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Urteil

11 K 2023/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1221.11K2023.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 11 K 2008/10, 11 K 2024/10 und 11 K 2025/10 um Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwölf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einer Gesamthöhe von 179,38 m und einer Leistung von 2.000 kW, die in der Gemarkung C2. der Beigeladenen zu 2. errichtet werden sollen. Sämtliche Standorte liegen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. in der 77. Änderungsfassung festgesetzten Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergieanlagen entwickelte sich im räumlichen Geltungsbereich der Beigeladenen zu 2. wie folgt: Der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 28. und 43. Änderung stellte zwei Konzentrationszonen im Bereich X. /C3. (zunächst 240 ha, später reduziert auf 30 ha) und T1. (zunächst 120 ha, später reduziert auf 22 ha) dar. Die Verkleinerung der Konzentrationszonen erfolgte ausweislich des Erläuterungsberichts in der 43. Änderungsfassung, weil im Gemeindegebiet nur noch ein Bedarf für 20 Anlagen insgesamt gesehen wurde. Mit Urteil vom 17.02.2004 (Az.: 1 K 1067/02) stellte das erkennende Gericht fest, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 2. in der Fassung der 43. Änderung einem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, da ihr kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liege. Der Rat der beigeladenen Gemeinde beschloss am 16.02.2006 daraufhin erneut die Änderung des Flächennutzungsplanes. Nach Anwendung verschiedener Ausschlusskriterien verblieben die Suchbereiche I1. , P. , I2. , I3. , H. , N. , X1. und eine Fläche im Bereich der bereits vorhandenen Konzentrationszone X. /C3. . Der Rat beschloss auf dieser Grundlage, die Konzentrationszonen X. /C3. und T1. weiterhin und den Bereich X1. zusätzlich als Konzentrationszone auszuweisen. Der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 70. Änderung wurde durch die Bezirksregierung am 26.06.2006 genehmigt und am 12.07.2006 öffentlich bekannt gemacht. Mit Urteil vom 13.06.2007 (Az.: 11 K 2482/05) stellte die erkennende Kammer fest, dass auch der Flächennutzungsplan in der 70. Änderungsfassung kein schlüssiges Konzept für die Darstellung von Konzentrationszonen enthalte und daher einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Durch Beschluss vom 11.12.2007 wies das OVG NRW (Az.: 8 A 3239/07) den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurück. In der Sitzung vom 10.05.2007 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2. wiederum die Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Ausweisung von Nutzungen von Flächen für die Windenergie. Im Rahmen der Aufstellung des Flächen-nutzungsplanes i.d.F. der 77. Änderung wurde das gesamte Gemeindegebiet kartografisch umgrenzt. Zur Ermittlung von Suchbereichen wurden vier Kriterienkomplexe entwickelt (Siedlungsraum; Natur und Landschaft; Verkehr/Infrastruktur und Lineare Flächennutzung sowie Topographie/Geländemorphologie/Erholung). Bei Erörterung dieser Themenkomplexe wurden zunächst Ausschlussflächen und Restriktionsflächen ermittelt, die nach Auffassung der Beigeladenen zu 2. als Standorte für eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ungeeignet waren. Außerdem wurde im Auftrag der Beigeladenen zu 2. ein Gutachten zur Untersuchung der Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit den Belangen der Luftfahrt durch die Q. : GmbH (Februar 2008) erstellt. Bei den danach verbliebenen, grundsätzlich geeigneten Bereichen wurden dann Flächen unter 30 ha ausgeschlossen. Im Erläuterungsbericht heißt es dazu, diese Mindestgröße sei erforderlich, um zumindest drei räumlich benachbarte Windenergieanlagen aufstellen zu können und so dem Grundziel der Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten Rechnung zu tragen. In Anwendung dieser Suchkriterien wurden in einem ersten Planentwurf von März 2008 vier Bereiche - I1. (44 ha), N. (112 ha), X1. (91 ha) und X2. /T2. (100 ha) - als Konzentrationsflächen ausgewiesen. Die in der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Konzentrationszonen X. (125 ha) und T1. (110 ha) sollten aufgehoben werden. Der Ausweisung von vier Konzentrationsflächen in einer Größe von 347 ha stand danach die Aufhebung von Konzentrationsflächen in einer Größenordnung von 235 ha gegenüber. Der Plan wurde in der Zeit vom 11.04.2008 bis zum 13.05.2008 öffentlich ausgelegt. Die Bezirksregierung erhob gegen den Planentwurf mit Schreiben vom 22.07.2008 landesplanerische Bedenken, weil Belange des Naturschutzes und Artenschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beigeladene zu 2. ließ daraufhin in der Zeit von Frühjahr 2009 bis Frühjahr 2010 einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch das Planungsbüro für Landschaft- und Tierökologie M. erarbeiten, der im Februar 2010 vorlag. In dem auf dieser Grundlage überarbeiteten zweiten Planentwurf - Stand: März 2010 - wurden unter dem Themenkomplex Artenschutz/ planungsrelevante Arten weitere Ausschluss- und Restriktionsflächen für die Windkraftnutzung ermittelt. Der geänderte Planentwurf sah drei geeignete Flächen - Suchbereiche X1. , I3. und H. - vor; dabei sollte lediglich ein Teil der bereits in der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes enthaltenen Konzentrationszone im Bereich X1. (62 statt 74 ha) übernommen werden. Zwei Konzentrationszonen aus dem Planentwurf von März 2008 - X2. /T2. und N. - wurden mit der Begründung aufgegeben, es handele sich unter dem Gesichtspunkt Artenschutz um Ausschluss- und Restriktionsflächen. Die grundsätzlich als geeignet angesehenen Suchbereiche I3. (207 ha) und H. (34 ha) sollten ausweislich des Erläuterungsberichtes deshalb nicht als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden, weil den gegen eine Ausweisung sprechenden Gründen - Bedeutung dieser Flächen als Nahrungshabitat für die geschützten Vogelarten und für die naturbezogene Erholung, Auswirkungen auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität sowie der eingeschränkten Nutzbarkeit und Ertragsleistung von Windkraftanlagen - dort der Vorrang eingeräumt werde. Die überarbeiteten Planentwürfe wurden durch den Rat der Beigeladenen zu 2. in seiner Sitzung am 18.03.2010 beschlossen und in der Zeit vom 07.06.2010 bis zum 08.07.2010 öffentlich ausgelegt. Am 28.07.2010 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2. eine weitere Änderung des Planentwurfes und eine erneute Offenlegung. Der geänderte Planentwurf (Stand: November 2010) geht erneut von vier geeigneten Flächen für die Windkraftnutzung, nämlich den Suchbereichen X1. (62 ha), C3. /X. /I3. (360 ha), H. (33 ha) und H1. (69 ha) aus, von denen der Suchbereich X1. vollständig und der Suchbereich C3. /X. /I3. teilweise (207 von 360 ha) als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen wurden. Im Erläuterungsbericht wurde zur Ausweisung des Suchbereiches C3. /X. /I3. ausgeführt, dass nach einem Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.09.2010 die bisher angenommenen luftverkehrsrechtlichen Hindernisse einer Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht entgegenstünden und der bisherige Suchbereich I3. daher erweitert werden könne. Ausweislich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ständen auch artenschutzrechtliche Belange einer Ausweisung nicht zwingend entgegen, da sie durch geeignete vorgezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Die Nichtausweisung der Suchbereiche H. und H1. wird im Erläuterungsbericht im Wesentlichen mit entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Artenschutzes begründet. Dem Planentwurf lag ein - weiterer - artenschutzrechtlicher Fachbeitrag des Planungsbüro M. vom 11.11.2010 zu Grunde. Die öffentliche Auslegung dieses Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 15.11.2010 bis 16.12.2010. