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Beschluss

6 A 2881/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0201.6A2881.07.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag gegen die Abweisung einer auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gerichteten Klage nach vorheriger Entlassung auf eigenen Antrag.

Soweit sich die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auswirkt, liegt darin keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG NRW.

Die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde führt auch in Fällen, in denen die gerichtliche Zuständigkeit vom Sitz der Behörde abhängt, regelmäßig nicht auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.

Zum Verständnis des § 5 Abs. 2 OVP.

Keine streitwertabhängige zulassungsfreie Berufung gemäß § 173 VwGO i.V.m.

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag gegen die Abweisung einer auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gerichteten Klage nach vorheriger Entlassung auf eigenen Antrag. Soweit sich die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auswirkt, liegt darin keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG NRW. Die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde führt auch in Fällen, in denen die gerichtliche Zuständigkeit vom Sitz der Behörde abhängt, regelmäßig nicht auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Zum Verständnis des § 5 Abs. 2 OVP. Keine streitwertabhängige zulassungsfreie Berufung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die be-haupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulas-sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe - durch die insoweit zuständige Bezirksregierung E. - die erneute Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zu Recht abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob die begehrte Einstellung bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) ausgeschlossen sei, und mithin auch, ob diese Vorschrift Bedenken begegne. Denn die Einstellung der Klägerin sei nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP ausgeschlossen. Danach solle eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erfolgen, wenn der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantrage, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt sei. Für die vorangegangene, auf eigenen Antrag erfolgte Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst im Land Berlin im Jahre 1993 habe kein wichtiger Grund vorgelegen. Auch sei kein atypischer Fall gegeben. Diese Annahmen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet. Sie werden mit dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht zur Begründung der ernstlichen Zweifel zunächst geltend und erläutert näher, die Bezirksregierung E. sei für die Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nicht zuständig gewesen (Ausführungen unter II.1.1. der Begründungsschrift). Dies sei auch nicht für das Verfahrensergebnis unerheblich gewesen, sondern habe Auswirkungen auf die Sachentscheidung gehabt. Denn "als Präjudizwirkung des Bescheides" sei ein Gerichtsstand für den Verwaltungsrechtsweg konstituiert worden, der von demjenigen abweiche, der bei der Entscheidung der wirklich zuständigen Behörde gegeben gewesen wäre. Angesichts früherer Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei keineswegs auszuschließen, dass dadurch die Erfolgsaussichten der Klage beeinträchtigt worden seien. Eine solche Beeinträchtigung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sei rechtsstaatlich unerträglich. Damit werden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründet. Der Hinweis auf die Unzuständigkeit der Bezirksregierung E. , die die Einstellung der Klägerin abgelehnt hat, ist nicht geeignet, Erfolgsaussichten für den in erster Linie verfolgten Vornahme- sowie den Bescheidungsantrag aufzuzeigen. Allein ein formeller Mangel der Behördenentscheidung - sein Vorliegen unterstellt - führt zunächst nicht auf die Begründetheit des Vornahmeantrags. Hierfür ist vielmehr maßgeblich, dass die - positiven und negativen - Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Das ist, wie nachstehend dargelegt, nicht der Fall. Für den auf Neubescheidung gerichteten Antrag wiederum ist Voraussetzung, dass der Behörde ein Entscheidungsspielraum verbleibt, den das Gericht nicht füllen kann. Daran fehlt es. Wie noch zu zeigen ist, ist bei der Entscheidung über die begehrte Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst im vorliegenden Fall ein solcher Spielraum nicht eröffnet. Auch die weiter beantragte Aufhebung des Ablehnungsbescheides kann die Klägerin wegen eines möglichen Zuständigkeitsmangels nicht beanspruchen. Der in der Entscheidung durch die unzuständige Behörde liegende Verfahrensfehler bliebe vorliegend - wenn er vorgekommen wäre - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist anzunehmen, wenn in der Sache eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. So liegt es hier. Bei der Versagung der Wiedereinstellung handelt es sich vorliegend wegen des Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, die rechtlich alternativlos war. Das ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP soll eine Einstellung nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine "Soll"-Vorschrift, wie sie hier vorliegt, im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend ist und sie verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Im Regelfall ist das "Soll" ein "Muss". