Urteil
6 K 2565/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0305.6K2565.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00000 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2005/2006 an der Universität C1. ein Bachelor-Studium mit der Fächerkombination Sport und Mathematik auf. Zum Wintersemester 2009/2010 setzte er die Ausbildung im Masterstudiengang in der Fachrichtung Erziehungswissenschaft fort. Auf seine Anträge vom 29.09.2005, 29.08.2006, 03.07.2007 und 17.03.2009 gewährte ihm der Beklagte für die Bewilligungszeiträume Oktober 2005 bis September 2006, Oktober 2006 bis September 2007, Oktober 2007 bis September 2008 und Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in Höhe von insgesamt 21.385,00 EUR. Entsprechend den Angaben des Klägers in seinen Leistungsanträgen, nur über geringfügiges Barvermögen und ein Guthaben aus einem Bausparvertrag bei der LBS C2. AG unter der Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (5.200,00 EUR) zu verfügen, erfolgte im Rahmen der Bewilligung der Leistungen keine Vermögensanrechnung. Aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen erhielt der Beklagte im September 2008 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2005 bei der LBS C2. AG und der Städtischen Sparkasse C3. Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 231,00 EUR und für das Jahr 2006 bei der LBS C2. AG, der Städtischen Sparkasse C3. und der E. Deutsche Girozentrale Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 814,00 EUR in Anspruch genommen hatte. Nachdem der Beklagte den Kläger unter dem 08.02.2010 zur vollständigen Angabe seiner Vermögensverhältnisse zu den Zeitpunkten der jeweiligen Leistungsanträge aufgefordert hatte, stellte sich anhand der vom Kläger im Zeitraum von März bis Mai 2010 vorgelegten Nachweise heraus, dass er während des Bezuges der BAföG-Leistungen über ein Girokonto bei der Sparkasse C1. , ein Girokonto und zwei Sparkonten bei der Sparkasse C3. , einen Bausparvertrag bei der LBS C2. AG und ein Wertpapier-Depot bei der E. verfügt hatte. Der Wert des Depot-Vermögens schwankte während der Bewilligungszeiträume zwischen mindestens 15.702,06 EUR zum Antragszeitpunkt 17.03.2009 und maximal 17.996,12 EUR zum Antragszeitpunkt 29.08.2006. Zusammen mit den Nachweisen über die Vermögenswerte legte der Kläger eine Erklärung seiner Eltern vom 11.03.2010 vor, die folgenden Wortlaut hat: "Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hätte unser Sohn, G. E1. , rechtlichen Anspruch auf das von der gesamten Familie (Eltern, Großeltern, Onkel, Tante usw.) angesparte und auf unser Anraten in Deka Fonds angelegte Geld gehabt. Da er als Sohn eines Alleinverdieners und einer Hausfrau mit drei Geschwistern bis dahin nur begrenzte finanzielle Möglichkeiten hatte, befürchteten wir, dass er diesen Konsumverzicht mit Hilfe der für ihn großen Geldmenge unbedacht schnell aufbrauchen würde (Markenkleidung, schickes Auto, Urlaub usw.) und boten deshalb an, ihm entsprechendes Geld zu leihen. Dieses hätte er, da sein weiterer Lebensweg noch nicht feststand, zurück zahlen können, da sich ein Verkauf der Fondsanteile, erst recht nach dem 11. September 2001, nicht rechnete. So konnten wir zumindest etwas auf sein Konsumverhalten einwirken. Bis zu seinem Studienbeginn belief sich das Darlehn auf eine Summe von 18.000,00 EUR, die wir dann durch eine Vollmacht über das Dekafondkonto sicherten. Wir sind davon ausgegangen, dass ein notarieller Vertrag zwischen Nichtvollkaufleuten rechtlich nicht erforderlich ist, sind aber bereit diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Über die Verwendung des Geldes haben wir, soweit vorhanden, Belege beigelegt." Mit Bescheid vom 28.03.2011 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume Oktober 2005 bis September 2006, Oktober 2006 bis September 2007 und Oktober 2007 bis September 2008, gestützt auf § 45 SGB X, zurück und forderte den Kläger auf, die in den vorgenannten Bewilligungszeiträumen erhaltene Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.830 EUR zu erstatten (§ 50 SGB X). Eine auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Daten vorgenommene Neuberechnung des Leistungsanspruchs habe zu dem Ergebnis geführt, dass für die maßgeblichen Bewilligungszeiträume ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe und es somit zu der Überzahlung in Höhe von insgesamt 14.830,00 EUR gekommen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.04.2011 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28.03.2011 sei rechtswidrig. Während der maßgeblichen Bewilligungszeiträume habe er über kein anzurechnendes Vermögen verfügt. Vertrauensschutz und der Umstand, dass er die erhaltenen Leistungen im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung verbraucht habe, stünden der Rückforderung entgegen. Insbesondere sei auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28.03.2011 die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bereits abgelaufen gewesen. Der Bestand des Wertpapierdepots sei ihm zu Unrecht als sein Vermögen zugerechnet worden, denn bereits vor der ersten Antragsstellung am 29.09.2005 sei er schon nicht mehr wirtschaftlich Berechtigter der Fondsanteile gewesen. Die Fonds aus dem Wertpapierdepot seien von seinen Verwandten angespart und auf Anraten seiner Eltern in Deka-Fonds angelegt worden. Seine Eltern hätten befürchtet, dass er mit Vollendung des 18. Lebensjahres die erhebliche Geldmenge unbedacht schnell für Luxusaufwendungen verbrauchen würde und ihn daher gebeten, von einer Verwertung der Fonds abzusehen. Aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere aber wegen des Börsencrashs nach dem 11.09.2001, hätten die Fonds erheblich an Wert eingebüßt und sich im Jahre 2005 erst langsam wieder erholt. Eine Verwertung sei daher zu jenem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten ihm seine Eltern angeboten, ihm jeweils Geld für abgestimmte Aufwendungen zu leihen. Seine Eltern hätten damit insbesondere das Ziel verfolgt, auch weiterhin etwas Einfluss auf sein Konsumverhalten zu haben. Hierauf sei er gern eingegangen. Die im Folgenden aufgelisteten und belegten Ausgaben in Höhe von mehr als 18.000,00 EUR seien ihm im Wesentlichen zum Erwerb eines Führerscheins, für Urlaub, Fahrräder und zur Pkw-Finanzierung zur Verfügung gestellt worden. Seine Eltern seien aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht in der Lage gewesen, ihm die aufgelisteten Beträge zu schenken. Das sei auch schon allein aus Gleichbehandlungsgründen mit seinen drei Geschwistern gar nicht möglich gewesen. Die Zuwendungen seiner Eltern seien ausschließlich im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung, das Empfangene zurückzuzahlen, erfolgt. Bereits am 22.12.2005 habe er seiner Mutter Vollmacht zur Verfügung über die Fondsanteile erteilt. Da er nicht wirtschaftlich Berechtigter der Fondsanteile gewesen sei, habe er in den Antragsformularen auch diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht. Die Rücknahme der maßgeblichen Bewilligungsbescheide auf der Grundlage von § 45 SGB X sei auch unverhältnismäßig, denn er habe nach Abschluss seines Studiums gerade erst seine Berufstätigkeit aufgenommen und verfüge lediglich über Einkünfte, die nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichten. Im Übrigen sei die Ermittlung des Rückforderungsbetrages im angefochtenen Bescheid rechnerisch fehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 07.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger als Partei und seine Mutter N. E1. als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.01.2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.03.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2008 und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 14.830,00 EUR sind die §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide für den hier streitgegenständlichen Zeitraum liegen vor. Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für sein Studium an der Universität C1. nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden unter anderem eigenes Vermögen anzurechnen. Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, soweit der Auszubildende sie verwerten kann und sie nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift vom Vermögensbegriff ausgenommen sind. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Vermögensbetrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Veränderungen des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG). Die streitgegenständliche nachträgliche Anrechnung von Vermögen des Klägers durch den Beklagten auf den förderungsrechtlichen Bedarf entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger verfügte in den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 29.09.2005, 29.08.2006, 03.07.2007 und 17.03.2009 aus seinen Guthaben auf den Girokonten, Sparkonten, dem Bausparkonto und dem Wertpapierdepot über Vermögen i.S.d §§ 26 ff. BAföG - soweit bekannt - in Höhe von mindestens 17.823,83 EUR am 17.03.2009 und höchstens 23.296,29 EUR am 03.07.2007. Diese Guthaben gehörten als Forderungen nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen des Klägers. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Die dem Kläger zustehenden Auszahlungsansprüche gegen die Banken unterfallen offenkundig nicht dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG. Der Kläger hat nicht behauptet und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er aus rechtlichen Gründen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert war, die Forderungen zu verwerten. Eine rechtliche Grundlage für eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG hinausgehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht, dass von dem zu den Zeitpunkten der Antragstellungen vorhandenen Vermögen bestehende Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Der Kläger hat insbesondere das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs aus einem zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht nachweisen können. Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 -, juris. Dabei muss die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder die Stellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen haben. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie ergeben sich als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis auch nicht in Verbindung mit oder aus allgemeinen Grundsätzen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.09.2008, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29.11.2010 - 12 A 555/08 -, juris. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist allerdings bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld i.S.d. § 28 Abs.3 Satz 1 BAföG besteht. Ein Darlehensverhältnis setzt allgemein eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus, aus der sich gemäß § 488 Abs. 1 BGB ergeben muss, dass der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages (des Darlehens) an den Darlehensnehmer und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag kommt durch grundsätzlich formfreie, auch stillschweigende oder konkludente Einigung zustande. Inhalt der Vereinbarung sind neben der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Geldbetrages regelmäßig die Laufzeit, unter Umständen die Verzinslichkeit und die Zinshöhe, die Aus- und Rückzahlungsmodalitäten sowie Sicherheiten. Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa, wenn der Inhalt der Abrede - beim Darlehen die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden und der bezeichnete Grund für die Darlehensabrede nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung, einer freiwilligen Unterstützung oder Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende das Bestehen einer Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung können sich schließlich dann ergeben, wenn die Forderung erst in ferner Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem unbestimmten Ereignis ungewissen Eintritts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2008, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 29.11.2010 - 12 A 555/08 -, a.a.O. Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben lässt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme eine zu den maßgeblichen Antragszeitpunkten bestehende schuldrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Eltern nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern existiert nicht. Auch die sonstigen Umstände sind nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass eine Darlehensvereinbarung mündlich oder konkludent getroffen wurde. Gegen die Annahme einer Darlehensverbindlichkeit des Klägers spricht der Umstand, dass der Kläger das Bestehen dieser Verbindlichkeit bei den Antragstellungen jeweils nicht angegeben