Beschluss
9 L 643/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1220.9L643.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.11.2011 (9 K 2748/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2.11.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L und T (Ziff. I der Ordnungsverfügung) anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers an diesen herauszugeben, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber nicht begründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier der Klage vom 28.11.2011 - in Fällen, in denen - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen. Die hierbei vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts auf der anderen Seite geht vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn bei einer - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen - Prüfung erweist sich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich an keinem Rechtsfehler leidet, der im Hauptsacheverfahren ihre Aufhebung nach sich ziehen könnte. 7 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene, wenn sich für ihn wegen wiederholter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften 18 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesem Fall hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Auf der Grundlage von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ergeben sich für ihn 19 Punkte. 8 Ausweislich eines vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 11.10.2011 an den Antragsgegner übermittelten Auszugs aus dem Verkehrszentralregister sind darin insgesamt 15 zwischen dem 2.8.2007 und dem 14.7.2011 begangene, jeweils rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße des Antragstellers eingetragen, die wie folgt mit Punkten zu bewerten sind: 9 Tattag Rechtskraft Verkehrsverstoß Punkte 2.8.07 19.10.07 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h (§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 27.8.07 25.9.07 unzulässige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 5.10.07 9.11.07 Überholen trotz Verbotszeichens (§§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 20.2.08 18.4.08 unzulässige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 28.3.08 29.5.08 unzulässige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 6.6.08 17.10.08 Überholen trotz Verbotszeichens (§§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 18.6.08 9.9.08 unzulässige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 23.9.08 31.3.08 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 19.1.09 19.2.09 mit LKW (zul. Gesamtgewicht über 3,5 t) mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) 3 (Nr. 5.6 der Anlage 13) 7.12.09 19.4.10 Überholen trotz Verbotszeichens (§§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 20.1.10 27.4.10 Nichtbefolgung eines veröffentlichten LKW-Fahrverbots (§§ 45 Abs. 4, 49 Abs. 3 Nr. 7 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 27.1.10 28.5.10 mit LKW (zul. Gesamtgewicht über 3,5 t) mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) 3 (Nr. 5.6 der Anlage 13) 8.3.10 9.4.10 Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung der zulässigen Abmessungen (§§ 32, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 28.6.10 17.9.10 Überholen trotz Verbotszeichens (§§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) 14.7.11 23.9.11 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) 1 (Nr. 7 der Anlage 13) ? 19 10 Dafür, dass die Einträge im Verkehrszentralregister in wesentlicher Hinsicht unzutreffend sein könnten, ist nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Verkehrsverstöße vom 2.8.2007 und 14.7.2011 geltend macht, er habe zu keinem Zeitpunkt als Führer einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, ist dieser Einwand unerheblich. Hinsichtlich des Verstoßes vom 2.8.2007 folgt dies schon daraus, dass im Verkehrszentralregister nur hinsichtlich des Verstoßes vom 14.7.2011 als Art der Verkehrsbeteiligung "Führer der land/forstwirtschaftlichen Zugmaschine" vermerkt ist. Aber auch insoweit kommt der Richtigkeit dieses Vermerks keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn der Verkehrsverstoß als solcher, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wird offenkundig auch vom Antragsteller nicht bestritten. Dieser Verstoß ist - ausweislich des Registereintrags - von der Bußgeldbehörde des Landkreises S. (X. ) mit Bußgeldbescheid vom 1.9.2011, rechtskräftig seit 23.9.2011, geahndet worden. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde - und in der Folge das Verwaltungsgericht - gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG gebunden. Dass der Registereintrag insoweit unrichtig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst ohne den Verstoß vom 14.7.2011 gerechtfertigt, weil sich der Punktestand dann lediglich von 19 auf 18 reduzieren würde. 