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Urteil

9 K 2985/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0126.9K2985.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 30.08.2010 um 21.05 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle beim Führen eines Kraftrades im Straßenverkehr angetroffen. Der Polizeibericht hält fest, die Fahrweise des Klägers sei unauffällig gewesen. Allerdings seien Reaktionsvermögen und Sprache verlangsamt gewesen. Seine Pupillen seien gleichbleibend nur stecknadelgroß (ca. 2 mm) gewesen und hätten auf Lichteinfall keine Reaktionen gezeigt. Der Kläger gab an, am Methadonprogramm teilzunehmen. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ. In einer dem Kläger um 21.30 Uhr entnommenen Blutprobe wurden Konzentrationen an Methadon und seines Metaboliten EDDP in Höhe von 258 ng/ml bzw. 32 ng/ml sowie an Clozapin und seines Metaboliten Desmethylclozapin in Höhe von 556 µg/l bzw. 370 µg/l festgestellt. 3 Nachdem er ihn zuvor dazu angehört hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25.10.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1b und 3, forderte ihn zur Ablieferung seines Führerscheins innerhalb von fünf Tagen auf, drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR an und setzte Kosten für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 85,45 EUR fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete er unter Hinweis auf die am 30.08.2010 im Blut des Klägers festgestellten Stoffkonzentrationen sowie die von den Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle getroffenen Feststellungen. Danach bestünden erhebliche Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgeschlossen. Auch wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiere, sei im Hinblick auf eine hinreichende beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit fahrungeeignet. Ferner weise die Einnahme von Clozapin auf das Bestehen einer schweren Psychose hin. Dies schließe die Fahreignung aus. Es bestehe die Verpflichtung, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Kläger hat am 22.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe zwar bis in das Jahr 2008 hinein Heroin konsumiert. Das rechtfertige aber nicht den Schluss, er sei noch immer drogenabhängig. Seit 2008 befinde er sich im Methadonprogramm. Clozapin nehme er bereits seit 20 Jahren regelmäßig ein. Grund hierfür sei eine bei ihm diagnostizierte schizophrene Psychose mit einer damit einhergehenden Depression, die voraussichtlich lebenslang eine medikamentöse Behandlung erforderlich mache. Im Polizeibericht vom 30.08.2010 sei festgehalten worden, dass seine Fahrweise unauffällig gewesen sei. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Auslieferungsfahrer sei er in den letzten Jahren tausende Kilometer gefahren und dabei nicht verkehrsauffällig geworden. In dem ärztlichen Befundbericht des die Blutprobe vom 30.08.2010 untersuchenden Labors sei festgestellt worden, dass eine kurzfristig zurückliegende Aufnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden könne. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch das in der Blutprobe nachgewiesene Methadon und seines Metaboliten EDDP sowie das Clozapin und seinen Metaboliten Desmethylclozapin werde in dem Befundbericht als bloße Möglichkeit erwähnt, deren Verifizierung zunächst weiterer Aufklärung bedürfe. Die ihn behandelnden Ärzte, unter deren ständiger Beobachtung er stehe, hätten bisher keine Veranlassung gesehen, ihn von seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer abzuhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte nicht befugt gewesen, von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen und ihm ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. 4 Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.10.2010 aufzuheben. 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Zur Begründung nimmt er auf die in der angegriffenen Ordnungsverfügung angegebenen Gründe Bezug und verweist ergänzend darauf, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe und deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung der Einholung eines Eignungsgutachtens weder erforderlich noch zulässig gewesen sei. Bei einer Methadonsubstitution sei nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung der Fahreignung möglich, wenn besondere - hier nicht gegebene - Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Dazu gehörten u.a. eine mehr als einjährigen Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration sowie die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. 7 Mit Beschluss vom 04.11.2011 ist das Verfahren den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dies vorgelegten Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 11 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.10.2010 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. I der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 13 So liegt es hier. Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung aus. Vorliegend steht sowohl aufgrund der Untersuchung der dem Kläger am 30.08.2010 entnommenen Blutprobe als auch aufgrund seiner eigenen Aussage, er befinde sich seit 2008 im Methadonprogramm, fest, dass der Kläger Methadon konsumiert. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. 14 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, bestehen nicht. 15 Allerdings gelten die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen ausweislich Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. 16 In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in Fällen von Methadonsubstitution im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann. Hintergrund sind zahlreiche Studien, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass mit Methadon substituierte Patienten unter Umständen keine signifikanten Verschlechterungen in den fahrrelevanten psychophysischen Leistungen aufweisen können. 17 Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 23.05.2005 - 11 C 04.2992 -, juris, Rn. 20; Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377 ff.; Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung, 2. Auflage 2008, S. 177. 18 Das kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt ein positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. 19 Vgl. zur Heranziehung dieser Kriterien etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, juris, Rn. 4; vom 10.03.2004 - 19 B 236/04 -; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -; vom 07.07.2009 - 16 B 795/09 -. 20 Danach scheitert das Vorliegen eines Ausnahmefalls bestehender Fahreignung hier jedenfalls daran, dass der Kläger - ausweislich der Blutuntersuchung und seiner eigenen Einlassung - neben Methadon noch eine weitere psychoaktive Substanz, nämlich Clozapin einnimmt. Clozapin ist ein stark wirkendes Psychopharmakon, das insbesondere zur Behandlung therapieresistenter Schizophrenien eingesetzt wird. Es kann schon für sich allein auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (d.h. in therapeutischer Dosierung) das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zu aktiver Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Sehr häufige Nebenwirkungen von Clozapin sind Schläfrigkeit, Sedierung und Schwindel. 21 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.04.2011 - 11 CS 11.372 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 10.02.2009. 22 Diese allgemeinen Annahmen sehen sich im vorliegenden Fall konkret bestätigt. Die Clozapineinnahme dient der Behandlung einer beim Kläger diagnostizierten schizophrenen Psychose. Die genannten Nebenwirkungen decken sich mit den Beobachtungen der Polizei, wonach bei der Verkehrskontrolle am 30.08.2010 Reaktionsvermögen und Sprache des Klägers verlangsamt gewesen seien - ein Eindruck, der sich auch dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat. Zu betonen ist freilich, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt. Denn in Fällen von Methadonsubstitution steht allein schon der Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen der Annahme eines Ausnahmefalls gegebener Fahreignung entgegen, ohne dass es noch des Hinzutretens konkreter Ausfallerscheinungen oder sonstiger Beeinträchtigungen bei dem Betroffenen bedürfte. 23 Vgl. - jeweils implizit - OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, a.a.O., Rn. 8 ff.; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -. 24 Ist danach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, ist schließlich auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig, ebenso die hierzu ergangene - zwischenzeitlich freilich ohnehin erledigte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR (Ziff. III der Ordnungsverfügung). Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FeV bzw. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. 25 Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung (Ziff. IV der Ordnungsverfügung) auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.