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Urteil

19 A 1448/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1126.19A1448.07.00
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Leitsätze

1. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse.

2. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah¬rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse. 2. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah¬rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1937 geborene Kläger russischer Staatsangehörigkeit reiste im Jahre 1990 zusammen mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau M. F. in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind sie im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen. Im Jahre 2000 beantragten sie beim Beklagten die Einbürgerung. Daraufhin erteilte ihnen der Beklagte unter dem 4. 5. 2001 und erneut unter dem 17. 3. 2003 eine Einbürgerungszusicherung und wies sie darauf hin, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten. Mit Schreiben vom 29. 5. 2004 beantragten sie die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Der Kläger gab an, für ihn und seine Ehefrau als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Beim russischen Generalkonsulat habe er erfahren, dass sie zunächst nach Russland reisen müssten, um dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörde, dass keine Steuerschulden beständen, sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einzuholen. Zudem müssten sie sich um den Verkauf ihrer Wohnung in einem Haus in Moskau kümmern, das einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörig sei. Als Ausländer dürften sie diese Wohnung nicht behalten. Diese Formalitäten erforderten einen Aufenthalt von mehreren Wochen in Russland, der seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Außerdem entständen wirtschaftliche Nachteile, weil sie die Wohnung in Moskau zwangsweise weit unter Wert verkaufen müssten. Neben den Entlassungsgebühren von 450 Euro pro Person fielen unzumutbare Kosten für die Reise und den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Ferner wolle er, der Kläger, unbedingt weiterhin russischer Staatsangehöriger bleiben, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, wenn er die russische Staatsangehörigkeit nicht behalte. Er führe als Prokurist der Firma T. Außenhandel GmbH die Angelegenheiten der Firma in Deutschland alleine, müsse aber jederzeit in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland zu besuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen, die jedes Mal bei der Visumsbeantragung entstünden, sei es ihm als Ausländer verwehrt, manche russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, da seine monatlichen Rentenbezüge 500 Euro nicht überstiegen. Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 24. 3. 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab. Er führte aus, sie hätten nicht nachgewiesen, dass sie ihre russische Staatsangehörigkeit nur unter erheblichen Nachteilen wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art aufgeben könnten. Sie hätten das Eigentum und den drohenden Verlust der Wohnung in Moskau nicht nachgewiesen; im Übrigen könne die reine Vermögensverwaltung auch aus dem Ausland erfolgen. Die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit stoße auch nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sei die Beantragung von Visa für Auslandsreisen zumutbar; außerdem habe der Kläger die Beschäftigung erst nach Erteilung der ersten Einbürgerungszusicherung wieder aufgenommen. Die Entlassungsgebühr von 450 Euro allein sei nicht unzumutbar; sie unterschreite die Wesentlichkeitsgrenze von 1.285 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch beider Eheleute wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 5. 12. 2005 zurück. Sie führte aus, die Bescheinigung, dass keine Steuerschulden oder sonstige Schulden vorlägen, sei innerhalb von zehn Tagen zu erlangen und erfordere keinen längeren Aufenthalt in Russland. Wenn die Kläger die Erlaubnis zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland beantragen müssten, falle dies unter die Ordnung der personenstands- und passrechtlichen Angelegenheiten, um die sich jeder Einbürgerungsbewerber zumutbar kümmern könne. Die Eheleute haben am 29. 12. 2005 Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich vom selben Tag beendet (10 K 1149/07 VG Köln ). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. 3. 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 5. 12. 