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 9 B 79.09 -, juris; Urteile vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 (278), und vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 4.89 - BVerwGE 88, 1 (8), jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP schließt nach ihrem letzten Halbsatz das Eingreifen der Soll-Vorschrift aus oder ermöglicht jedenfalls ein Absehen von der für den Regelfall vorgesehen Rechtsfolge des Ausschlusses der Einstellung außerdem dann, wenn eine vorausgegangene Entlassung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgte. Sowohl bei dem "wichtigen Grund" als auch bei dem "atypischen Fall" handelt es sich um - wenn auch unbestimmte - Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Entscheidungsspielraum eröffnen. Wie noch zu zeigen ist, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, weder ein wichtiger Grund noch ein atypischer Fall lägen vor, nicht zu beanstanden. Nach allem war die Entscheidung hier gebunden. Soweit der Umstand, dass die Bezirksregierung E. über den Antrag der Klägerin entschieden hat, sich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat, liegt darin keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG NRW. Das liegt schon begrifflich fern. Im Übrigen regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz die Fehlerfolgen von Verstößen gegen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit von Behörden - vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderregelungen - eigenständig und abschließend. Aus der VwGO folgt allein, welches Gericht zuständig ist. Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 46 Rn. 41 mit weiterem Nachweis. Wenn vorliegend die unzuständige Behörde entschieden hätte, führte das schließlich nicht auf eine Verletzung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter. Die Verknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Sitz der am Verfahren beteiligten Behörde, wie sie auch § 52 Nr. 4 VwGO vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 3-6/06 -, NVwZ-RR 2006, 667; Beschluss vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 2/69 -, BVerfGE 27, 18 (35); Schultze-Fielitz in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Auflage 2008, Band III Art. 101 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann sich daher in aller Regel aus der Entscheidung einer unzuständigen Behörde nicht ergeben. Ob ausnahmsweise bei willkürlichen "Zuständigkeitsanmaßungen" mit dem erkennbaren Ziel der Herbeiführung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts anders zu entscheiden wäre, kann auf sich beruhen; für dergleichen besteht kein Anhalt. Mit dem Zulassungsantrag wird ferner die Auffassung vertreten und näher ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP erst anwendbar sei, wenn zuvor die Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP festgestellt worden sei. Satz 4 sei gegenüber Satz 3 subsidiär (Ausführungen unter II.1.2.1. der Begründungsschrift). Warum die Bestimmungen im Verhältnis der Subsidiarität stehen sollten, macht der Zulassungsantrag jedoch nicht ersichtlich. Es ist auch sonst nicht erkennbar. In § 5 Abs. 2 OVP werden drei von einander unabhängige Ausschlussgründe aufgeführt. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung kann nur gegeben sein, wenn keiner der Ausschlussgründe eingreift. Dabei ist es systematisch weder erforderlich noch auch nur sinnvoll, diese Ausschlussgründe in ein Subsidiaritätsverhältnis zu stellen. Es ist daher nicht fehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP offen gelassen und seine Entscheidung statt dessen auf § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP gestützt hat. Insoweit führt es auch nicht weiter, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung auf den Schriftsatz vom 17. April 2007 verwiesen wird. Mit jenem Schriftsatz wird die Ungleichbehandlung kritisiert, die darin liege, dass auf "Drittland-Zweitbewerber" - anders als auf "NRW-Zweitbewerber" - die absolute Einstellungshürde des § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP angewendet werde. Ob letztere Norm vorliegend Anwendung findet, hat das Verwaltungsgericht aber unentschieden gelassen und mithin gerade nicht festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin am Einstellungshindernis des § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP scheitert. Wie im Schriftsatz vom 17. April 2007 gefordert wird (dort Seite 3), hat das Verwaltungsgericht vielmehr § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP und die darin enthaltende Ausnahmeklausel auf die Klägerin angewendet. Dies zugrunde gelegt und davon ausgehend, dass der Anspruch der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP ausgeschlossen ist (dazu noch unten), ist das Zulassungsvorbringen zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken; denn auf letztere Vorschrift kommt es hier nicht an. Angemerkt sei, dass entgegen der Ansicht der Klägerin kein Anhalt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht sich aufgrund des nur förmliche nachkonstitutionelle Gesetze betreffenden Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gehindert gesehen hätte, die Nichtigkeit der OVP in eigener Zuständigkeit feststellen. Ferner macht die Klägerin in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, es führe zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides, dass die Bezirksregierung den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht erkannt habe, weil sie sich durch § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP gebunden gesehen habe (Ausführungen unter II.1.2.2. der Begründungsschrift). Es ist unerheblich, ob die Behörde sich unzutreffenderweise durch § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP für gebunden gehalten hat, weil der Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP ausgeschlossen ist. Ins Leere gehen dementsprechend auch die Ausführungen des Zulassungsantrags zur Unzulässigkeit der Ergänzung der Ermessensentscheidung. Ohne Erfolg bleibt weiter das klägerische Vorbringen, die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null sei fehlerhaft (Ausführungen unter II.1.2.3. der Begründungsschrift). