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Beschluss

9 L 712/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0118.9L712.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.12.2011 in dem Verfahren 9 K 3057/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.11.2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S (Ziff. I der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 1. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist vorliegend in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, VRS 100 (2001), 394 = Juris, Rn. 2; vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2; vom 05.07.2006 - 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 2. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 22.11.2011 ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das ist hier der Fall. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, weil er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht willens oder in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. a) Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn jemand Cannabis mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.04.2006 - 11 CS 05.2853 -, juris, Rn. 21; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage 2011, § 2 StVG Rn. 17 e. Einen gelegentlichen Konsum in diesem Sinne hat der Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle am 01.05.2011 eingeräumt. Ausweislich der Strafanzeige vom gleichen Tag hat er gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, ca. einmal pro Woche Cannabis zu konsumieren. Der Umstand, dass der Antragsteller später in dem gegen ihn zunächst eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritten hat, sich in dieser Weise geäußert zu haben (Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge), ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht geeignet, die Annahme eines gelegentlichen Konsums in Frage zu stellen. Zum einen hält die Kammer bei summarischer Prüfung die Angaben der Polizeibeamten, die kein erkennbares Motiv für Falschangaben haben, für glaubwürdiger als jene des Antragstellers, der ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, nicht als gelegentlicher Cannabis-Konsument zu erscheinen. Zum anderen spricht für einen mindestens zweimaligen und mithin gelegentlichen Konsum auch die am 01.05.2011 im Blut des Antragstellers festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, von 1,5 ng/ml in Verbindung mit seiner weiteren, von ihm nicht bestrittenen Einlassung gegenüber der Polizei, zuletzt "am Donnerstagabend", also am 28.04.2011, einen Joint geraucht zu haben. Neben diesem eingeräumten Cannabis-Konsum muss vor der Fahrt am 01.05.2011 wohl mindestens ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Denn weil sich der Cannabis-Wirkstoff THC rasch abbaut und - jedenfalls oberhalb der Schwelle von 1,0 ng/ml - in der Regel nach vier bis sechs Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.04.2006 - 11 CS 05.2853 -, a.a.O., Rn. 22 ff.; Dauer, a.a.O., Rn. 17 f, spricht Überwiegendes dagegen, dass die im Blut des Antragstellers nachgewiesene Konzentration noch von dem Konsum am 28.04.2011 herrührte. Auf einen (weiteren) Konsum unmittelbar vor oder während der Fahrt am 01.05.2011 deutet auch hin, dass von den Polizeibeamten im Fahrzeug des Antragstellers "starker Cannabisgeruch" festgestellt und zudem eine geringe Menge Marihuana vorgefunden wurde. Abgesehen davon steht aufgrund der Blutuntersuchung und der Einlassung des Antragstellers jedenfalls ein Konsumereignis im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 01.05.2011 fest. Sollte der Antragsteller mit seinem Vorbringen ("Bei gelegentlichem Konsum - der in dem vorliegenden Rechtsstreit noch nicht einmal festgestellt worden ist - ...") behaupten wollen, es habe sich dabei um einen Erstkonsum von Cannabis gehandelt, könnte dem - abgesehen von den bereits angeführten Gründen - auch deshalb nicht gefolgt werden, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung ganz Überwiegendes dagegen spricht, dass ein Erstkonsument im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum, d.h. bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme, das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kfz eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten im Straßenverkehr einen selten Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehenden Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (erstmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VRS 112 (2007), 373 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2008 - 16 B 868/08 -; vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 -, VRS 117 (2009), 120 = juris, Rn. 13; OVG Rhld.-Pflz., Beschluss vom 02.03.2011 - 10 B 11400/10 -, NJW 2011, 1985 = juris, Rn. 10 f.; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 MB 49/05 -, juris, Rn. 3 ff. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche Umstände und Motive ihn dazu veranlasst haben könnten, gerade im Vorfeld der Fahrt am 01.05.2011 erstmalig Cannabis zu konsumieren. b) Auch das weitere in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für einen Ausschluss der Fahreignung geforderte Merkmal der fehlenden Trennung von Cannabis-Konsum und Fahren hat der Antragsteller durch die Autofahrt am 01.05.2011 mit einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml im Blut verwirklicht. An einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Betroffene unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht hat. Vgl. OVG Bln.