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe wirtschaftliche Nachteile in Bezug auf die Wohnung in Moskau und seine Tätigkeit als Prokurist nicht nachgewiesen. Die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit stoße auch nicht auf unverhältnismäßige altersbedingte Schwierigkeiten. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG seien nicht nur solche mobiler oder gesundheitlicher Art, sondern auch solche des Zwangs, sich aufwendig durch Reisen oder Verkauf von Eigentum von seiner alten Staatsangehörigkeit zu trennen. Es sei denkbar, dass die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG sich bei dieser Auslegung überschnitten; hier sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der den Kläger betreffende Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. 3. 2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 5. 12. 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den im Juni 2000 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers sind die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28. 8. 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. 7. 2004 (StAG 2005, BGBl. I S. 1950) anzuwenden, soweit sie im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthalten (§ 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. 8. 2007, BGBl. I S. 1970). Auch das Verwaltungsgericht hat den Einbürgerungsantrag des Klägers zutreffend an diesen Vorschriften gemessen, nicht hingegen an den Einbürgerungsvorschriften in den §§ 85 bis 87 AuslG, die bei Antragstellung und danach noch bis zum 31. 12. 2004 gegolten haben. Seit dem 1. 1. 2005 sind diese Altanträge insgesamt nach dem StAG zu beurteilen, weil § 40c StAG 2005 eine Übergangsregelung nur für die bis zum 16. 3. 1999 gestellten Einbürgerungsanträge traf. Die §§ 8 bis 14 StAG 2005 enthalten im Vergleich zum aktuell geltenden Recht insofern günstigere Bestimmungen für den Kläger, als bei ihm ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache weiterhin nur als Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 zu prüfen sind, nicht hingegen, wie bei neueren Einbürgerungsanträgen, als Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG. Ferner muss der Kläger nicht durch einen Einbürgerungstest nachweisen, dass er über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG). Schließlich gelten für ihn weiterhin die höheren Bagatellstrafgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG 2005. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG 2005 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht dem Kläger nicht zu, weil ein Hinnahmegrund nach § 12 StAG 2005 nicht vorliegt. Nur in diesem Punkt besteht Streit zwischen den Beteiligten, denn der Kläger erfüllt alle übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 2005 für die Einbürgerung. Er hat die Loyalitätserklärung abgegeben (Nr. 1) und besitzt seit dem 7. 7. 1998 eine Aufenthaltsberechtigung, die seit dem 1. 1. 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt (Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Aus seinen Rentenbezügen (Monatsbrutto 498,38 Euro) und seiner Tätigkeit als Prokurist (3.000 Euro Bruttomonatslohn) kann er den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten (Nr. 3). Er ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20. 11. 2009 weder wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, noch ist gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet (Nr. 5). Schließlich ist seine Einbürgerung auch nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 ausgeschlossen, denn aus seinem selbst geführten Schriftwechsel mit dem Beklagten im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die inhaltlich seit der Antragstellung unverändert geblieben ist (damals § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG). Nach dieser Vorschrift setzt die Einbürgerung voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, sondern er muss ein Entlassungsverfahren nach russischem Staatsangehörigkeitsrecht durchführen (I.). Die Stellung eines solchen Antrags ist ihm im Sinne des § 12 Abs. 1 StAG zumutbar (II.). I. Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. OVG NRW, Urteil vom 25. 9. 2008 – 19 A 626/04 , juris, Rdn. 32 m. w. N. Nach den hier einschlägigen russischen Vorschriften bewirkt die Einbürgerung eines russischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner russischen Staatsangehörigkeit. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr erst dann ein, wenn er seine russische Staatsangehörigkeit entweder in einem ordentlichen Verfahren oder in einem vereinfachten Verfahren aufgibt. In beiden Fällen bedarf es "einer freiwilligen Willensäußerung der betreffenden Person", also eines Antrags (Art. 19 Abs. 1 und 2, 32, 33 des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31. 5. 2002 RussStAG , zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Russische Föderation). Über diesen Antrag entscheidet nach Art. 35 Abs. 1 oder 3 RussStAG entweder der Präsident der Russischen Föderation oder eine bevollmächtigte russische Behörde. Die Rechtswirkungen der Aufgabe treten nach Art. 37 Abs. 2 RussStAG erst an dem Tag ein, "an dem die jeweilige Entscheidung durch die in Sachen Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bevollmächtigte Behörde ergeht". Das aus diesen einzelnen Schritten bestehende Entlassungsverfahren des russischen Staatsangehörigkeitsrechts ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren. II. Dem Kläger ist die Durchführung dieses Entlassungsverfahrens zumutbar, weil es keine besonders schwierigen Bedingungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG für die Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit aufstellt. Insbesondere liegt keiner der in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG aufgezählten Hinnahmegründe für Mehrstaatigkeit vor, bei denen besonders schwierige Bedingungen im Sinne des Satzes 1 anzunehmen sind. Weder macht die Russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig (2. Variante des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, 1.) noch stößt die Entlassung des 72-jährigen Klägers auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (2.) noch entstehen dem Kläger durch die Entlassung erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (3.). Ein Hinnahme-grund ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Gesamtwürdigung im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG (4.). 1. Nach der 2. Variante des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG liegt ein Hinnahme-grund für Mehrstaatigkeit vor, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Unzumutbar in diesem Sinn ist weder der Umstand, dass der Kläger das Entlassungsverfahren bei den russischen Inlandsbehörden durchführt und dieses Verfahren auch zumindest im Grundsatz seine persönliche Anwesenheit vor Ort erfordert (a), noch, dass die Russische Föderation die Entlassung von der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung abhängig macht (b), noch entsteht schließlich für den Kläger eine unzumutbare Kostenbelastung dadurch, dass er eine Entlassungsgebühr zahlen (c) und für Rückreisen nach Moskau Reise- und Unterkunftskosten tragen muss (d). a) Dem Kläger ist zuzumuten, das Entlassungsverfahren bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen. Eine russische Auslandsvertretung im Bundesgebiet wäre für seinen Entlassungsantrag nach Art. 32 Abs. 1 lit. b), 35 Abs. 3 Satz 2 RussStAG nur dann zuständig, wenn der Kläger seine Entlassung im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben könnte. Diese Vorschrift sieht die Entlassung im vereinfachten Verfahren für eine Person vor, "die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhält". Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er seine Meldeanschrift mindestens seit 1981 ununterbrochen in Moskau hat. Das ergibt sich aus dem entsprechenden Stempeleintrag in seinem russischen Inlandspass, den er im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage geht auch die russische Staatspraxis davon aus, dass die Ausbürgerung aus der Russischen Föderation bei einer russischen Auslandsvertretung in Deutschland nur für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland möglich ist (Merkblatt "Steuerbescheinigungen" der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin, Anlage zur Auskunft an das IM NRW von 2004). Wird der Kläger hiernach von den russischen Behörden nach wie vor als Inländer geführt, obwohl er tatsächlich bereits seit 1990 in Deutschland lebt, so kann er seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nur im ordentlichen Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 RussStAG betreiben. Diese Vorschrift sieht die Entlassung im ordentlichen Verfahren für eine Person vor, "die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation aufhält". Den Entlassungsantrag muss der Kläger nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) RussStAG "bei den territorialen Behörden der föderalen Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten", also bei dem russischen Innenministerium oder einer diesem