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP um eine Soll-Vorschrift. Nach dem oben Ausgeführten ist demnach die Entscheidung gebunden, wenn nicht ein atypischer Fall gegeben ist bzw. die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP erfüllt sind. Warum das vom Wortlaut der Bestimmung vorgegebene und von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht gedeckte Verständnis des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP als für den Regelfall bindende Vorgabe "unhaltbar" sein soll, legt der Zulassungsantrag nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Dass mit dieser Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP der "Wesenskern" der Grundrechte aus Art. 12, 33 Abs. 2 und 1 GG angetastet wird, liegt fern. Mit dem Zulassungsantrag werden auch sonst keine durchgreifenden Gründe gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP mit höherrangigem Recht vorgebracht. Soweit die Klägerin geltend machen will, eine Einschränkung des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte könne nur (unmittelbar) durch förmliches Gesetz und damit nicht durch die Regelungen der OVP erfolgen, geht das fehl. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, wenn sich die untergesetzlichen Rechtsnormen - wie hier - über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - 7 C 13.75 -, NJW 1978, 2258; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1325/08 -. Die weiteren Ausführungen des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang zu Äußerungen des Verwaltungsgerichts "ohne Entscheidungsrelevanz", die als "schlechterdings abwegig" bezeichnet werden (Seite 7 Mitte der Begründungsschrift), sind nicht nachvollziehbar und verfehlen damit gleichfalls die Darlegungsanforderungen. Auch die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Beurteilungsmaßstäbe für die Annahme eines wichtigen Grundes verkannt (Ausführungen unter II.1.2.4 der Begründungsschrift), greift nicht durch. Mit dem Zulassungsantrag wird ausführlich dargetan, dass nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, nur an den Zustand angeknüpft werden dürfe, in dem der oder die Erklärende sich im Zeitpunkt des Verzichts befunden habe. Das Verwaltungsgericht habe aber in diesem Zusammenhang auf das Verhalten der Klägerin nach Abgabe der Erklärung abgestellt. Damit wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkannt. Jenes hat zwar (auch) auf das Verhalten der Klägerin nach Abgabe der Erklärung abgestellt, dies allerdings für die Frage, ob ihr Vorbringen, sie habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in einem Krankheitswert besitzenden psychischen Zustand befunden, als richtig zugrunde gelegt werden kann. Das ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls beanstandungsfrei ist es, für das Vorliegen eines wichtigen Grundes mehr zu verlangen, als dass jener nachvollziehbar ist, wie es die Klägerin aber postuliert (S. 9 der Begründungsschrift). Mit dem Zulassungsantrag wird der entsprechenden Auslegung des Verwaltungsgerichts lediglich eine abweichende entgegen gesetzt, ohne dass diese abweichende Ansicht aber überzeugend begründet würde. Der daran anknüpfende Vorwurf, das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in einem Krankheitswert besitzenden psychischen Zustand befunden, habe nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen werden dürfen, ist im Übrigen unberechtigt. Dazu, wie sich das von ihr so bezeichnete "Trauma" bzw. die "Traumatisierung" geäußert haben sollen, fehlt es an konkretem Vortrag der - insoweit darlegungsbelasteten - Klägerin; nicht einmal mit dem Zulassungsantrag werden etwa die Symptome im Einzelnen und deren Dauer geschildert. In ärztliche oder psychologische Behandlung hat sich sie jedenfalls deswegen nicht begeben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ihre Angabe in der mündlichen Verhandlung, sie habe den Gedanken, in den Schuldienst zu gehen, deshalb nach mehreren Jahren wieder aufgegriffen, weil ihre freiberufliche Tätigkeit keine ausreichende Sicherheit geboten habe, als gewichtiges Indiz gegen eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung angesehen. Denn litte die Klägerin an dieser Erkrankung oder hätte sie daran gelitten, hätte es sich aufgedrängt, die entsprechenden Krankheitserscheinungen als Gründe dafür aufzuführen, warum sie dem Gedanken, wieder in den Schuldienst zu gehen, nicht schon früher nähergetreten ist. Abgesehen hiervon war und ist die Klägerin - ebensowenig wie ihre Eltern - schwerlich in der Lage, eine möglicherweise bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung oder eine ähnliche psychische Erkrankung mit hinreichender Sicherheit