Urteil
11 K 3865/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1022.11K3865.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-70 auf den Grundstücken Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstücke 184/71, 72 und 174/24. Die geplanten WEA 1 und WEA 2 haben eine Nabenhöhe von 85 m, einen Rotordurchmesser von 71 m und eine Gesamthöhe von 120,5 m, die WEA 3 eine Nabenhöhe von 64 m, einen Rotordurchmesser von 71 m und eine Gesamthöhe von 99,5 m. Sämtliche Anlagen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans I. /I1. und außerhalb einer im Flächennutzungsplan der Beigeladenen auf Grund der 7. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA. Mit Schreiben vom 16.11.2012/22.12.2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Nach der dem Antrag beigefügten Schallimmissionsprognose der GmbH & Co. KG vom 16.11.2012 werden an den Immissionsorten IP B 2 und IP D die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten, sondern mit 45,2 bzw. 45, 7 dB(A) überschritten. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Beklagten vom 23.11.2012 ist das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, aber eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte die Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2013 mit, dass der Gemeindeentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.12.2011 beschlossen habe, das Gemeindegebiet auf seine Eignung für die Windenergienutzung zu untersuchen und den Flächennutzungsplan zu ändern. Ein Beschluss über die geplante 23. Änderung des Flächennutzungsplanes sei am 27.01.2012 öffentlich bekannt gemacht worden. Aus diesem Grunde beantrage sie, den Vorbescheidsantrag für ein Jahr zurückzustellen. Gleichzeitig verweigere sie das gemeindliche Einvernehmen, da die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes nicht überprüft werden könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Vorbescheidsverfahren schon ein umfängliches Artenschutzgutachten erforderlich sei, jedenfalls müsse der Antragsteller durch Auswertung der vorhandenen Kartierungen und sonstigen Quellen eine Aussage dazu treffen, ob mit dem Vorkommen planungsrelevante Arten zu rechnen sei oder nicht. Der Zurückstellungsantrag wurde vom Beklagten nicht beschieden. Mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führte der Beklagte am 27.06.2013 auf den Grundstücken N. -M. -Straße 45, N. -M. -Straße 48 und C1. X. 48 in I1. eine Ortsbesichtigung durch. Die untere Landschaftsbehörde erklärte mit Schreiben vom 07.08.2013, dass von den Verboten des Landschaftsplanes I. /I1. für die Errichtung der beantragten Anlagen eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.11.2013 ab und führte zur Begründung aus: Der Vorbescheid könne zum einen schon deshalb nicht erteilt werden, weil das Vorhaben mit Blick auf das Grundstück Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstück 244 (C1. X. 48), eine optisch erdrückende Wirkung entfalte. Das Wohnhaus liege in einem Abstand von ca. 352 m zur geplanten WEA 2 und in einem Abstand von ca. 312 m zur geplanten WEA 3. Bei der WEA 2 sei zu berücksichtigen, dass eine über das Objekt geführte Hochspannungsleitung sich über dem Wohnhaus befinde sowie in ca. 50 bzw. ca. 350 m Entfernung Leitungsmasten von 380 kV-Überlandleitungen. Selbst die 480 m vom Objekt entfernt liegende WEA 1 sei vermutlich von der Loggia des Wohngebäudes aus mit der vollen Rotorfläche wahrnehmbar. Aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters stelle sich die örtliche Situation so dar, dass das Beurteilungsobjekt in jeglichen Himmelsrichtungen mit Ausnahme der Nordwestausrichtung von hohen baulichen Anlagen umringt werde. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Situation und der Ausrichtung der Wohnbereiche auf die WEA 3 und die WEA 2 sei davon auszugehen, dass das Vorhaben insoweit eine optisch bedrückende Wirkung entfalte. Darüber hinaus könne eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes I. /I1. für die Errichtung der drei WEA nicht in Aussicht gestellt werden. Die Wertigkeit und Charakteristik dieses Landschaftsraumes im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde durch den Wechsel großflächiger ackerbaulicher Nutzflächen mit einzelnen Baumreihen, dem Feldgehölz und den raumbildenden Waldbeständen des T1. Waldes und des nördlichen T2. bestimmt. Diese Landschaftsausstattung führe dazu, dass der Landschaftsraum gerade für die Avifauna von großer Bedeutung sei. Neben Greifvögeln wie Sperber und Mäusebussard mit Brutplätzen im Wald lägen Erkenntnisse über das Vorkommen von Freilandarten wie der Wachtel vor. Das Wechselgefüge zwischen der Hanglage mit Fernblicken zum T3. in M1. , dem I2. in I. und bis zum X1. , den Baumreihen und dem Feldgehölz entlang der Wirtschaftswege und den Übergängen zu den Waldbereichen, dem Wechsel zwischen den dominierenden Ackerflächen mit einzelnen Grünlandflächen im Übergang zu den Waldbereichen führe zu einer Landschaft, die als reizvolle und reichhaltig strukturierte Kulturlandschaft erlebt werde und insoweit schutzwürdig i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG sei. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan diene dem Schutz dieses schutzwürdigen Landschaftscharakters. Für ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete enthalte der Landschaftsplan ein generelles Bauverbot, von dem hier nach § 67 BNatSchG keine Befreiung gewährt werden könne. Eine Befreiung könne nicht wegen Vorliegens öffentlicher Interessen erteilt werden. Den Belangen des Naturschutzes sei im vorliegenden Fall ein höherer Wert beizumessen als den Gemeinwohlgründen im Zusammenhang mit der Erzeugung regenerativer Energien. Es mangele dem Vorhaben an dem gesteigerten, sachlich objektiven Interesse, das eine Befreiung gerade an dieser Stelle erfordern würde. Die Befreiung führe auch weder zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers noch sei das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Durch die Errichtung der Windkraftanlagen würde der im Landschaftsplan I. /I1. für das Landschaftsschutzgebiet festgelegte Schutzzweck in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das Schutzziel „Wahrung der Erholungseigenschaft“ und des Landschaftsbildes. Es gebe nur relativ wenige Landschaftsräume, die frei seien von Siedlungsgebieten, Gewerbeflächen, Streubebauung oder ähnlichen Infrastruktureinrichtungen. Die geringe Ausstattung des Kreises I. mit unbelasteten oder gering belasteten Landschaftsräumen führe zu einer hohen Gewichtung dieser Bereiche bei der Abwägung gegenüber anderen Belangen. Im Übrigen habe die Beigeladene im Vorbescheidsverfahren das für die Genehmigungsfähigkeit erforderliche gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt. Die Versagung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass kein Ersetzungsgrund hergeleitet werden könne. Der Kläger hat gegen diesen ablehnenden Bescheid am 12.12.2013 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben gegenüber dem Grundstück C1. X. 48 eine optisch bedrängende Wirkung entfalte. Das dort errichtete Wohnhaus sei im Außenbereich nicht privilegiert und liege zu den geplanten Anlagen WEA 2 bzw. WEA 3 in einer Entfernung, die dem 2,92- bzw. 3,14-fachen der Anlagengesamthöhe entspreche. Der bloße Umstand, dass die Windenergieanlagen von diesem Wohnhaus aus sichtbar seien, führe nicht zwangsläufig zur Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlage. Das Wohnhaus sei zur nächstgelegenen WEA 3 in einem Winkel von ca. 45 Grad zur Nordost- und Südostfassade des Gebäudes ausgerichtet. Ausschließlich diese Anlage sei auch über die Dachflächenfenster im Obergeschoss des Gebäudes überhaupt zu sehen, wobei die Sichtbarkeit jedoch stark seitlich versetzt sei. Die im Erdgeschoß des Wohngebäudes befindlichen Wohn- und Esszimmer seien durch Rahmensprossen, Gardinen, Fensterschmuck, Pflanzen und unmittelbar vor den Fenstern befindliche Einrichtungsgegenstände derart geprägt, dass nicht nur von einer erheblichen Sichtverschattung, sondern auch von einer starken Ablenkung des Betrachters auszugehen sei. Der Blick aus den Fenstern werde zusätzlich verstellt durch den unmittelbar hinter dem Haus vorhandenen Geländeanstieg sowie durch hohen Bewuchs. Hinzu komme, dass die WEA 2 von diesem Teil des Gebäudes aus wegen der Hauptwindrichtung Südwest überwiegend nur mit der Schmalseite des Rotors zu sehen sein werde. Da niemals alle Windenergieanlagen gleichzeitig zu sehen seien, sei die Aussage des Beklagten, das Gebäude werde von Windenergieanlagen quasi umzingelt, irreführend. Dem Vorhaben ständen auch keine Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Die Aussage des Beklagten, im Landschaftsschutzgebiet bestehe ein generelles Bauverbot, sei unzutreffend. Für ein Bauvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.), um das es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage handele, könne eine Ausnahme vom Bauverbot zugelassen werden, wenn der Schutzzweck nicht entgegenstehe. Es sei hier eine Ausnahme zu erteilen, weil der Schutzzweck nicht entgegenstände. Der zu betrachtende Landschaftsraum sei durchaus nicht derart schutzwürdig, wie der Beklagte es darzustellen versuche. Er werde überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt und sei durch Freileitungen, stark befahrene Straßen und einen Gewerbebetrieb erheblich vorbelastet. Im Übrigen habe die Beigeladene diesen Bereich ursprünglich jedenfalls im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt. Schließlich habe das Landschaftsschutzgebiet S. Hügelland eine ausgesprochen große Ausdehnung. Nahezu der gesamte Außenbereich der Beigeladenen wie auch der Nachbarkommunen sei unter Landschaftsschutz gestellt worden. In einem derartigen Fall sei nach dem Windenergieerlass vom 11.07.2011 im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Natur- und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz vorzunehmen. Der Beklagte habe die Aspekte Landschaftsbild und Erholungswert angesichts der tatsächlichen Verhältnisse deutlich überbewertet und die für die Nutzung der Windenergie am fraglichen Standort sprechenden Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beigeladene habe schließlich ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Versagungsentscheidung