nachgeordneten Behörde stellen. Er muss ihn dort auch persönlich einreichen (Art. 32 Abs. 2 RussStAG), es sei denn, er kann dies nicht auf Grund von Umständen, die dies ausschließen und als solche durch Dokumente bestätigt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 RussStAG). In diesem Fall können der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 RussStAG). Die Unterschrift des Antragstellers und die Übereinstimmung einer zur Begründung des Antrags beigefügten Unterlagenkopie mit dem jeweiligen Original sind in einem solchen Fall notariell zu beglaubigen (Art. 32 Abs. 3 Satz 3 RussStAG). Die Durchführung dieses Entlassungsverfahrens bei den russischen Inlandsbehörden stellt für den Kläger keine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne der 2. Variante des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG dar. Insbesondere hat er für sich selbst keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht, die ihn an einer Rückreise in sein Heimatland hindern könnten. Im Gegenteil sind solche Hindernisse bei ihm gegenwärtig auszuschließen, weil er als Prokurist der T. GmbH nach eigenen Angaben ohnehin häufig in Russland unterwegs ist. Sollte er künftig aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer Rückreise und damit an einer persönlichen Antragstellung gehindert sein, würde auch dies nicht die Unzumutbarkeit des Entlassungsverfahrens begründen, weil die vorstehend zitierten Regelungen in Art. 32 Abs. 3 RussStAG ihm für diesen Fall ermöglichen, den Entlassungsantrag durch einen Dritten oder per Post einzusenden. b) Keine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne der 2. Variante des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG liegt ferner in der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung. Nach Art. 20 lit. a) RussStAG ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation unzulässig, wenn der Staatsangehörige der Russischen Föderation eine durch ein föderales Gesetz bestimmte, noch nicht erbrachte Pflicht gegenüber der Russischen Föderation zu leisten hat. Im Einklang mit diesem Versagungsgrund fordern die russischen Behörden von allen Bürgern, die ihre russische Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, den Nachweis des Fehlens von Steuerschulden. Diesen Nachweis hat der Entlassungswillige durch eine Bescheinigung der Steuerbehörde am Ort des letzten Wohnsitzes zu erbringen (Merkblatt "Steuerbescheinigungen", a. a. O.; Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin an den Kläger vom 12. 2. 2003). Die Beschaffung einer solchen Steuerbescheinigung ist dem Kläger ebenfalls zumutbar. Im Allgemeinen entspricht es internationalen Gepflogenheiten, dass Herkunftsstaaten vom Entlassungsbewerber die vorherige Begleichung von Rückständen auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben verlangen, die dort allgemein üblich sind und nicht mit dem Entlassungsantrag in Zusammenhang stehen. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG, Rdn. 64. Im konkreten Fall des Klägers kann dahinstehen, ob er die Steuerbescheinigung bei der zuständigen Steuerbehörde in Moskau persönlich beantragen muss. Zu dieser Behauptung des Klägers merkt der Senat lediglich an, dass das hierzu von ihm vorgelegte "Informationsschreiben zur Vorlage bei der anfragenden Stelle" der Gesellschaft für Rechtsauskünfte "IPK-S" aus Moskau vom 20. 6. 2007 in diesem Punkt im Widerspruch steht zur bereits erwähnten Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin an den Kläger vom 12. 2. 2003. Darin heißt es nämlich, dass er die Steuerbescheinigung auch "über die Eltern, Bekannte, Verwandte, Kollegen usw. (durch eine notariell beglaubigte Vollmacht)" beantragen kann. Denn auch eine persönliche Antragstellung in Moskau ist dem Kläger nach dem oben bereits zum Entlassungsantrag Ausgeführten zumutbar. Diese Würdigung gilt für die Steuerbescheinigung erst recht, denn ihre Ausstellung dauert nach dem Merkblatt "Steuerbescheinigungen" der russischen Botschaft lediglich 10 Tage. c) Keine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne der 2. Variante des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG ist weiterhin die Entlassungsgebühr, die sich für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf 450 Euro beläuft (Merkblatt des Generalkonsulats der russischen Föderation in Bonn vom 10. 1. 2003). Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob die in der Verwaltungspraxis übliche und auch vom Beklagten herangezogene Zumutbarkeitsgrenze eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens, mindestens jedoch 1.278,23 Euro, eine für alle Einbürgerungsfälle sachgerechte und zutreffende Konkretisierung des gesetzlichen Zumutbarkeitskriteriums darstellt. Nr. 12.1.2.3.