-Brdb., Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, NZV 2010, 531 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 -, VRS 117 (2009), 120 = juris, Rn. 16; Dauer, a.a.O., Rn. 17 g. Das ist bei einer THC-Konzentration von 1,5 ng/ml im Blut jedenfalls dann der Fall, wenn bei dem Betroffenen konkrete cannabisbedingte Beeinträchtigungen bzw. Ausfallerscheinungen feststellbar sind ("relative Fahruntüchtigkeit"). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2007 - 16 B 907/07 -, VRS 113 (2009), 147 = juris, Rn. 9 ff.; vom 04.01.2012 - 16 A 2075/11 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Rhld.-Pflz., Urteil vom 13.01.2004 - 7 A 10206/03 -, VRS 106 (2004), 313 = juris, Rn. 25. Zu denken ist dabei insbesondere an Antriebssteigerungen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft führten, sowie an inadäquate Weitstellungen der Pupillen, die mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe einhergehen und zusammen mit der verzögerten Reaktion auf sich verändernde Lichtverhältnisse bei den betroffenen Kraftfahrzeugführern, insbesondere bei Nachtfahrten, zu ausgeprägten Blendeffekten und damit zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen. Vgl. dazu die in dem Urteil des OVG Rhld.-Pflz. vom 13.01.2004 - 7 A 10206/03 -, a.a.O., Rn. 24 und 26, zitierten Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Urban. Hierauf Bezug nehmend auch OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2007 - 16 B 907/07 - und vom 04.01.2012 - 16 A 2075/11 -, jew. a.a.O. Dass während der Fahrt am 01.05.2011 beim Antragsteller derartige Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, hält die Kammer allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit für feststellbar. Zwar haben die Polizeibeamten während der Verkehrskontrolle deutlich gerötete Augen und eine starke Erweiterung der Pupillen festgestellt. Nur eine halbe Stunde später beschrieb der die Blutentnahme durchführende Arzt die Pupillen hingegen als "unauffällig". Zugleich diagnostizierte er zwar eine verzögerte Pupillenlichtreaktion. Das Verhalten des Antragstellers beschrieb er aber als "beherrscht", die Stimmung als "unauffällig". Auch sonstige Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen waren nicht feststellbar. Gleichwohl ist von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen, weil auch ohne konkret feststellbare Beeinträchtigungen bzw. Ausfallerscheinungen bei einer - wie hier - THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut von einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ausgegangen werden muss ("absolute Fahruntüchtigkeit"). In diesem Sinne jetzt auch OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 2075/11 -, a.a.O., Rn. 15. Ebenso zuvor bereits OVG Bln.-Brdb., Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, a.a.O., Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135 = juris, Rn. 7; Urteil vom 12.12.2007 - 10 S 1272/07 -, Blutalkohol 45 (2008), 210 = juris, Rn. 24 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 = juris, Rn. 20; Dauer, a.a.O., Rn. 17 g. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich der Antragsteller beruft, wonach bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut noch nicht von einem Verstoß gegen das Trennungsverbot ausgegangen werden könne, sondern nur Eignungszweifel bestünden, zu deren Abklärung lediglich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in Betracht komme, vgl. BayVGH Beschlüsse vom 11.11.2004 - 11 Cs 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 15 ff.; vom 25.01.2006 - 11 Cs 05.1711 -, VRS 110 (2006), 310 = juris, Rn. 17 ff. kann nicht gefolgt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seinen Standpunkt auf ein im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = juris, Rn. 34 f. zitiertes Gutachten von Professor Dr. L. (Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaft an der Universität X. ), wonach der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteige. Hierbei handelte es sich aber offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt um eine wissenschaftliche Mindermeinung. Denn die Grenzwertkommission geht in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22.5.2007 (Blutalkohol 44 [2007], 311) - zum Bußgeldtatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG davon aus, dass bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml mit signifikanten Beeinträchtigungen der Fahreignung gerechnet werden muss. Dieser Einschätzung ist deshalb zu folgen, weil der Beschluss der Grenzwertkommission neueren Datums ist als das Gutachten von Professor Dr. L. , sodass dabei neuere wissenschaftliche Erkenntnisse Berücksichtigung finden konnten. Zum anderen bietet ein Gremium von Experten eine größere Gewähr für die Richtigkeit seiner Überzeugung als ein einzelner Sachverständiger. So bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -, a.a.O. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = juris, Rn. 29 f. die Zugrundelegung eines THC-Wertes von (nur) mindestens 1,0 ng/ml bei der Bestimmung der Schwelle einer erheblichen Steigerung des Risikos einer cannabis-bedingten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht für problematisch erklärt oder gar missbilligt, sondern ausdrücklich auf Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte hingewiesen, die von einem Wert von 1,0 ng/ml ausgingen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabis-Konsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Hinzu kommt, dass auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen dagegen sprechen, dass es erst bei THC-Konzentrationen von über 2,0 ng/ml zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 12.12.2007 - 10 S 1272/07 -, a.a.O., Rn. 26, jeweils unter Verweis auf Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff. berichtet von einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie, in deren Rahmen - weltweit erstmals - über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen wurden. Danach lagen die THC-Konzentrationen im Blut sechs Stunden nach der Einnahme sowohl bei einer niedrigen THC-Dosis von 0,25 mg/kg Körpergewicht als auch bei einer hohen THC-Dosis von 0,5 mg/kg Körpergewicht (ca. 17 und 36 mg THC pro Joint) im Mittel unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen ("Critical Tracking Test") blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt. Damit erscheinen Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml zumindest als möglich. Nach der von Drasch/v. Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger veröffentlichten Untersuchung "Unfälle und reale Gefährdungen des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung" Blutalkohol 43 (2006), 441 ff. hat eine Auswertung von Blutproben in - insgesamt 135 - Verfahren (sog. Unfallgruppe), die mit einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines allein cannabis-bedingten Unfalls oder einer allein cannabis-bedingten Gefährdung des Straßenverkehrs (nach § 315 c oder § 316 StGB) geendet hatten, ergeben, dass selbst bei THC-Konzentrationen von unter 1,0 ng/ml von einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Wirkung des Cannabiskonsums auszugehen ist und daher eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 24 a StVG besteht. Bei 8,1 % der in der Unfallgruppe zusammengefassten Vorfälle, die zu Unfällen oder Gefährdungen geführt hatten, lag die THC-Konzentration unter 1 ng/ml. Auch wurde nachgewiesen, dass die relativen Häufigkeiten einer realen Gefährdung des Straßenverkehrs im Bereich einer THC-Konzentration unter 1 ng/ml (2,0 % aller untersuchten Blutproben) und einer solchen ab 1 ng/ml (2,1 % aller untersuchten Blutproben) fast identisch sind. Gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur THC-Konzentration von 2,0 ng/ml als der vermeintlich maßgeblichen Schwelle einer signifikanten Erhöhung des Sicherheitsrisikos wird ausgeführt, dass in ca. 31 % der Fälle, in denen die Fahrerlaubnisinhaber wegen eines ausschließlich cannabis-bedingten Unfalls oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden sind, die THC-Konzentration unter diesem Wert gelegen habe. Auch haben die Autoren der Studie hervorgehoben, dass die Unfall- oder Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher ist als im akuten Rauschzustand. Nach all dem ist jedenfalls bei THC-Konzentrationen von mindestens 1,0 ng/ml von einem signifikant erhöhten - die Gefahrenschwelle überschreitenden - Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen, das im Hinblick auf die Hochrangigkeit der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr hinnehmbar ist. Hinzu kommt, worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu Recht hingewiesen hat, vgl. Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, a.a.O., Rn. 7; Urteil vom 12.12.2007 - 10 S 1272/07 -, a.a.O., Rn. 28; ebenso OVG Bln.-Brdb., Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, a.a.O. dass Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, im Hinblick auf das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens ohnehin nur Sinn machen, wenn der Betreffende insoweit darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr bewusst erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich. Vgl. Drasch/v.Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 40 (2003), 269 (285), zitiert nach VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, und Urteil vom 12.12.2007 - 10 S 1272/07 -, jew. a.a.O. Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin die exakte konsumierte Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, a.a.O., Rn. 49. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, und Urteil vom 12.12.2007 - 10 S 1272/07 -, jew. a.a.O.; Dauer, a.a.O. Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Stand danach aufgrund der im Anschluss an die Fahrt am 03.05.2011 erfolgten Blutuntersuchung die fehlende Eignung des Antragstellers gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fest, war der Antragsgegner nicht gehalten, den Antragsteller zunächst zur Beibringung eines Eignungsgutachtens aufzufordern. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.