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Beschluss

1 L 568/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0206.1L568.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2011, 3 die aufschiebende Wirkung seiner unter dem 30.09.2011 erhobenen Klage (Az. 1 K 2479/11) gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 01.09.2011 zum Neubau eines Logistikzentrums in X1. anzuordnen, 4 ist jedenfalls unbegründet. 5 Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, die Ausnutzung der Baugenehmigung vorläufig zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung dieser Genehmigung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die streitbefangene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. 6 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: 01.09.2011, § 74 Rn. 49 ff. 8 Ein aus einer solchen Verletzung nachbarlicher Rechte resultierendes Abwehrrecht des Antragstellers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand hier nicht gegeben. 9 Dabei kann offen bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt X1. , der der Genehmigung des Logistikzentrums zu Grunde liegt, wie vom Antragsteller behauptet wegen mangelnder Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam ist. Als verletzte nachbarschützende Vorschrift kommt allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, das im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO, im Falle der Unwirksamkeit dagegen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Berücksichtigung findet. Der rechtliche Maßstab ist derselbe, weil sich die jeweils verwendeten Begriffe der "unzumutbaren Belästigungen" bzw. der "schädlichen Umwelteinwirkungen" entsprechen. 10 Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 09.08.2010 -1 ZB 08.3038 -, bei juris (Rn. 10). 11 Zwar steht dem Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betriebs ein Abwehrrecht gegen ein heranrückendes Nachbarvorhaben dann zu, wenn zu seinen Lasten das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das heranrückende Vorhaben im Falle seiner Realisierung durch von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würde und der Landwirt deshalb immissionsschutzrechtliche Beschränkungen für seinen Betrieb zu besorgen hätte. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56/00 -, bei juris (Rn. 5); Bay.VGH, Beschluss vom 28.08.2001 - 26 ZS 01.1413 -, bei juris (Rn. 11) 13 In Bezug auf das streitbefangene Logistikzentrum steht dem Antragsteller ein derartiges Abwehrrecht aber voraussichtlich nicht zu, weil die Geruchsimmissionen, die von den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen, umliegenden Tierhaltungsbetrieben auf das Vorhabengrundstück einwirken werden, nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren sind. Mithin muss der Antragsteller nicht befürchten, als einer der Emittenten mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seinen derzeit bestehenden Betrieb konfrontiert zu werden. 14 Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechtes als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gibt es keine Rechtsgrundlagen. Bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften kann insoweit auf die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 zurückgegriffen werden. Die GIRL kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeiten orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. 15 So OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 2 A 1475/09 -, m.w.N. bei juris (Rn. 10ff.). 16 Welche Geruchsstundenhäufigkeit der genehmigten gewerblichen Nutzung zuzumuten ist, lässt sich im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären. Zwar liegt es zunächst nahe, das Vorhaben dem nach Ziff. 3.1 der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 zuzuordnen. In Anbetracht der hier gegebenen Randlage zum üblicherweise durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen geprägten Außenbereich dürfte allerdings die Schutzwürdigkeit dieser gewerblichen Nutzung geringer zu veranschlagen sein. Nach den Auslegungshinweisen zu Ziff. 3.1 GIRL sind in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebiets führen kann. Entsprechendes dürfte grundsätzlich auch für die hier gegebene Konstellation des an den Außenbereich grenzenden Gewerbebetriebs zu erwägen sein. 17 Vgl. bzgl. des wegen Randlage zum Außenbereich verminderten Schutz-niveaus: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 -, bei juris (Rn. 16), m.w.N. 18 Für die Annahme eines Zwischenwertes von 0,20 im vorliegenden Fall spricht insbesondere, dass das Vorhabengrundstück in relativ kurzer Entfernung von einer Mehrzahl von Schweinemastbetrieben umgeben und hierdurch in besonderem Maße geprägt wird. Dem Gesichtspunkt der Priorität kommt bei der Zwischenwertbildung wesentliche Bedeutung zu. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 -, bei juris (Rn. 32). 20 Das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Beigeladenen vorgelegte, auf Grundlage der GIRL erstellte Geruchsimmissionsgutachten der B. GmbH vom 09.02.2011 gelangt zu dem Ergebnis, dass auf dem Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der bis dahin in der Umgebung vorhandenen, genehmigten Tierhaltungsanlagen mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 bis 0,18 zu rechnen ist. Lediglich im äußersten südwestlichen Bereich, auf dem nach den genehmigten Bauplänen der Personalparkplatz entstehen soll, steigt die Geruchsstundenhäufigkeit auf 0,21 bis 0,24. 