sei politisch motiviert und in der Sache nicht gerechtfertigt. Artenschutzrechtliche Konflikte seien im Übrigen weder von der Beigeladenen noch von der Genehmigungsbehörde aufgezeigt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2013 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Windenenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstücke 184/71, 72 und 174/24, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Die Frage, ob sich die Bewohner des Objektes C1. X. 48 auf einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen könnten, sei für die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung nicht relevant. Bei der Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung für das dortige Wohnhaus habe er eine additive Betrachtung der vorhandenen Hochspannungsleitungen mit den beiden geplanten WEA vorgenommen. Die optisch bedrängende Wirkung ergebe sich hier aus einer Umzingelung des betroffenen Wohngebäudes durch mehrere hohe bauliche Anlagen. Es sei unzutreffend, dass das ganze Gemeindegebiet der Beigeladenen unter Landschaftsschutz stehe. Ca. 8 % der Gemeindefläche seien als Naturschutzgebiet, 34 % als Landschaftsschutzgebiet „S. Hügelland“ und 5 % als weiteres Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden. Erneuerbaren Energien komme bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange für die Frage, ob eine Ausnahme von dem Bauverbot zu erteilen sei, zwar besondere Bedeutung zu. Diesen Belangen sei aber nicht ohne Weiteres in jedem Fall gegenüber anderen Belangen der Vorrang einzuräumen. Wie bereits in der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde und im Bescheid vom 20.11.2013 ausgeführt, sei hier wegen der besonderen Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes und der Beeinträchtigung des Schutzzweckes den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Vorrang einzuräumen. Die Beigeladene hat bisher keinen Antrag gestellt, aber zur Begründung des Antrages vorgetragen: Der Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vorgelegt habe. Im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens könne zumindest der Nachweis verlangt werden, dass artenschutzrechtliche Konfliktsituationen nicht bestehen, dies umso mehr, als die untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2013 die Ausstattung des Landschaftsraumes wegen seiner Bedeutung für die Avifauna herausgestellt habe. Sie habe auch das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt, da sie sich als Gemeinde auch auf entgegenstehende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berufen könne. Dies gelte im Übrigen auch hinsichtlich der vom Beklagten festgestellten optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens für die angrenzende Wohnbebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 11 K 2626/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheides hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Hierbei kann ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, DVBl. 2010, 719 (juris Rn. 146) und VGH BW, Urteil vom 15.02.1990 – 10 S 2893/88 –, juris Rn. 23. Der Antrag vom 22.12.2012 (BA I Bl. 4 i.V.m. dem Schreiben vom 03.12.2012, Anlage 1 zum Antrag) auf Erteilung eines Vorbescheides umfasst die „planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens“. Eine weitere Konkretisierung bzw. Beschränkung des Prüfungsumfanges ist entgegen der Ankündigung des Klägers (BA I Bl. 6 und 39) nicht erfolgt, sodass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit eventuell entgegenstehenden Belangen i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB in Frage steht. Zu den planungsrechtlich relevanten Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB gehören auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG, §§ 48a ff. LG NRW) und Artenschutz (§§ 39 ff. BNatSchG, §§ 60 ff. LG NRW), zu Letzterem insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 39, und vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 93. Ob der Vorbescheidsantrag auch militärische Belange und solche des zivilen Luftverkehrs umfasst und die zuständigen Behörden zu beteiligen waren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls haben sowohl die Wehrverwaltung (BA I Bl. 101) als auch die zuständige Luftaufsichtsbehörde (BA I Bl. 94) ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt. Die positive Bescheidung eines Vorbescheidsantrages setzt weiterhin voraus, dass nicht nur die zur Prüfung gestellten Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, sondern auch die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG), darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn . 39 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, juris Rn. 109 ff., und Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 8 Rn. 12 m.w.N. Gemessen an diesen Voraussetzungen tragen die im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2013 aufgeführten Gründe die Versagung des beantragten Vorbescheides. Der Errichtung und dem Betrieb der beantragten WEA stehen zwar weder planungsrechtliche Festsetzungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a) entgegen noch wird das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt (b). Das Vorhaben ist aber mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Blick auf die Festsetzungen eines Landschaftsplanes bzw. die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar (c). Ebenso fehlt es an einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung (d). a) Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen, weil es an einer (wirksamen) Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA an anderer Stelle fehlt. Die erkennende Kammer hat bereits im vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums 11 K 2626/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 30.11.2011 dargelegt, dass die mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone unwirksam ist; darauf wird verwiesen. Eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist vorgesehen (Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2011), jedoch bislang nicht erfolgt. Dem Vorhaben kann des Weiteren nicht entgegen, dass als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung von Konzentrationsflächen für WEA an anderer Stelle erfolgt ist. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. – Teilabschnitt Windenergie – enthält derartige Festsetzungen nicht. b) Der angefochtene Bescheid verstößt nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bescheid genannte Wohnhaus C1. X. 48. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328, und vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, DVBl. 2006, 1532 = juris Rn. 62 ff. Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben – wie hier eine WEA – auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben indes nicht aus. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, a.a.O., vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122, 126. Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen – auch mehrerer – und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, a.a.O. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von dieser keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen und entbinden nicht von einer Einzelfallwürdigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006, a.a.O., juris Rn. 91 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem beantragten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus C1. X. 48 aus. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen WEA 1 und 2 bei einer Gesamthöhe von 120,5 m einen Abstand von ca. 470 m bzw. 352 m, die WEA 3 bei einer Gesamthöhe von 99,5 m Höhe einen Abstand von 312 m zum vorgenannten Wohnhaus aufweisen. Der Abstand zur WEA 1 entspricht damit fast dem 4-fachen der Anlagenhöhe, zu den WEA 2 bis 3 liegt der Abstand nahe dem 3-fachen der Anlagenhöhe (WEA 2: 2,9-fach, WEA 3: 3,13-fach) und damit weit über bzw. nahe an der Grenze, bei der nach der Rechtsprechung des OVG NRW in der Regel nicht mehr von einer optischen Beeinträchtigung auszugehen ist. Die im Rahmen der Ortsbesichtigung durchgeführte Augenscheinseinnahme des betroffenen Grundstückes hat diesen Eindruck bestätigt. An einer optisch beeinträchtigenden Wirkung durch die WEA 1 fehlt es nicht nur auf Grund der Entfernung zur Anlage, sondern auch auf Grund dessen, das sämtliche Wohn- und Aufenthaltsräume in Richtung der WEA 2 und WEA 3 ausgerichtet sind. Der zur WEA 1 ausgerichtete Hauseingangsbereich wird zum geplanten Vorhabenstandort durch einen dichten und hohen Bewuchs abgeschirmt, sodass dieser vom betroffenen Grundstück optisch nicht wahrnehmbar ist. In der vom Beklagten am 27.06.2013 und 31.07.2013 durchgeführten Einzelfallprüfung (in BA I enthalten) wird der Standort der WEA 1 auch mit keinem Wort problematisiert. Von einer optischen bedrängenden Wirkung kann insoweit deshalb auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nicht ausgegangen werden. Dies gilt im Ergebnis auch für die geplanten Standorte der WEA 2 und 3. Die Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und Obergeschoss befinden sich zwar in Blickrichtung zu beiden Anlagen (vgl. die vom Beklagten angefertigten Lichtbildaufnahmen, BA I Bl. 90 ff). Die Standorte der WEA 2 und 3 befinden sich links und rechts des im Osten gelegenen Wäldchens (BA I Bl. 88). Der Blick auf diese Standorte wird vom Esszimmer im Erdgeschoss aus (BA I Bl. 97) durch hohen Bewuchs und das ansteigende Gelände abgeschirmt. Der Blick aus dem Wohn-/Esszimmer des Obergeschosses (BA I Bl. 90, 91 und 93) auf die Anlagenstandorte wird durch die bodenlangen Sprossenfenster, Gardinen und Dekorationen wesentlich verstellt. Von den Kinderzimmern im Obergeschosses ist nur der Standort der WEA 3 wahrnehmbar (vgl. BA I Bl. 84/2), dieser aber auch nur seitlich eingeschränkt bei einem Blick durch die Dachlukenfenster (BA I Bl. 101, 103 und 104). Der Blick aus diesen Dachlukenfenstern wird im Übrigen maßgeblich geprägt durch die nahe des Hauses verlaufende Hochspannungsleitung. Eine in der Ferne sichtbare WEA 3 würde hier optisch weitgehend zurücktreten und schon deshalb nicht bedrängend in Erscheinung treten. Letztlich gibt nur der Balkon eine ungetrübte Sicht auf die Standorte der WEA 2 und WEA 3 frei (BA I Bl. 87 und 88). Hier ist allerdings hinsichtlich des Standortes der WEA 2 festzustellen, dass dieser hinter einer Bergkuppe liegt und das Gelände von dort zum Standort abfällt (vgl. insbesondere Bl. 91 GA, Bild P 1040691_F.JPG). Vom Wohnhaus C1. X. 48 aus gesehen wird die WEA 2 deshalb nur mit ihrem oberen Teil sichtbar sein, sodass sie gegenüber der vorhandenen Baumreihe am I3.