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Urteil

7 A 10821/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:1206.7A10821.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Verlegung einer Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 rechtswidrig war. 2 Die Klägerin ist die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Der Vorsitzende ihres Kreisverbandes Trier meldete am 25. Januar 2012 bei der Beklagten für den 27. Januar 2012 eine Versammlung in der Form einer Mahnwache an mit dem Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!". Diese sollte in Trier auf dem Platz vor der Commerzbank, Kreuzung Brot-/Hosenstraße, alternativ auf dem Konstantinplatz von 19:00 bis 21:00 Uhr stattfinden. Als Anlass der Versammlung wurde in der Anmeldung ein Vortrag von Prof. Dr. O. im Bischöflichen Priesterseminar Trier mit dem Thema "Von der Finanz- zur Eurokrise" am 27. Januar 2012 angegeben. Es sollten als Hilfsmittel ein Megafon, Fahnen und Spruchbänder verwendet werden. 15 Versammlungsteilnehmer würden erwartet. 3 Auf telefonische Nachfrage der Beklagten erklärte der Anmelder, er sei auch mit dem Nikolaus-Koch-Platz als möglichem alternativen Versammlungsort einverstanden, nicht hingegen mit einer zeitlichen Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag. 4 Mit Bescheid vom 26. Januar 2012 ordnete die Beklagte die Verlegung der Versammlung vom 27. Januar auf den 28. Januar 2012 sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, die zeitliche Verlegung der Versammlung stelle eine versammlungsrechtliche Auflage dar, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei. Der 27. Januar als Tag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz diene in Deutschland seit 1996 offiziell dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus und sei zudem im Jahre 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Holocaustgedenktag erklärt worden. An diesem Tag würden in Deutschland öffentliche Gebäude beflaggt und die Fahnen auf Halbmast gesetzt. In vielen Veranstaltungen werde bundesweit die Erinnerung an die Verbrechen der Nationalsozialisten wachgehalten. Auch in Trier seien Gedenkveranstaltungen geplant. So führe die Arbeitsgemeinschaft Frieden einen Rundgang zu den sogenannten Stolpersteinen in der Innenstadt durch. Die Durchführung einer Versammlung an diesem in seiner Symbolkraft eindeutigen Gedenktag durch die Klägerin sei als eine Provokation zu bewerten, durch die grundlegende soziale und ethische Anschauungen und Empfindungen verletzt würden. Die Klägerin sei eine Partei, die nach ihrem eigenen Selbstverständnis dem rechtsextremen politischen Spektrum zuzuordnen sei. Sie lasse in der öffentlichen Wahrnehmung die notwendige Distanz zu dem menschenverachtenden Unrechtsregime vermissen, das die Opfer zu verantworten habe, derer am 27. Januar gedacht werde. Nicht entscheidend sei, dass sich das Motto der Versammlung nicht mit den Opfern des Nationalsozialismus auseinandersetze. 5 Am 27. Januar 2012 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2012 - 1 L 79/12.TR - und Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -). Ihren weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht lehnte die erste Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - mit der Begründung ab, eine Verfassungsbeschwerde sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung falle jedoch zum Nachteil der Klägerin aus. 6 Mit ihrer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es könne durchaus sein, dass an einem 27. Januar der folgenden Jahre ein Vortrag zu einem aktuellen politischen Thema in Trier stattfinde. Sie wolle sich in diesem Fall damit bei einer Versammlung politisch auseinandersetzen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen. Die zeitliche Verlegung der für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung habe ein Verbot dargestellt, zu dessen Rechtfertigung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genüge. Selbst wenn man in der Verlegung eine bloße Auflage sehen wolle, sei diese nicht gerechtfertigt gewesen. Aus dem Umstand, dass der 27. Januar ein Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus sei, folge kein absolutes Versammlungsverbot an diesem Tag für Rechte oder Rechtsextremisten. Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - berufen. Der dort entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der Anmelder der Versammlung sich im Gegensatz zu ihr - der Klägerin - nicht auf das Parteienprivileg aus Art. 21 GG habe berufen können. In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2012 zu dem Eilrechtsschutzverfahren in der vorliegenden Sache habe das Bundesverfassungsgericht außerdem hervorgehoben, dass die Entscheidung vom 26. Januar 2001 als eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ergangen sei. Der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass Verbote oder Auflagen für eine an einem 27. Januar geplante Versammlung nur dann zulässig seien, wenn eine Gedenkveranstaltung in der Nähe der Versammlung stattfinde oder die Versammlung einen thematischen Bezug zum Holocaust oder zur nationalsozialistischen Herrschaft habe. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie das Veranstaltungsmotto in Tarnabsicht nur vorgeschoben habe, um das wahre Ziel der Versammlung zu verdecken. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie - die Klägerin - bereits am 9. November 2011 eine Versammlung abgehalten habe, einem Tage, der auch dem Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft diene, ohne dass bei der Versammlung das angemeldete Motto verlassen und die nationalsozialistische Herrschaft thematisiert worden seien. Das Versammlungsmotto vom 27. Januar habe sich auf ein aktuelles politisches Thema und konkret auf den am gleichen Tage in Trier stattfindenden Vortrag des Börsenexperten Prof. O. zu diesem Thema bezogen. Sie habe bereits am 22. Januar 2012 eine vergleichbare Versammlung zu diesem Thema aus Anlass eines Auftritts des FDP-Bundestagsabgeordneten S. in Trier durchgeführt. Der Vortrag von Prof. O. sei eine gute Gelegenheit gewesen, ihre Forderung auf Wiedereinführung der D-Mark öffentlichkeitswirksam bekannt zu machen. Sie habe sich mit den Thesen Prof. O.s auseinandersetzen und ihr währungspolitisches Programm vorstellen wollen. Eine Kollision mit dem Rundgang zu den Stolpersteinen hätte durch mildere Maßnahmen vermieden werden können, etwa durch eine räumliche Verlegung ihrer Versammlung oder durch eine zeitliche Verlegung um eine halbe Stunde. 7 Die Beklagte hat hierauf erwidert, die Klage sei bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, da eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Es sei unwahrscheinlich, dass ausgerechnet auf einen 27. Januar erneut eine Veranstaltung falle, welche die Klägerin zu einer Versammlung an diesem Tag veranlasse. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Zusammentreffen der Teilnehmer des Rundgangs zu den sogenannten Stolpersteinen in der Trierer Innenstadt mit den Teilnehmern der Versammlung der Klägerin sei wahrscheinlich gewesen, da der Rundgang für die Zeit von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr geplant gewesen sei, tatsächlich jedoch erst im 18:45 Uhr geendet habe, worauf sich die 42 Teilnehmer langsam zerstreut hätten. Eine Provokationswirkung sei von der für den 27. Januar angemeldeten Versammlung insofern ausgegangen, als der Klägerin zwar keine Tarnabsicht zu unterstellen sei, der Veranstaltung ein anderes Motto geben zu wollen, als dies in der Anmeldung zum Ausdruck gekommen sei. Die Provokation ergebe sich aber daraus, dass sie das Thema der Versammlung lediglich als Aufhänger gewählt habe, während die dahinterstehende Motivation von der breiten Mehrheit der Bevölkerung darin gesehen werde, an einem zentralen Ort in der Innenstadt Präsenz zu zeigen und nach außen zu dokumentierten, dass man trotz des Gedenktages als rechtsextreme Partei Flagge zeigen könne. Der Umstand, dass die Klägerin bereits am 9. November 2011, dem Gedenktag an die Reichspogromnacht, eine Versammlung durchgeführt habe, lege die Vermutung nahe, dass sie gezielt diese Termine, die einen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus aufwiesen, wähle. Dies werde im Nachhinein dadurch belegt, dass sie am 20. April 2012 erneut eine Versammlung angemeldet habe