hat, sondern sich hierauf erst berufen hat, nachdem nachträglich das Vorhandensein ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbaren Vermögens offenbar wurde. Zwar verlangt das entsprechende Antragsformular in der Rubrik "Barvermögen und Guthaben" nur die Angabe von den Vermögensteilen, die den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 EUR übersteigen. Mit der ausdrücklichen Trennung der Rubrik "Schulden und Lasten" von der Rubrik "Barvermögen und Guthaben" gibt das Formular jedoch zugleich eindeutig zu erkennen, dass insoweit das Vermögen vor Abzug eventueller Schulden und Lasten gemeint ist und daher an dieser Stelle etwa eine Verrechnung mit Schulden nicht Betracht kommt. Da sich dem Antragsformular jedoch auf der anderen Seite anhand der Rubrik "Sonstige Schulden (z.B. Kleinkredite mit Ausnahme der Darlehen nach dem BAföG)" ohne Weiteres entnehmen lässt, dass wirksame Verbindlichkeiten vermögensmindernd angerechnet werden, stellt sich das Verschweigen sowohl von vorhandenem und anrechenbarem Vermögen als auch von Schulden nur dann als "sinnvoll" dar, wenn der Auszubildende entweder Zweifel an der ausbildungsförderungsrechtlichen Beachtlichkeit seiner Schulden oder sogar Kenntnis von deren Unbeachtlichkeit hat und eine entsprechende Prüfung der zuständigen Behörde mit der zumindest für möglich gehaltenen Folge einer Minderung oder Ablehnung der beantragten Ausbildungsförderung von vornherein vermeiden möchte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2010 - 12 A 555/08 - a.a.O. Der Kläger hat in den Antragsformularen nur die (unter dem Freibetrag liegenden!) Guthaben auf seinen Giro- und Sparkonten sowie dem Bausparvertrag angegeben, das Wertpapierdepot dagegen verschwiegen, obwohl auch für den Kläger ohne Weiteres ersichtlich war, dass das ausschließlich aus ihm zuzurechnenden Ersparnissen angelegte Depot als sein Vermögen anzusehen war. Das Verschweigen gerade dieses der Höhe nach maßgeblichen und wesentlichen Vermögensbestandteils, der bei einer Berücksichtigung zum Wegfall eines Förderungsanspruchs geführt hätte, legt die Annahme nahe, dass er schon selbst Zweifel am Vorliegen einer gegenzurechnenden Schuldverpflichtung hatte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im gesamten hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Höhe einer Darlehensverbindlichkeit hätte benannt werden können. Weder ist zu irgendeinem Zeitpunkt jemals eine konkrete Darlehenssumme festgelegt worden, noch haben sich der Kläger und seine Eltern für die behaupteten fortlaufenden Darlehensgewährungen etwa auf einen Darlehenshöchstbetrag geeinigt. Eine konkrete Erfassung der angeblich fortlaufend gewährten Darlehen ist nicht erfolgt. Aufzeichnungen darüber, wann zu welchem Zweck in welcher Höhe ein Darlehen gewährt worden ist, existieren nicht. Zwar hat die Mutter des Klägers einzelne Belege zu verschiedenen Anschaffungen aufbewahrt, dieses aber in erster Linie zur Wahrung von Garantieansprüchen und nicht etwa zum Nachweis gewährter Darlehen, weshalb einige Belege zwischenzeitlich nach Ablauf von Garantiezeiten auch schon vernichtet worden sind. Vor diesem Hintergrund sind deshalb Zweifel angebracht, ob die vorgelegten noch vorhandenen Belege überhaupt zum Nachweis gewährter Darlehen für bestimmte Anschaffungen tauglich sind, abgesehen davon, dass verschiedene Anschaffungen nur teilweise auf Darlehensbasis erfolgten, ohne nachprüfbar festzuhalten, wie hoch der Darlehensanteil konkret war. Diese Verfahrensweise lässt im Übrigen auch eine notwendige klare Trennung und Unterscheidbarkeit von gewährten Darlehen, Schenkungen oder Unterhaltsleistungen nicht zu. Ferner fehlt es an einer schuldrechtlich wirksamen Vereinbarung darüber, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe die Rückzahlung eines empfangenen Darlehens erfolgen sollte. Hierüber haben der Kläger und seine Eltern keine verbindliche Regelung getroffen. Sie haben im Ergebnis offen gelassen, wann und auf welche Weise eine Erstattung der von den Eltern getätigten Aufwendungen erfolgen soll. Zwar soll nach ihren Angaben eine Rückzahlung aus dem Bestand des Wertpapierdepots spätestens dann erfolgen, wenn anders die Ausbildung des Klägers und seiner Geschwister finanziell nicht mehr leistbar ist. Inzwischen