21 Die Einwände des Antragstellers gegen die Verwertbarkeit des Geruchsgutachtens greifen nicht durch. Er behauptet zwar, das Gutachten gehe von falschen Tierzahlen aus. Eine substantiierte Darlegung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für das Logistikzentrum weitere genehmigte Tierbestände eines umliegenden Landwirtes vorhanden waren, die nicht in der Aufstellung auf den Seiten 10 und 11 des Gutachtens enthalten sind, fehlt allerdings. Vielmehr haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsteller der Parallelverfahren (1 L 561/11 und 1 L 569/11) mitgeteilt, dass ihre derzeitigen Tierbestände zutreffend berücksichtigt worden seien. Unsubstantiiert ist auch der Einwand, der Gutachter hätte mit kleineren Rastern arbeiten müssen angesichts von Differenzen zwischen benachbarten Rasterfeldern von bis zu 30 % der Jahresgeruchsstunden. Derartige Differenzen sind jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ausschließlich im unmittelbaren Nahbereich von Emissionsquellen auftreten, grundsätzlich plausibel. Eine die tatsächliche Immissionssituation verzerrende Darstellung ist hierdurch nicht dargetan. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Fehlen einer Bestätigung der Übertragbarkeit der der gutachterlichen Berechnung zugrunde gelegten Wetterdaten der Wetterstation M. . Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Immissionssituation durch die Verwendung der Daten einer anderen Wetterstation genauer abgebildet würde. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Umstand, dass in der Vergangenheit in den Genehmigungsverfahren umliegender Stallanlagen auf unterschiedliche Wetterstationen zurückgegriffen wurde, eine Anpassung der Wetterdaten aus M. erforderlich machen soll. Im Übrigen hat der Antragsgegner schriftsätzlich mitgeteilt, dass das Regionalbüro F. des Deutschen Wetterdienstes die Verwertbarkeit der meteorologischen Daten aus M. für den Vorhabenstandort bestätigt habe. 22 Ausgehend vom Ergebnis des Geruchsgutachtens spricht derzeit wenig für die Annahme, dass der Antragsteller auf Grund der Genehmigung des Logistikzentrums mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seine bislang genehmigte Tierhaltung belastet werden kann. Eine Geruchsstundenhäufigkeit von über 0,20 wird nach dem Geruchsgutachten nur im Bereich des künftigen Personalparkplatzes erreicht. Ein dauerhafter Aufenthalt von Menschen wird dort aber nicht stattfinden, so dass hierauf gestützte betriebliche Einschränkungen nicht zu erwarten sind. Die vom Antragsteller angesprochene Pforte befindet sich ausweislich der Planunterlagen deutlich außerhalb des besonders stark belasteten Bereichs. 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller auf die Notwendigkeit von Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb verweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, brauchen benachbarte Grundstückseigentümer nicht auf jedes beliebige Erweiterungsinteresse Rücksicht zu nehmen. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs reichen ebenso wenig aus wie vage Erweiterungsinteressen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56/00 -, bei juris (Rn. 7); Bay.VGH Beschluss vom 28.08.2001 - 26 ZS 01.1413 -, bei juris (Rn. 12); 25 Die bloße Absicht, sich etwaige künftige, mit zusätzlicher Immissionsbelastung verbundene Betriebserweiterungen oder -neugründungen offen halten zu wollen, muss daher bei der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots außer Betracht bleiben. 26 Ob die im Mai 2011 beim Antragsgegner eingegangene, bislang nicht genehmigte Bauvoranfrage der L1. KG zur "Neugründung eines Schweinemastbetriebs für 1.480 Plätze" bereits ein so weit konkretisiertes Erweiterungsvorhaben ist, dass die Nachbarschaft hierauf Rücksicht zu nehmen hat, kann offen bleiben. Denn nach der Ergänzung des Geruchsgutachtens der B. GmbH vom 19.05.2011 sind auch unter Berücksichtigung der von diesem geplanten Schweinemaststall ausgehenden Geruchsemissionen für das Gelände des Logistikzentrums keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG zu erwarten. Trotz einer leichten Erhöhung der Geruchsstundenhäufigkeit verbleibt diese nördlich des Personalparkplatzes noch unter 0,20. 27 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die beiden weiteren, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für das Logistikzentrum anhängigen Bauvoranfragen zur Errichtung von Schweinemastställen - nämlich eine des Antragstellers und eine des Landwirts T. - bei der Geruchsimmissionsprognose hätten berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich ist weder die Schutzbedürftigkeit der damit verbundenen Erweiterungsabsichten dargetan, noch deren Relevanz für die Immissionssituation auf dem Gelände des Logistikzentrums. 28 Unter Berücksichtigung der nach alledem geringen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sowie des der Beigeladenen infolge einer Verzögerung der Fertigstellung des Vorhabens drohenden finanziellen Verlusts überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers, die Schaffung nur schwer wieder rückgängig zu machender Fakten zu verhindern. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines Abweisungsantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache in Anlehnung an Nr. 7 Buchst. b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 10.000 Euro bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier ausgesprochenen Regelung halbiert.