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Urteil

11 K 1029/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0229.11K1029.11.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 26. B1. 1972 geborene Kläger ist beninischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 22. Februar 2008 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 24. September 2009 beantragte der Kläger bei der Stadt L. die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Antragsformular gab er an, er sei nicht bereit, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Als Mitglied der königlichen Familie von L1. – er sei Prinz von L1. – sei es für ihn unsäglich, seine Staatsbürgerschaft abzugeben. Der Kläger legte die Übersetzung einer Bescheinigung der Botschaft der Republik von Benin vom 25. Juli 2009 vor, ausweislich derer er Mitglied der königlichen Familie B. von L2. ist und den Titel eines Prinzen dieser Familie trägt. Mit Schreiben vom 23. September 2009 trug der Kläger ergänzend vor, die Entlassung aus der beninischen Staatsbürgerschaft falle in die Zuständigkeit des dortigen Justizministeriums. Es werde in einer Kabinettsitzung über seine Entlassung beraten, vom Präsidenten unterschrieben und anschließend in allen beninischen Zeitungen bekannt gemacht werden. L2. sei eines der ältesten Königshäuser der Z. . Wenn er in seiner Eigenschaft als Prinz B. von L2. und Mitglied der königlichen Familie von L2. einen Antrag auf Entlassung aus der beninischen Staatsbürgerschaft stellen würde, wäre dies ein großer Skandal. Es bestünde die Gefahr, dass er aus der königlichen Familie ausgestoßen werde. Es sei auch unangemessen, als Prinz ein Visum beantragen zu müssen, um sein eigenes Land zu besuchen. In Benin seien Könige und Königinnen sowie Prinzen und Prinzessinnen hohe Würdenträger, sodass alle Adligen sowie die Regierung von Benin es nicht verstehen würden, wenn er die beninische Staatsbürgerschaft aufgebe. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Kläger mit, bei den Nachteilen, die mit der Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit verbunden seien, handele es sich nur um ideelle und subjektiv empfundene Nachteile. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit könne jedoch nur dann erfolgen, wenn es sich um objektive und deutlich über das normale Maß hinausreichende Nachteile handele. Der ideelle Verlust von Ansehen sei nicht berücksichtigungsfähig. Konkrete objektive Nachteile, die der Kläger im Übrigen detailliert nachweisen müsse, seien nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es jedem Deutschen zuzumuten sei, alle für die Einreise in ein fremdes Land erforderlichen Einreisebestimmungen zu erfüllen. Hierzu gehöre auch, dass – soweit dies erforderlich sei – ein Visum beantragt werden müsse. Der Kläger verzog am 01. März 2010 nach E. . Der Kläger teilte der Beklagten im Rahmen einer mündlichen Vorsprache am 26. B1. 2010 mit, dass er den gestellten Einbürgerungsantrag aufrecht erhalte. Zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit gab er in einem Schreiben vom 21. Juni 2010 an, in seiner Eigenschaft als Würdenträger sei es für ihn und seine Familie eine Schande, wenn er seine Staatsbürgerschaft aufgebe. Es wäre so, also ob er sagen würde, es sei „nicht o.k. Yoruba zu sein“, was natürlich eine Beleidigung der gesamten Königshäuser sei. Mit Bescheid vom 11. B1. 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) könne von einem Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen werden, wenn dem Einbürgerungsbewerber aus der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile entstünden. Als solchen Nachteil habe der Kläger einen Ansehensverlust in seiner Heimat angeführt. Dabei handele es sich aber um einen nur subjektiv empfundenen und nicht um einen objektiven Nachteil. Objektive Nachteile könnten z.B. wirtschaftlicher und materieller Art sein; solche seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Subjektiv empfundene Nachteile seien nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat am 11. Mai 2011 Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG lägen vor. Es gebe hinreichende Gründe für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG. Insbesondere setze § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht voraus, dass es sich um Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handele. Auch andere Nachteile könnten die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. Er habe bereits geltend gemacht, dass eine Entlassung aus der beninischen Staatsangehörigkeit für ihn mit einem Verlust des Prinzentitels verbunden sei und außerdem als Angriff auf das Bekenntnis der königlichen Familie zum Staat verstanden werden würde. Dies sei unzumutbar. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. B1. 2011 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Oktober 2009 und vertritt die Ansicht, dass der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, dass die Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf seinen Prinzentitel habe. Welche Nachteile mit dem Verlust eines Prinzentitels verbunden seien, sei ebenfalls nicht konkret dargelegt. Dass mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit ein Angriff auf das Bekenntnis der königlichen Familie zum Staat verbunden sei, sei nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2012 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, indem er den ursprünglich angekündigten Klageantrag beschränkt hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. B1. 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Seiner Einbürgerung – allein dies ist zwischen den Beteiligten streitig – steht entgegen, dass er seine beninische Staatsangehörigkeit beibehalten will. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Einbürgerung ist § 10 StAG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt die Einbürgerung eines Ausländers voraus, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. § 12 StAG ermöglicht es, von dieser Voraussetzung abzusehen. Nach § 12 Abs. 1 StAG kann dies erfolgen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (Satz 1). § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG nennt Fallgruppen, in denen dies anzunehmen ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit unzumutbar, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt es aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237 ff. = juris (dort Rn. 30). In der Literatur ist umstritten, ob die Aufzählung in Satz 2 eine abschließende Regelung ist mit der Folge, dass abgesehen von den dort enthaltenen Ausnahmetatbeständen eine Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, so Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 12 Rn. 8 ff., oder ob aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte Satz 1 unabhängig davon als Auffang- und Generalklausel herangezogen werden kann, so Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2011, § 12 Rn. 23 ff. Dieser Streit bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Der Kläger erfüllt weder auf der Grundlage des Ausnahmetatbestandes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG noch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG – unterstellt, dieser enthält eine neben Satz 2 eigenständige Regelung – die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Nachteile nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG müssen zunächst objektiv drohen und nach Art und Umfang erheblich sein, also deutlich über das normale Maß hinausreichen. Vgl. Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 228 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Von vornherein ausgeschlossen sind Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, wozu auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte, wie z.B. die visumsfreie Einreise und genehmigungsfreier Aufenthalt, zählen. Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z. B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile als mögliche Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit hervorgehoben, ohne sie – wie sich aus der adverbiellen Bestimmung „insbesondere“ ergibt – auf solche zu begrenzen. Immaterielle Beeinträchtigungen sind damit berücksichtigungsfähig, jedoch nur insoweit beachtlich, als sie objektiv entstehen und zu gewichten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Rn. 30; Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 222 und 225. Mangels Objektivierbarkeit haben infolgedessen etwa psychische Belastungen für den Einbürgerungsbewerber – wie beispielsweise das Gefühl, die „Identität“ aufzugeben oder die eigenen Wurzeln zu verleugnen – oder psychosoziale Nachteile im soziokulturellen Umfeld wie familiäre Spannungen, Ansehensverluste oder die Beeinträchtigung von Freundschaften und Bekanntschaften außer Betracht zu bleiben. Solche ausschließlich subjektiv definierten Nachteile entziehen sich einer an objektiven Kriterien orientierten Gewichtung; die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann insgesamt nicht auf der Grundlage der subjektiven Nachteilsdefinition des Einbürgerungsbewerbers erfolgen. Etwas anderes kann ausnahmsweise allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht zu ziehen sein, etwa, wenn sich eine biografisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besondere, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne anderweitig nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StAG beachtliche Nachteile auszulösen. Vgl. Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 225, 228 unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus müssen dem Einbürgerungsbewerber die Nachteile „bei“ Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Dabei ist allerdings unerheblich, ob die Nachteile unmittelbar aus dem Recht des Herkunftsstaates folgen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls tatsächlich konkret erwartbar sind. Es muss sich jedoch um Nachteile handeln, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Wirtschaftliche Nachteile, die sich allein aufgrund privatautonomer und insoweit zu respektierender Entscheidung mittel- oder langfristig ergeben können, sind nicht berücksichtigungsfähig; dies gilt etwa für die Ankündigung eines vermögenden Elternteils, den Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bei rechtlich unbeschränkter Erbmöglichkeit testamentarisch nicht bedenken bzw. enterben zu wollen. Mangels zeitlich-sachlichem Zusammenhanges mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit sind unbeachtlich weiterhin Beschränkungen künftiger, nicht konkretisierter Geschäfts- oder Gewinnchancen, etwa der Möglichkeit, unter Nichtbeachtung für Ausländer geltender Erwerbsbeschränkungen Immobilien zu erwerben und mit ihnen zu handeln. Vgl. Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 223 f. Die Nachteile müssen also in Bezug auf eine bestimmte, bereits verwirklichte rechtliche oder tatsächliche (Geschäfts-)Beziehung nach Grund und Höhe konkret drohen. Die bloß mögliche Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen oder sonstiger Aussichten reicht nicht aus. Dass ein zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur angestrebter, aber nicht bereits erworbener oder zumindest konkretisierter Vorteil nicht erlangt wird, stellt keinen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteil dar. Vgl. dazu VG München, Urteile vom 14. Dezember 2011 - M 25 K 08.5312 und M 25 K 08.5315 -, juris Rn. 29, und vom 27. B1. 2009 - M 25 K 07.5742 -, juris Rn. 20; VG Köln, Urteile vom 07. November 2007 - 10 K 5265/05 - und vom 07. Dezember 2005 - 10 K 356/05 -, jeweils in juris; Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 223 und 240 m.w.N. Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig, und zwar sowohl hinsichtlich der Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, solche Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, juris Rn. 57; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O. § 12 StAG Rn. 43; Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 227. Nach diesem Maßstab entsteht dem Kläger durch die Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit kein erheblicher, über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehender Nachteil. Dass er ohne den Besitz der beninischen Staatsangehörigkeit ein Visum beantragen muss, wenn er nach Benin einreisen will, geht nicht über das hinaus, was mit dem Verlust einer Staatsangehörigkeit notwendigerweise einhergeht. Soweit der Kläger darauf verweist, seine Entlassung aus der beninischen Staatsangehörigkeit werde zu einem Skandal führen, als Beleidigung des Königshauses von L2. Schande über die königliche Familie bringen, deren Bekenntnis zum Staat in Frage stellen, zu Störungen im Verhältnis zwischen dem Königshaus von L2. und der Regierung führen und von anderen Adligen mit Unverständnis aufgenommen werden, handelt es sich um immaterielle Beeinträchtigungen, die nicht gewichtet werden können. Der Kläger macht mit dem diesbezüglichen Vortrag letztlich Ansehensverluste geltend, die sich einer gewichtenden Bewertung an objektiven Maßstäben deshalb entziehen, weil ihr Ausmaß abhängig von der individuellen Wahrnehmung der Beteiligten ist, sei es des Klägers, sei es eines Mitglieds seiner Familie, eines anderen Adligen oder eines Angehörigen der beninischen Regierung. Ein solcher nur subjektiv erfassbarer Nachteil kann, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend objektivierbar erfasst und infolgedessen nicht als erheblich oder unerheblich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang fehlt es darüber hinaus auch an einem hinreichenden Bezug zur Person des Klägers. Er ist zwar nach seinen Angaben Mitglied des Königshauses von L2. ; dass und inwiefern die geschilderten