zum Thema "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D- Mark heißt unsere Devise!". Es sei unwahrscheinlich, dass es sich bei der Wahl des Termins wiederum um einen Zufall gehandelt habe. Dies zeige auch die Pressemitteilung der Klägerin vom 21. April 2012 zu dieser Kundgebung. Darin werde zunächst beiläufig auf den Geburtstag von Adolf Hitler hingewiesen und dann berichtet, wie an Geburtstagen üblich, habe auch ein Gedicht nicht fehlen dürfen; es sei ein aktuelles Gedicht von Günter Grass vorgetragen worden. Schließlich sprächen auch die angemeldeten Hilfsmittel - Megafon, Fahnen und Spruchbänder - für eine Provokationswirkung und gegen die Annahme, dass die Klägerin ein angemessenes Auftreten an einem solch sensiblen Gedenktag geplant hätte. 8 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 9 Zur Berufungsbegründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, sie führe nicht nur an angeblich historisch belasteten Tagen Versammlungen durch, sondern regelmäßig. Innerhalb des letzten Jahres habe sie an folgenden Tagen Versammlungen abgehalten: 17. und 22. September 2011, 17. Oktober 2011, 9. November 2011, 22. Dezember 2011, 22. und 28. Januar 2012, 24. März 2012, 20. April 2012, 8. Mai 2012, 25. Juli 2012 und 22. September 2012. Sie sei nicht auf das Datum des 27. Januar 2012 fixiert gewesen, sondern auf den Vortrag von Prof. O. an diesem Tag. Nur durch den gleichzeitigen Ablauf mit seinem Vortrag habe ihre Versammlung öffentliche Wirkung entfalten können. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 rechtswidrig war. 12 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten 1 L 1440/11.TR (7 B 11298/11.OVG) und 1 L 79/12.TR (7 B 10102/12.OVG) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung ist unbegründet. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 17 1. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwGE 131, 216 m.w.N.). 18 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 rechtswidrig war, mit dem die von der Klägerin für den 27. Januar 2012 angemeldete Versammlung auf den 28. Januar 2012 verlegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 110, 77 [85 f.]). Solche Eingriffe können durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfGE, 110, 77 [86 ff.]). Danach ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn angesichts des Vorbringens der Klägerin ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in ihre Versammlungsfreiheit durch die zeitliche Verlegung der Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 nicht von vornherein auszuschließen. Ihren Angaben zufolge kam es ihr für das mit der Versammlung verfolgte Anliegen gerade darauf an, diese am 27. Januar 2012 anlässlich des am gleichen Tage in Trier stattfindenden Vortrags des Börsenexperten Prof. Dr. O. durchzuführen. 19 Es kann demnach dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht. 20 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 war rechtmäßig. 21 Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. 22 Unter Berücksichtigung des in Art. 8 GG gewährleisteten Grundrechts der Versammlungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, im allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE, 69, 315 [352 f.]; 111, 147 [157]). 23 Bei der zeitlichen Verlegung der für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung auf den 28. Januar 2012 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht um ein Verbot der Versammlung, sondern um eine beschränkende Verfügung (Auflage). 24 Ob die zeitliche Verlegung einer Versammlung um einen Tag lediglich als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu qualifizieren ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Bezug des Versammlungsziels zu dem angemeldeten Tag. Ist Ziel der Versammlung, auf die besondere Bedeutung des angemeldeten Tages hinzuweisen, kommt die Verlegung der Versammlung auch nur um einen Tag einem Verbot gleich, weil die Versammlung letztlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 24 CS 05.1160 -, juris, Rn. 15 zu einer für den 8. Mai angemeldet Versammlung mit dem Thema "Tag der Ehre, nicht der Befreiung"). Gleiches dürfte gelten, wenn das Ziel der Versammlung einen vergleichbar besonderen Bezug zum angemeldeten Tag hat. 25 Ein solcher besonderer Bezug des Versammlungsziels zum 27. Januar 2012 ist hier nicht erkennbar. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass am 27. Januar 2012 der Börsenexperte Prof. O. im Bischöflichen Priesterseminar in Trier einen Vortrag mit dem Titel "Von der Finanz- zur Eurokrise" gehalten hat. Das Motto der Versammlung der Klägerin nahm zwar ebenfalls auf das Thema der Finanz- und Eurokrise Bezug. Dieses Thema stand aber seinerzeit - und steht auch gegenwärtig - unabhängig von dem genannten Vortrag am 27. Januar 2012 im Fokus der öffentlichen Diskussion. Dem Vortrag kam ersichtlich im Rahmen der seit längerer Zeit andauernden Finanz- und Eurokrise kein solches Gewicht zu, dass eine Versammlung zu diesem Thema nur am Tag des Vortrags hätte stattfinden können, ohne ihres zentralen Ziels beraubt zu werden. Es war daher zu erwarten, dass einer Auseinandersetzung der Klägerin mit den Thesen von Prof. O. und der Vorstellung ihres eigenen wirtschaftlichen Programms auch am Folgetag ähnliche Beachtung in der Öffentlichkeit geschenkt worden wäre wie am Tag des Vortrags selbst. Dies gilt umso mehr, als der Vortrag in einem geschlossenen Raum mit begrenzter Zuhörerschaft stattfand und derartige Vorträge ihre volle Außenwirksamkeit regelmäßig erst durch eine anschließende Presseberichterstattung entfalten. Die Versammlung der Klägerin war auch ersichtlich keine Protest- oder Gegendemonstration zu dem Vortrag von Prof. O.. Ihre zeitliche Verlegung kommt nach alledem einem Verbot nicht gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -, juris, Rn. 8 f.). 26 Die von der Beklagten verfügte Auflage einer zeitlichen Verlegung der angemeldeten Versammlung vom 27. auf den 28. Januar 2012 konnte rechtsfehlerfrei auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (so BVerfGE 114, 147 [157] unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2001, 1409). 28 Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2001 (vgl. NJW 2001, 1409) angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld rechtsextremer "Kameradschaften" an einem 27. Januar. Hintergrund des damaligen Kundgebungsthemas "Für Meinungfreiheit - Demo statt Infotisch!" war die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Büchertisch am 23. Dezember 2000. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeführt: "Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. So liegt der Fall hier: Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen 'Kameradschaften' an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet." 29 Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 27. Januar 2012, der zu der Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz in der vorliegenden Sache ergangen ist, betont, die genannte Entscheidung vom 26. Januar 2001 sei eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung und erlaube keinesfalls den pauschalen, jeglicher weiteren Begründung enthobenen Rückschluss, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürften, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen seien. Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigten, wobei eine grundsätzliche Klärung der Fragen noch ausstehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 7). 30 Hiervon ausgehend ist die Annahme der Beklagten, dass der von der Klägerin für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung eine Provokationswirkung beizumessen war, die die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger und damit für die öffentliche Ordnung begründete, nicht zu beanstanden. 31 Die Gefahr für die öffentliche Ordnung ergab sich nicht aus dem Inhalt der zu erwartenden Äußerungen oder dem Inhalt des Versammlungsmottos, das keinen Bezug zum Gedenktag des 27. Januar aufweist, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung. 32 Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort, die Verwendung von Hilfsmitteln sowie das Auftreten und Verhalten der Teilnehmer der Versammlung zählen. 