünde in Fällen eines aufgrund des Ergehens einer abschließenden Sachentscheidung reduzierten Prüfungsumfangs ein erhebliches Rechtsschutzdefizit. Erweist sich nämlich die Anordnung der Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer abschließenden Sachentscheidung in Form einer Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig, hat dies in der Konsequenz der dargestellten Rechtsauffassung gerade keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids. In der Folge bliebe der Betroffene mit den Kosten einer rechtswidrigen Amtshandlung belastet. Demgegenüber ist die Möglichkeit einer doppelten inzidenten Überprüfung der Anordnung der Gutachtenbeibringung sowohl im Rahmen der Prüfung des Kostenbescheids als auch der Fahrerlaubnisentziehung auch vor dem Hintergrund der Wertung des § 44a VwGO hinnehmbar. 20 Unabhängig von dem Vorstehenden erscheint es aus Sicht der Kammer überdies bedenklich, dass der Antragsgegner bereits im jetzigen Verfahrensstadium offenbar davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine abschließende Sachentscheidung in Gestalt einer Entziehung der Fahrerlaubnis ergehen wird. 21 Vorliegend erweist sich die der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung zugrundeliegende Anordnung der Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung vom 12. Oktober 2021 als rechtswidrig. 22 Die Anordnung ist bereits in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß ergangen. 23 Die Anordnung genügt insbesondere nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), 24 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, 25 und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Verfahrens vorherbestimmt ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Betroffenen in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Betroffene nicht „ins Blaue hinein“ auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf. 26 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris. 27 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anordnung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021 sind insbesondere die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen nicht hinreichend verständlich zu entnehmen. Vielmehr stehen die Ausführungen des Antragsgegners teilweise derart im Widerspruch zu der für das Gutachten vorgegebenen Fragestellung, dass sie nicht mehr nachvollziehbar sind. So heißt es auf Seite 2 der Anordnung, der Antragsteller habe nachgewiesen, dass ein den Anforderungen des § 9 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung genügendes Rezept vorliege. Weiter habe er eine Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Einzel- bzw. Tagesabgabe vorgelegt und auch nachgewiesen, dass die Dosis genau nach ärztlicher Verordnung und nicht nach eigenem Ermessen erfolge. Eine ärztliche Bescheinigung über die Zuverlässigkeit der Einnahme nur nach der ärztlichen Verordnung liege ebenfalls bei. Zudem habe der Antragsteller beweisen können, dass die ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis bereits vor der Verkehrskontrolle bestanden habe. Geht aber der Antragsgegner demnach selbst davon aus, dass die Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller genau nach ärztlicher Verordnung und nicht nach eigenem Ermessen erfolgt, ist es gerade nicht verständlich, wieso u. a. genau dies im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens durch die vierte Frage, „Ist zu erwarten, dass die zu untersuchende Person Cannabis zuverlässig nur nach ärztlicher Verordnung einnimmt?“, überprüft werden soll. Insoweit der Antragsgegner nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens ausführt, dass bei der Polizeikontrolle beim Antragsteller Auffälligkeiten festgestellt worden seien und von einer missbräuchlichen Einnahme von Cannabis auszugehen sei, lässt sich dies seinen Ausführungen in der Anordnung vom 12. Oktober 2021 gerade nicht entnehmen. Vielmehr zieht der Antragsgegner damit seine eigenen Angaben in der Anordnung, wonach die Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller genau nach ärztlicher Verordnung und nicht nach eigenem Ermessen erfolgt, in Zweifel. Des Weiteren fehlt es an jeglicher einzelfallbezogenen Darlegung von Gründen, aus denen der Antragsgegner die Fahreignung des Antragstellers aufgrund der in der Anordnung nicht näher benannten und dem Antragsgegner in diesem Zeitpunkt offenbar auch nicht bekannten Grunderkrankung in Frage stellt. So beziehen sich allein hierauf die ersten beiden Fragen „Weist die Grunderkrankung bzw. die Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevanten Ausprägungen auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigen?“ und „Sind keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen?“, ohne dass deutlich würde, welche möglicherweise fahreignungsrelevante Erkrankung i. S. d. Anlage 4 zur FeV der Antragsgegner bei dem Antragsteller vermutet und welche Tatsachen ihn zu dieser Vermutung kommen lassen. 28 Über das Vorstehende hinaus ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Kostenbescheid auch mit Blick auf die festgesetzte Gebührenhöhe rechtlichen Bedenken begegnet. Nach Tarifstelle 208 der Anlage zu § 1 GebOSt besteht ein Gebührenrahmen von 12,80 € bis 25,60 €. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt trägt der Gebührenschuldner auch die Entgelte für Postzustellungen als Auslagen. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Kostenbescheids hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen zwar erkannt. Indes ist zweifelhaft, ob er dies auch fehlerfrei ausgeübt hat, zumal er trotz des von ihm ausweislich der Bescheidbegründung angenommenen mittleren Verwaltungsaufwands mit 25,00 € eine Gebühr im obersten Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ohne weitere Ermessenserwägungen vorzunehmen. Letztlich kann dies jedoch angesichts der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.