11 Die Eintragungen sind sämtlich zu berücksichtigen, weil keine von ihnen gemäß § 29 StVG Tilgungsreife erlangt hat, da für ältere Eintragungen der Ablauf der Tilgungsfrist durch die späteren Eintragungen gehemmt ist (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG) und noch in keinem Fall die fünfjährige absolute Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG abgelaufen ist. 12 Danach ergeben sich für den Antragsteller insgesamt 19 Punkte. Dass der Antragsgegner irrig von lediglich 18 Punkten ausgegangen ist, ist unerheblich, weil dem Antragsteller hieraus kein Nachteil erwächst. Ungeachtet dessen weist die Kammer insoweit darauf hin, dass für die vom Antragsgegner zunächst vorgenommene Reduzierung des Punktestandes auf 17 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (vgl. Bl. 77R, 97R, 101 der Beiakte), in deren Folge dann (vermeintlich) erst der Verstoß am 14.7.2011 zu einem Erreichen von 18 Punkten geführt hat, kein Anlass bestand. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wird der Punktestand auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Denn als der Antragsteller durch seinen am 28.6.2010 begangenen Verkehrsverstoß 18 Punkte erreichte, hatte der Antragsgegner ihm gegenüber die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG - und davor im Übrigen auch schon jene nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG - bereits ergriffen, nämlich unter dem 2.6.2010 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (Bl. 52 ff. der Beiakte). Die Annahme des Antragsgegners, eine Punktereduzierung sei deshalb vorzunehmen, weil (u.a.) der Verkehrsverstoß vom 28.6.2010 vor Abschluss des Aufbauseminars begangen worden sei, ist unzutreffend. Durch § 4 Abs. 5 StVG soll lediglich sichergestellt werden, dass den Betroffenen alle Warnungen und Hinweise auf Hilfsmöglichkeiten erreichen, bevor es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten kommt. Es kommt deshalb nur darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StVG "ergriffen hat", also z.B. die Seminarteilnahme angeordnet hat, nicht darauf, ob der Betroffene daraus schon Konsequenzen gezogen, also z.B. das Aufbauseminar begonnen oder absolviert hat. Die Warn- und Hinweisfunktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ist mit dem "Ergreifen" der Maßnahme erfüllt. 13 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2006 - 11 CS 05.2735 -, juris, Rn. 34; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG Rn. 49. 14 Schließlich vermag auch das Vorbingen des Antragstellers, der Bescheid sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil darin die durch die einzelnen Verkehrsverstöße erreichten Punkte nicht angegeben seien, seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn damit macht der Antragsteller lediglich eine unvollständige Begründung der Ordnungsverfügung (vgl. § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) geltend. Allein ein - etwaiger - Begründungsmangel würde jedoch im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führen und rechtfertigte deshalb auch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon werden auch Fehler in der Begründung eines Verwaltungsakts erfasst. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, BVerwGE 78, 101 = juris, Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.8.2006 - 3 BS 138/06 -, NVwZ 2007, 847 = juris, Rn. 7. 16 Offensichtlich nicht von Einfluss war ein Fehler insbesondere dann, wenn in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre, also in Fällen rechtlicher Alternativlosigkeit. Das ist bei gebundenen Entscheidungen der Fall, d.h. wenn die Behörde zum Erlass des fraglichen Verwaltungsaktes gesetzlich verpflichtet war. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2010 - 6 A 2881/07 -, DVBl. 2010, 735 = juris, Rn. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 46 Rn. 25, 30 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 46 Rn. 51 ff. 18 Bei der hier in Rede stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG handelt es sich um eine solche gebundene Entscheidung. 19 Leidet die Entziehung der Fahrerlaubnis danach offensichtlich an keinem Fehler, der im Hauptsacheverfahren ihre Aufhebung zur Folge haben könnte, rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragstellers, als Berufskraftfahrer könne er ohne die Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht mehr ausüben, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Nachteile, die dem Betroffenen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 - 19 B 1967/09 -, juris, Rn. 23 f. 21 2. Den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Wieder-Aushändigung des Führerscheins erachtet die Kammer nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Weil der Antragsteller als Berufskraftfahrer ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Fahrerlaubnis hat, ist für die Streitwertbemessung vom Doppelten des sonst in Verfahren betreffend die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgeblichen, in Orientierung am gesetzlichen Auffangwert mit 5.000 EUR anzusetzenden Betrages auszugehen. Der danach für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Betrag von 10.000 EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.