---weg nicht markant in Erscheinung tritt. Im Ergebnis ergibt sich eine optische bedrängende Wirkung entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass bei Realisierung des Vorhabens das Grundstück C1. X. 48 in drei Himmelsrichtungen von hohen baulichen Anlagen (WEA und Hochspannungsmasten) umgeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige, kumulierende Betrachtung unter Einbeziehung vorhandener Anlagen zulässig bzw. geboten ist oder diese nicht eher als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, besteht zu den geplanten WEA 1 und 2 ungeachtet des Abstandes auf Grund des Bewuchses und der Topographie nur eine eingeschänkte Sichtmöglichkeit. Im Übrigen dürften – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat – alle drei WEA vom Grundstück C1. X. 48 aus schon wegen der unterschiedlichen Standorte nicht gleichzeitig mit der vollen Rotorfläche sichtbar sein. Selbst bei einer kumulierenden Betrachtung aller drei Anlagen und der Hochspannungsmasten kann deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. c) Dem Vorhaben stehen aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB entgegen. Ob einem durch § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, ist grundsätzlich im Wege einer sogenannten nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Im Einzelnen bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch das der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 76 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 198 ff. m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2011), § 35 Rn. 60 ff. Belange des Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB stehen der Errichtung und dem Betrieb einer WEA u.a. dann entgegen, wenn der Standort im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, die Errichtung derartiger Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich verboten ist und von diesem Verbot durch Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nicht abgewichen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104/99 –, juris Rn. 2, und Urteil vom 19.04.1985 – 4 C 25.84 –, BauR 1985, 544. Ob die Belange des Landschaftsschutzes sich gegenüber dem entgegenstehenden Interessen des Bauherrn an der Realisierung eines privilegierten Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB durchsetzen, ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Diese hängt insbesondere von den verfolgten Schutzzielen und dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitige WEA ab, wobei auch etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn 46; Gatz, a.a.O., Rn. 300 ff.; Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers nicht mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbar. Der streitige Standort liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1996 durch den Landschaftsplan I. /I1. förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes (LSG) „S. Hügelland“. In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Nach Nr. 3.2.3.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sind in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten Nr. 3.2.1.1 – 3.2.1.3.65 – zu denen das LSG „S. Hügelland“ zählt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zu widerlaufen. Hierzu gehört insbesondere nach Satz 2 lit. a der Vorschrift das Errichten baulicher Anlagen. Ausnahmen von diesem Bauverbot sieht der Landschaftsplan in Nr. 3.2.3.2 lit b. für Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.) und § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (a.F.) vor. Die Errichtung einer WEA wird hiervon nicht erfasst, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Jahre 1995 WEA nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Anlagen zählten. Den Status eines baurechtlich-privilegierten Vorhabens erhielten diese Anlagen erst durch die Änderung des BauGB mit Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189), vgl. zur Änderung des BauGB: Gatz, a.a.O., Rn. 29 ff., so dass eine Ausnahme vom Bauverbot nach dem Landschaftsplan nicht in Betracht kommt. Dem Kläger ist jedoch eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG zu erteilen Aufgrund des am 01.03.2010 in Kraft getretenen (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes ist diese Vorschrift an Stelle des weitgehend inhaltsgleichen § 69 LG NRW getreten. Von der nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG bestehenden Möglichkeit, durch ein nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassenes Landesgesetz hiervon abzuweichen, hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist unverändert geblieben und damit nicht mehr anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.01.2013 – 8 A 2252/11 –, juris Rn. 65; offengelassen noch im Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 27, und im Beschluss vom 21.02. 