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Urteil

11 K 2626/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Flächennutzungsplanänderung entfaltet gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann Ausschlusswirkung, wenn die ausgewiesenen Vorrangflächen tatsächlich für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. • Eine Gemeinde darf den Flächennutzungsplan nicht als Mittel zur verdeckten Verhinderung von Windenergienutzung verwenden; eine "Feigenblattplanung" ist unzulässig. • Verstöße gegen die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Ewigkeitsfehler und bleiben rügbar; die Rügefrist nach Bekanntmachung läuft in solchen Fällen nicht zu Lasten Dritter ab. • Ist das Genehmigungsverfahren infolge einer allein auf einen planerischen Versagungsgrund gestützten Ablehnung "stecken geblieben", kann ein Gericht die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichten, ohne die noch nicht im Verwaltungsverfahren behandelten komplexen Fragen selbst zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Windvorrangzonenausweisung und Verhinderungsplanung verhindern Ausschlusswirkung • Eine Flächennutzungsplanänderung entfaltet gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann Ausschlusswirkung, wenn die ausgewiesenen Vorrangflächen tatsächlich für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. • Eine Gemeinde darf den Flächennutzungsplan nicht als Mittel zur verdeckten Verhinderung von Windenergienutzung verwenden; eine "Feigenblattplanung" ist unzulässig. • Verstöße gegen die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Ewigkeitsfehler und bleiben rügbar; die Rügefrist nach Bekanntmachung läuft in solchen Fällen nicht zu Lasten Dritter ab. • Ist das Genehmigungsverfahren infolge einer allein auf einen planerischen Versagungsgrund gestützten Ablehnung "stecken geblieben", kann ein Gericht die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichten, ohne die noch nicht im Verwaltungsverfahren behandelten komplexen Fragen selbst zu behandeln. Der Kläger beantragte Vorbescheid nach dem BImSchG für die Errichtung einer Windenergieanlage (Typ Enercon E‑53 alternativ E‑82) auf einem Grundstück, das im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Die Gemeinde (Beigeladene) hatte in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans eine sehr kleine Windvorrangzone (1,7 ha) ausgewiesen; der Flächennutzungsplan weist ansonsten Landwirtschaft aus. Die Genehmigungsbehörde (Beklagter) lehnte den Vorbescheid ab und stützte sich im Wesentlichen auf die Ausschlusswirkung der dargestellten Vorrangzone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie auf Belange des Landschaftsschutzes. Der Kläger rügte, die Ausweisung sei eine Verhinderungsplanung und die Vorrangfläche wegen Lage und Größe ungeeignet; er begehrt nun die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der gerichtlich dargestellten Rechtsauffassung. Die Beigeladene verteidigt die Planung und beruft sich auf Verfahrensfristen; der Beklagte hält an seiner gebietsbezogenen Berücksichtigung des Flächennutzungsplans fest. • Verfahrensrechtlich war die Klage insoweit einzustellen, als der Kläger den ursprünglichen Antrag zurücknahm; die verbliebene Verpflichtungsklage ist jedoch zulässig, weil die Behörde den Antrag im Wesentlichen allein wegen der planerischen Ausschlusswirkung abgelehnt hat und damit das Verfahren "stecken geblieben" ist (§ 9 BImSchG; keine umfassende Prüfung aller übrigen Genehmigungsvoraussetzungen). • Materiell ist die 7. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam, weil sie an der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) fehlt: Die ausgewiesene Konzentrationszone ist wegen ihrer Größe, ihres Zuschnitts und ihrer Lage hinter einer bewaldeten Kuppe für eine sachgerechte Windenergienutzung ungeeignet. Eine Konzentrationszone muss jedenfalls die Errichtung mehrerer Anlagen ermöglichen; das ist hier nicht der Fall (Abstandsregelungen, Nähe zu Wegen und Bebauung, eingeschränkte Windverhältnisse). • Die Gemeinde hat zudem eine unzulässige Verhinderungsplanung betrieben: Sie hat keine substanzielle Darstellung von Positivflächen geschaffen, das Auswahlkonzept nicht angepasst, obwohl die angewandte Methodik erkennbar zu nur sehr kleinen und ungeeigneten Vorrangflächen führte. Die planerische Entscheidung fehlt an einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept und an einer nachvollziehbaren Abwägung, insbesondere weil das gesamte Gemeindegebiet nicht systematisch untersucht und harte/weiche Tabuzonen nicht transparent unterschieden wurden. • Verstöße gegen das Gebot der Erforderlichkeit sind Ewigkeitsfehler und bleiben rügbar; der Kläger ist daher berechtigt, sich auch nach Fristablauf auf die Fehlerhaftigkeit der Flächennutzungsplanänderung zu berufen. • Da der vom Beklagten herangezogene Versagungsgrund nicht trägt und die Genehmigung nicht bereits offensichtlich aus anderen Gründen zu versagen ist, besteht ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung des Vorbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO; § 9 BImSchG; § 35 BauGB; § 1 Abs. 3 BauGB). Die Klage ist insoweit begründet; der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.09.2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die genannte WEA erneut zu entscheiden und dabei die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung zu beachten. Die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde entfaltet keine Ausschlusswirkung, weil die ausgewiesene Vorrangfläche ungeeignet ist und die Planung einer Verhinderungsplanung gleichkommt; daher durfte die Behörde den Vorbescheid nicht allein mit diesem Versagungsgrund ablehnen. Die Entscheidung des Gerichts stellt lediglich die Notwendigkeit einer erneuten, rechtskonformen Prüfung fest; etwaige landschafts‑ und naturschutzrechtliche Fragen sind im Verwaltungsverfahren zu klären. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.