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG (VAH), Stand: 17. 4. 2009; einschränkend Berlit, a.a.O., § 12 StAG, Rdn. 142; Hailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl., 2005, § 12 StAG, Rdn. 18. Denn der Kläger gehört mit seinem gesamten Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.500 Euro nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, für den sich diese Frage allenfalls stellen kann. d) Entgegen der Auffassung des Klägers führen schließlich die Entlassungsgebühren auch dann nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung für ihn, wenn man die mit Rückreisen nach Moskau im Zusammenhang mit dem Entlassungsverfahren entstehenden Reise- und Unterkunftskosten hinzurechnet. Schon nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang, weshalb Rückreisen des Klägers nach Moskau Unterkunftskosten verursachen sollen. Solange ihm die Eigentumswohnung, die nicht vermietet ist, zu Wohnzwecken kostenfrei zur Verfügung steht, ist er auf eine auswärtige Unterbringung nicht angewiesen. Dass die Reisekosten die vorstehend beschriebene Zumutbarkeitsgrenze auch nur annähernd erreichen, hat er nicht vorgetragen. 2. Auch ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten wie etwa die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersvorsorge und das Festhalten an seinen "Wurzeln" stellen keine unverhältnismäßigen Schwierigkeiten im Sinne der Vorschrift dar. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung der Voraussetzung "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" innerhalb des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG und im Verhältnis zu § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG regelt – wie die anderen Nummern des Satzes 2 auch – einen Einzelfall, in dem von der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen wird. Nr. 4 ist der einzige Fall innerhalb des Satzes 2, der eine Sonderregelung für ältere Personen betrifft. Er stellt in den Fällen der Einbürgerung dieser Personengruppe drei Voraussetzungen auf: die Mehrstaatigkeit als ausschließliches Einbürgerungshindernis, unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Entlassung und eine besondere Härte im Falle der Versagung. Das Merkmal der unverhältnismäßigen Schwierigkeiten steht damit im Zusammenhang mit der "Einbürgerung älterer Personen" und ist allein auf diese Personengruppe bezogen. Es muss sich bei den unverhältnismäßigen Schwierigkeiten daher um Schwierigkeiten handeln, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrühren. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG. Danach wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Da Satz 2 die allgemeine Regelung in Satz 1 konkretisiert, liegen "besonders schwierige Bedingungen" bereits in allen Fällen des Satzes 2 vor. Da § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG aber zusätzlich – als einzige Nummer des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG – ausdrücklich das personenbezogene Merkmal "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" aufstellt, macht dieses eigenständige Merkmal über die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG hinaus nur Sinn, wenn es sich dabei um spezifisch auf den Fall der Nr. 4 bezogene Schwierigkeiten handelt. Das sind Schwierigkeiten, die mit dem besonderen Anwendungsfall "ältere Personen" zusammenhängen, also solche, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Das sind vorwiegend, aber nicht ausschließlich gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. So auch Hailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl., 2005, § 12 StAG, Rdn. 24. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist aus dem gleichlautenden § 87 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hervorgegangen. Diese Norm wiederum hat die bis dahin in Nr. 5.3.3.4 der Einbürgerungsrichtlinien 1977 geregelten Fälle aufgenommen. BT-Drs. 14/533, S. 19. Auch zu Nr. 5.3.3.4 der Einbürgerungsrichtlinien 1977 und zu § 87 Abs. 2 Nr. 4 AuslG war anerkannt, dass die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt. Vgl. Nr. 87.1.2.4 StAR-VwV. Dem entsprechen auch Sinn und Zweck des § 12 StAG. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 12 StAG die Mehrstaatigkeit nur begrenzt hinnehmen. Auch bei älteren Personen, denen die Einbürgerung erleichtert werden sollte ("Brückenschlag" zur sog. ersten Generation), BT-Prot. 14/28, S. 2289, hat der Gesetzgeber letztlich doch am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Der Charakter als Ausnahmevorschrift schließt demnach eine weite und großzügige Auslegung der Tatbestandsmerkmale aus. Die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten sind nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, seine russische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, sind nicht altersspezifisch, sondern würden einen anderen Einbürgerungsbewerber in derselben Situation unabhängig von seinem Alter ebenso treffen. Der Kläger ist nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort aufzuhalten, um dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers auf seine ständige Anwesenheit in Deutschland angewiesen ist, so dass ihm eine längere Reise verwehrt wäre; die die Ehefrau betreffenden ärztlichen Atteste geben dafür nichts her. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer fällt, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Seine Tätigkeit als Prokurist der Firma T. Außenhandel GmbH, die nach seinen eigenen Angaben häufige Reisen nach Russland erfordert und die er trotz seines Alters von inzwischen 72 Jahren weiterhin ausübt, spricht vielmehr dagegen, dass eine – auch mehrwöchige – Reise nach Russland bei ihm auf altersbedingte Schwierigkeiten stößt. 3. Ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit ergibt sich für den Kläger ferner nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Dieser Hinnahmegrund liegt vor, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Solche erheblichen Nachteile erleidet der Kläger durch die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht. Insbesondere entsteht ihm ein erheblicher Nachteil vermögensrechtlicher Art nicht daraus, dass seine Ehefrau und er die 2-Zimmer-Eigentumswohnung in Moskau nach einer Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit verkaufen müssen. Der Senat kann in diesem Punkt die Behauptung des Klägers zu seinen Gunsten als richtig unterstellen, er sei neben seiner Ehefrau Miteigentümer dieser Wohnung, auch wenn das von ihm selbst vorgelegte Zertifikat des Moskauer Grundbuchamtes vom 2. 7. 2004 ausschließlich die Ehefrau als Eigentümerin ausweist. Denn selbst wenn die Wohnung auch zum Vermögen des Klägers gehört, kann der Senat jedenfalls nicht feststellen, dass ihr Verkauf einen erheblichen Nachteil zur Folge hätte. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Berlit, a.a.O., § 12 StAG, Rdn. 237; vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 28. 3. 2006 5 B 15.04 , juris, Rdn. 19; VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2003 – 2 A 109.99 , InfAuslR 2003, 352, juris, Rdn. 28; Nr. 12.1.2.5.1 VAH. Der Einbürgerungsbewerber ist für das Entstehen erheblicher Nachteile darlegungspflichtig. Das gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach ihrem Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Vgl. Berlit, a.a.O., Rdn. 226; VG Berlin, Urteil vom 11. 6. 2003 – 2 A 109.99 –, juris, Rdn. 23. Der Kläger hat nicht hinreichend belegt, dass aus dem Verkauf der Wohnung tatsächlich solche erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile entstehen werden. Es ist nicht hinreichend sicher, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern muss. Zum einen kann und konnte er bereits in den vergangenen acht Jahren seit Erteilung der ersten Einbürgerungszusicherung den Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung selbst steuern, da er auch den Zeitpunkt seiner Einbürgerung selbst bestimmen kann. Die unvermeidliche, aber grundsätzlich freihändig durchführbare Veräußerung von Grundbesitz im Heimatland ist regelmäßig zumutbar. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 28. 3. 2006 5 B 15.04 –, juris, Rdn. 21. Zum anderen ergibt sich aus der seiner Ehefrau ausgestellten Bescheinigung der Wohnungskooperative W. vom 2. 2. 2006, dass der Kläger die Wohnung auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Abmeldung seines Wohnsitzes in Russland zunächst selbst veräußern kann. Nach Ablauf der Frist hat die Verwaltung das Recht zur Veräußerung der Wohnung zum dann herrschenden Marktpreis. Aus der Bescheinigung folgt nicht, dass der dann herrschende Marktpreis zwangsläufig deutlich unter dem Wert der Wohnung liegen wird, zumal der Kläger nicht gehindert ist, auch selbst weiterhin einen Käufer zu suchen. Nach dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Wertgutachten von 2007 sollte sich der Wert der Wohnung im Laufe eines Jahres auf dem festgestellten Niveau halten. Ein erheblicher Wertverlust in Höhe von 30 bis 40% kommt nach dem Gutachten allenfalls im Falle eines "Notverkaufs" in Betracht. Um einen "Notverkauf" handelt es sich nach dem Vorstehenden aber gerade nicht, weil dem Kläger genügend Zeit verbleibt, um selbst nach einem Käufer für die Wohnung zu suchen. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seine Wohnung unter Wert sollte verkaufen müssen. Das gilt erst recht, wenn man mitberücksichtigt, dass dem Kläger unter Hinzurechnung der regelmäßig zweijährigen Geltungsdauer einer Einbürgerungszusicherung eine Vermarktungsdauer von zweieinhalb Jahren zur Verfügung steht. Folgerichtig musste der Senat dem Beweisantrag nicht nachgehen, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hat. Seine unter Beweis gestellte Behauptung, bei einem Verkauf innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens auch von mehr als sechs Monaten müsse ein Verlust von 1/3 des Marktwertes hingenommen werden, ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falles völlig aus der Luft gegriffen. Denn bei einer zur Verfügung stehenden Vermarktungsdauer von zweieinhalb Jahren kann von einem "Notverkauf" keine Rede sein. Schließlich ergibt sich ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Prokurist bei der T. GmbH. Insoweit kann der Senat schon nicht feststellen, dass dem Kläger dieser Verlust tatsächlich droht. Die hierzu vorgelegte Bescheinigung der T. GmbH sagt weder etwas Konkretes über deren Geschäftstätigkeit aus noch über diejenige des Klägers. Ebenso wenig macht die Bescheinigung nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit des Klägers seine russische Staatsangehörigkeit zwingend voraussetzt. Ebenso bleibt auch seine Behauptung pauschal, er müsse für diese Firma in Städte reisen, in die man als Ausländer nicht reisen könne. Weder der Kläger noch die T. GmbH haben angegeben, welche Städte gemeint sind, wie häufig der Kläger in der Vergangenheit dorthin gereist ist und wie häufig er dies auch in Zukunft wird tun müssen. Auch hat er nur pauschal behauptet, dass er regelmäßig so kurzfristig nach Russland reisen muss, dass ihm die Einhaltung des Visumverfahrens aus Zeitgründen nicht möglich sein wird. Auch die Angaben seines Arbeitgebers hierzu sind unsubstantiiert. 4. Der Beklagte muss von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Der Senat lässt offen, ob § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG eine abschließende Regelung für die Fälle trifft, in denen die Behörde von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen hat, vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 28. 3. 2006 5 B 15.04 –, juris, Rdn. 16; OVG NRW, Urteil vom 16. 9. 1997 – 25 A 1816/96 –, juris, Rdn. 12 ff. m. w. N., jeweils zu § 87 AuslG; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 12 StAG, Rdn. 4 bis 6, oder ob § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die eingreift, wenn die speziellen Fallgruppen des Satzes 2 nicht gegeben sind. So Berlit, a.a.O., § 12 StAG, Rdn. 23 ff. Auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Die Nachteile, die der Kläger wegen des Verkaufs der Wohnung in Moskau und wegen der Kosten für den mehrwöchigen Aufenthalt zur Beschaffung der notwendigen Bescheinigungen befürchtet, sind – wie oben dargestellt – hinnehmbar oder nicht hinreichend wahrscheinlich. Zu keinem anderen Ergebnis führt es auch, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich insbesondere die nicht altersbedingten Nachteile berücksichtigt, auf die sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal berufen hat und die im Rahmen des Hinnahmegrundes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG keine Berücksichtigung finden können. Sowohl die der Eigentumswohnung in Moskau zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten an der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" haben kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsste. Unter dem Gesichtspunkt der Altersversorgung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Eigentumswohnung nach den beiden vom Kläger vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als drei Jahren von etwa 150.000 Dollar auf etwa 450.000 Dollar annähernd verdreifacht hat und dem Kläger zumutbar ist, den Veräußerungserlös aus dieser Wohnung ebenfalls für Zwecke seiner Altersvorsorge zu verwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG genannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit altersbedingt sein müssen, der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.