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung wurde durch den Rat der Beigeladenen zu 2. am 03.02.2011 beschlossen und durch die Bezirksregierung am 15.04.2011 genehmigt. Bereits unter dem 04.11.2008 hatte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstück 31 - WEA 7 -, beantragt. Der Beklagte übersandte der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 15.01.2009 ein Exemplar dieses Antrages mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme gemäß "§ 36 Abs. 1 BauGB/72 Abs. 1, Satz 3 BauO NRW". Am 28.01.2009 stellte der Kläger Genehmigungsanträge für die Errichtung und den Betrieb elf weiterer Anlagen auf den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 7, Flurstücke 15, 16, 20 und 23 (WEA 1 bis 3), den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstücke 29, 37 und 66, und Flur 7, Flurstück 14 (WEA 4, 8, 10 und 12), sowie den Grundstücken Gemarkung C2. Flur 6, Flurstücke 17, 33, 39, 40, 63, 73 und 74 (WEA 5, 6, 9 und 11). Diese Flächen liegen sämtlich in dem im Rahmen des ersten Entwurfs zur Flächennutzungsplanänderung von März 2008 untersuchten Bereich "N. ", der im Wesentlichen aus Gründen des Artenschutzes schließlich nicht ausgewiesen wurde. Am 11.02.2009 fand in dem Genehmigungsverfahren ein UVP-Screening-Termin und am 18.02.2009 ein UVP-Scoping-Termin statt. Im Anschluss hieran teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.2009 mit, dass das Vorhaben seiner Ansicht nach zusammen mit den baugleichen Windenergieanlagen der X3. X4. GmbH & Co KG im Bereich X2. /T2. als einheitliche Windfarm zu betrachten und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Blick auf die Nähe zum FFH-Gebiet DE-4417-302 seien des Weiteren eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie gegebenenfalls ein landschaftspflegerischer Begleitplan erforderlich. Es sei ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen, das eingeleitet werde, sobald die Antragsunterlagen vollständig seien. Auf Antrag der Beigeladenen zu 2. vom 25.02.2009 stellte der Beklagte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 19.03.2009 für die Dauer von zwölf Monaten zurück. Mit einem an die Beigeladene zu 2. gerichteten Schreiben vom 11.03.2009 teilte der Beigeladene zu 1. unter dem Betreff "Luftfahrthindernisse außerhalb von Bauschutzbereichen; Windkraftanlage in C4. , Gemarkung C2. (...) Ihr Schreiben vom 19.01.2009 (...)" mit, dass die erforderliche Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt werde. Aus zivilen und militärischen Sicherungsgründen beständen gegen die Errichtung der Windenergieanlage keine Einwendungen, wenn eine Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht und eine Veröffentlichung als Luftfahrthindernis veranlasst werde. Unter dem 13.02.2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit und einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Vorhaben vor. Mit Schreiben vom 22.02.2010 übersandte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. die Genehmigungsanträge des Klägers für die weiteren elf Windkraftanlagen vom 28.01.2009 und die von diesem vorgelegten Gutachten mit der Bitte um Prüfung auf Vollständigkeit und erinnerte an das bereits mit Schreiben vom 15.01.2009 erbetene Einvernehmen. Die Beigeladene zu 2. teilte mit Schreiben vom 04.03.2010 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zu den Vorhaben nicht erteilt werde. Diese widersprächen den gemeindlichen Planungen. Der Rat habe in seiner Sitzung vom 10.05.2007 die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie beschlossen. In diesem Rahmen sei durch das Planungsbüro für Landschaft- und Tierökologie M. ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden. Dieser gehe davon aus, dass durch den geplanten Windpark Flugkorridore der Weihen von ihren Brutplätzen im Vogelschutzgebiet I4.---und angrenzend in das N. und weiter südlich gelegene Nahrungshabitate beeinträchtigt würden und die beabsichtigten Standorte deshalb in einer Tabuzone lägen, in der eine Windkraftnutzung aus artenschutzrechtlichen Gründen auch unter Berücksichtigung von Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 23.03.2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum Genehmigungsantrag noch ergänzend ein Konzept zu artenbezogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen. Der Kläger reichte daraufhin ein entsprechendes Konzept der Dipl.-Ing. C5. M1. vom 16.05.2010 zu den Genehmigungsunterlagen. Der Beigeladene zu 1. erklärte mit Schreiben vom 28.05.2010, dass eine abschließende Aussage zur Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 12 Windenergieanlagen derzeit nicht getroffen werden könne, da die Stellungnahme der DFS noch nicht vorliege. Da die Frist am 21.06.2010 ende, bitte er vorsorglich um Fristverlängerung um einen weiteren Monat. Nachdem eine Fristverlängerung durch den Beklagten nicht erfolgte, versagte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 17.06.2010 die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen. Die Flughafen Q1. /M2. GmbH legte in einer Stellungnahme vom 17.06.2010 gegenüber dem Beklagten dar, dass die Zulassung der bereits bestehenden Windenergieanlagen im Bereich X1. seinerzeit aufgrund fehlerhafter Stellungnahmen der Luftaufsichtsbehörden erfolgt und deshalb der Ein- und Ausflugspunkt für den VFR-Verkehr nach Süden verlegt worden sei. Die nunmehr vom Kläger geplanten Anlagen lägen im Bauschutzbereich des Flughafens nach § 12 LuftVG. Jegliche weitere Bebauung mit Windenergieanlagen sowohl im Bereich N. als auch im Bereich T2. gefährde die Sicherheit des Flugverkehrs; der Flughafen wäre bei schlechten Sichten und niedrigen Wolkenuntergrenzen von Süden her nicht mehr anfliegbar. Im Übrigen sei bisher nicht geklärt, ob die Massierung von Windkraftanlagen nicht zu einer Verlagerung der Vogelzugrouten in die An- und Abflugstrecke des Flughafens und damit zu einem erhöhten Kollisionsrisiko führe. Unter dem 30.06.2010 begründete der Beigeladene zu 1. seine unter dem 17.06.2010 versagte Zustimmung: Mit einer maximalen Höhe von 429,28 m über NN würden die beantragten Anlagen die in den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb beschriebene obere Übergangsfläche um mehr als 200 m durchschneiden. Für den über den Pflichtmeldepunkt "Sierra" (Autobahnkreuz I5. ) anfliegenden bzw. abfliegenden Sichtflugverkehr zum Flughafen Q1. -M2. sei es beim Unterschreiten der Wettertermina für Sichtflug in der Kontrollzone nicht mehr möglich, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der LuftVO diesen Weg zu fliegen. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom gleichen Tage mit, dass beabsichtigt sei, das Genehmigungsverfahren wegen der fehlenden luftverkehrsrechtlichen Zustimmung nicht weiterzuführen. Der Kläger vertrat mit Schriftsatz vom 19.07.2010 die Auffassung, dass die luftverkehrsrechtliche Zustimmung als erteilt gelte und das behauptete Kollisionsrisiko nicht bestehe; es handele sich insoweit um reine Spekulationen. Mit vier Bescheiden vom 22.07.2010 und 23.07.2010 lehnte der Beklagte die Genehmigungsanträge des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die Vorhaben seien nicht genehmigungsfähig, weil der Beigeladene zu 1. als zuständige Luftfahrtbehörde seine Zustimmung verweigert habe. Die Zustimmung sei rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist versagt worden. Die gegenüber der Beigeladenen zu 2. abgegebene Stellungnahme vom 11.03.2009 könne nicht verwertet werden, da sie nicht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Genehmigungsbehörde abgegeben worden sei. Die Beigeladene zu 2. habe das erforderliche gemeindliche Einvernehmen ebenfalls rechtzeitig versagt. Diese Versagung sei auch nicht rechtswidrig erfolgt. Der Kläger hat daraufhin am 11.08.2010 im Verfahren 11 K 2008/10 gegen die insgesamt vier Ablehnungsbescheide vom 22.07.2010 bzw. 23.07.2010 Klage erhoben. Mit Beschlüssen vom 13.08.2010 hat das Gericht das Verfahren getrennt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Klägers bezüglich der Errichtung von drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 7, Flurstücke 15, 16, 20 und 23 (WEA 1 bis 3). Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Beigeladene zu 1. habe dem Vorhaben mit Schreiben vom 11.03.2009 zugestimmt. Diese Zustimmung könne nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie gelte für alle 12 von ihm beantragten Windenergieanlagen; in der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. werde nicht hinsichtlich der einzelnen Anlagen differenziert. Spätestens nach dem Schreiben des Beklagten vom 05.06.2009 sei dem Beigeladenen zu 1. auch klar gewesen, dass es um zwölf Anlagen gehe. Spätestens damit sei die Fiktionsfrist des LuftVG in Gang gesetzt worden, sodass das Einvernehmen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist versagt worden sei. In materieller Hinsicht sei die Versagung der Zustimmung zu Unrecht erfolgt. Für das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2. lägen verschiedene Stellungnahmen der DFS vor, die grundsätzlich von der Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den verschiedenen Suchbereichen ausgingen. Dies gelte insbesondere für die Bereiche T1. , X2. /T2. und X1. , wo bereits zahlreiche Windenergieanlagen errichtet worden seien. Soweit dies nunmehr erstmalig für den Bereich N. unter Bezugnahme auf eine im Flächennutzungsplanverfahren eingeholte Stellungnahme der Q2. : GmbH bestritten werde, habe er bereits durch das luftverkehrsrechtliche Gutachten des Dr. N1. vom 21.08.2008 nachgewiesen, dass derartige Gefährdungen des Luftverkehrs auch bei der Errichtung weiterer Anlagen im Bereich N. ausgeschlossen seien. Der Beklagte habe auch zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 2. ihr gemeindliches Einvernehmen nicht erteilt habe. Die Beigeladene zu 2. sei bereits mit Schreiben des Beklagten vom 15.01.2009 aufgefordert worden, eine gemeindliche Stellungnahme zum Einvernehmen abzugeben. Sie habe darauf nur mit einem Zurückstellungsantrag reagiert; das gemeindliche Einvernehmen sei erst mit Schreiben vom 04.03.2010 und damit verspätet verweigert worden. Es wäre im Übrigen durch die Genehmigungsbehörde auch zu ersetzen gewesen, weil der Flächennutzungsplan in seiner damals maßgeblichen 70. Änderungsfassung dem Vorhaben nicht habe entgegengehalten werden können. Das erkennende Gericht habe rechtskräftig entschieden, dass der Flächennutzungsplanung in der Fassung der 70. Änderung kein schlüssiges Konzept zur Darstellung von Windkonzentrationszonen zugrunde liege. Der Flächennutzungsplan in seiner nunmehr geltenden 77. Änderungsfassung könne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Der Ansatz einer Mindestflächengröße von 30 ha sei verfehlt, weil bereits kleinere Flächen zur Anlage eines Windparks ausreichen würden. In der Eignungsfläche X1. seien z.B. auf einer Fläche von 74 ha insgesamt 10 Windenergieanlagen vorhanden. Bei den Abständen zu Wohnbauflächen werde in keiner Weise nach der Qualität der Wohnbauflächen differenziert. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass die von der TA Lärm den einzelnen Wohngebieten zugewiesenen Richtwerte bei Randlagen zum Außenbereich keine Geltung beanspruchen könnten und hier niedrigere Richtwerte anzusetzen seien. Vor diesem Hintergrund ließen sich in Bezug auf den Immissionsschutz wesentlich geringere Abstände rechtfertigen. Die Abstände zu Verkehrseinrichtungen und der Ausschluss von Hangbereichen seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Belange des Artenschutzes seien im Aufstellungsverfahren in grotesker Weise überbetont worden und hätten dazu geführt, dass nahezu flächendeckend das gesamte Gemeindegebiet für die Nutzung der Windkraft gesperrt sei. Die seit langem existierenden Windparkflächen T1. und C3. würden nunmehr großflächig unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als ungeeignet bezeichnet, obwohl dort seit Jahren eine Nutzung durch Windenergieanlagen stattfinde und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass diese Gebiete in der Zwischenzeit artenschutzrechtlich entwertet worden seien. Zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Planungsbüros M. liege ein Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltplanung T3. & S. vor, aus dem sich ergebe, dass bei der Erstellung des Gutachtens des Planungsbüros M. naturschutzfachliche Beurteilungskriterien von hoher Relevanz für das gesamte Gebiet der Beigeladenen zu 2. nicht erhoben worden seien. Das Artenschutzrecht werde überinterpretiert, bekannte fachwissenschaftliche Kenntnisse nicht in die Planung eingestellt. Sachinformationen würden unzutreffend und teilweise im Widerspruch zur wissenschaftlichen Kenntnislage dargestellt und die Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft nicht aus der Zustandsbeschreibung abgeleitet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2010 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 entsprechend seines Antrags auf den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 7, Flurstücke 15, 16, 20 und 23, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung habe sich auf das gesamte Vorhaben bezogen, sei innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgt und hinreichend begründet worden. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt, aber mit Schriftsätzen vom 18.02.2011 und 27.10.2011 vorgetragen: Sein Schreiben vom 11.03.2009 habe sich nur auf eine einzelne Anlage (WEA 7) bezogen. Für diese einzelne Anlage sei zwischenzeitlich eine Änderung der Sachlage erfolgt, sodass eine Zustimmungsfiktion nicht eingetreten sei. Die Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Soweit der Kläger auf Gutachten der Fa. N1. U. D. vom 21.08.2008/03.09.2010 Bezug nehme, handele es sich um eine theoretische, der fliegerischen Praxis nicht gerecht werdende Auffassung. Inzwischen sei eine zunehmende Hindernisverdichtung in der räumlichen Nähe des Flughafens Q1. M2. eingetreten, aus der sich ernsthafte Bedenken gegen die Luftsicherheit ergäben. Soweit ein Anflug über den zwischenzeitlich eingerichteten zusätzlichen Pflichtmeldepunkt "X5. 2" (JVA C4. ) erfolge, müsse dieser über das Gebiet N. erfolgen, da alle anderen denkbaren Anflugrouten bereits durch Windkraftanlagen verstellt seien. Durch die zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich N. werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Flugverkehrs, die durch das Zustimmungserfordernis des § 12 LuftVG gefördert werden solle, eindeutig behindert. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes je niedriger sein müsse, je größer der zu erwartende Schaden sei. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Ihr Einvernehmen gelte nicht als erteilt. Das Schreiben des Beklagten vom 15.01.2009 sei nicht geeignet gewesen, die Fiktionswirkung auszulösen, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig übersandt worden seien und eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht möglich gewesen sei. Das Vorhaben liege nicht in einer durch den Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszone. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes seien keine Vorschriften betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verletzt worden. Der bekannt gemachte Änderungsentwurf enthalte keine fehlerhaften oder fehlenden Darstellungen. Dass die Vorrangfläche X1. nicht und die Vorrangfläche C3. /X. nicht vollständig dargestellt worden seien, beruhe darauf, dass das erkennende Gericht die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes für unwirksam erklärt habe. Dass im Bereich X. zwei Anlagen des Betreibers Schütte als "geplant" dargestellt wurden, sei zutreffend, weil im Zeitpunkt der Auslegung die hierfür erteilten Genehmigungen noch nicht bestandskräftig gewesen seien. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung sei auch frei von Abwägungsmängeln und damit wirksam. Sie sei nicht gehalten, alle in Betracht kommenden Flächen als Vorranggebiete auszuweisen. Bei der Festlegung von Abstandsflächen zur Wohnbebauung müsse sie sich auch nicht auf das aus Immissionsschutzgründen erforderliche Mindestmaß beschränken. Dass im Bereich C4. -Weine nach Auffassung des LANUV die entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Belange durch ergänzende Auflagen ausräumbar seien und letztendlich hier eine Genehmigung erteilt worden sei, bedeute nicht, dass der Artenschutz immer und für das gesamte Gebiet im Rahmen der Konzentrationsplanung keine Rolle mehr spielen könne. Die Aufhebung von Konzentrationszonen im Bereich T1. sowie die Nichtausweisung in den Bereichen N. , X1. und T2. sei zu Recht erfolgt, weil eine weitere Verdichtung dieses Bereiches aus luftverkehrsrechtlichen Gründen nicht hingenommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 11 K 2008/10, 11 K 2024/10, und 11 K 2025/10, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Vorgänge der Beigeladenen zu 2. betreffend die Aufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 7, Flurstücke 15, 16, 20 und 23 (WEA 1 bis 3), zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Ablehnung der Genehmigung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war, kann dahingestellt bleiben. Soweit der Kläger hierzu ausführt, der Ablehnungsbescheid sei zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte sich auf ein rechtswidrig versagtes und deshalb zu ersetzendes Einvernehmen der Beigeladenen zu 2. berufen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur auf bauplanungsrechtliche, sondern auch auf entgegenstehende luftverkehrsrechtliche Belange gestützt war. Die luftverkehrssicherheitsrechtliche Prüfung ist aber - wie sich aus § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 LuftVG ergibt - ausschließlich der Luftfahrtbehörde vorbehalten und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Sie kann - anders als das gemeindliche Einvernehmen - durch die Genehmigungsbehörde daher nicht ersetzt werden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 22.09.2010 - 11 K 445/09 -, juris Rn. 37-39 unter Bezugnahme auf Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2011 2009, § 12 Rn. 54, 69 und 70; Giemulla/Schmidt, LuftVG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: April 1998, § 12 Rn. 15. I. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) zu prüfenden Vorschriften gehören auch solche des Bauplanungsrechts und des Luftverkehrsrechts. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorschriften bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (II.). Ob daneben auch Belange des Luftverkehrsrechts entgegenstehen, kann deshalb dahingestellt bleiben (III.). II. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange in der Regel einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. weist in der hier maßgeblichen Fassung der 77. Änderung Vorrangzonen für die Windenergie in anderen Bereichen des Gemeindegebietes aus. Die Grundstücke, auf denen der Kläger die Errichtung der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen plant, liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Windvorrangzonen. Der Flächennutzungsplan ist auch geeignet, die nach dem Gesetz vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten. 1. Der Ausschluss von Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebiets außerhalb vorgesehener Konzentrationszonen lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Des Weiteren ist es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301. 2. Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die gemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen frei zu halten. Im Rahmen der Ausarbeitung eines gemeindlichen Planungskonzeptes sind dabei Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung und den Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte" Tabuzonen), und Bereiche, in denen dies zwar rechtlich und/oder tatsächlich möglich ist, nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenenergieanlagen errichtet werden sollen ("weiche" Tabuzonen). Die nach Abzug dieser Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Hierbei müssen sich sowohl die positiven als auch negativen Aussagen aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, insbesondere nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82 = ZfBR 2010, 65, und Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Seite 45. Wo die Grenze zu einer "Verhinderungsplanung" verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Die Ausweisung nur einer Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für eine derartige Verhinderungsplanung. Ebenso wenig ist die Größe der ausgewiesenen Fläche - isoliert betrachtet - ein Indiz für eine derartige Planabsicht. Sie ist vielmehr in Relation nicht nur zur Größe der Gemeinde, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Hierzu gehören zusammenhängende Waldflächen, besiedelte Bereiche sowie Flächen, die auf Grund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O. = juris Rn. 29. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der Gemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mit beschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690. Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB darüber hinaus nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Darüberhinaus müssen sie gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes geltend gemacht werden. Für Mängel des Abwägungsergebnisses gilt diese Ausschlussfrist dagegen nicht. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 15.04.2009, § 215 Rn. 17b. 3. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung von Konzentrationszonen in der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes in einer Weise mit Fehlern behaftet ist, die dazu führt, dass diese Festsetzungen einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. a.) Die mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte Ausweisung von Konzentrationszonen stellt sich nicht als Verhinderungsplanung dar. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Größe der ausgewiesenen Fläche im Verhältnis zur Größe des Gemeindegebietes hierbei kein Kriterium, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung ableiten lassen. Anzeichen für eine derartige Verhinderungsplanung ließen sich allenfalls aus dem Verhältnis zwischen der Größe der ermittelten Potenzialflächen und der Größe der ausgewiesenen Flächen herleiten. Ob - wie der Kläger meint (Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 98R d. GA.) - der Windkraftnutzung nur dann substantieller Raum gegeben wird, wenn mindestens 20 % der Potenzialflächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden, vgl. Gatz, Rechtsfragen der Windkraftnutzung, DVBl 2009, 737, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Erläuterungsbericht - Offenlegungsfassung November 2010 - zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes werden insgesamt zwei Konzentrationszonen mit einer Größe von insgesamt 269 ha ausgewiesen, die 51 % der ermittelten Potenzialfläche von 524 ha erfassen (Seite 25 des Erläuterungsberichts). Soweit es die dargestellte Konzentrationszone "X1. " mit einer Größe von 62 ha betrifft, ist diese zwar durch die dort vorhandenen 10 Windenergieanlagen ausgeschöpft (Seite 20 des Erläuterungsberichts) und bietet deshalb keinen Raum für weitere Anlagen. Die Beigeladene zu 2. hat aber aus der ermittelten Potenzialfläche "C3. /X. /I3. " (360 ha, Seite 18 des Erläuterungsberichts) einen Teilbereich von 207 ha als weitere Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausgewiesen und damit die dort bereits im Rahmen der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Konzentrationsfläche von 66 ha erheblich ausgeweitet. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die nunmehr zusätzlich ausgewiesenen Flächen für eine Windkraftnutzung nicht geeignet sind. Im Ergebnis vermag deshalb das Gericht allein aufgrund der Anzahl und Größe der ausgewiesenen Flächen eine Verhinderungsplanung im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG nicht zu erkennen. b.) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht deshalb vor, weil die Beigeladene zu 2. im Rahmen der Planaufstellung bei der Prüfung, welche Flächen für die Windkraftnutzung geeignet sind, Teile des Gemeindegebietes außer acht gelassen oder die Grundsätze ihrer Planung nicht einheitlich auf alle zu bewertenden Flächen angewandt und damit gegen das Abwägungsgebot verstoßen hat. Bei der Ermittlung, welche Flächen für die Windkraftnutzung geeignet sind, hat die Beigeladene zu 2. das gesamte Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien untersucht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (Seite 5), sondern auch aus den beigefügten Planunterlagen, die für das gesamte Gemeindegebiet Restriktionsflächen und Suchbereiche darstellen (Seite 9). Soweit der Kläger vorträgt (Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 80R d. GA.), bei der Planung habe der vorhandene Bestand an Windkraftanlagen als "normative Kraft des Faktischen" berücksichtigt werden müssen, verkennt er, dass jede Überplanung eines ausgewiesenen Windvorranggebietes das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick zu nehmen hat und hierbei ergebnisoffen ausgerichtet sein muss. Dies schließt es aus, vorhandenen Windkraftanlagen im Planaufstellungsverfahren in dem Sinne eine privilegierte Stellung einzuräumen, dass die Flächen, auf denen sie errichtet sind, nicht an den im Übrigen für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellten Eignungsbedingungen gemessen werden. Erfüllen Standorte vorhandener Windenergieanlagen nicht die von der Gemeinde im Rahmen der Planaufstellung angewandten (und im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden) Eignungskriterien, so ist diese nicht verpflichtet, diese Standorte als Vorrangzonen auszuweisen oder vorhandene Ausweisungen beizubehalten. Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, BauR 2010, 1043 = juris Rn. 36, und vom 15.05.2009 - 12 KN 49/07 -, juris Rn. 21. Soweit der Kläger in der Klagebegründung in diesem Zusammenhang auf den seiner Ansicht nach "weggeplanten" Windpark in T1. verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit seinem Urteil vom 13.06.2007 (11 K 2482/05) die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes gerade deshalb beanstandet hat, weil bei der Überplanung die bereits mit Windkraftanlagen bebauten Flächen in T1. und X. /C3. gerade nicht an den im übrigen angewandten Eignungskriterien gemessen wurden. c.) Bei der Ermittlung der Potenzialflächen hat die Beigeladene zu 2. auch die in der Rechtsprechung des BVerwG für einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang erforderlichen Verfahrensschritte beachtet. Sie hat zunächst unter fünf näher benannten und im Erläuterungsbericht (Seite 9) beschriebenen Themenkomplexen (Siedlungsraum; Natur- und Landschaft; Verkehr, Infrastruktur, lineare Flächennutzung; Topografie/Geländemorphologie/Erholung und Artenschutz/planungsrelevante Arten) Ausschluss- und Restriktionsflächen ermittelt, für die eine Windkraftnutzung nicht in Betracht kommt. Von den danach verbleibenden Flächen hat sie diejenigen bei der Festsetzung außer Betracht gelassen, die eine Größe von weniger als 30 ha aufweisen, um dem Grundziel, Windenergieanlagen an bestimmten Standtorten zu konzentrieren, Rechnung zu tragen (Seite 17 des Erläuterungsberichts). Schließlich hat sie von den danach verbliebenen vier Potenzialflächen X1. , C3. / X. /I6. , H. und H1. (Seite 18 des Erläuterungs-berichtes) die beiden erstgenannten Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen, für die beiden Bereiche H. und H1. dagegen eine Ausweisung abgelehnt. Diese Entscheidung ist im Erläuterungsbericht ausführlich begründet worden (Seite 20 ff. und 22). Die Begründung lässt erkennen, dass eine Abwägung mit den nach Auffassung der Beigeladenen zu 2. gegen eine Ausweisung sprechenden städtebaulichen Belangen stattgefunden hat. d.) Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 2. auf der ersten Stufe der Abwägung - der Ermittlung "harter" und "weicher" Tabuzonen - von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die Planungsentscheidung aus diesem Grund das Abwägungsgebot verletzt. aa.) Dies gilt zunächst für die unter dem Themenkomplex "Siedlungsraum" ermittelten Ausschluss- und Restriktionsflächen. Soweit die Beigeladene zu 2. hierbei einen Abstand zu Wohnbauflächen/Mischflächen von 700 m (Hauptwindrichtung) bzw. 400 m (Nebenwindrichtung) und zu Außenbereichsbebauungen von 300 m zu Grunde gelegt hat, hat sie sich hierbei an dem Schutzbedürfnis der Anlieger vor von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen und optischen Beeinträchtigungen orientiert (Seite 10 des Erläuterungsberichts). Dass sie dieses Schutzbedürfnis zum Nachteil der Windkraftnutzung überbewertet hat, ist nicht ersichtlich. Der zum Zeitpunkt der Planungsentscheidung maßgebliche Windenergieerlass aus dem Jahre 2005 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21.10.2005 (im Folgenden: WEA-Erlass 2005) - empfahl unter Nr. 8.1.1 für ein Windfeld aus sieben Windenergieanlagen einen Abstand zu einem reinen Wohngebiet von 1.500 m. Das BVerwG hat in einer neueren Entscheidung, vgl. Urteil vom 20.5.2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 27, Schutzkorridore zu einer Wohnbebauung von 1.100 m bzw. zu einer Außenbereichsbebauung von 300 m im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung der Windenergieanlagen als "plausibel und sachgerecht" beurteilt. Angesichts dessen kann bei den von der Beigeladenen zu 2. gewählten, teilweise deutlich geringeren Abständen zu Wohn- und Außenbereichsbebauungen nicht von einer Überbetonung des Schutzbedürfnisses der Anlieger von Windenergieanlagen ausgegangen werden. Der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 85R d.GA.), die im Aufstellungsverfahren zu Grunde gelegten Mindestabstände zu Wohnbebauungen würden nicht ausreichend berücksichtigen, dass bei einer Randlage zum Außenbereich die von der TA Lärm den einzelnen Wohngebietstypen zugewiesenen Richtwerte keine Geltung beanspruchen könnten, vermag das Gericht nicht zu folgen. Bei einer notwendigerweise das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Planung können die Flächen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes gebietsspezifisch entsprechend ihren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen betrachtet werden. Es ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend und nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde hierbei an den allgemeinen, für das gesamte Gebiet bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen orientiert und die Berücksichtigung der konkreten Situation vorhabenbezogen im Genehmigungs-verfahren erfolgt. bb.) Eine abwägungsfehlerhafte Planung liegt auch nicht vor, soweit im Themenkomplex "Lineare Flächennutzungen, Verkehr, Infrastruktur" Mindestabstände zu Bahngleisen (100 m), Bundesautobahnen (120 m), klassifizierten Straßen (100 m) und Freileitungen mit mehr als 30 kV (80 m) vorgesehen und in diesen Bereichen liegende Flächen als Restriktionsflächen qualifiziert werden. Der zu Freileitungen einzuhaltende Mindestabstand von 80 m entspricht ungefähr dem 1-fachen Rotordurchmesser der derzeit marktgängigen Windenergieanlagen und wird im WEA-Erlass 2005 unter Nr. 8.1.2 empfohlen. Das OVG NRW sieht einen Abstand von 100 m zu Freileitungen mit mehr als 30 kV ebenfalls als sachgerecht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06 -, ZNER 2009, 283 = juris Rn. 113. Soweit es Abstände zu Bundesautobahnen und klassifizierten Straßen betrifft, enthält der WEA-Erlass 2005 keine Vorgaben. Ebenso wenig enthalten die entsprechenden Straßengesetze zwingende Bauverbote (vgl. § 9 Abs. 2 FStrG, § 25 Abs. 1 LStrG NW), sondern unterwerfen solche Anlagen nur einer Genehmigungspflicht. Ungeachtet dessen rechtfertigen die Regelungen in den Straßengesetzen es aber, entsprechende Bereiche als Restriktionsflächen bei der Planung von Windvorranggebieten zu behandeln. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 86 ff. d.GA.) nicht aus der Rechtsprechung des OVG NRW. Die dafür herangezogene Entscheidung, vgl. Urteil vom 28.08.2008 - 8 A 2138/08 -, a.a.O. = juris Rn. 176 ff., verhält sich nur zu der Frage, ob der Genehmigungsfähigkeit einer einzelnen Anlage im konkreten Fall straßenrechtliche Belange entgegenstehen. Der mittlerweile geltende Windenergieerlass - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz vom 09.07.2011 (im Folgenden: WEA-Erlass 2011) - bestimmt dementsprechend unter Nr. 8.2.4, dass im Regelfall innerhalb der Abstände der § 9 Abs. 2 FStrG und § 25 Abs. 1 LStrG NW keine Anlagen errichtet werden können. Ebenfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anflugsektoren sowie die An- und Abflugflächen des Flughafens Q1. -M2. und die Horizontalflächen der Hindernisbegrenzungsflächen des Segelfluggeländes C4. -Am T4. als Tabubereiche ausgewiesen wurden. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVG untersagen zwar die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 km um den Flughafenbezugspunkt und innerhalb bzw. außerhalb der An- und Abflugsektoren (unter den dort genannten Voraussetzungen) nicht, sondern machen dies von der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung abhängig. Nach Nr. 3.