zu diagnostizieren. Dass jemand aufgrund eines Geschehens, das - wie das Nichtbestehen einer Prüfung und Konflikte mit den Prüfern - geeignet ist, Selbstzweifel hervorzurufen, in Frustration, Angst oder tiefe Niedergeschlagenheit gerät, ist nicht krankheitswertig. Dergleichen von einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie die Klägerin bei sich diagnostiziert hat, oder einer ähnlichen psychischen Erkrankung zu unterscheiden, ist in der Regel nur Medizinern oder Psychologen möglich. Zu Unrecht wird mit dem Zulassungsantrag weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte insoweit weitere Aufklärung betreiben müssen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten für den Sachverhalt, der aus dem Jahre 1993 datiert und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits rund 13 Jahre zurücklag, boten sich nicht. Insbesondere wäre die mit dem Zulassungsantrag angeregte Anhörung der Eltern im Hinblick auf die Frage, ob der Zustand der Klägerin seinerzeit krankheitswertig war, unergiebig gewesen, weil diese das nicht beurteilen konnten. Nachdem aus der entsprechenden, auch von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Zeit ärztliche oder psychologische Erkenntnisse nicht vorliegen und dies soweit bekannt auch für die Folgezeit nicht der Fall ist, war auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum psychischen Zustand der Klägerin keine weitere Aufklärung zu erwarten. Dass ein atypischer Fall vorliegt, der abweichend von der Regel des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP eine Ermessensentscheidung ermöglicht hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Namentlich werden mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass angesichts der seit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes verstrichenen Zeit sowie den erheblichen, vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschieden im Ausbildungs- und Prüfungsrecht der Länder Berlin einerseits und Nordrhein-Westfalen andererseits gerade kein atypischer Fall anzunehmen ist, nicht in Zweifel gezogen. Soweit sich die Klägerin mit den Ausführungen unter II.2. der Begründungsschrift schließlich darauf beruft, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht anzunehmen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Darlegung unzureichend. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das Zulassungsvorbringen erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Mit ihm wird schon nicht mit hinreichender Klarheit eine klärungsbedürftige Frage benannt. Soweit sinngemäß die Frage aufgeworfen werden soll, ob § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 OVP verfassungskonform ist, fehlt es nach dem oben Ausgeführten im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP an der Entscheidungserheblichkeit und im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP an der Darlegung. Schließlich besteht entgegen dem Zulassungsvorbringen (dort unter II.3.) die Möglichkeit, ein Berufungsverfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durchzuführen, nicht. Eine analoge Anwendung letztgenannter Vorschrift verbietet sich, weil ersichtlich keine planwidrige Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 124 f. VwGO eine abschließende und die Bestimmungen der ZPO verdrängende Regelung über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile der Verwaltungsgerichte getroffen, vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Vorb. § 124 Rn. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 124a Rn. 2, die entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verfassungswidrig ist. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen vorsieht und wie er sie im Einzelnen ausgestaltet; das Grundgesetz selbst trifft dazu keine Bestimmungen. Von Verfassungs wegen ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, den Zugang zu einem Rechtsmittel von einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 -, BVerfGE 4, 74 (94 f.), und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277 (291); Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulassungsberufung sowie die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164); Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124 Rn. 4; Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 42. In der andersartigen Regelung der Rechtsmittel in der ZPO einerseits und der VwGO andererseits liegt angesichts der Vielzahl von Unterschieden zwischen beiden Prozessordnungen schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich wäre. Soweit die Klägerin meint, auch in der VwGO sei die Möglichkeit einer allgemeinen Fehlerkontrolle zu eröffnen, ist das - bei entsprechender Darlegung - durch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gewährleistet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, a.a.O.; dies sogar, wenn der Gegenstandswert unterhalb des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Wertes von 600 EUR liegt, so dass der von der Klägerin pauschal erhobene Vorwurf der "Schlechterstellung" durch die Regelungen der VwGO unberechtigt ist. Eine vom Beschwerdewert abhängige Zulässigkeit der Berufung wäre im Verwaltungsprozess im Übrigen weniger sachgerecht, weil sich - anders als im Zivilprozess - bei einem erheblichen Teil der Verfahren ein wirtschaftlicher Wert der Sache nicht angeben lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zu-lassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).