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Beschluss

14 L 2385/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1228.14L2385.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8549/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung, die ausländische Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, vgl. in diesem Zusammenhang zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Vorlagepflicht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2012 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Gemäß § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Heroin (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), Kokain, Amphetamine und Methadon (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 24.05.2012, durch welches der Antragsteller wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier: Heroin) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ergibt sich, dass beim Antragsteller eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Den Urteilsgründen lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsteller drogenabhängig ist und beabsichtigt eine Therapie durchzuführen. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, denn er räumt ausdrücklich ein, in der Vergangenheit Heroin konsumiert zu haben. Nach diesem Vortrag steht somit fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit (mindestens einmal) harte Drogen konsumiert hat. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sich nach seinen Angaben und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 04.12.2012 seit April 2012 in ärztlicher Substitutionsbehandlung befindet und demnach fortlaufend mit Methadon substituiert wird. Methadon ist indes ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, welches regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2012 – 11 CS 12.1321 –, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2003 – 19 B 736/03 –, Rn. 4 ff., juris; VG Minden, Urteil vom 26.01.2012 – 9 K 2985/10 –, Rn. 11, juris. Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Regelfall sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Eine Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung nur dann wiedergewonnen werden kann, wenn der Betroffene sich ein Jahr lang nachweislich des Gebrauchs von Betäubungsmitteln jedweder Art enthalten hat, kommt schon wegen der fortdauernden Einnahme von Methadon im Rahmen der Substitutionsbehandlung nicht in Betracht. Auch ein "Ausnahmefall" im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ist nicht gegeben. Hiernach sind Kompensationen der in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2012 – 11 CS 12.1321 –, Rn. 18 ff., juris, m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2005 – 11 C 04.2992 –, Rn. 20, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 26.01.2012 – 9 K 2985/10 –, Rn. 14 ff., juris. Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2003 – 19 B 736/03 –, Rn. 4 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2012 – 11 CS 12.1321 –, Rn. 18 ff., juris, m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2005 – 11 C 04.2992 –, Rn. 20, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 26.01.2012 – 9 K 2985/10 –, Rn. 14 ff., juris. Hiernach scheitert die Annahme eines Ausnahmefalles bereits daran, dass die Substitutionsbehandlung des Antragstellers erst im April 2012 begonnen wurde und damit noch nicht ein Jahr andauert. Hinzu kommt, dass sich aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ein positiver Nachweis des Konsums von Amphetaminen anlässlich eines Urinscreenings am 27.11.2012 entnehmen lässt, so dass schon auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung eine beigebrauchsfreie und damit regelgerechte Substitutionstherapie nicht festgestellt werden kann. Zudem ist die ärztliche Bescheinigung – ungeachtet des dokumentierten Beigebrauchs von Amphetaminen – von vornherein nicht geeignet eine mindestens einjährige Beigebrauchsfreiheit zu belegen. Denn sie dokumentiert lediglich Urinscreenings im September und November 2012 und damit nicht über den erforderlichen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Urinscreenings zufällig und unter Aufsicht des Arztes erfolgt sind. Da der Antragsteller über eine tschechische Fahrerlaubnis verfügt, hat die erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV erlischt damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis, keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr zu konsumieren, kann der Antragsteller grundsätzlich nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8 juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 05.11.2012 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.