Umstände aber konkret für ihn zu Nachteilen führen können, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch der Verlust des Prinzentitels und der Ausschluss aus der königlichen Familie von L2. rechtfertigen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – in sich schlüssig und insgesamt nachvollziehbar – dazu weitergehend dargelegt, dass der derzeitige König von L2. ihm bei einem Besuch in Benin im Oktober 2011 erklärt habe, er sei gegen die Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit und werde sich daher mit dem Vorschlag, ihm seinen Prinzentitel und die damit verbundenen Privilegien abzuerkennen, an den Hofstaat wenden, wenn dies geschehen sollte. Der Hof werde dann über den Vorschlag des Königs entscheiden, wobei zuvor noch ein Orakel zu befragen sei. Aufgrund dieser Angaben dürfte davon auszugehen sein, dass dem Kläger der Verlust seines Status als Mitglied der Königsfamilie und seines Titels sowie der damit verbundenen Privilegien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Kläger hat seine Zugehörigkeit zum Hause von L2. im gerichtlichen Verfahren durch eine Originalurkunde belegt, und sein Vortrag zu dem Prozedere, das eine Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit zur Folge haben würde, ist in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Kläger hat nämlich auch seinem Klage-Begehren möglicherweise schädliche Umstände dargestellt, wie etwa, dass sein Ausschluss aus der Königsfamilie nicht zwangsläufige Folge eines Verlustes der Staatsangehörigkeit sei, sondern darüber letztlich der Hofstaat entscheiden werde. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu weiter erklärt, diese Ausführungen auch durch Vorlage eines Schreibens des Königs – seines Onkels – belegen zu können. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger den Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast genügt hat, da eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit aus anderen Gründen scheitert. Isoliert betrachtet stellen Verlust des Prinzentitels und Ausschluss aus dem Königshaus lediglich Prestigeverluste dar, die wegen ihrer nur subjektiven Bewertbarkeit nicht im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigungsfähig sind. Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter denen der mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbundene Verlust einer außergewöhnlichen, auch nach außen in besonderer Weise manifestierten Bindung an den Herkunftsstaat relevant sein kann, vgl. Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. juris Rn. 36 und 27, vermag das Gericht auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zum Königshaus von L2. und seine Eigenschaft als Prinz dieses Hauses dokumentieren keine besondere Bindung zum Staat Benin; schon dass der Kläger der Öffentlichkeit überhaupt als Mitglied des Königshauses bekannt ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass seine Entlassung aus der beninischen Staatsangehörigkeit öffentlich bekannt werde, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Ansehensverlustes nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt nämlich eine bereits vorhandene, sich also nicht erst mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit in besonderer und objektivierbarer Weise nach außen manifestierende außergewöhnliche Beziehung zum Herkunftsstaat voraus. Auch die mit dem Prinzentitel und der Zugehörigkeit zum Königshaus einhergehenden Rechte des Klägers ermöglichen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht. Der Kläger hat dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe in seiner Eigenschaft als Prinz von L2. die Möglichkeit, Ansprüche auf Immobilien zu erheben, um diese zu bewirtschaften oder zu bebauen. Außerdem könne er am Hof mitbestimmen. Diese Rechte würden ihm bei einem Ausschluss aus dem Königshaus und einem Verlust des Titels nicht mehr zustehen. Dass der Kläger seiner Mitbestimmungsrechte am Hof verlustig geht, ist ein immaterieller, nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erheblicher Nachteil. Der Kläger hat die Folgen des Verlustes dieses Rechts für seine Person schon nicht beschrieben; diese sind auch nicht sonst erkennbar. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust dieses Rechtes einen über das mit dem Verlust der „normalen“ staatsbürgerlichen Teilhaberechte wie aktives und passives Wahlrecht verbundene Maß hinausgehenden und damit im Rechtssinne erheblichen Nachteil bedeutet. Dies gilt um so mehr, als der Kläger sich seit 1995 nur noch zu Besuchszwecken in Benin und dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wo er lebt und arbeitet. Darauf, am Leben am Königshof von L2. „vor Ort“ aktiv teilzuhaben und die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte dort unmittelbar wahrzunehmen, hat er damit aufgrund eigener, autonomer Entscheidung verzichtet. Die Möglichkeit, Grund und Boden in Benin in Besitz nehmen und nutzen zu können, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, den der Kläger nicht mehr nutzen könnte, wenn er aufgrund der Entlassung aus der beninischen Staatsangehörigkeit seine Privilegien als Mitglied des Königshauses von L2. verliert. Die Nichterlangung dieses Vorteils ist jedoch kein erheblicher Nachteil i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Der Kläger hat von diesem Recht bislang keinen Gebrauch gemacht und Ansprüche auf Grundbesitz des Königshauses nicht erhoben, sodass sich seine Nutzungs- bzw. Erwerbsmöglichkeiten weder konkretisiert noch sonst verfestigt haben. Durch einen Verlust seines Prinzentitels wird damit nur eine künftige Erwerbschance beeinträchtigt, die sich bislang weder auf ein bestimmtes Grundstück noch auf eine bestimmte Art der Nutzung konkretisiert hat. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er in absehbarer Zeit einen Anspruch auf bestimmte Besitztümer zu erheben beabsichtigt. Der Verlust einer solchen nicht näher bestimmten und auch nicht näher bestimmbaren Möglichkeit kann nicht als erheblicher Nachteil gewertet werden. Diese mangelnde Konkretisierung hat des Weiteren zur Folge, dass die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers nicht „bei“, also in zeitlich-sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit eintritt. Am Fehlen des erforderlichen sachlich-zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates scheitert auch die Berücksichtigung des vom Kläger befürchteten Erbverlustes. Der Kläger hat diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gebe in Benin keine gesetzliche Erbfolge; im Falle des Todes eines seiner Eltern werde eine Familienversammlung darüber entscheiden, wie und auf welche Personen der Besitz verteilt werde; dieses Verfahren werde durch die Zugehörigkeit seiner Familie zum Königshaus von L2. nicht beeinflusst. Er rechne damit, bei einer Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit im Erbfall nicht berücksichtigt zu werden. Der vom Kläger insofern erwartete wirtschaftliche Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit, sondern erst mittel- oder langfristig, nämlich nach dem Tod seiner Eltern. Darüber hinaus beruht eine mangelnde Berücksichtigung seiner Person im Erbfall auf einer im Rahmen der Familienversammlung stattfindenden, autonomen Willensbildung der Beteiligten und auch deshalb nicht „bei“ der Aufgabe der Staatsangehörigkeit. Schließlich kann von der tatbestandlichen Voraussetzung der Aufgabe der beninischen Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abgesehen werden. Wenn man diese Vorschrift als Generalklausel versteht und damit einer Anwendung auch jenseits der in Satz 2 normierten Ausnahmetatbestände zugänglich macht, sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Hinnahme von Mehrstaatigkeit hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit dann „besonders schwierige Bedingungen“ entgegenstehen müssen. Vgl. BVerwG, a.a.O. juris Rn. 37; Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 23. Dies gilt um so mehr, als die Generalklausel in § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG durch die Fallgruppen nach Satz 2 zumindest weitgehend konkretisiert wird, vgl. Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 24. Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine beninische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dass er den Titel eines Prinzen trägt und dieses Titels möglicherweise verlustig gehen wird, unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG und erreicht auch unter keinem anderen Aspekt ein Ausmaß, das eine Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG rechtfertigen könnte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Kläger im Vergleich mit anderen Einbürgerungsbewerbern durchaus in einer atypischen Situation befinden dürfte. Den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann jedoch kein den Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechendes oder darüber hinaus gehendes Gewicht beigemessen werden; dies wäre aufgrund der Regelungssystematik in § 12 Abs. 1 StAG jedoch erforderlich, um nach Satz 1 der Vorschrift zu einer Unzumutbarkeit zu gelangen. vgl. erneut Berlit, a.a.O. § 12 Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.