2011 – 8 A 1837/09 – juris Rn. 14. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG wegen einer „unzumutbaren Belastung“. Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG knüpft nicht an die Intention des Normgebers – so noch § 69 LG NRW –, sondern an die Rechtsfolgen an. Hiermit wollte der Gesetzgeber den sich aus Art. 14 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen Rechnung tragen. Ein die Inhaltsbestimmung des Eigentums überschreitendes, unzumutbares Sonderopfer liegt z.B. dann vor, wenn durch das Bauverbot die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird, sodass aus dem Recht eine Last wird, die der Eigentümer im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2011, § 67 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris; Sauthoff in: Schlacke, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2012, § 67 Rn. 20. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, muss sich die Unzumutbarkeit gerade aus grundstücksbezogenen Besonderheiten, dagegen nicht aus personenbezogenen Umständen, wie persönlichen, finanziellen oder familiären Bedingungen ergeben. Vgl. Konrad in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013 § 67 BNatSchG Rn. 11; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 22; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4. Von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb nicht ausgegangen werden, da der Kläger nicht Eigentümer der Flächen ist, auf denen die streitige WEA errichtet werden soll. bb) Eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung hat der Beklagte auch unter dem Blickwinkel des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Recht abgelehnt. Der Begriff des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine atypische Sondersituation voraus, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung nicht in den Blick genommen hat. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, bedarf es einer Abwägungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 – 4 A 7.97 –, und Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12. –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 46; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 3; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 13. Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier zwar auszugehen. WEA gehörten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Januar 1996 nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen, für die – wie oben bereits ausgeführt – der Verordnungsgeber weitgehende Ausnahmetatbestände vom Bauverbot vorsah. Durch die mit der Änderung des BauGB im Jahre 1997 erfolgte baurechtliche Privilegierung von WEA, die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, Art. 29a LV NRW, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und die staatliche Subventionierung derartiger Energieträger durch das EEG hat der Gesetzgeber nunmehr ein öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien und damit auch an der Errichtung von WEA zum Ausdruck gebracht, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes so noch nicht bestand und sich daher nach heutiger Rechtslage im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Bauverboten einer Landschaftsschutzverordnung durchsetzen kann. In dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Befreiung erforderlichen „Überwiegen" des öffentlichen Interesses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen eine bilanzierende Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen vorzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 4; Sauthoff, a.a.O., Rn. 18; Gatz, a.a.O., Rn. 286. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse den mit diesem Befreiungsgrund verfolgten Gemeinwohlbelangen. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht dies rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 17. Ein derartiges besonderes öffentliches Interesse ist hier nicht gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das mit § 1 Abs. 2 EEG verfolgte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 und auf 55 bis 60 % bis zum Jahre 2035 zu erhöhen, letztlich nur erreicht werden kann, wenn die Errichtung von WEA auch in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird und die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen hierfür in Betracht gezogen wird. Nach dem Willen der nordrhein-westfälischen Landesregierung soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung von derzeit (2011) 3 % bis auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden, was die Überprüfung bestehender und die Planung neuer Konzentrationszonen erforderlich macht. Vgl. hierzu Nr. 1.1 des WEA-Erlasses 2011. Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt deshalb insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Vgl. Nr. 8.2.1.5 des WEA-Erlasses 2011. Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung Landschaftschutzgebiete nicht als „harte“ Tabuzonen zu betrachten sind, weil Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauverbot grundsätzlich möglich, die Errichtung von WEA damit nicht schlechthin tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Sie können allenfalls auf der zweiten Ebene als „weiche“ Tabuzonen – sofern nach dem planerischen Willen der Gemeinde die Errichtung von WEA dort von vornherein aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden soll – oder als Potenzialflächen auf der dritten Ebene im Rahmen der Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes als Eignungsgebiete ausgeschlossen werden. Vgl. zum Abwägungsvorgang: BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 10, und vom 20.05.2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 25, sowie Beschluss vom 15.09.2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 8; ebenso OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 34 ff. und 52 ff.. Das Abwägungsergebnis muss dabei dem mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgten Ziel gerecht werden, der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen. Erkennt die Gemeinde, dass dies nicht der Fall ist, muss sie ihr Auswahlkonzept noch einmal überprüfen und gegebenenfalls ändern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 36, und vom 24.01.2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 15. Dies verdeutlicht, dass im Rahmen der Regional- und Flächennutzungsplanung den Belangen des Landschaftsschutzes kein grundsätzlicher Vorrang vor den öffentlichen Interessen an dem Ausbau und der Nutzung der Windenergie einzuräumen ist. Steht der Errichtung und dem Betrieb einer WEA – wie hier (s.o.) – nicht die wirksame Ausweisung einer Konzentrationszone an anderer Stelle des Gemeindegebietes entgegen, so scheidet in einem Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG deshalb nur dann aus, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt ist. Hierbei kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort an. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 304. Maßgebend ist deshalb, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Auf der Grundlage der mit der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „S. Hügelland“ verfolgten Zwecken, nach Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplanes also - der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen (lit a), - der Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (lit b), - der Erhaltung des für das S. Hügelland und Herforder Bergland typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes (lit c) und - der Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum (lit d), ist davon auszugehen, dass die Errichtung und der Betrieb der hier beantragten drei WEA den Schutzzwecken zuwiderlaufen würde. Der Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid (Seite 7 ff.) im Wesentlichen darauf berufen, dass die Ablehnung der Befreiung zur Erhaltung des Landschaftsbildes (lit c) und zur Erhaltung der Erholungseigenschaft der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses (lit d) erforderlich sei. Diese Einschätzung ist für das Gericht unter Berücksichtigung des im Ortstermin am 28.08.2014 gewonnenen optischen Eindruckes und der in diesem Zusammenhang angefertigten Lichtbildaufnahmen jedenfalls mit Blick auf die vom Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachvollziehbar. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 – 4 C 6.87 –, juris Rn. 25, und Urteil vom 15.05.1997 – 4 C 23/95 –, juris Rn.19. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann in schützenswerten Regionen von besonderer landschaftlicher Schönheit, die ihre Eigenart im Wesentlichen erhalten haben, schon bei der Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage gegeben sein, umgekehrt eine nachteilige Wirkung des Vorhabens bei einer durch andere Baulichkeiten vorbelastetes Landschaftsbild unbeachtlich sein. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 341. Insoweit unterscheidet sich die mögliche Verletzung des Schutzzwecks eines Landschaftsschutzgebietes durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 5 BauGB in anderen, nicht unter Schutz gestellten Bereichen. Während in Landschaftsschutzgebieten bereits eine Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft ausreicht, um von einem einer Befreiung im Ergebnis nicht mehr zugänglichen Verbot des entsprechenden Vorhabens ausgehen zu müssen, setzt eine Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14.98 – und Beschlüsse vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 – sowie vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 –, sämtlich juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen führt die Errichtung der drei WEA an den vorgesehenen Standorten zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit des im Landschaftsplan beschriebenen Schutzzweckes, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Der Landschaftsraum, in dem die drei Anlagen errichtet werden sollen, wird geprägt durch den südlich an die Standorte angrenzenden T1. Berg, der die Ortschaften F. und T. -C. trennt, das