33 Soweit die Beklagte eine Kollision der für 19:00 Uhr angemeldeten Versammlung der Klägerin mit dem für 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr geplanten Rundgang zu den sogenannten Stolpersteinen - dezentralen Mahnmalen für während der NS-Herrschaft deportierte und ermordete Menschen - befürchtet hat, der zum Teil in die Nähe des Versammlungsortes in der Trierer Innenstadt führen sollte, so konnte dies allerdings die angeordnete zeitliche Verlegung der Versammlung um einen Tag auf den 28. Januar 2012 nicht rechtfertigen. Denn eine solche Kollision hätte sich auch durch eine geringfügige Verlegung der Versammlung um etwa eine halbe Stunde auf 19:30 Uhr am 27. Januar 2012 vermeiden lassen, so dass ein größerer zeitlicher Abstand zu dem Rundgang bestanden hätte. Dies wäre gegenüber der Verlegung auf den Folgetag - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - ein geeignetes milderes Mittel gewesen, da es der Klägerin erklärtermaßen darauf ankam, am 27. Januar 2012 ihre Versammlung durchzuführen. Ebenso hätte als milderes Mittel die Verwendung eines oder mehrerer der von der Klägerin angemeldeten Hilfsmittel untersagt werden können, sofern in deren Verwendung überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gesehen werden kann. 34 Eine die zeitliche Verlegung rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung ergab sich jedoch aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung dadurch, dass von der Wahl des Zeitpunktes der Versammlung am 27. Januar 2012, das heißt von der gezielten Durchführung der Versammlung an diesem Datum eine Provokation ausging, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt hätte. 35 Der 27. Januar als Tag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz dient in Deutschland seit 1996 offiziell dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Seine Bedeutung als Gedenktag hat noch zugenommen, nachdem er im Jahre 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Gedenktag an die Opfer des Holocaust erklärt worden ist. Die Klägerin gehört unzweifelhaft dem rechtsextremen Parteienspektrum an. Nach Maßgabe des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 leuchtet es unmittelbar ein, dass der Durchführung einer Versammlung von Rechtsextremisten an diesem Gedenktag grundsätzlich eine Provokationswirkung zugemessen und diese als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet wird, unabhängig davon, ob in der Nähe der Versammlung eine an das Unrecht des Nationalsozialismus erinnernde Gedenkveranstaltung stattfindet. 36 Die Versammlung der Klägerin lief auch nicht lediglich "in irgendeinem Sinne" dem Gedenken am 27. Januar entgegen, was für die Annahme einer Provokationswirkung, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt, nicht ausreichen würde, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner ebenfalls oben genannten Entscheidung vom 27. Januar 2012 klargestellt hat. Von der Durchführung der Versammlung der Klägerin an diesem Gedenktag ging vielmehr aus folgendem Grund eine besondere Provokationswirkung aus: Zwar ist der Klägerin keine Tarnabsicht in dem Sinne zu unterstellen, dass sie der Versammlung ein anderes Motto oder Thema hätte geben wollen, als dies in der Anmeldung zum Ausdruck kam. Der Senat teilt aber die Einschätzung der Beklagten, wonach sich die besondere Provokationswirkung daraus ergibt, dass die Klägerin das Thema der Versammlung lediglich als Aufhänger gewählt hat, während die dahinterstehende Motivation von der breiten Bevölkerung darin gesehen wird, an einem zentralen Ort in der Innenstadt Präsenz zu zeigen und nach außen zu dokumentieren, dass man als rechtsextreme Partei trotz des Gedenktages Flagge zeigen könne. 37 Für diese Einschätzung spricht eine Reihe von Umständen. 