hat bereits eine Schwester des Klägers ein Studium begonnen, eine weitere beabsichtigt nach Erlangung der Hochschulreife (Abitur) in diesem Jahr ein Studium aufzunehmen, ohne dass der Kläger bisher aus seinem Wertpapiervermögen eine Erstattungsleistung erbracht hätte. Ob dies überhaupt und wenn ja wann und in welcher Höhe noch der Fall sein wird, bleibt im Unklaren. Zum Teil gehen die Behauptungen des Klägers und seiner Eltern zu als Darlehen gewährten Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts auch an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Abiturfahrt, für Urlaub oder die Beiträge zum Bausparvertrag und zur Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung. Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder erfolgen in diesem Zusammenhang in aller Regel als Schenkung oder in der Absicht, Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Wenn hier von abweichend entsprechende Zuwendungen ausnahmsweise nur darlehensweise erfolgen sollen, liegt es nahe, dieses auch entsprechende belegbar festzuhalten. Zwar mag es durchaus so sein, dass die Eltern des Klägers darauf vertraut haben und auch noch darauf vertrauen, für ihren Sohn verauslagte Mittel zumindest teilweise erstattet zu bekommen und die Absicht des Klägers besteht, eine solche Erwartungshaltung der Eltern auch zu erfüllen. Dies spricht aber nicht zwingend für eine rechtlich verbindliche Darlehensabrede, sondern stellt, wofür aus den Schilderungen des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vieles spricht, die logische Ergänzung eines innerfamiliären Solidaritäts- und Vertrauensverhältnisses dar. Dass - wie bereits zuvor dargestellt - weder der Kläger noch seine Eltern einen konkreten Zeitpunkt für eine verbindliche Darlehensabrede benannt haben, konkrete Regelungen und Vereinbarungen für den Fall des Ausfalls der Rückzahlung nicht in den Blick genommen haben und eine Rückzahlung insgesamt den jeweiligen Umständen angepasst werden sollte, spricht für diese Einschätzung. Die Erwartung der Eltern und die Rückzahlungsabsicht des Klägers gründeten dann aber ausschließlich in den verwandtschaftlichen Beziehungen und hätten nur eine außerrechtliche, sittliche Qualität. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.11.2011 - 12 A 1809/10 -, juris. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Freistellung von die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigenden Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.S.v. § 29 Abs. 3 BAföG erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 30.06.2009 - 12 A 877/06 -, juris. Das Verhalten des Klägers war zumindest grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt i.V.m. der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass der Kläger die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte, was er am Ende des Antrags ausdrücklich versicherte. Daran fehlte es. Denn der Kläger hat in seinen Anträgen keine Angaben zu seinem Wertpapiervermögen und zu Schulden und Lasten gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten, nach denen im Vordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.06.2009 - 12 A 877/06 -, a.a.O. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit er davon ausgegangen sein sollte, dass von dem fraglichen Vermögen eine Darlehensverbindlichkeit an seine Eltern abzuziehen sei, ändert dies nichts. Er hätte dies - wie oben ausgeführt - durch entsprechende Angaben in der Rubrik "Schulden und Lasten" kenntlich machen müssen und die Entscheidung über die Anrechenbarkeit dem hierfür zuständigen Beklagten überlassen müssen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Es bedurfte nur einfachster, naheliegender Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf den Konten und dem Wertpapierdepot befindlichen Vermögenswerte im Antrag auf Ausbildungsförderung vollständig anzugeben waren. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt, denn der Beklagte hatte von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erst im Mai 2010 mit Eingang der von dem Kläger eingereichten Unterlagen Kenntnis. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag ist mit 14.830,00 EUR zutreffend beziffert. Für einen Berechnungsfehler ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.