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Beschluss

1 L 79/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0221.1L79.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 43.800 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller vom 10.02.2012, 3 die aufschiebende Wirkung der mit gleichem Datum erhobenen Klage (1 K 919/12) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 07.02.2012 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen für die Grundstücke Gemarkung F. Flur 11 Flurstücke 387 und 401 (teilweise) anzuordnen, 4 ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 5 Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte vorzeitigen Besitzeinweisung und dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich die vorzeitige Besitzeinweisung vom 07.02.2012 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird. 6 Rechtsgrundlage für die vorzeitige Besitzeinweisung ist § 18 f Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Danach hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. 7 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist beim derzeitigen, weit fortgeschrittenen Stand des Enteignungsverfahrens noch Raum für eine vorzeitige Besitzeinweisung. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 26.10.2011 - 1 L 390/11 - ausgeführt, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung bis zur Bestandskraft einer endgültigen Besitzeinweisung vorgenommen werden kann. An einer vollziehbaren endgültigen Besitzeinweisung fehlt es bislang. Zwar ist der Vorabbeschluss der Antragsgegnerin vom 03.05.2010 mit der darin enthaltenen endgültigen Besitzeinweisung als solcher bestandskräftig. Gleichwohl kann diese endgültige Besitzeinweisung noch nicht vollzogen werden. Denn die in der nachfolgenden Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 28.12.2010 enthaltene neue Terminsbestimmung für den Übergang von Besitz und Eigentum ist wegen der nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Antragsteller (1 K 216/11) derzeit noch nicht vollziehbar. Solange es aber an einer vollziehbaren endgültigen Besitzeinweisung fehlt, bleibt der Anwendungsbereich für eine vorzeitige Besitzeinweisung eröffnet. 8 Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch die fortdauernde Anhängigkeit des Antrags der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung vom 28.12.2010 an einer vorzeitigen Besitzeinweisung gehindert. Die Streitgegenstände sind nicht identisch. Die Beigeladene ist nicht gehindert, zur Erlangung des von ihr begehrten Zugriffs auf die Grundstücke sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu betreiben als auch - parallel - die vorzeitige Besitzeinweisung. 9 Nach derzeitigem Erkenntnisstand liegen die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. 10 Der Planfeststellungsbeschluss, der die Enteignung der beiden Grundstücke zu Gunsten des Straßenbauvorhabens vorsieht, ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2008 bestandskräftig und damit vollziehbar. 11 Die Beigeladene hat als Trägerin der Straßenbaulast unter dem 19.12.2012 bei der Antragsgegnerin die vorzeitige Besitzeinweisung in die in Rede stehenden Grundstücke des Antragstellers zu 1. beantragt, auf denen die Antragstellerin zu 2. einen Gewerbebetrieb ausübt. 12 Die Antragsteller - Eigentümer bzw. Besitzer der für den Straßenbau benötigten Grundstücke - haben sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an diesen Grundstücken für die Durchführung der Baumaßnahmen zu überlassen. Den von der Beigeladenen übermittelten Entwurf eines Bauerlaubnisvertrags, der unter § 2 einen Entschädigungsvorbehalt beinhaltet, haben die Antragsteller nicht angenommen. Der vorzeitigen Besitzeinweisung steht insoweit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19.08.2011 bereits eine abschließende Festsetzung aller Entschädigungsansprüche getroffen hat. Ob dieser Beschluss bestandskräftig ist - diese Frage ist derzeit Gegenstand eines beim OLG Hamm anhängigen vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens -, kann dahinstehen. Denn auch eine bestandskräftige abschließende Entschädigungsfestsetzung hätte nicht - wie die Antragsteller meinen - zur Folge, dass wegen des Leerlaufens des in § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG geforderten Entschädigungsvorbehalts die vorzeitige Besitzeinweisung ausgeschlossen wäre. 13 Das gesetzliche Erfordernis, dem Enteignungsbetroffenen eine Überlassungsvereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche anzubieten, bevor im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung auf sein Grundstück zugegriffen werden kann, dient erkennbar dessen Schutz und zielt auf den Regelfall, dass im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht (abschließend) über die Entschädigung entschieden ist. Ist ausnahmsweise - wie hier im Falle der Bestandskraft des Beschlusses vom 19.08.2011 - das Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen, bedarf der Betroffene dieses Schutzes nicht mehr. Die vorzeitige Besitzeinweisung, deren der Vorhabenträger wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der endgültigen Besitzeinweisung weiterhin bedarf, um auf das Grundstück zugreifen zu können, kann daher ohne das Angebot eines Entschädigungsvorbehalts erfolgen. 14 Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG fordert weiter, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Dies setzt zunächst voraus, dass notwendige Vorarbeiten und Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbauträgers unmittelbar bevorstehen und dass keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen. Darüberhinaus muss das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 B 1179/10 -, bei juris (Rn. 17 ff), m.w.N. 16 Die öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens müssen dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss. 17 So OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - bei juris (Rn. 21). 