OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 2786/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Interesse der Nachbarn an deren Aussetzung überwiegt. • Eine Biogasanlage ist immissionsschutzrechtlich nur genehmigungspflichtig, wenn die Anlagemerkmale und Einsatzstoffe die Schwellenwerte der 4. BImSchV erfüllen oder die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einschlägig sind. • Bei summarischer Prüfung reicht es, dass die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller dienen, insbesondere nicht gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen. • Geruchsimmissionen sind nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu beurteilen; wenn die berechnete Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle von 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit nicht erreicht, liegt kein unzumutbares Immissionsausmaß vor. • Bei der Abwägung nach § 35 BauGB (Rücksichtnahmegebot) ist die Ortsüblichkeit und die planungsrechtliche Lage (Außenbereich vs. Wohngebiet) zu berücksichtigen; insbesondere können Dorfgebiet-typische Emissionen höhere Immissionswerte rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung einer Biogasanlage • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Interesse der Nachbarn an deren Aussetzung überwiegt. • Eine Biogasanlage ist immissionsschutzrechtlich nur genehmigungspflichtig, wenn die Anlagemerkmale und Einsatzstoffe die Schwellenwerte der 4. BImSchV erfüllen oder die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einschlägig sind. • Bei summarischer Prüfung reicht es, dass die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller dienen, insbesondere nicht gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen. • Geruchsimmissionen sind nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu beurteilen; wenn die berechnete Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle von 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit nicht erreicht, liegt kein unzumutbares Immissionsausmaß vor. • Bei der Abwägung nach § 35 BauGB (Rücksichtnahmegebot) ist die Ortsüblichkeit und die planungsrechtliche Lage (Außenbereich vs. Wohngebiet) zu berücksichtigen; insbesondere können Dorfgebiet-typische Emissionen höhere Immissionswerte rechtfertigen. Antragsteller wendeten sich gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners zur Erweiterung einer Biogasanlage mit BHKW, Fermenter und Gärrestlager. Sie begehrten Feststellung bzw. Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.04.2009 und beriefen sich auf mögliche Geruchsbelästigungen und Verletzung nachbarlicher Schutzrechte. Der Beigeladene plante Verwendung von Wirtschaftsdünger, Grassilage und Speiseresten; ein Zwischenbetrieb zur Aufbereitung tierischer Nebenprodukte lag am Standort vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren prüfte der Senat summarisch, ob die Baugenehmigung voraussichtlich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die den Antragstellern Schutz gewähren. Maßgeblich waren Fragen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV, die Anwendbarkeit des KrW-/AbfG und die Abschätzung der Geruchsimmissionen nach der GIRL. Der Senat bestätigte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. • Beschwerde war statthaft und fristgerecht, hatte jedoch keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der Vollziehung der sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller überwiegt (§ 212a BauGB). • Summarische Prüfung ergab, dass die genehmigte Anlage voraussichtlich keiner Genehmigung nach § 4 und § 19 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV bedarf, weil die Einsatzstoffe und Mengen nicht die maßgeblichen Schwellenwerte der 4. BImSchV erfüllen. • Grassilage zählt nicht als Abfall nach KrW-/AbfG und liegt mit 300 t/Jahr deutlich unter den in Nr. 8.6 der 4. BImSchV genannten Durchsatzgrenzen. • Gülle und Speisereste unterliegen der EG-VO Nr. 1774/2002 (TierNebVO) und damit nicht dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; somit greifen die Anlagenkategorien der 4. BImSchV für Abfälle nicht. • Das Blockheizkraftwerk erreicht nicht die 1-Megawatt-Grenze und ist nach Nr. 1.4 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtig. • Bei der Bewertung der Geruchsimmissionen ist die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) heranzuziehen; das beauftragte Gutachten ergab Zusatzbelastungen deutlich unterhalb der Irrelevanz-Schwelle (0,004 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller dienen, und dass daher kein Anspruch auf Aussetzung des Vollzugs besteht. Insbesondere besteht nach summarischer Prüfung keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV für die Fermenter-Anlage und das BHKW; die verwendeten Einsatzstoffe unterfallen überwiegend der EG-TierNebVO und nicht dem KrW-/AbfG. Das vorgelegte Geruchsgutachten weist eine nur geringe Zusatzbelastung aus, die die Irrelevanzschwelle deutlich unterschreitet, und die gegnerischen Einwendungen überzeugen nicht in grundlegender Weise. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.