38 Der von der Klägerin angegebene inhaltliche Bezug ihrer Versammlung zu dem Vortrag des Börsenexperten Prof. O. am 27. Januar 2012 im Bischöflichen Priesterseminar in Trier zum Thema "Von der Finanz- zur Eurokrise" wirkt gesucht. Die Finanz- und Eurokrise ist ein Thema, das bereits seit längerer Zeit andauernd im Fokus der politischen Diskussion stand und steht. Es ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, weshalb eine Versammlung der Klägerin zur Euro- und Finanzkrise nicht mit gleicher Wirkung in der Öffentlichkeit auch am Folgetag hätte durchgeführt werden können. Dies gilt umso mehr, als weder dargetan noch ersichtlich ist, welche inhaltliche Verbindung zwischen den wirtschaftspolitischen Thesen von Prof. O. und dem wirtschaftspolitischen Programm der Klägerin, das sie angeblich vorstellen wollte, bestehen soll, insbesondere zu ihrer im Versammlungsmotto angesprochenen Forderung nach Rückkehr zur Deutschen Mark. Aus dem Umstand, dass Prof. O. bereits im Jahre 2006 eine große Finanzkrise vorausgesagt hatte und seitdem ein gefragter Sachverständiger zur Finanzkrise ist, ergibt sich eine solche inhaltliche Verbindung nicht. Die Klägerin hat auch keine konkreten wirtschaftspolitischen Thesen von Prof. O. genannt, mit der sie sich in ihrem wirtschaftspolitischen Programm auseinandersetzen würde. Dies drängt den Eindruck auf, dass die Klägerin nur nach einem beliebigen Anlass gesucht hat, um am Gedenktag des 27. Januar 2012 eine Versammlung zu einem aktuellen politischen Thema abhalten zu können, damit trotz des Gedenktages Rechtsextremisten in der Öffentlichkeit sichtbar Präsenz zeigen können. 39 Hierfür spricht auch, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits am 22. Januar 2012 und damit lediglich fünf Tage vor dem 27. Januar 2012 eine Versammlung zu dem gleichen Thema durchgeführt hat. Zwar ist es jedermann unbenommen, zu dem gleichen Thema mehrfach oder sogar regelmäßig zu demonstrieren. Es ist aber ungewöhnlich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb eine Partei wie die Klägerin innerhalb von nur fünf Tagen in der gleichen Stadt ihr wirtschaftspolitisches Programm ein zweites Mal der Öffentlichkeit durch eine Versammlung vorstellen will. Die erneute Versammlung zum gleichen Thema war auch nicht etwa Teil einer regelmäßig - etwa jeden Freitag - hierzu stattfindenden Demonstration. 40 Die Einschätzung der Beklagten wird durch die sich nach Erlass ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zeigende Entwicklung bestätigt. Sie lässt erkennen, dass die Klägerin auffallend häufig Versammlungen an Tagen durchgeführt hat, die einen Bezug zur Herrschaft der Nationalsozialisten aufweisen. Von den zwölf Tagen, an denen die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge im vergangenen Jahr Versammlungen durchgeführt hat, besitzen immerhin vier Tage erkennbar einen solchen Bezug: So der 9. November 2011 (neben dem Mauerfall im Jahre 1989 auch Reichspogromnacht im Jahre 1938), der 20. April 2012 (Geburtstag Adolf Hitlers im Jahre 1889), der 8. Mai 2012 (Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahre 1945) und der 27. Januar 2012, bei dem allerdings wegen der hier in Rede stehenden Verfügung der Beklagten erst am Folgetag die Versammlung abgehalten werden durfte. 41 Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei der Häufung von Versammlungen der Klägerin an Tagen mit Bezug zur Herrschaft des Nationalsozialismus um einen Zufall gehandelt hat. Vielmehr bestärkt dieser Umstand die Einschätzung, dass die Klägerin sich einen beliebigen Anlass gesucht hat, um an diesen Tagen eine Versammlung durchführen und in der Öffentlichkeit sichtbar Präsenz zeigen zu können. Besonders deutlich wird dies in der Pressemitteilung der Klägerin vom 21. April 2012 zu ihrer Kundgebung vom Vortag, die bemerkenswerterweise wiederum zum Thema "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!" angemeldet worden war. Darin heißt es unter anderem: "Dass ausgerechnet die Linken vielen Auto- und Busfahrern den Geburtstag von Adolf Hitler ins Bewusstsein gerufen haben, ist deren Problem." Sodann wird im Weiteren ausgeführt: "Wie an Geburtstagen üblich, durfte auch ein Gedicht nicht fehlen. W. verlas und kommentierte das aktuelle Gedicht von Günter Grass." Angesichts dieser Äußerungen der Klägerin drängt sich der Eindruck auf, dass die Wahl des Termins für ihre Versammlung zur Finanz- und Eurokrise nicht zufällig auf den 20. April 2012 fiel, sondern gezielt wegen des historischen Bezugs ausgesucht wurde. Das bekräftigt die Annahme, dass dies bei ihrer Versammlung zum gleichen Thema am 27. Januar 2012 ebenso der Fall war. 42 Der Senat hält auch die Annahme der Beklagten für zutreffend, dass die breite Mehrheit der Bevölkerung die geschilderte hinter der Wahl des Versammlungstermins am 27. Januar 2012 stehende Motivation der Klägerin wahrnimmt und als Provokation ansieht, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt. Es erscheint insbesondere auch plausibel, dass eine solche Beeinträchtigung durch diese Provokation auch dann eintritt, wenn nicht in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eine Gedenkveranstaltung an die Opfer des Nationalsozialismus und des Holocaust stattfindet. 