18 Ein solches überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das - wie hier - der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt hat. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 B 1179/10 -, bei juris (Rn. 21 ff); Dünchheim in: Marschall, FStrG, 6. Auflage, § 18f Rn. 11.; a.A. Kromer in: Müller/Schulz, FStrG Kommentar, § 18f Rn. 6. 20 Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer davon abweichenden Bewertung. 21 Den Antragstellern ist zuzugeben, dass das Vorliegen eines solchen gesteigerten öffentlichen Interesses schwerlich mit einer verzögerten Fertigstellung der gesamten Neubautrasse und damit einhergehend mit einer Verlängerung der Belastungen durch die derzeitigen Streckenführung der BAB 30 begründet werden kann. Denn bis zur geplanten Fertigstellung, die derzeit noch für das Jahr 2015 angestrebt wird, dürften sowohl das Klageverfahren gegen die Ausführungsanordnung rechtskräftig abgeschlossen als auch die Restarbeiten im Bereich des 2. Bauabschnitts durchgeführt werden können. 22 Das gesteigerte öffentliche Interesse besteht jedoch in der von der Beigeladenen angestrebten Herstellung und Freigabe des 2. Bauabschnitts zwischen der L 772 (Anschlussstelle Volmerdingsen) und der B 61 (Anschlussstelle Dehme), in dem auch die fraglichen Grundstücke liegen. In diesem Bereich ist der Trassenbau bereits weit fortgeschritten. Der Beigeladenen zufolge können nach Inanspruchnahme der Grundstücke die noch verbleibenden Restarbeiten - die Aufbringung der letzten Asphaltschicht und der Markierung sowie die Anbringung von Schutzeinrichtungen - zeitnah durchgeführt und abgeschlossen werden. Der Einwand der Antragsteller, die Freigabe dieses Teilabschnitts wäre wie diejenige für die gesamte Neubautrasse frühestens für das Jahr 2015 zu erwarten, weil die noch fehlende oberste Deckschicht aus offenporigem Asphalt durchgängig für die gesamte Neubautrasse aufgebracht werde, ist mangels näherer Begründung so nicht nachvollziehbar. Das öffentliche Interesse an der baldigen Eröffnung dieses Teilabschnitts, der jedenfalls eine Teilentlastung des östlichen Teils der Ortsdurchfahrt Bad Oeynhausen ermöglicht, liegt auf der Hand. Eingehender Ermittlungen zum Umfang der Entlastungswirkung bedarf es nicht. 23 Der Annahme eines gesteigerten öffentlichen Interesses am Zugriff auf die streitbefangenen Grundstücke steht nicht entgegen, dass die Finanzierung des Straßenbauvorhabens nicht gesichert wäre. Zwar kann einer vorzeitigen Besitzeinweisung die Erforderlichkeit fehlen, wenn der sofortige Beginn der Baumaßnahme auf Grund fehlender finanzieller Ausstattung nicht möglich ist. 24 Vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2010 - 2 U 60/10 -, bei juris (Rn. 47); Bay.VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 -, bei juris (Rn. 19); Kromer, a.a.O., § 18f Rn. 7.; Aust in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, § 39 Rn. 35. 25 Ein derartiges Hindernis ist hier aber nicht ersichtlich. Die auf den zu enteignenden Grundstücken vorgesehenen Arbeiten sind bereits vergeben, die entsprechenden Haushaltsmittel gebunden. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf aktuelle Zeitungsberichte darauf verweisen, dass zur Finanzierung des Gesamtvorhabens noch eine Finanzierungslücke von 88 Mio. Euro bestehe, ist ein Hindernis für den sofortigen Beginn nicht dargetan. Mit der Darstellung im Straßenbauplan ist das Projekt grundsätzlich finanziell abgesichert. Der Umstand, dass die Höhe der künftigen jährlichen Finanzzuweisungen durch den Bund noch nicht feststeht, kann einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen gehalten werden. 26 Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse der Antragsteller, bis zum endgültigen Abschluss des Enteignungsverfahrens über die Grundstücke verfügen zu können, zurücktreten. Zwar führt die vorzeitige Besitzeinweisung zu einem massiven, nicht reversiblen Eingriff in die Substanz des Grundstückseigentums. Dieser Aspekt wird jedoch insoweit relativiert, als die Enteignung als solche nicht nur im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen, sondern durch den bestandskräftigen Vorab-Beschluss bereits festgelegt ist. Es fehlt lediglich an der Vollziehbarkeit, weil die Ausführungsanordnung, die den neuen Rechtszustand herbeiführt, noch nicht bestandskräftig ist. Hinzu kommt, dass die von der vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücksbereiche, insbesondere die zum Abriss vorgesehene Lagerhalle, nach unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen schon jetzt von den Antragstellern nicht mehr genutzt werden. Im Übrigen verfügen die Antragsteller aus den bisher geleisteten Entschädigungszahlungen in Höhe von ca. 2 Mio. Euro über hinreichende Mittel, sofern noch nicht geschehen, Abhilfe für den Verlust der Lagerhalle zu schaffen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, die Antragsteller nicht auch mit der Tragung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese nicht durch Stellung eines Abweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat; vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Nr. 1 GKG. Die Kammer folgt bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller in der Hauptsache dem Ansatz des Antragsgegners unter Nr. 2.2 des streitbefangenen Beschlusses (87.600 Euro) und hat diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.