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb - NfL I 328/01 (Stand: 02.11.2001) - sollen Bauwerke und Objekte die An- und/oder Abflugflächen sowie die seitlichen Übergangsflächen aber nicht durchstoßen und existierende Hindernisse, die die genannten Flächen durchstoßen, wenn möglich entfernt werden. Diese Anforderungen sind bei bereits genehmigten Flugplätzen bei Errichtung neuer sowie bei Erhöhung oder Erweiterung vorhandener Bauwerke zu beachten. Schon dies zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer luftverkehrsrechtlichen Bedenklichkeit solcher Anlagen in einem Bauschutzbereich i.S.d. § 12 LuftVG ausgeht. Dass in den unter § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG fallenden Bereichen die Errichtung von baulichen Anlagen nicht abschließend verboten, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen ist, steht der Wertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium im Rahmen einer Planaufstellung nicht entgegen, sondern ist von der planerischen Befugnis, das Entstehen problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren von vornherein zu vermeiden, umfasst. Vgl. Sächs.OVG, Urteil vom 07.04.2005 - 1 D 2/03 -, SächsVBl 2005, 225 = juris Rn. 104. Sofern die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung im Aufstellungsverfahren luftverkehrsrechtliche Bedenken gegen die Ausweisung von Flächen im Bauschutzbereich eines Flughafens i.S.d. § 12 LuftVG geltend macht, ist die Entscheidung des Planungsträgers, solche Flächen als Tabuflächen zu betrachten und von einer Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen abzusehen, jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. So liegt es hier. Zu der Frage, ob der Errichtung von Windkraftanlagen in den im ersten Planentwurf - Stand 01.03.2008 (BA VI Bl. 69) - ausgewiesenen zehn Suchbereichen luftverkehrsrechtliche Bedenken entgegenstehen, hat die Beigeladene zu 2. im Rahmen der Planaufstellung ein Gutachten der Q. :airport GmbH erstellen lassen. Dieses Gutachten sah im Hinblick auf die luftverkehrsrechtlichen Vorgaben für den Flughafen Q1. -M2. hinsichtlich des Bauschutzbereichs, der Hindernisbegrenzungsflächen und den Verfahrensbereichen (Seite 8 des Gutachtens) uneingeschränkt nur die Suchbereiche I2. (Seite 22), I3. (Seite 23), H. (Seite 24) und den Suchbereich I1. nur mit Einschränkungen, nämlich nur für Anlagen mit einer maximalen Bauhöhe von 67 m über NN (Seite 19), als luftverkehrsrechtlich unbedenklich an. Von einer Ausweisung der Suchbereiche N. (Seite 25), X1. (Seite 27) und X2. /T2. (Seite 28) wurde wegen entgegenstehender luftverkehrsrechtlicher Bedenken abgeraten. Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. als zuständiger Luftfahrtbehörde und der DFS vom 05.05.2008 und 25.07.2008 (BA VI Bl. 159 und 289) hat die Beigeladene zu 2. allerdings im ersten Planentwurf die Suchbereiche N. , T2. und X1. nicht als Tabubereiche betrachtet (vgl. Seite 9 des Erläuterungsberichtes - Stand März 2008 -, BA VI Bl. 77). Diese Stellungnahmen haben der Beigeladene zu 1. und die DFS im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch revidiert. Der Beigeladene zu 1. hat mit Schreiben vom 17.06.2010 und 30.06.2010 seine Zustimmung unter Berufung auf die Stellungnahme der DFS vom 16.06.2010 mit Blick auf die Lage der Anlagen im Bauschutzbereich des Flughafens Q1. -M2. u.a. mit der Begründung versagt, dass der Suchbereich N. in einem Bereich liege, der regelmäßig im Rahmen des Sichtflugverkehrs genutzt werde. Auf Grund der zunehmenden Hindernisverdichtung im Bereich des Anfluges über den Pflichtmeldepunkt "T5. " habe bereits eine neue Sichtan- und -abflugstrecke über den Pflichtmeldepunkt "X5. 2" (JVA C4. ) eingerichtet werden müssen. Würde der geplante Windpark im N. genehmigt, könnten Sichtflüge von/nach Osten und Süden unter SVFR-Bedingungen nicht mehr stattfinden. Dass durch die zunehmende Hindernisverdichtung im Bereich des An- und Abfluges zum Flughafen Q1. -M2. nunmehr eine andere Beurteilung der Sicherheitslage gerechtfertigt ist, hat der Beigeladene zu 1. im Klageverfahren noch einmal dargelegt (Bl. 84 ff d.GA.). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 94R d.GA.) beziehen sich die vom Beigeladenen zu 1. geltend gemachten luftverkehrsrechtlichen Bedenken auch auf die Beibehaltung bzw. Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich T1. . Die vom Kläger erwähnte Stellungnahme der DFS vom 26.03.2010 zu einem Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Windenergieanlage in diesem Bereich (BA II Bl. 100 in 11 K 630/11) geht nicht von einer grundsätzlichen luftverkehrsrechtlichen Unbedenklichkeit von Windenergieanlagen im Bereich T1. aus. In jenem Genehmigungsverfahren betreffend eine Windenergieanlage mit einer Höhe von 398,10 m über NN (= 99,50 m über Grund) ist vielmehr im Hinblick auf die ablehnende Stellungnahme der DFS die luftfahrtrechtliche Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 19.07.2010 versagt (BA II Bl. 107 in 11 K 630/11) und eine positive Stellungnahme nur bei einer Reduzierung der Gesamthöhe der Anlage um 10 m in Aussicht gestellt worden. Im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes hat sich der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 05.07.2010 (BA IX Bl. 1027, 1029) dann für eine Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone in T1. ausgesprochen, weil sich die vorhandenen, damals mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde errichteten Anlagen im Anflugbereich bzw. unterhalb der Anflugfläche in Landerichtung 06 des Flughafens Q1. /M2. befänden. Aus heutiger Sicht würde auf Grund der zunehmenden Hindernisverdichtung eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu der Errichtung von Anlagen in diesem Bereich nicht mehr erteilt werden. Ein Repowering der vorhandenen Anlagen in T1. solle ausgeschlossen werden, da damit erfahrungsgemäß eine größere Höhe von Anlagen verbunden sei und sich die ohnehin bestehenden Probleme verschärfen würden. Angesichts dessen ist die Entscheidung der Beigeladenen zu 2. auf der Grundlage der Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. und der DFS vom 16.06.2010, 17.06.2010 und 05.07.2010, die Anflugsektoren und die An- und Abflugflächen 1:50 als Teile des Bauschutzbereiches des Flughafens Q1. als Tabuzonen zu betrachten, nicht zu beanstanden. cc.) Die von der Beigeladenen zu 2. unter dem Themenkomplex "Natur und Landschaft" vorgenommene Ermittlung von Ausschluss- und Restriktionsflächen ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei erfolgt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der zu Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Biotopen gewählten Schutzabstände von jeweils 200 m sowie zu Europäischen Vogelschutzgebieten von 500 m. Derartige Abstände entsprechen den Empfehlungen des WEA-Erlass 2005 (dort unter Nr. 8.1.4) und sind in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09 -, NuR 2010, 649; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794 = juris Rn. 63. Dass die durch die Landschaftspläne "C4. -X6. " (1996) und "C6. B. " (2007) festgesetzten Landschaftsschutzgebiete als Tabuzonen behandelt wurden, begegnet keinen Bedenken. Der WEA-Erlass 2005 (dort unter Nr. 8.2.1.3) geht davon aus, dass eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Betracht kommt. Um solche Flächen handelt es sich hier aber nicht. Ausweislich des Erläuterungsberichts (Seite 12) - der insoweit durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird - wurden durch die vorgenannten Pläne nur solche Gebiete unter Schutz gestellt und in der Folge als Tabuzonen betrachtet, denen eine besondere Bedeutung i.S.d. § 21 LG NRW zukommt. dd.) Schließlich unterliegt der Flächennutzungsplan in der 77. Änderungsfassung auch insoweit keinen Bedenken, als er unter dem Themenkomplex "Artenschutz/planungsrelevante Arten" Schutzabstände zu Brutplätzen der gegenüber Windenenergieanlagen empfindlichen Vogelarten, nämlich von 1.000 m um die Brutstandorte, von 1.000 m um die Schlafplätze des Rotmilan und von 300 m um die Aufstiegzonen der Weihen im Bereich regionaler Flugkorridore (300 m Abstandsfläche zu Waldrändern) vorsieht. Die Beigeladene zu 2. hat sich insoweit an den Aussagen eines im Aufstellungsverfahren erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, vgl. Planungsbüro für Landschaftspflege & Tierökologie M. , Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt C4. , Teile I - III (BA XIII - XV), orientiert. Nach der vom Planungsbüro in einem Fachgespräch mit dem LANUV am 01.10.2009 abgestimmten Verfahrensweise wurden die Suchbereiche im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes entsprechend den in mehreren fachlichen Stellungnahmen, vgl. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen beson-ders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen be-sonders gefährdeter Vogelarten (LAG-VSW 2007); Hinweise des Niedersächsischen Landkreistages zur Berücksichtigung des Naturschutzes bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (NLT 2007); Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg (TAK 2003 und TAK 2010), enthaltenen Abstandsempfehlungen in drei Kategorien eingeteilt (BA XIII Bl. 1408), nämlich möglich, eingeschränkt möglich und nicht möglich (d.h. Tabuzone). Der letzten Kategorie wurden hierbei Flächen zugeordnet, die die von der LAG-VSW 2007 empfohlenen Mindestabstände zu Brut- und Schlafplätzen planungsrelevanter Arten unterschreiten, als Flugkorridore der Weihenarten dienen oder eine besondere Bedeutung als Fledermaushabitate haben. In Anwendung dieser Kriterien wurden die Suchbereiche N. wegen der dort vorhandenen Brutstandorte eines Baumfalken und Wanderfalken, eines Flugkorridors für Weihen aus dem angrenzenden Europäischen Vogelschutzgebiet I4.---wegbörde (BA XIII Bl. 1420) und P. - dort existieren Brutplätze eines Baumfalken und eines Uhu, ein Brut- und Schlafplatz eines Rotmilan sowie ein essentielles Nahrungshabitat für Weihen und Milane (BA XIII Bl. 1418) - vollständig und die Suchbereiche T1. , I1. , I2. , I3. -X. , H. , T2. und X1. teilweise als Tabuzonen betrachtet (BA XIII Bl. 1423). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2007) empfohlenen Abstandsregelungen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen sind naturschutzfachlich anerkannt und im Rahmen der Planaufstellung berücksichtigungsfähig. Vgl. Thür.OVG, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 - , NuR 2007, 757 = juris Rn. 53; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 68 ff. zu den vergleichbaren Abstandsempfehlungen der NLT; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794 = juris Rn. 64 zu den Abstandsregelungen der TAK, das insoweit von "harten" Tabuzonen ausgeht. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten, vgl. Naturschutzfachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros T3. & S. vom 18.06.2010, vorträgt (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 87 ff d.GA.), der im Auftrag der Beigeladenen zu 2. erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag führe als Folge einer "geradezu grotesken Überbetonung" des Artenschutzes zu einer flächendeckenden Sperrung des Gemeindegebietes, ist darauf hinzuweisen, dass die planende Gemeinde sich bei unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen der artenschutzrechtlichen Belange im Zweifel für den Vogelschutz und gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone entscheiden kann. In diesem Zusammenhang ist bei der Planaufstellung für die Sperrung bestimmter Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen insbesondere nicht der Nachweis erforderlich, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Bereich Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) verletzt werden. Dass sensible Lebensräume aus fachlicher Sicht für Windenergieanlagen nicht zwingend gesperrt werden müssen, bedeutet nämlich nicht, dass die Gemeinde sie nicht für die Windkraftnutzung sperren darf. Die Gemeinde bewegt sich in dem ihr durch das Abwägungsgebot eröffneten Spielraum, wenn sie sich im Konfliktfall gegen die Windenergie und für den Vogelschutz entscheidet. Dass bei einer Nutzung der Windkraft an den in Betracht kommenden Stellen artenschutzrechtliche Störungsverbote greifen würden (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. = § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.), ist deshalb nicht erforderlich. Fachliche Bedenken, die gegen eine Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Windkraftnutzung sprechen, reichen für eine abwägungsfehlerfreie Planungsentscheidung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 25. Der Hinweis des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 89 d. GA.) auf ein Urteil der Kammer in einer anderen Sache betreffend Rotmilane, vgl. Urteil vom 10.03.2010 - 11 K 53/09 -, NuR 2010, 891 = juris, greift nicht durch. Soweit dort festgestellt wurde, dass es keine tragfähigen Beweise dafür gebe, dass Rotmilane bei der Errichtung von Windkraftanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) ausgesetzt seien oder sich der Erhaltungszustand der Population i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (a.F.) verschlechtere, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In jenem Verfahren ging es nämlich um die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage in einer durch Flächen-nutzungs- und Bebauungsplans ausgewiesenen Vorrangzone, die wegen nachträglich entstandener artenschutzrechtlicher Bedenken versagt worden war. Im Hinblick darauf, dass nach dem BImSchG ein Genehmigungsanspruch besteht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), war hier für eine (rechtmäßige) Genehmigungsversagung im Einzelfall der konkrete Nachweis des Eintritts von Verbotstatbeständen i.S.d. § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) erforderlich. Ein solcher Nachweis muss - wie oben bereits ausgeführt - von der Gemeinde im Rahmen der Planaufstellung aber gerade nicht erbracht werden. ee.) Soweit die Beigeladene zu 2. auf der ersten Planungsstufe darüberhinaus alle Flächen als Tabuflächen behandelt hat, die keine Mindestgröße von 30 ha aufweisen, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat dies damit begründet (Seite 17 des Erläuterungsberichtes), dass dem (gesetzgeberischen) Grundziel der Konzentration von Windenergieanlagen nur dann Rechnung getragen werden könne, wenn die ausgewiesene Fläche geeignet sei, mindestens drei Windenergieanlagen aufzunehmen. Ausgehend von einem angesetzten mittleren Rotordurch-messser von 70 m und gegenüber dem WEA-Erlass 2005 (vgl. dort unter Nr. 8.1.5.) sogar verminderten Anlageabständen ist die Beigeladene zu 2. dabei von einem Mindestflächenbedarf von 10 ha pro Anlage ausgegangen. Sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht unterliegt diese Argumentation keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Gemeinde durch ihre Flächennutzungsplanung die Konzen-tration von WEA im Außenbereich steuern kann, ergibt sich bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im WEA-Erlass 2005 (dort unter Nr. 1) wird außerdem hervorgehoben, dass im Hinblick auf eine notwendige Schonung des Freiraums und eine optimale Ausnutzung von Flächen des Außenbereichs die Konzentration von Windenergieanlagen in Windfarmen in der Regel einer Vielzahl von Einzelanlagen vorzuziehen ist. Es ist deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Beigeladene zu 2. sich bei der Bestimmung der Mindestgröße geeigneter Flächen daran orientiert hat, dass diese als Standort für zumindest drei Windenergieanlagen in Betracht kommt. Denn erst drei einer Fläche zugeordnete Windenergieanlagen können als Windfarm betrachtet werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris. Ein als Konzentrationszone dargestellter Bereich verschafft deshalb der Windenergie nicht substantiellen Raum, wenn er nicht in der Lage ist, mindestens drei WEA aufzunehmen. Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Seite 53. Dass die Beigeladene zu 2. bei der Orientierung an einem Mindestflächenbedarf von 10 ha pro Anlage von nicht vertretbaren Annahmen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Sie ist hierbei insbesondere nicht gehalten, von zahlreichen möglichen Aufstellungsvarianten nur diejenige zu betrachten, die die geringste Flächeninanspruchnahme verursacht. Insoweit sind die vom Kläger in dieser Hinsicht angestellten theoretischen Betrachtungen (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2011, Bl. 84 d. GA.) unerheblich. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung von Mindestflächengrößen um sog. "weiche" Tabukriterien im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, die die Gemeinde nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien bestimmen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, a.a.O. = juris Rn. 8, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob - entgegen der Annahme der Beigeladenen - für die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen auch kleinere Flächen in Betracht kommen. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., eine Mindestflächengröße als sog. weiches Tabukriterium einzuführen, würde sich nur dann als abwägungsfehlerhaft erweisen, wenn im Ergebnis durch die dann verbleibenden Potenzialflächen der Windenergienutzung kein substantieller Raum mehr verschafft werden würde. In einem solchen Fall wäre die Beigeladene zu 2. verpflichtet gewesen, die von ihr selbst angelegten Tabukriterien noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559 = juris Rn. 15. Von einer solchen Sachlage kann hier aber nicht ausgegangen werden. Es verblieben auch nach Anwendung dieses Kriteriums letztlich Potenzialflächen in einer Größenordnung von 524 ha, die der Windenergienutzung substantiellen Raum verschaffen können. e.) Soweit es die danach verbleibenden Eignungsbereiche X1. , C3. /X. /I3. , H. und H1. betrifft (Seite 18 des Erläuterungsberichtes) betrifft, unterliegt die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., nur die ersten zwei Bereiche als Konzentrationszonen auszuweisen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25/09 -, a.a.O. = juris Rn. 8 m.w.N. auf die Rechtsprechung. Dass die ausgewiesenen Flächen mit einer Größenordnung von 269 ha der Windenergienutzung im Gemeindegebiet substantiellen Raum verschaffen, ist bereits dargelegt worden. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., gerade die Flächen X1. und C3. /X. /I3. als Konzentrationszonen auszuweisen, nicht dagegen die Potenzialflächen H. und H1. , lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Soweit es den Suchbereich H. betrifft, hat die Beigeladene zu 2. im Erläuterungsbericht zum einen ausgeführt, dass diese Potenzialfläche mit einer Größe von 33 ha die als Tabukriterium angesetzte Mindestgröße von 30 ha nur geringfügig überschreitet und damit deutlich weniger Windenergieanlagen im Vergleich zu den anderen Suchbereichen, nämlich kaum mehr als drei Anlagen aufnehmen kann. Zum anderen hat die Beigeladene zu 2. darauf abgestellt, dass bei der Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich mit größeren negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, die Belange des Naturschutzes und den Erholungswert der Landschaft zu rechnen sei. Die Beigeladene zu 2. hat sich damit an den in § 35 Abs. 3 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Belangen orientiert und ihre Abwägungsentscheidung mit die konkrete örtliche Situation berücksichtigenden Gegebenheiten begründet. Soweit es den Suchbereich H1. betrifft, hat die Beigeladene zu 2. darauf hingewiesen, dass diese Fläche mit einer Größe von 69 ha zwar prinzipiell als Windvorrangzone geeignet ist, es sich aber zum einen um einen im Wesentlichen baulich nicht vorbelasteten, schützenswerten naturnahen Landschafttaum handelt und zum anderen eine Arrondierung mit der sich südlich anschließenden Konzentrationszone C3. /X. /I3. auf Grund der Tallage nicht möglich ist. Die Darstellung von Konzentrationszonen beiderseits des B1. würde zu einer massiven Überprägung des Landschaftsraumes mit Windenergieanlagen und zu einer erdrückenden Wirkung für die Bewohner des Orteils L. führen. Diese Erwägungen lassen sich auf Grund des vorgelegten Kartenmaterials nachvollziehen und Abwägungsfehler ebenfalls nicht erkennen. III. Da bereits die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen, kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigungserteilung auch daran scheitert, dass der Beigeladene zu 1. die nach § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu Recht versagt hat, weil dies zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist (§ 12 Abs. 4 LuftVG). Daher wird lediglich ergänzend hingewiesen, dass die Zustimmung mit Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 17.06.2010 innerhalb der Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG versagt wurde und damit luftverkehrsrechtliche Belange grundsätzlich dem Vorhaben entgegengehalten werden können. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 30.9.2010, Bl. 11 ff. d. GA.) ist eine Zustimmung zu dem Vorhaben weder durch das Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 11.03.2009 (BA II Bl. 116 in 11 K 2008/10) erfolgt noch vor dem 17.06.2010 eine Zustimmungsfiktion eingetreten. Das Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 11.03.2009 kann schon deshalb nicht als Zustimmung gewertet werden, weil ihm kein "Ersuchen" der Genehmigungsbehörde i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG zu Grunde lag. Es war nicht an den Beklagten als Genehmigungsbehörde, sondern an die Beigeladene zu 2. gerichtet und erfolgte als luftverkehrsrechtliche Stellungnahme zum Zurückstellungsantrag der Beigeladenen zu 2. nach § 15 BauGB, um die diese mit Schreiben vom 19.01.2009 gebeten hatte (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beigeladenen zu 1. vom 18.02.2011, Bl. 65 d. GA.). Außerdem bezog sich das Schreiben eindeutig nur auf den Antrag des Klägers für die Errichtung der WEA 7 und kann auch deshalb nicht als Zustimmung für die in diesem Verfahren streitgegenständliche Genehmigung für die WEA 1 bis 3 gewertet werden. Ebenso wenig war das Schreiben des Beklagten vom 05.06.2009 (BA II Bl. 126 in 11 K 2008/10) geeignet, die Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG in Gang zu setzen. Zwar bezog sich dieses erstmals auf alle zwölf zur Genehmigung gestellten Anlagen. Damit wurde dem Beigeladenen zu 1. aber lediglich ein an die F. AG gerichtetes Schreiben gleichen Datums zur Kenntnisnahme übermittelt, in dem diese aufgefordert wurde, den Umfang der erforderlichen Unterlagen aus luftverkehrsrechtlicher Sicht direkt mit dem Beigeladenen zu 1. abzuklären. Da der Beklagte offensichtlich davon ausging, dass die Unterlagen noch nicht vollständig waren und eine Ergänzung durch den Kläger notwendig war, kann dieses Schreiben nicht als die Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG auslösendes, an den Beigeladenen zu 1. gerichtetes Ersuchen um Zustimmung gewertet werden. Soweit es die hier streitigen WEA 1 bis 3 betrifft, wurde der Beigeladene zu 1. vielmehr erstmals mit Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 16.04.2010 (BA I Bl. 76 in 11 K 2008/10), eingegangen am 20.04.2010, um Stellungnahme zur luftverkehrsrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens gebeten. Die am 17.06.2010 verweigerte Zustimmung des Beigeladenen zu 1. erfolgte damit noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG. Ob die Verweigerung der Zustimmung zu Recht erfolgt ist, weil sie zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. § 12 Abs. 4 LuftVG), hat das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren allerdings grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen; ein Beurteilungsspielraum steht dem Beigeladenen zu 1. nicht zu. Erfolgte die Verweigerung der Zustimmung rechtswidrig und stehen dem Vorhaben keine anderen Gründe entgegen, ist sie durch ein stattgebendes Urteil zu ersetzen. Vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, a.a.O., § 12 Rn. 78; Giemulla/Schmidt, a.a.O., § 12 Rn. 20. Die Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben luftverkehrsrechtliche Belange entgegenstehen und die Verweigerung der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. zu Recht erfolgt ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil - wie oben ausgeführt - dem Vorhaben bereits die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 77. Änderung entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.