43 Die von der Beklagten angeordnete zeitliche Verlegung der für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung um einen Tag stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das aus Art. 8 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Zeitpunkt der Versammlung dar (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; BVerfG, NJW 2001, 1409). Wie oben dargelegt, bestand kein besonders schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Versammlung zur Finanz- und Eurokrise gerade am 27. Januar 2012. Außerdem ist nur der 27. Januar ein Gedenktag mit so eindeutigem gewichtigem Symbolgehalt, dass die Durchführung einer Versammlung von Rechtsextremisten an diesem Tag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen kann. 44 Zwar ist auch der 9. November im Deutschland der Gegenwart ein Gedenktag, an dem bundesweit auf zahlreichen Veranstaltungen an die Reichspogromnacht vom 9. November 1938 erinnert wird, in der die Novemberpogrome gegen die deutschen Juden begannen. Insofern kommt dem 9. November ebenfalls ein Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zu. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der Gedenktag des 9. November in einem nicht unwesentlichen Punkt von dem des 27. Januar unterscheidet. Während der Tag des 27. Januar allein mit dem Gedenken an den Holocaust und die Opfer des Nationalsozialismus verbunden ist, trifft dies auf den 9. November nicht in gleicher Weise zu. Auf den 9. November fällt vielmehr eine Reihe von weiteren Ereignissen, die für die deutsche Geschichte - und Gegenwart - bedeutsam sind. Während die Erinnerung an die Vorkommnisse in den Jahren 1918 (Novemberrevolution, Ausrufung der Republik) und 1923 (Hitler-Ludendorff-Putschversuch in München) in weiten Kreisen verblasst sein mag, gilt dies nicht für den 9. November 1989, den Tag des Mauerfalls (Öffnung der innerdeutschen Grenze). An dieses historische Ereignis wird ebenfalls regelmäßig am 9. November - wie allgemein bekannt - in Politik und Medien erinnert. Dem Tag kommt auch insofern eine gewichtige Symbolwirkung zu. Angesichts des zweifachen historischen Bezugs des Gedenkens am 9. November wird eine Versammlung von Rechtsextremisten an diesem Tag grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2011 - 7 B 11298/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). 45 Andere Tage mit Bezug zur Herrschaft des Nationalsozialismus haben entweder nicht die gleiche Bedeutung als Gedenktag - wie etwa der 8. Mai - oder sind überhaupt keine Gedenktage - wie etwa der 20. April. 46 Demnach wird das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Zeitpunkt der Versammlung lediglich am Gedenktag des 27. Januar und auch nur in Fällen eingeschränkt, in dem das Versammlungsthema keinen besonderen Bezug zu einem konkreten Anlass an diesem Tag aufweist. Dies stellt eine nur geringfügige Beschränkung ihrer Versammlungsfreiheit dar. 47 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Partei im Sinne des Art. 21 GG ist, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt und nur vom Bundesverfassungsgericht bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen verboten werden kann. Den Parteien kommt nämlich bei der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - wie der Versammlungsfreiheit - kein Privileg zu, auf Grund dessen die Grundrechtsbegrenzungen und -schranken enger auszulegen wären als für andere Grundrechtsträger (vgl. Ipsen, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 21 Rn. 47). 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 50 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).