X2. im Osten und den S1. im Norden. Die zwischen diesen markanten, von den Standorten der WEA einsehbaren Punkten liegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Der gesamte Bereich ist – abgesehen von einem Haus am N. -M. -X. – frei von jeglicher Bebauung und wird von einem dichten Netz von Wirtschaftswegen durchzogen, die auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt werden. An einigen Wirtschaftswegen befinden sich Baumreihen. Die landwirtschaftlichen Flächen werden teilweise durch kleine Feldgehölze unterbrochen, teilweise – den nördlich und den südlich des C1. Weges gelegenen Waldflächen vorgelagert – durch größere, mit Gehölzen bewachsene Sieke. Vom Standort der WEA 2 und 3 aus fällt das Gelände nach Osten und Norden hin ab und gibt einen – ungestörten – Blick auf das X2. und den S1. frei. Durch die am C1. X. in Ost-West-Richtung verlaufende Hochspannungsleitung wird diese Blickbeziehung nur unwesentlich beeinträchtigt und der Eindruck einer wenig vorbelasteten Landschaft nicht in Frage gestellt. Dies gilt in gleichem Maße für die zwischen den Vorhabenstandorten und der Werre verlaufende B 239. Optisch verschwindet sie weitgehend in der Talsenke zur Werre hin. Verkehrslärm von der B 239 war im Ortsermin auf Grund der Topographie kaum wahrnehmbar, so dass sie als störendes Element insgesamt nicht in Erscheinung trat. Im Ergebnis wird der Landschaftraum im Bereich der Standorte der WEA durch die für das S. Hügelland typische Landschaft geprägt, die gekennzeichnet ist durch landwirtschaftliche Nutzungsflächen, unterbrochen von vereinzelten Gehölzstreifen und eingestreuten Siektälern, sowie dem stetigen Wechsel zwischen sanft ansteigenden und stark abfallenden Geländebereichen. In diesem von jeglicher Bebauung und anderen störenden Elementen weitgehend unbelasteten Bereich würden die hier geplanten WEA mit einer Höhe von 100 bis 120 m als landschaftsfremde und das Landschaftsbild störende Elemente wahrgenommen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Standorte der WEA sich jeweils im Übergangsbereich zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und den Waldbereichen bzw. Gehölzstreifen befinden und der optische Eindruck einer abwechslungsweichen Landschaft durch diese landschaftsfremden Elemente unterbrochen wird. d) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Erteilung des vom Kläger begehrten Vorbescheides das Fehlen einer positiven Gesamtbeurteilung des Vorhabens entgegensteht. Die beantragten drei WEA weisen untereinander einen Abstand von weniger als 1.000 m auf, der bei einer typisierenden Betrachtungsweise die Annahme einer Windfarm i.S.d. Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG rechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 9.03 –, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 08.05. 2007 – 4 B 11.07 –, BRS 71 Nr. 101 (2007), so dass (zumindest) eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Ob im Einzelfall die Annahme einer Windfarm auch bei Abständen unter 1.000 m unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechtes angezeigt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 3456/14 –, juris Rn. 12, kann deshalb dahingestellt bleiben. Von der Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung geht auch der Beklagte aus (vgl. Vermerk vom 23.11.2012, in BA I enthalten). Sie ist gleichwohl von ihr (§ 12 UVPG) offensichtlich auf Grund der sonstigen, gegen das Vorhaben sprechenden Gründe (s.o.) nicht durchgeführt worden und kann vom Gericht auf Grund der vom Vorhabenträger gemachten Angaben auch nicht ersetzt werden. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides müssen nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV Angaben erfolgen, die bei einer vorläufigen Beurteilung des Gesamtvorhabens ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. auch § 13 UVPG). Diese Regelung trägt nicht nur dem Gesichtspunkt der Frühzeitigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung (vgl. § 1 UVPG). Vielmehr soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine (ggf. erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung daher auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 1359/05 –, juris Rn. 59 ff. Eine derartige, hier fehlende standortbezogene Vorprüfung i.S.d. § 3c Satz 2 UVPG kann auch nicht durch das Gericht ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 1359/05 –, juris Rn. 64 ff. Abgesehen davon könnte auf Grund der nachgereichten Unterlagen – dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF, beide in BA II zu 11 K 2519/13 enthalten) – das Gericht auch bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind (§ 3c Satz 1 UVPG). Die vom Kläger nachgereichten Unterlagen gehen davon aus, dass im Vorhabengebiet nur eine WEA errichtet werden soll (vgl. Seite 3 des LBP und Seite 5 des ASF), der Vorbescheidsantrag bezieht sich aber auf drei Standorte, sodass eine überschlägige Prüfung, ob nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter an allen drei Standorten drohen könnten, auf Grund dieser Unterlagen nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.